Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0635-I/02
Zeitpunkt der Auflösung einer Rückstellung für Umweltschutzanlagen und Behandlung von "Genussrechtskapital" als Eigen- oder Fremdkapital
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0635-I/02vom 29.12.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine in früheren Wirtschaftsjahren gebildete Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist aufzulösen, sobald nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag die Voraussetzungen für ihre Bildung und demgemäß auch Beibehaltung nicht mehr bestehen. Eine Rückstellung wegen eines gerichtlich verfolgten Schadenersatzanspruches ist solange nicht aufzulösen, solange über diesen Anspruch nicht endgültig (rechtskräftig) entschieden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige als Beklagter zunächst in einer Instanz obsiegt hat (BFH vom 27.11.1997, IV R 95/96, BStBl II 1998, 375). Diese Grundsätze sind auch bei einer Rückstellung für Umweltschutzanlagen anzuwenden, die von der Berufungswerberin anlässlich eines Betriebsanlage-Genehmigungsverfahrens gem. § 81 GewO infolge vorgeschriebener, jedoch von ihr bekämpfter Auflagen gebildet wurde.
Anteilsähnliche Genussrechte (nur solche führen zur Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 Abs. 1 Z 3 KStG 1988) sind solche, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn der Körperschaft verbunden ist. Bei der Gewichtung der Kriterien für die Zuordnung von Genussrechtskapital zum Eigen- oder Fremdkapital ist auf das jeweilige Rechtsgebiet Bedacht zu nehmen. Den Erwerbern von einer Bank modellhaft angebotene Genussrechte, die den zugrunde liegenden "Bedingungen" zufolge unzweifelhaft dem Eigenkapital zuzuordnen gewesen wären, ließen den Genussrechtschein-Inhabern in wirtschaftlicher Betrachtungsweise tatsächlich weder einen Anteil am handelsrechtlichen Jahresgewinn noch eine Beteiligung am Liquidationsgewinn der Gesellschaft zukommen. Es war vielmehr eine festverzinsliche Veranlagung liquider Mittel mit einem vereinbarten fixen Zinssatz beabsichtigt, der nach Laufzeit gestaffelt war. Die Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 Abs. 1 Z 3 KStG 1988 stand daher nicht zu.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZ im Beisein der Schriftführerin VB Angelika Ganser über die Berufungen der Bw., vertreten durch die SKP Schüßling, Kofler & Partner GmbH, vom 19. Oktober 2001 und 8. Oktober 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck, vertreten durch Beamter Dr. Josef Metzler, vom 20. September 2001 und 20. September 2002 betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1995 bis 2000 und Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2002 und Folgejahre nach der am 10. Dezember 2004 in 6021 Innsbruck, Innrain 32, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufungen gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1995, 1999 und 2000 sowie Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2002 und Folgejahre werden als unbegründet abgewiesen.
Der Berufung gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1996 bis 1998 wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1995 bleibt unverändert.
Die angefochtenen Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1996 bis 2000 sowie Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2002 und Folgejahre werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
Gesamtbetrag der Einkünfte 1996: 1,175.834,18 €; Einkommen 1996: 1,107.131,82 €; Körperschaftsteuer 1996: 343.902,31 €
Gesamtbetrag der Einkünfte 1997: 1,767.877,52 €; Einkommen 1997: 1,767.877,52 €; Körperschaftsteuer 1997: 568.032,67 €
Gesamtbetrag der Einkünfte 1998: 586.713,95 €; Einkommen 1998: 586.713,95 €; Körperschaftsteuer 1998: 175.862,15 €
Gesamtbetrag der Einkünfte 1999: 223.154,87 €; Einkommen 1999: 223.154,87 €; Körperschaftsteuer 1999: 57.338,72 €
Gesamtbetrag der Einkünfte 2000: 468.617,33 €; Einkommen 2000: 468.617,33 €; Körperschaftsteuer 2000: 103.382,70 €
Die Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2002 und Folgejahre werden mit 112.687,14 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die GM. wurde mit Genossenschaftsvertrag vom 15. Oktober 1948 gegründet und am 27. Dezember 1948 im Genossenschaftsregister des Landesgerichtes I eingetragen. Sie hat ihren Sitz in M. Gegenstand des Unternehmens ist die Erzeugung in Form eines Industriebetriebes von Geräten (vorwiegend Heiz- und Kochgeräten), Zieh-, Press-, Stanz- und Drehteilen, Spezial- und Sonderfertigungen, Werkzeugen und Vorrichtungen sowie der Verkauf dieser Erzeugnisse. Die im Firmenbuch unter FN a (früher: GEN b) eingetragene GM. ermittelt ihren Gewinn gemäß
§ 5 EStG. Der Geschäftsanteil beträgt 100 €, jeder Genossenschafter haftet mit dem Geschäftsanteil und dem einfachen seines Geschäftsanteiles. Dem Vorstand der GM. gehören derzeit OS (als Obmann), HH (als Obmann-Stellvertreter) und HS (als Mitglied) an, sie sind für die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen vertretungsbefugt.
Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung der GM., umfassend die Jahre 1996 bis 1998, stellten die Prüfer Folgendes fest:
1) Rückstellung für Umweltkosten Nachbarn: Unter der Position "Sonstige Rückstellungen" weise die Abgabepflichtige im Jahresabschluss 1998 eine Rückstellung für Umweltkosten Nachbarn in Höhe von 2,500.000 S aus. Die Rückstellungsbildung sei im Jahr 1992 im Zusammenhang mit einem Betriebsanlagegenehmigungsverfahren gemäß
§ 81 GewO erfolgt. In diesem Verwaltungsverfahren gehe es um die Genehmigung zweier Produktionsmaschinen (Müller-Pressen). Aufgrund der seinerzeitigen Lärmbelästigungen sei es zu Auseinandersetzungen mit den Nachbarn G, P und L gekommen. Dieses Betriebsanlageverfahren sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 17. September 1992, Zl. 1, abgeschlossen worden. Gegen diese Entscheidung sei beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (BMwA) Berufung eingebracht worden, die bis zum Ende des Prüfungszeitraumes (31. Dezember 1998) unerledigt gewesen sei. Das BMwA habe bis Ende 1994 Amtshandlungen (Sachverständigengutachten usw.) durchgeführt, eine Entscheidung sei im Prüfungszeitraum jedoch nicht erfolgt.
Bei der im Prüfungszeitraum bilanzierten Rückstellung handle es sich um eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten iSd § 9 Abs. 1 Z 3 EStG. Wie der Gesetzgeber weiters in § 9 Abs. 3 EStG ausführe, sei die Bildung einer solchen Rückstellung nur zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden könnten, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen sei. Im vorliegenden Fall sei zum 31. Dezember 1998 anhand objektiv erkennbarer Tatsachen zu beurteilen, ob zu diesem Zeitpunkt mit dem Entstehen einer Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen sei, wobei abzuwägen sei, ob die Gründe für eine künftige Inanspruchnahme gewichtiger seien als jene Gründe, die dagegen sprächen. Aufgrund der Tatsache, dass das Verfahren seit dem Jahr 1994 ruhe und die betroffenen Nachbarn sich nicht mehr beschwert bzw. auf die Entscheidungspflicht des BMwA gedrängt haben, sei ein behördliches Eingreifen in einem hohen Maß unwahrscheinlich. Die Rückstellung für Umweltkosten Nachbarn sei daher im Jahr 1998 mit 2,500.000 S gewinnerhöhend aufzulösen (vgl. Tz 31 des Bp-Berichtes vom 17. Juli 2001, ABNr. abc).
