Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0129-K/04
Kosten der Exhumierung als Bestattungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0129-K/04vom 30.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
War die wunschgemäße Beisetzung der Erblasserin an der Seite ihres vorverstorbenen Gatten nicht möglich, so stellen die Kosten für die Exhumierung, Überführung und neuerliche Beerdigung des Gatten in der Grabstätte der Erblasserin abzugsfähige Bestattungskosten gemäß § 20 Abs. 4 Z 1 ErbStG bei der Erblasserin dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Vertreter gegen
den Bescheid des Finanzamtes X-Stadt vom 3. April 2003 betreffend
Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise
stattgegeben.
Die
Erbschaftssteuer wird
festgesetzt mit
€ 26.814,78.
Bisher
war vorgeschrieben
€ 27.316,08.
Entscheidungsgründe
Im Verlassenschaftsverfahren nach
der im Frühjahr 2002 unter Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung
verstorbenen F.W. (in der Folge: Erblasserin, Erbl.) brachte die
Großnichte und nunmehrige Berufungswerberin (Bw.) als Testamentserbin
zunächst vor, es wäre der Wunsch der Erbl. gewesen, an der Seite ihres
vorverstorbenen Ehegatten, H.W., bestattet zu werden. Aufgrund der
Besitzverhältnisse an dieser Grabstätte werde dies nur möglich
sein, wenn H.W. exhumiert und in der Grabstätte der Erbl. beerdigt werde.
Die Bw. werde daher versuchen, diesen letzten Wunsch der Erbl. zu
erfüllen.
In der Folge erstattete die Bw.
nachstehendes eidesstättiges Vermögensbekenntnis:
|
L+F-Grundstücke,
Einheitswert
|
€
|
1.308,12
|
Sonstige
Grundstücke, Einheitswert
|
€
|
27.106,98
|
Guthaben
bei Banken
|
€
|
5.185,22
|
Sonstige
Fahrnisse
|
€
|
7.267,29
|
abzüglich
Kosten der Bestattung
|
€
|
2.908,95
|
abz.
voraussichtliche Kosten der Grabgestaltung und -erhaltung
|
€
|
3.500,00
|
abz.
Forderung Pensionsamt
|
€
|
218,10
|
abz.
voraussichtliche Kosten der Exhumierung
|
€
|
2.000,00
Nach Abgabe einer unbedingten
Erbserklärung wurde der gesamte Nachlass der F.W. der Bw.
eingeantwortet.
Mit dem nunmehr angefochtenen
Bescheid setzte das Finanzamt X-Stadt (im Folgenden bloß: FA), nach
Bekanntgabe der Abhandlungskosten mit € 2.300,00, der Bw.
gegenüber Erbschaftssteuer (ErbSt) in Höhe von € 27.316,08
fest und legte die Berechnung wie folgt dar:
|
L+F-Grundstücke,
maßgeblicher dreifacher Einheitswert
|
€
|
3.924,36
|
Sonstige
Grundstücke, dreifacher Einheitswert
|
€
|
81.320,94
|
Guthaben
bei Banken
|
€
|
5.185,22
|
Sonstige
Fahrnisse
|
€
|
7.267,29
|
abzüglich
Kosten der Bestattung
|
€
|
2.908,95
|
abz.
Kosten des Grabdenkmales
|
€
|
3.500,00
|
abz.
Kosten der Regelung des Nachlasses
|
€
|
2.300,00
|
abz.
sonstige Kosten
|
€
|
2.218,10
|
abz.
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
|
€
|
110,00
|
abz.
Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17
ErbStG
|
€
|
5.185,22
|
steuerpflichtiger
Erwerb € 81.475,54, gerundet
|
€
|
81.475,00
|
davon
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 30%
|
€
|
24.442,50
|
zuzüglich
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 3,5% von
€ 85.245,00
|
€
|
2.983,58
|
abz.