2) Wertpapierunterdeckung: In den Veranlagungsjahren 1996 bis 1998 seien Wertpapierunterdeckungen bei den Abfertigungsrückstellungen festgestellt worden. Im Konkreten sei bei Wertpapierverlosungen kein Rückkauf innerhalb von zwei Monaten erfolgt. Außerbilanzmäßig seien folgende Beträge hinzuzurechnen (vgl. Tz 37 des Bp-Berichtes vom 17. Juli 2001, ABNr. abc): 507.000 S (1996), 244.000 S (1997), 116.000 S (1998).
3) Schachtelbefreiung Genussrechte: Im Prüfungszeitraum 1996 bis 1998 habe die GM. im Umlaufvermögen Genussrechte "Bank-J" in Höhe von 28,000.000 S (1996 und 1998) bzw. 14,000.000 S (1997) ausgewiesen. Es handle sich dabei um 280 Stück Genussrechte der Holding, Tranche IV. Am 30. September 1997 seien 140 Stück Genussrechte rückgelost und am 17. Oktober 1997 weitere 140 Stück Genussrechte gekauft worden. Rechtsgrundlage dieser Genussrechte "Das J Modell" seien die Genussrechtsbedingungen der Bank, die im Zuge des Prüfungsverfahrens am 13. Februar 2001 vorgelegt worden seien. Im Rechnungswesen seien die Genussrechte wie folgt ausgewiesen worden:
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1996
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1997
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1998
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S
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S
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S
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Anfangsbestand
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28,000.000,--
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28,000.000,--
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14,000.000,--
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Rücklosung
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-13,197.865,--
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Kursverlust (17. Oktober 1997)
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-782.307,--
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Rücklosung (17. Oktober 1997)
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-19.828,--
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Kauf Genussrecht (17. Oktober 1997)
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14,000.000,--
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Umbuchung
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-14,000.000,--
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14,000.000,--
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Endbestand
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28,000.000,--
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14,000.000,--
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28,000.000,--
Die erstmalige Veranlagung in Genussrechte sei im Jahr 1994 erfolgt. Am 1. Juli 1994 seien 140 Stück Holding Genussrecht-Scheine, Tranche IV, im Nominale von 100.000 S zum Kurs von 104.550 S (ds. 14,637.000 S) erworben worden. Der Kauf der Wertpapiere sei auf dem Konto Nr. X der Bank erfolgt (siehe Auszug vom 1. Juli 1994). Im Begleitschreiben der Bank vom 17. Juni 1994 sei ersichtlich, dass ein fixer Zinssatz von 4,4 % vereinbart worden sei, der über den Rückkaufkurs des J-Genussrechts erreicht werde. Der Verkauf bzw. Kauf der Genussrechte stellten sich detailliert wie folgt dar:
a) Verkauf von 140 Stück Genussrechten im Veranlagungsjahr 1997
Im Schreiben der GM. vom 30. März 1995 an die Bank sei vereinbart worden, dass Genussrechte im Nominale von 14,000.000 S mit einer Laufzeit bis 31. März 1996 und Zinsen von 4,35 % netto erworben würden. Laut Kontoauszug (Konto Nr. X) vom 31. März 1995 seien die 140 Stück Genussrechte zum Kurs von 103.033,33 S, das entspreche einem Kurswert von 14,424.666,67 S, erworben worden. Mit Schreiben der GM. vom 27. Dezember 1995 an die Bank seien die auslaufenden Genussrechte auf weitere zwei Jahre prolongiert worden, ein Nettozinssatz von 3,3 % sei vereinbart worden.
Laut Kontoauszug vom 29. September 1997 seien die 140 Stück Genussrechte zum Kurs von 94.412 S verkauft worden, der Rücklosungsbetrag sei von der Bank mit 13,197.864 S ermittelt worden. Zur Nachvollziehung der Berechnung sei der GM. eine "Entwicklung Ihrer Genussrechtsbeteiligung 14 Mio. Schilling vom 31. März 1995 bis 1. Oktober 1997" übermittelt worden. Aus diesem Berechnungsschema sei ersichtlich, dass eine Kompensation der ausgeschütteten Beträge mit der fix zugesagten Verzinsung erfolgt sei. Im vorliegenden Fall habe die GM. die Differenz von 782.308,33 S rückerstatten müssen. Dieser Rückerstattungsbetrag sei in den Verkaufskurs (94.412 S) eingerechnet worden.
b) Kauf von 140 Stück Genussrechten im Veranlagungsjahr 1997
Mit Schreiben der GM. vom 17. Oktober 1997 an die Bank seien Genussrechte im Wert von 14,000.000 S mit einer Laufzeit bis 30. Oktober 1998 und einer fixen Zinsvereinbarung von 3,8 % netto und einer möglichen Verlängerungsoption erworben worden. Der Wertpapierkauf sei am 17. Oktober 1997 zum Kurs von 100.266,66 S erfolgt, das entspreche einem Kurswert von 14,037.333,33 S. Aus steuerlicher Sicht seien die Ausschüttungen des Genussrechts im Jahresabschluss als "Erträge aus Beteiligungen" erfasst und außerbilanziell abgezogen worden. Weiters sei die Anrechnung der von der Bank einbehaltenen Kapitalertragsteuer beantragt worden. Im Einzelnen seien im Prüfungszeitraum folgende Beträge angefallen:
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1996
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1997
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1998
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S
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S
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S
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Beteiligungserträge
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1,680.000,--
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1,680.000,--
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1,148.000,--
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KESt
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420.000,--
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420.000,--
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287.000,--
In rechtlicher Würdigung ergebe sich Folgendes: Rechtsgrundlage für eine Beurteilung des dargestellten Sachverhaltes seien die Genussrechtsbedingungen, die im Zuge der Prüfungsdurchführung von der Bank am 13. Februar 2001 vorgelegt worden seien. Die Genussrechtsbedingungen seien im Unternehmen selbst nicht aufgelegen. Aus zivilrechtlicher Sicht werde das Genussrecht im § 174 AktG genannt, jedoch nicht definiert bzw. geregelt. Die konkrete Ausgestaltung, so wie sie in den Genussrechtsbedingungen enthalten sei, sei somit Ausfluss der Privatautonomie und unterläge der freien Vertragsgestaltung der betroffenen Parteien. Allgemein gesprochen handle es sich bei Genussrechten um schuldrechtliche Ansprüche des Genussrechtsinhabers gegenüber der emittierenden Gesellschaft, die uU. Vermögensrechte darstellen können.
Inhaltlich seien die Genussrechte im vorliegenden Fall wie folgt ausgestattet: Punkt 2 enthalte Regelungen über die Gewinnbeteiligung und Punkt 7.3. regle die Form der Vermögensbeteiligung. Lt. Punkt 7.1. seien die Genussrechte durch den Inhaber des Genussrecht-Scheines nicht kündbar, kündigen könne nur die Gesellschaft selbst. In den Genussrechtsbedingungen sei auch ausgeführt worden, dass die Bank für die Genussrecht-Scheine einen Sekundärmarkt errichte, wodurch die Möglichkeit geschaffen worden sei, jederzeit Genussrecht-Scheine zu kaufen bzw. zu verkaufen. Die Bank habe sich weiters verpflichtet, nach einer Laufzeit von fünf Geschäftsjahren die Genussrecht-Scheine mindestens zum Zeichnungspreis zu erwerben. Bei Unterschreiten dieser Behaltefrist stehe ein bestimmter Prozentsatz des Zeichnungspreises zur Verfügung, mindestens jedoch 98 % desselben.
Die tatsächliche Abwicklung der Kapitalinvestition bei der GM. stelle sich wie folgt dar: Es seien über die Anlagenabteilung der Bank Vereinbarungen getroffen worden, wonach Geldbeträge für eine bestimmte Laufzeit zu einem fest vereinbarten Zinssatz, durch den Kauf von Holding Genussrechten, angelegt worden seien. Während der vereinbarten Laufzeit seien Ausschüttungen der Holding erfolgt, die im Veranlagungszeitraum ca. 6 % betragen hätten. Der in den Genussrechtsbedingungen verpflichtend vorgesehene Rückkauf durch die Bank sei entgegen der ursprünglich getroffenen Vereinbarung nicht in dem festgelegten prozentuellen Ausmaß des Zeichnungspreises erfolgt. Es sei ein spezieller Kurs ermittelt worden, zu dem die Bank die Genussrechte gekauft habe. Der Kurs entspreche nicht den Genussrechtsvereinbarungen, sondern ergebe sich aus dem festen Zinssatz, der anlässlich des Kaufes vertraglich vereinbart worden sei.
Die steuerliche Beurteilung richte sich nicht nach der handelsrechtlichen Bilanzierung, dh. eine Maßgeblichkeit des Handelsrechtes für das Steuerrecht liege nicht vor. Durch diese fehlende Maßgeblichkeit könne somit der Fall eintreten, dass Eigenkapital in der Handelsbilanz Fremdkapital in der Steuerbilanz darstelle und umgekehrt. Egal sei auch, unter welchem Gesichtspunkt die Prüfung des Sachverhaltes erfolge. Konkret werde im vorliegenden Fall die Sicht desjenigen eingenommen, der die Kapitalinvestition durchführe, dh. es sei zu prüfen, ob eine schuldrechtliche Verbindung vorliege, die unter das Besteuerungsregime des § 10 KStG falle und die Möglichkeit der Anrechnung von Kapitalertragsteuer ermögliche.
§ 10 Abs. 1 Z 3 KStG sehe vor, dass Beteiligungserträge nur dann frei seien, wenn es sich um Gewinnanteile jeder Art aufgrund einer Beteiligung an inländischen Körperschaften in Form von Genussrechten handle. Diese Gesetzesstelle verweise auf § 8 Abs. 3 Z 1 KStG, der bestimme, dass ein Genussrecht nur vorliege, wenn mit dem Recht eine Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn verbunden sei. Der Gesetzgeber drücke mit dieser Formulierung aus, dass ein Genussrecht steuerrechtlich dann als Eigenkapital zu behandeln sei, wenn der Normadressat unmittelbar vom Gesamterfolg des Unternehmens in positiver wie in negativer Hinsicht betroffen sei. Maßstab dafür sei das eingegangene Risiko.
Wende man diese gesetzlichen Aussagen auf den konkreten Sachverhalt an, ergebe dies folgenden Schluss: Die Genussrechtsbedingungen würden eine Gewinnbeteiligung (Punkt 2) und einen Liquidationsgewinn (Punkt 7) vorsehen. Weiters bestehe seitens der Bank die Verpflichtung, die Genussrechte zu einem festgelegten Kurs, gestaffelt nach der Behaltefrist, zu kaufen. Konkret sei das Geschäft jedoch in der Weise abgewickelt worden, dass ein fixer Zinssatz schriftlich vereinbart worden sei und die Differenz zwischen Genussrechtsschüttung und fixer Zinsvereinbarung am Laufzeitende über den Kurs verrechnet worden sei. Faktisch habe die Abgabepflichtige somit ihr Geld zu einem Festbetrag veranlagt, was eine Risikominimierung darstelle und folglich eine Qualifizierung als Forderung und nicht - wie begehrt - als Genussrecht iSd § 8 Abs. 3 KStG, verbunden mit einer Steuerbefreiung gemäß
§ 10 KStG, nach sich ziehe. Die rechtliche Würdigung führe zahlenmäßig zu folgenden Auswirkungen, wobei auch die Jahre 1995 (vorläufige Veranlagung) und 1999 (Erklärungseingang) zu erfassen seien (vgl. Tz 40 und 41 des Bp-Berichtes vom 17. Juli 2001, ABNr. abc):
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Beteiligungserträge gemäß
§ 10 KStG
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1995
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1996
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1997
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1998
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1999
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S
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S
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S
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S
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S
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Erträge aus J-Beteiligung lt. Vlg
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1,145.200,--
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1,680.000,--
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1,642.667,--
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1,217.177,--
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868.000,--
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Erträge aus J-Beteiligung lt. Bp
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0,--
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0,--
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0,--
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0,--
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0,--
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Differenz
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1,145.200,--
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1,680.000,--
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1,642.667,--
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1,217.177,--
|
868.000,--
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Prüfer und erließ - teilweise nach Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen - am 20. September 2001 Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1995 bis 1999. Am 19. Oktober 2001 erhob die Abgabepflichtige fristgerecht Berufung, die sich ua. gegen diese Sachbescheide richtete. Zur Begründung führte sie aus wie folgt:
1) Rückstellung für Umweltkosten Nachbarn: Die Betriebsprüfung habe eine in den Vorjahren gebildete Rückstellung für Kosten aus einem Betriebsanlagegenehmigungsverfahren, das bei einem drohenden negativen Ausgang zur Stilllegung zweier betriebsnotwendiger Maschinen mit enormen Folgekosten bis hin zu einer Betriebseinstellung führen könnte, im Jahr 1998 im Wesentlichen mit der Begründung aufgelöst, dass sich bereits über einen längeren Zeitraum in diesem Verfahren nichts getan hätte. Diese Auffassung sei unrichtig. Das Verfahren sei bis ins Jahr 2001 beim zuständigen BMwA anhängig gewesen und als Offizialverfahren der behördlichen Entscheidungspflicht unterlegen. Dabei sei es unerheblich gewesen, ob und inwieweit die Nachbarn, deren seinerzeitige Beschwerden die Probleme mit verursacht hätten, diesbezüglich weiter aktiv gewesen seien oder nicht. Das Ministerium habe auch im Jahr 2001 noch erklärt, dass die Abgabepflichtige mit einer negativen Entscheidung rechnen müsse, weshalb sie im Jahr 2001 ihren Antrag zurückgezogen und ein neues Verfahren eingeleitet habe.