Begünstigung L+F-Grundstücke gem. § 8 Abs. 6
ErbStG
|
€
|
110,00
|
Erbschaftssteuer
gesamt, gerundet
|
€
|
27.316,08
Ihre dagegen fristgerecht
erhobene Berufung begründete die Bw. damit, dass die von der Erblasserin
gewünschte Bestattung an der Seite ihres verstorbenen Ehegatten nur durch
eine Exhumierung und neuerliche Bestattung des H.W. in der Grabstätte der
Erbl., und dies nur unter gerichtlicher Mithilfe, möglich gewesen sei. Der
durch Vorlage von Rechnungen hiefür aufgewendete Betrag
(Rechtsanwaltskosten, Kosten der Exhumierung, Umbettung, Wiederherstellung des
vorherigen Grabes, Km-Gelder) würde sich insgesamt auf € 3.671,02
belaufen und werde beantragt, diesen Betrag als zusätzliche Aufwendungen
bei der Berechnung der ErbSt zu berücksichtigen und einen entsprechend
geänderten ErbSt-Bescheid zu erlassen.
Das FA wies das Begehren der Bw.
mittels Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab und führte hiezu
aus, dass Kosten, die erst nach dem Erwerb bzw. nach dem Todestag neu entstanden
sind, nicht abgezogen werden könnten, sofern sie nicht in den einzelnen
Ziffern des § 20 Abs. 4 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
1955 (ErbStG) gesondert angeführt seien. Mangels ausdrücklicher
Verfügung im Testament im Sinne des § 9 ErbStG würde der
Wunsch der Erblasserin, neben ihrem Gatten begraben zu werden, keine rechtliche
Verpflichtung und sohin die daraus erwachsenen Kosten keine abzugsfähigen
Nachlassverbindlichkeiten darstellen.
In ihren Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Bw. zunächst vor,
sie habe, wie bereits im Verlassenschaftsverfahren angegeben, alles daran
gesetzt, dem ausdrücklichen Wunsch der Erbl., neben ihrem Gatten begraben
zu werden, nachzukommen und sei der gewählte Weg die einzige
Möglichkeit hiezu gewesen. Die Aufwendungen für die Exhumierung und
Überführung des H.W. in das Grab von F.W. würden sohin
Bestattungskosten der Erbl. darstellen. Eine Beschränkung von
Bestattungskosten etwa hinsichtlich Angemessenheit sei gesetzlich jedoch nicht
vorgesehen. Überdies fehle es durch die tatsächlich von ihr bezahlten
Kosten an einer Bereicherung in eben diesem Ausmaß und hätte sie
diese Lasten nicht übernommen, um eine zusätzliche Abzugspost bei der
ErbSt zu erlangen, sondern um den Willen der Erbl. zu
erfüllen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20
Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist,
der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Nach Abs. 4 Z 1 leg.
cit. sind vom Erwerbe insbesondere die Kosten der Bestattung des Erblassers
einschließlich der Kosten der landesüblichen kirchlichen und
bürgerlichen Leichenfeierlichkeiten und die Kosten eines angemessenen
Grabdenkmales abzuziehen.
Im Lichte dieser eindeutigen
gesetzlichen Regelung erweist sich der Einwand der Bw., eine Beschränkung
von Bestattungskosten sei nicht vorgesehen, als zutreffend. Anders als etwa bei
den Kosten für die Leichenfeierlichkeiten (landesüblich) und das
Grabdenkmal (angemessen) findet sich für die Bestattungskosten im Gesetz
keine derartige Einschränkung. Mangels weitergehender Ausführungen
hiezu in der österreichischen Judikatur und Literatur kann hilfsweise auch
auf die zur vergleichbaren deutschen Rechtslage vertretenen Ansichten
zurückgegriffen werden (i.d.S. VwGH vom 11. Mai 2000, 97/16/0214). So
hat etwa der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 17. September 1987,
III R 242/83, BStBl. II 1988, 130, die Finanzbehörden
bemerkenswert deutlich darauf hingewiesen, dass dem Steuerpflichtigen wegen der
Notwendigkeit und Angemessenheit von Bestattungskosten ein größerer
Spielraum gewährt werden müsse, als dies sonst üblich ist
(Müller, Die Kosten der Bestattung im Zivil- und Steuerrecht,
DStZ 2000, 331). Bereits der Reichsfinanzhof (Urteil vom 14. März
1935, III e A 78/32, RStBl 1935, 905) hat die Kosten eines
Doppelgrabes für Eheleute anerkannt (Müller, a.a.O.), wenn die
Grabstätte dazu bestimmt ist, später die Witwe des Erblassers
aufzunehmen (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III,
Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 28 zu § 20).