Im Jahr 1998 habe die GM. sehr wohl ernsthaft mit dem Eintritt eines Schadens rechnen müssen. Die vorangegangene Betriebsprüfung habe die Rückstellung bereits anerkannt gehabt und auch die gegenständliche Betriebsprüfung habe sie dem Grunde und auch der Höhe nach nicht bestritten. Unbestritten sei auch geblieben, dass der Rückstellungsbetrag von 2,5 Mio. Schilling wesentlich geringer gewesen sei, als die bei einem negativen Verfahrensausgang möglicherweise entstehenden Kosten. Der relativen Ungewissheit des Schadenseintrittes sei daher durch die Höhe der Rückstellung durchaus Rechnung getragen worden. Jedenfalls sei bis Ende des Jahres 1998 kein Umstand eingetreten, der die Auflösung der Rückstellung als geboten hätte erscheinen lassen. Die lange Dauer eines Behördenverfahrens lasse keinen Rückschluss dahingehend zu, dass mit dem Entstehen eines Schadens nicht mehr ernsthaft zu rechnen sei. Wenn das Verfahren als Grundlage für die Bildung einer Rückstellung anerkannt worden sei, müsste auch der Ausgang des Verfahrens abgewartet werden, um dann die Rückstellung zu verwenden oder aufzulösen, zumal dann, wenn sich im Laufe des Verfahrens keine Änderungen ergeben hätten.
2) Wertpapierunterdeckung: Die von der Betriebsprüfung außerbilanzmäßig hinzugerechneten Beträge für die Wertpapierunterdeckung entsprächen den ermittelten Unterdeckungsbeträgen gemäß der Niederschrift über die Schlussbesprechung. Gemäß
§ 14 Abs. 5 Z 2 EStG betrage die Zurechnung aber nur 60 % der Unterdeckungsbeträge.
3) Schachtelbefreiung Genussrechte: Im Prüfungszeitraum habe die GM. Genussrechte an der Holding gehalten. Es handle sich um Genussrechte iSd § 174 AktG, die nicht nur schuldrechtliche Ansprüche, sondern auch Vermögensrechte verbrieften. Der Genussrechtsinhaber habe eine Beteiligung am Gewinn wie auch am Liquidationsgewinn der Gesellschaft. Dem Genussscheininhaber stehe kein Kündigungsrecht zu. Derartige Genussrechtseinlagen stellten nach Lehre und Rechtsprechung Eigenkapital und die Erträge aus solchen Genussrechten Beteiligungserträge iSd § 10 Abs. 1 Z 3 KStG dar. Demgemäß seien die Erträge in die Besteuerungsgrundlagen bei der Holding eingeflossen und dann versteuert nach Abzug der Kapitalertragsteuer an die GM. ausgeschüttet worden, welche die Kapitalertragsteuer im Zuge der Veranlagung habe anrechnen lassen. Die grundsätzliche Qualifikation des Genussrechtskapitals sei auch bereits in zahlreichen Betriebsprüfungen untersucht und anerkannt worden.
Die Betriebsprüfung möchte nunmehr eine Umdeutung des Genussrechtskapitals in Fremdkapital vornehmen und die Anwendung der Steuerbefreiung des § 10 KStG verweigern. Sie stütze sich dabei auf die Abwicklung des Vorgangs durch die Bank, die aber von der Betriebsprüfung nicht zutreffend dargestellt worden sei. Dabei sei zunächst auch zu beachten, dass das Gesellschaftsverhältnis nur zwischen der GM. und der Holding bestehe und daher auch nur zwischen diesen beurteilt werden könne. § 8 Abs. 3 Z 1 KStG sehe als Bedingung für die Qualifikation der Ausschüttungen als Einkommensverwendung ausdrücklich nur die Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn vor. Eine Mindestverzinsung oder eine Begrenzung der Verzinsung wäre nicht schädlich (Hinweis auf Wiesner/Schneider/Spanbauer/Kohler, KStG 1988, § 8 Anm. 31; Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, Kommentar zum Körperschaftsteuergesetz 1988, § 8 Rz 27).
Allfällige Zusagen eines Dritten könnten für die Qualifikation des Genussrechtskapitals bei der Holding nicht relevant sein, weil sie auf die Beteiligung am Gewinn und Liquidationsgewinn der Holding keinen Einfluss hätten, wobei aber die Auffassung der Betriebsprüfung, wonach eine fixe Verzinsung zugesagt worden wäre, ausdrücklich bestritten werde. Es habe im Rahmen des Anbots wohl eine Vergleichsrechnung mit angenommenen Werten gegeben, um dieses zu erläutern, aber keine Zusage. Die Bank habe eine befristete Option eingeräumt, die Genussrechte innerhalb bestimmter Zeiträume zu fixierten Kursen an sie zurückzuverkaufen. Diese Option sei nicht Bestandteil der Genussrechtsbedingungen gewesen. Von dieser Option sei nicht Gebrauch gemacht worden, Verkäufe an die Bank seien erst nach Ablauf der Option erfolgt. Der Rückkauf sei daher nicht entgegen der ursprünglich getroffenen Vereinbarung erfolgt, sondern sei der freien Vereinbarung durch die Parteien unterlegen. Der Rückkauf des fortbestehenden Genussrechts sei aber für die Frage der Beteiligung des Genussrechtsinhabers am Gewinn und Liquidationsgewinn auch ohne Bedeutung. Es seien daher die gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Beteiligungserträge erfüllt und es bestehe auch keine Divergenz zwischen dem wahren wirtschaftlichen Gehalt und der äußeren Erscheinungsform dieser Beteiligung an der Holding. Es werde nochmals darauf verwiesen, dass die ausgeschütteten Beträge in den Besteuerungsgrundlagen der Holding erfasst worden seien.
Am 30. Juli 2002 und 6. August 2002 erließ das Finanzamt Berufungsvorentscheidungen betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1995 bis 1999, mit denen dem Berufungspunkt "Wertpapierunterdeckung" (betrifft die Jahre 1996 bis 1998) stattgegeben wurde. Zu den (abgewiesenen) Berufungspunkten wurde wie folgt ausgeführt:
Rückstellung für Umweltkosten Nachbarn: Zum Bilanzstichtag 31. Dezember 1998 sei ein tatsächlicher Schaden für die GM. nicht entstanden, die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme reiche für die Bildung einer Umweltrückstellung nicht aus. Dass es sich im vorliegenden Fall um eine "bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme" handle, könne ua. daraus geschlossen werden, dass die Anrainer keine weiteren rechtlichen Schritte - insbesondere verfahrensrechtliche Möglichkeiten zur Beschleunigung des Verfahrens beim BMwA - mehr veranlasst hätten.
Schachtelbefreiung Genussrechte: Die Bank sei mit der Holding gesellschaftsrechtlich verbunden. Weiters habe die GM. bei der Bank, ihrer Hausbank, beabsichtigt, überschüssige Liquidität ertragbringend und risikoneutral zu veranlagen. Zu diesem Zweck seien zwischen den Vertragsparteien Gespräche geführt worden, in denen Laufzeit und Verzinsung der zu veranlagenden Gelder schriftlich festgelegt worden seien. Im Konkreten seien - basierend auf dieser Vereinbarung - Genussrechte bei der Holding, einer Konzerngesellschaft der Bank, gezeichnet worden. Aufgrund der Tatsache, dass die Veranlagung zwischen der GM. und der Bank im Vorhinein vereinbart worden sei und die Holding mit der Bank gesellschaftsrechtlich verbunden sei, könne die Genussrechtszeichnung nur als integrierender Bestandteil dieser Vereinbarung betrachtet werden.
Am 30. August 2002 stellte die Abgabepflichtige fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, worin sie ergänzend festhielt:
Rückstellung für Umweltkosten Nachbarn: Im Verfahren gehe es um die Stilllegung zweier für den Betrieb sehr wichtiger Maschinen. Die Rückstellungsbildung selbst sei von der vorhergehenden Betriebsprüfung anerkannt worden und auch bei der nunmehrigen Betriebsprüfung außer Streit gestanden. Das Genehmigungsverfahren sei ein Offizialverfahren, in dem die Behörde Entscheidungspflicht treffe. Das Verfahren sei daher nicht von der anhaltenden Intensität der Beschwerden von Anrainern abhängig. Die GM. habe sich regelmäßig beim zuständigen Ministerium nach dem Stand des Verfahrens erkundigt und ernsthaft mit einer negativen Entscheidung rechnen müssen. Die Rückstellung sei jährlich im Zuge der Erstellung der Jahresabschlüsse einer Beurteilung unterzogen worden. Ende 1998 habe die GM. nicht davon ausgehen können, dass kein Schaden drohen würde. Auch habe Ende 1998 jederzeit mit neuen gegen die Abgabepflichtige gerichteten Aktivitäten der Anrainer gerechnet werden müssen.
Schachtelbefreiung Genussrechte: Der Wunsch nach gewinnbringender Veranlagung von Liquidität sei häufig Grundlage für das Eingehen von Beteiligungen, etwa den Erwerb von Aktien. Es treffe nicht zu, dass "Laufzeit und Verzinsung" im gegenständlichen Fall von Vornherein vereinbart worden wären, die Genussrechte seien über längere Zeiträume hin gehalten worden. Eine von der Bank eingeräumte Put-Option, mit der eine gewisse Absicherung erreicht werden sollte, ändere nichts am grundsätzlichen Risiko des Gesellschafters. Auch aus der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 9.5.1989, 89/14/0033; VwGH 20.4.1993, 93/14/0007) könne abgeleitet werden, dass das Innehaben einer Option zu Absicherungszwecken den Charakter der Veranlagung nicht verändere.
Genussrechte, welche die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Z 1 KStG erfüllten, würden ertragsteuerlich dem Eigenkapital gleich gestellt. Ausschüttungen jeder Art stellten steuerneutrale Einkommensverwendung dar. Die Ausschüttungen fielen unter die Befreiung des § 10 Abs. 2 KStG, wenn eine Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn der emittierenden Körperschaft gegeben sei. Beide Voraussetzungen müssten vorliegen, die Höhe der Gewinnbeteiligung müsse aber nicht definiert sein. Bedingungen oder Begrenzungen in zeitlicher und/oder umfänglicher Hinsicht schadeten der Gewinnabhängigkeit nicht. Das Vorliegen eines Kapitalverlustrisikos sei nicht Voraussetzung für die Einstufung als Substanzgenussrecht. Sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit lägen im gegenständlichen Fall vor.
Für die Beurteilung der Stellung des Genussrechtsinhabers sei ausschließlich das Vertragsverhältnis zwischen dem Emittenten und dem Genussrechtsinhaber entscheidend. Andere Vertragsbeziehungen, die der Genussrechtsinhaber mit Dritten begründet habe, könnten das Verhältnis zwischen dem Emittenten und dem Genussrechtsinhaber nicht beeinträchtigen. Soweit ersichtlich, führten Garantiezusagen (und damit auch Absicherungsgeschäfte) nach der Rechtsprechung allenfalls dazu, dass dem Steuerpflichtigen ein zusätzlicher Ertrag für die Hingabe des Kapitals zukomme (vgl. VwGH 17.9.1996, 95/14/0113). Der Charakter der Veranlagung werde durch eine solche Zusage aber nicht berührt.
Im Zuge der Erstveranlagung erließ das Finanzamt am 20. September 2002 einen Bescheid betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2000, mit dem die "Schachtelbefreiung Genussrechte" - den Vorjahren folgend - nicht anerkannt wurde. Gleichzeitig erließ das Finanzamt auch einen Bescheid betreffend Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2002 und Folgejahre. Gegen diese Bescheide erhob die Abgabepflichtige am 8. Oktober 2002 fristgerecht Berufung, die sich gegen die Nichtanerkennung der Steuerfreiheit gemäß
§ 10 Abs. 1 KStG für Gewinnausschüttungen auf von der Holding emittierte Genussrechte richtete. In der Begründung wiederholte sie ihr Vorbringen lt. Vorlageantrag vom 30. August 2002. Die Berufung vom 8. Oktober 2002 wurde der Abgabenbehörde zweiter Instanz unmittelbar zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Berufungen wurde erwogen:
1) Rückstellung für Umweltkosten Nachbarn: Gemäß
§ 9 Abs. 1 EStG 1988 idF StRefG 1993, BGBl. Nr. 818/1993, können Rückstellungen nur gebildet werden für
1. Anwartschaften auf Abfertigungen,
2. laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen,
3. sonstige ungewisse Verbindlichkeiten,
4. drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.
Gemäß
§ 9 Abs. 3 EStG 1988 dürfen Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4 nicht pauschal gebildet werden. Die Bildung von Rückstellungen ist nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist.
Den Grundsätzen ordnungsmäßiger und periodengerechter Gewinnermittlung entspricht es, betrieblich veranlasste künftige Aufwendungen, die ihre Wurzel im abgelaufenen Wirtschaftsjahr haben, durch den Ansatz von Rückstellungen zu berücksichtigen. Rückstellungsfähig sind sowohl Schulden, die am Bilanzstichtag dem Grunde nach bestehen, aber der Höhe nach unbestimmt sind, als auch Schulden oder Lasten, die am Bilanzstichtag dem Grunde nach noch nicht bestehen, die aber auf die betriebliche Tätigkeit des abgelaufenen Wirtschaftsjahres zurückzuführen sind und mit deren Eintritt nach den Grundsätzen kaufmännischer Vorsicht mit größter Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist. Die entfernte Möglichkeit, aus irgendeinem Grund einmal in späteren Jahren verpflichtet zu werden, berechtigt nicht zur Bildung einer Rückstellung.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft I vom 8. Jänner 1960, Zl. 2, wurde der GM. die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung eines Fabriksgebäudes auf den Gp. x ua. KG M unter Vorschreibung verschiedener Auflagen erteilt. In der Folge wurden von der Bezirkshauptmannschaft I mehrere Verfahren betreffend die Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage sowie betreffend die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen nach § 79 GewO 1973 durchgeführt. Mit Schreiben vom 5. Dezember 1986 suchte die GM. um die Genehmigung zur Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage durch Umstellung der Maschinen im Bereich der mechanischen Fertigung an. Insbesondere wurden die aus der ursprünglichen Zuschneiderei vorhandenen Schlagscheren in den südlichen Bereich der Produktionshalle verlegt. Weiters kamen drei Maschinen neu dazu, vier Maschinen wurden entfernt. Sämtliche Stanzen und Pressen - ausgenommen die beiden Pressen "Müller Pos. 9" und "Müller Pos. 10" - wurden auf schwingungsdämmende Unterlagen gestellt.
Am 12. Juni 1989 erließ die Bezirkshauptmannschaft I - nach einem fortgesetzten Verfahren - zu Zl. 3 einen Bescheid, mit dem der GM. die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung der gewerblichen Betriebsanlage (durch Umstellung des Maschinenparks) gemäß
§ 81 GewO 1973 iVm § 27 Abs. 2 Arbeitnehmerschutzgesetz erteilt wurde. Von dieser Genehmigung war auch die Genehmigung zur Aufstellung der beiden hydraulischen Ziehpressen "Müller Pos. 9" und "Müller Pos. 10" umfasst. Zusätzlich wurde die Auflage erteilt, dass das Ende der täglichen Arbeitszeit grundsätzlich mit 22 Uhr festgesetzt wird, wobei jedoch Stanzarbeiten an den beiden Müller-Pressen ab 21 Uhr nicht mehr durchgeführt werden dürfen. Gemäß
§ 78 Abs. 2 GewO 1973 wurde gleichzeitig die endgültige Betriebsbewilligung vorbehalten und zur endgültigen Beurteilung der Auswirkungen der Umstellung ein Probebetrieb bis zum 31. Dezember 1989 verfügt. Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft I vom 12. Juni 1989 erhoben die Nachbarn G, R und L Berufungen. Im Berufungsverfahren wurden mehrere Beschwerden wegen Lärms und Erschütterung erstattet und die Errichtung von Fundamenten bei den beiden Pressen "Müller Pos. 9" und "Müller Pos. 10" gefordert.
Mit Bescheid vom 17. September 1992, Zl. 1, hat der Landeshauptmann von Tirol als Gewerbebehörde zweiter Instanz den Berufungen insofern Folge gegeben, als folgende Auflage vorgeschrieben wurde: "Die beiden Pressen 'Müller Pos. 9' und 'Müller Pos. 10' sind auf einem Fundament mit tief frequent abgestimmter, elastischer, bedämpfter Lagerung (Federn mit Dämpfern) aufzustellen." Überdies wurde der Spruchbestandteil des angefochtenen Bescheides, wonach Stanzarbeiten an den beiden Müller-Pressen ab 21 Uhr nicht mehr durchgeführt werden dürfen, ersatzlos aufgehoben. Schließlich sprach der Landeshauptmann von Tirol aus, dass die Anordnung des Vorbehaltes der Betriebsbewilligung und Genehmigung eines Probebetriebes hinsichtlich der beiden Pressen "Müller Pos. 9" und "Müller Pos. 10" ersatzlos behoben wird. Aufgrund der eingeholten Gutachten kam die Behörde zusammenfassend zur Ansicht, dass die Errichtung von Fundamenten erforderlich sei, um Belästigungen auf ein zumutbares Maß einzuschränken und Gesundheitsgefährdungen der Nachbarn auszuschließen. Es sei daher diese Auflage entsprechend vorzuschreiben.
Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 17. September 1992, Zl. 1, erhob die GM. am 13. Oktober 1992 Berufung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Die Anfechtung erstreckte sich auf jenen Spruchbestandteil des Bescheides, mit dem die Auflage vorgeschrieben wurde, die beiden Pressen "Müller Pos. 9" und "Müller Pos. 10" auf einem Fundament mit tief frequent abgestimmter, elastischer, bedämpfter Lagerung (Federn mit Dämpfern) aufzustellen.
Der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 17. September 1992, Zl. 1, und das sich daran anschließende Berufungsverfahren vor dem BMwA veranlassten die Berufungswerberin, in der Bilanz zum 31. Dezember 1992 unter der Position "Sonstige Rückstellungen" eine Rückstellung für "Umweltkosten Nachbarn" in Höhe von 2,500.000 S einzustellen. Für ungewisse Schulden, die dem Grunde nach am Bilanzstichtag bereits bestehen und das abgelaufene Wirtschaftsjahr betreffen, ist eine Rückstellung als Passivum in die Bilanz aufzunehmen. Um die Bildung einer Rückstellung zu rechtfertigen, muss noch keine rechtsverbindliche Schuld am Bilanzstichtag vorliegen. Es genügt die Gewissheit, dass ein wirtschaftlich das abgelaufene Wirtschaftsjahr betreffender Aufwand bestimmter Art ernsthaft droht, also mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit voraussehbar ist, oder dass der Aufwand schon sicher und nur der Höhe nach unbestimmt ist, nicht aber schon die entfernte Möglichkeit einer Inanspruchnahme oder eines Verlustes. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Eintreten der Verbindlichkeit bestehen (VwGH 26.6.1990, 89/14/0266).
Gemäß
§ 74 Abs. 2 GewO dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, bestimmte öffentliche Interessen zu beeinträchtigen, so zB. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen (§ 74 Abs. 2 Z 2 GewO). Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, dass die gemäß
§ 74 Abs. 2 GewO wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid und Betriebsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde gemäß
§ 79 Abs. 1 GewO die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf gemäß
§ 81 Abs. 1 GewO auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
In dem Erkenntnis vom 26.6.1990, 89/14/0266, hatte sich der VwGH erstmalig mit einer Rückstellung für Umweltschutzanlagen zu befassen. Die belangte Behörde wies die Berufung des Steuerpflichtigen in dem zugrunde liegenden Verfahren mit der Begründung ab, dass die Bildung einer Rückstellung zur Voraussetzung habe, dass die Vorschreibung von Auflagen durch die Behörde erfolge oder zumindest ein verwaltungsbehördliches Verfahren laufe, aufgrund dessen mit großer Wahrscheinlichkeit mit einer Inanspruchnahme zu rechnen sei. Steht zu den Bilanzstichtagen nicht fest, dass die Gewerbebehörden nach den §§ 79 ff GewO berechtigt waren, vom Abgabepflichtigen die Errichtung emissionsverhindernder Anlagen zu verlangen, oder dass bereits zielgerichtet hinsichtlich solcher Auflagen gegen den Abgabepflichtigen von den Gewerbebehörden verfahren wurde, so liegen lt. VwGH mangels ausreichender Gewissheit und hinreichender Wahrscheinlichkeit einer aus einer öffentlich-rechtlichen Pflicht drohenden Belastung die Voraussetzungen für eine Rückstellungsbildung nicht vor. Forderungen von Nachbarn oder der Druck der Öffentlichkeit, denen selbst dem Grunde nach keine rechtlichen Pflichten des Abgabepflichtigen korrespondieren, berechtigen grundsätzlich nicht zur Bildung von Rückstellungen.
Nach Ansicht des VwGH ist daher zu untersuchen, ob zu den Bilanzstichtagen eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung vorgelegen ist. Dies impliziert aber schon, dass für allfällige Auflagen gemäß
§§ 79 ff GewO grundsätzlich Rückstellungen für ungewisse Schulden, und zwar als öffentlich-rechtliche Verpflichtungen umweltschutzrechtlicher Art, zu bilden sind (vgl. auch Stoll, Rückstellungen für Aufwendungen zur Errichtung von Umweltschutzanlagen, in Lechner-GdS, 371 ff; Perthold, Rückstellungen für Umweltschutzverpflichtungen, in ecolex 1990, 634). Neben dieser objektiven Voraussetzung der Rückstellungsbildung (Bestehen einer hinreichend konkretisierten öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, die in der Zukunft zu entsprechenden Ausgaben führt) ist als subjektive Voraussetzung die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme gefordert (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juni 2001, I R 45/97, DB 2001, S 1698).
Auf der Grundlage des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 17. September 1992, Zl. 1, hat die GM. die Rückstellung für "Umweltkosten Nachbarn" daher zu Recht in die Bilanz zum 31. Dezember 1992 eingestellt. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die GM. aufgrund der am 13. Oktober 1992 beim BMwA eingebrachten Berufung selbst der Überzeugung war, dass die Auflagen des Landeshauptmannes von Tirol (die Errichtung von Fundamenten hinsichtlich der beiden Pressen "Müller Pos. 9" und "Müller Pos. 10") zu Unrecht vorgeschrieben worden seien und daher eine Inanspruchnahme nicht zu erfolgen habe. Die Voraussetzung, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Inanspruchnahme zu erwarten ist, ist nämlich nicht nach den subjektiven Erwartungen des Steuerpflichtigen zu prüfen, sondern auf der Grundlage objektiver, am Bilanzstichtag vorliegender und spätestens bei Aufstellung der Bilanz erkennbarer Tatsachen aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmannes zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil vom 1. August 1984, I R 88/80, BStBl II 1985, 44). Durch das Erlassen des beim BMwA angefochtenen Bescheides ist auch die subjektive Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme hinreichend gegeben (vgl. nochmals BFH-Urteil vom 27. Juni 2001, I R 45/97, DB 2001, S 1698). Die Bildung dieser Rückstellung wurde vom Finanzamt auch der Höhe nach nicht bestritten.
In weiterer Folge ist entscheidend, ob bzw. ab welchem Zeitpunkt die Berufungswerberin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen konnte, im Hinblick auf den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 17. September 1992, Zl. 1, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, dh. die darin vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllen zu müssen. Diesen Zeitpunkt sah das Finanzamt im Jahr 1998 als gegeben, weil das beim BMwA anhängige Berufungsverfahren schon seit Jahren geruht habe und sich die betroffenen Nachbarn nicht mehr beschwert bzw. auf die Entscheidungspflicht des BMwA gedrängt hätten. Ein behördliches Eingreifen sei daher in einem hohen Maß unwahrscheinlich, weshalb die gebildete Rückstellung zum 31. Dezember 1998 gewinnerhöhend aufzulösen sei.
In diesem Zusammenhang wird auf das Urteil des BFH vom 27. November 1997, IV R 95/96, BStBl II 1998, 375, verwiesen, das zur Auflösung einer Rückstellung wegen eines gerichtlich geltend gemachten Schadenersatzanspruches ergangen ist. Darin führte der BFH aus wie folgt:
"Eine in früheren Wirtschaftsjahren gebildete Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist aufzulösen, sobald nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag - so wie sie sich bei Aufstellung der Bilanz darstellen - die Voraussetzungen für ihre Bildung und demgemäß auch Beibehaltung nicht mehr bestehen (§ 249 Abs. 3 Satz 2 HGB; vgl. auch BFH-Urteil vom 12. April 1989, I R 41/88, BFHE 156, 481, BStBl II 1989, 612).
Bei einem im Klagewege geltend gemachten Schadenersatzanspruch droht eine Inanspruchnahme wegen Schadenersatz solange, bis der Anspruch nicht rechtskräftig abgewiesen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige als Beklagter zunächst in einer Instanz obsiegt hat. Denn für den Steuerpflichtigen besteht das Risiko, aufgrund einer Entscheidung der nachfolgenden Instanz in Anspruch genommen zu werden, jedenfalls dann weiter, wenn der Prozessgegner ein nicht offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel eingelegt hat. Der BFH hat dementsprechend die Aktivierung einer bestrittenen Forderung wegen unerlaubter Handlung erst nach rechtskräftiger Feststellung des Anspruches zugelassen (vgl. BFH-Urteil vom 26. April 1989, I R 147/84, BFHE 157, 121, BStBl II 1991, 213). Diese mit dem Grundsatz der Vorsicht begründete Entscheidung für einen sog. Aktivprozess gilt sinngemäß für einen Rechtsstreit, in dem der Steuerpflichtige mit einem Schadenersatzanspruch konfrontiert wird (vgl. auch BFH in BFHE 180, 258, BStBl II 1996, 406). Denn solange das Verfahren nicht abschließend entschieden ist, ist für den Steuerpflichtigen nicht einzuschätzen, ob er endgültig in Anspruch genommen werden wird.
Eine Rückstellung wegen eines gerichtlich verfolgten Schadenersatzanspruches ist deshalb in der Regel solange nicht aufzulösen, solange über diesen Anspruch nicht endgültig (rechtskräftig) entschieden ist."
Diese Aussagen des BFH sind auch für den Streitfall maßgeblich. Der Berufungswerberin ist zuzustimmen, dass es sich bei einem Betriebsanlage-Genehmigungsverfahren gemäß
§ 81 GewO um ein Offizialverfahren handelt, das der Entscheidungspflicht der Behörde unterliegt. Das Berufungsverfahren vor dem BMwA war daher nicht von der anhaltenden Intensität der Beschwerden der Anrainer abhängig. Die lange Dauer eines Behördenverfahrens lässt keinen Rückschluss dahingehend zu, dass mit dem Entstehen einer Verbindlichkeit nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist. Solange über das beim BMwA anhängige Berufungsverfahren nicht abschließend entschieden war, war für die GM. nicht einzuschätzen, ob sie endgültig in Anspruch genommen werden wird und demnach die Fundamente für die beiden Müller-Pressen errichten muss. Auch wenn das BMwA hinsichtlich der bereits am 13. Oktober 1992 von der GM. eingebrachten Berufung bis Ende 1994 Amtshandlungen (Sachverständigengutachten, Augenscheine usw.) durchgeführt, sodann aber über Jahre keine weiteren Schritte mehr gesetzt hat, ist festzuhalten, dass eine abschließende Entscheidung im Prüfungszeitraum (bis zum 31. Dezember 1998) jedenfalls nicht ergangen ist. Das Berufungsverfahren wurde - wie noch darzulegen sein wird - erst im Jahr 2001 einer endgültigen Erledigung zugeführt. Es ist daher nicht ersichtlich, warum die Auflösung der Rückstellung für "Umweltkosten Nachbarn" gerade zum 31. Dezember 1998 erfolgen sollte.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass die GM. bis zur endgültigen Erledigung des beim BMwA anhängigen Berufungsverfahrens im Jahr 2001 - entgegen der Ansicht des Finanzamtes - jederzeit ernsthaft mit dem Entstehen einer Verbindlichkeit rechnen musste und nicht davon ausgehen konnte, im Hinblick auf den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 17. September 1992, Zl. 1, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Akteninhalt des beim BMwA zu Zl. 4 anhängigen Verfahrens:
In der vorliegenden Angelegenheit wurde vom BMwA bereits im Jahr 1993 eine Augenscheinsverhandlung unter Beiziehung des gewerbetechnischen und eines medizinischen Sachverständigen durchgeführt (siehe Verhandlungsschrift vom 7. Oktober 1993). Im Rahmen dieser Verhandlung erfolgten auch schalltechnische Erhebungen. Weiters wurden von den Sachverständigen Dr. ME und Univ.-Doz. Dr. EK Schwingungsmessungen durchgeführt und in weiterer Folge (nach der Verhandlung) von diesen Sachverständigen ein Gutachten erstellt. Während der Beobachtungen (im Haus L) wurden mit den Pressen "Müller Pos. 9" und "Müller Pos. 10" in definierten, aber verschiedenen Betriebsweisen Bearbeitungsvorgänge durchgeführt (Tiefziehvorgänge und Stanzarbeiten). Dabei verursachte bei den Tiefzieharbeiten nicht der Tiefziehvorgang selbst, sondern hauptsächlich der Entlastungsvorgang nach Beendigung des Tiefziehvorganges im Haus L spürbare Erschütterungen. Justierungen an der Ziehkissenentlastung der jeweiligen Maschine bewirkten, dass beim Öffnungsvorgang der einen Maschine keine Erschütterungen mehr und beim Öffnungsvorgang der anderen Maschine in den meisten Fällen ebenfalls keine Erschütterungen mehr spürbar waren. Die von den Stanzarbeiten herrührenden Erschütterungen (Versuche an der Presse "Müller Pos. 9") waren nach Einbau von zwei Hydraulikspeicherblasendämpfern am Beobachtungspunkt im Haus L ebenfalls nicht mehr zu spüren. Die von diesem Vorgang herrührenden Geräusche waren allerdings noch schwach hörbar. Die Beobachtungen der Schwingungen wurden durch die Messprotokolle im zitierten schwingungstechnischen Gutachten bestätigt.
In weiterer Folge wurde von der Abteilung III/6 des BMwA am 15. März 1994 eine gutächtliche Äußerung abgegeben, in der unter anderem ausgeführt wurde, dass jeweils Justierungen an den beiden Müller-Pressen zur Verringerung der Erschütterungen notwendig seien, während der zur Beurteilung des Erfolgs der Maßnahmen dauernd am Immissionsort L beobachtet werden müsse. Es sei daher davon auszugehen, dass zu Beginn jedes andersartigen Arbeitsvorganges (Veränderung des Materials, der Blechdicke, der Kräfte) eine solche neue Justierung der schwingungsreduzierenden Einrichtungen bzw. der angewandten Presskräfte bei gleichzeitiger Beobachtung am Immissionspunkt L erforderlich sei. Weiters wurde ausgeführt, dass auch eine bei Maschinen dieser Größenordnung oft angewandte schwingungsreduzierende Maßnahme, nämlich das Herstellen eines eigenen Fundamentes für jede Maschine aufgrund der Nähe des Flusses S (ungünstiger Grundwasserstand bei Hochwasser) möglicherweise nicht zielführend sei. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass die mechanische Entkopplung zwischen Maschine und Erdboden aufgrund der geringen Frequenz der auftretenden Erschütterungen keinen großen Erfolg verspreche. Abschließend wurde angemerkt, dass aus technischer Sicht keine Maßnahme vorgeschlagen werden könne, die ohne ständige Beobachtung am Immissionspunkt L bei jeder Änderung der Arbeitsweise eine Schwingungsreduktion auf ein nicht spürbares bzw. nur ganz schwach spürbares Maß zur Folge habe. Aber auch bei Beobachtung am Immissionspunkt L könne bei jeder Neueinstellung der Anlage der Erfolg der im Rahmen der Augenscheinsverhandlung gesetzten Maßnahmen nur für die Betriebsbedingungen erwartet werden, die im Rahmen der genannten Verhandlung gewählt worden seien. Werde von diesen Betriebsbedingungen stark abgewichen, so sei nicht in jedem Fall mit der Wirksamkeit der im Rahmen der Verhandlung gesetzten schwingungsreduzierenden Justiermaßnahmen zu rechnen.
Aufgrund dieser Expertise musste die Berufungswerberin bereits zu diesem Zeitpunkt ernstlich damit rechnen, dass die Änderung der gewerblichen Betriebsanlage (durch Umstellung des Maschinenparks) nicht genehmigt und das beim BMwA anhängige Berufungsverfahren nicht in ihrem Sinne erledigt werde. In der Folge wurden seitens des BMwA über Jahre hindurch keine weiteren Erhebungen bzw. Ermittlungen mehr vorgenommen, ohne das Berufungsverfahren jedoch endgültig (auch formell) abzuschließen. Mit Hinblick auf die Tatsache, dass die Durchführung der Augenscheinsverhandlung und die Erstellung des Gutachtens bereits einige Jahre zurücklagen, wurde mit OS von der GM. am 16. Jänner 2001 telefonisch Rücksprache gehalten. Dieser gab dabei an, dass die beiden Pressen "Müller Pos. 9" und "Müller Pos. 10" seit der Verhandlung im Jahr 1993 nicht verändert worden seien und auch deren Aufstellung gleich geblieben sei. Darüber hinaus hätten auf dem Gelände zwischen dem Werk und der Nachbarschaft L keine größeren Erdbewegungsarbeiten stattgefunden. Seit zwei Jahren werde allerdings von der Nachbarschaft keine Beschwerde mehr an ihn herangetragen und es bestehe gutes Einvernehmen mit der Nachbarschaft. Weiters gab OS in diesem Telefonat an, dass der beanstandete "Schnitt" ein Verfahren sei, bei dem das Tiefziehwerkzeug das Werkstück am Ende des Tiefziehvorganges (wenn das Werkstück die endgültige Form erhalten habe) abschneide. OS stimmte mit dem gewerbetechnischen Sachverständigen überein, dass - da im Rahmen der Verhandlung im Jahr 1993 nennenswerte Erschütterungen vor allem beim Öffnen nach dem Tiefziehvorgang festgestellt werden konnten - das Verfahren ohnehin keine Vergrößerung der Erschütterungen erwarten lasse. Die angebotene "Einschränkung", auf das Verfahren zu verzichten, stelle somit keine wesentliche Verbesserung der bestehenden Situation dar. Aus diesen Gründen ging die Abteilung III/6 des BMwA (bzw. nunmehr des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit) am 25. Jänner 2001 in einer neuerlichen gutächtlichen Äußerung davon aus, dass sich am Sachverhalt und an der betriebskausalen Erschütterungssituation in der Nachbarschaft L seit der Verhandlung im Jahr 1993 nichts Wesentliches geändert habe. Es bestehe somit kein Anlass, einen neuerlichen Augenschein durchzuführen, und es werde die gutächtliche Äußerung vom 15. März 1994 weiterhin vollinhaltlich aufrecht erhalten.
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 3 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 10 Abs. 1 Z 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
RückstellungUmweltschutzanlagenAuflagenungewisse VerbindlichkeitenNachbarnSubstanzgenussrechteBeteiligungsertragsbefreiungBeteiligung am LiquidationsgewinnMindestverzinsungobligationenähnliche Genussrechte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0635-I/02
- Stammnummer
- 13249
- Gültig
- 29.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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