Nichts anderes kann aber nach
Auffassung der Berufungsbehörde für den hier zu entscheidenden Fall
gelten. Dem Wunsch der Erblasserin, an der Seite ihres vorverstorbenen Gatten
begraben zu werden, folgend war es, mangels anderer Möglichkeiten,
erforderlich, den Leichnam des Gatten, und dies erst über gerichtliche
Intervention, zu exhumieren, zu überführen und in der Grabstätte
der Erbl. neuerlich zu beerdigen. Die gesamten hiefür von der Bw.
geltendgemachten Aufwendungen stellen nach Ansicht der Berufungsbehörde
sohin (zusätzliche) Kosten der Bestattung der Erbl. gemäß
§ 20 Abs. 4 Z 1 ErbStG dar.
Wenn nun das FA, erkennbar unter
Bezugnahme auf § 9 ErbStG, ausführt, der nicht im Testament
festgehaltene Wunsch der Erbl., an der Seite ihres Ehegatten bestattet zu
werden, könne nicht als rechtlich verpflichtend angesehen werden, so vermag
diese Argumentation den Standpunkt des FA trotzdem nicht zu halten. Sowohl das
Erbrecht (§§ 531ff ABGB) als auch insbesondere das
Erbschaftssteuerrecht wollen nur vermögensrechtliche Regelungen und deren
Konsequenzen hinsichtlich des Nachlasses als Inbegriff der Rechte und
Verbindlichkeiten eines Erblassers treffen. So wird das ErbStG vom
Bereicherungsprinzip getragen, wonach eben nur eine tatsächlich
eingetretene Bereicherung steuerlich erfasst werden soll. Auch finden sich in
der einschlägigen, zu § 9 ErbStG ergangenen, Judikatur und
Literatur nur Aussagen über die Beurteilung von vermögensrechtlichen
Vorgängen. Nach Dorazil-Taucher, ErbStG, MANZsche Große
Gesetzausgabe, 1.3 a) zu § 9, sind unter den in § 9 ErbStG
genannten Verfügungen von Todes wegen letztwillige Anordnungen des
Erblassers über seinen Nachlass, sohin also über die
vermögenswerten Rechte und Verbindlichkeiten, zu verstehen. In der
deutschen Literatur indes (Kapp/Ebeling, Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetz, Kommentar, Rz. 102 zu § 10) wird zu den
Kosten der Bestattung des Erblassers ausgeführt, dass in diesem Bereich
andere Maßstäbe gesetzt werden müssten als sonst im
Erbschaftssteuerrecht, da Sterbefallskosten weitgehend außerhalb der
Vermögenssphäre liegen würden. Während es
bürgerlich-rechtlich (einschränkend) darauf ankomme, dass durch den
Abzug unangemessen hoher Sterbefallskosten keine Benachteiligung von Miterben
oder Vermächtnisnehmern eintritt, müsse erbschaftssteuerlich der
Gesichtspunkt der Bereicherung entscheidend sein. Eine rechtliche Verpflichtung
sei nicht erforderlich, es genüge bloß eine sittliche Verpflichtung
(Kapp/Ebeling, a.a.O., Rz. 104). Das (deutsche) ErbStG lasse daher
Bestattungskosten ohne Einschränkung zu. Das Gesetz gehe davon aus, dass
die Kosten der Bestattung selbst ohne Rücksicht darauf, ob sie sich im
standesgemäßen Rahmen halten, in ihrer tatsächlichen Höhe
abzugsfähig sind. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass Erben
bloß zum Zweck der Verminderung der ErbSt einen übertriebenen Luxus
bei der Ausgestaltung der Beerdigung entfalten würden (Kapp/Ebeling,
a.a.O., Rz. 105). Auch daraus erhellt somit, dass das Begehren der Bw. dem
Grunde nach zu Recht besteht.
Dessen ungeachtet konnte der
Berufung aus dem nachstehend dargelegten Grund nur ein Teilerfolg beschieden
sein. Die von der Bw. zusätzlich geltendgemachten und vom FA der Höhe
nach zutreffend nicht beanstandeten Kosten belaufen sich insgesamt auf
€ 3.671,02. Das FA hat nun aber schon im angefochtenen Bescheid die
bereits im Vermögensbekenntnis angeführten, voraussichtlichen und mit
€ 2.000,00 bezifferten, Kosten der Exhumierung (erkennbar unter der
Position "sonstige Kosten") in Abzug gebracht. Im Rahmen der Berufungserledigung
konnte daher nur mehr ein Betrag von € 1.671,02 erwerbsmindernd
Berücksichtigung finden und stellt sich die Neuberechnung der ErbSt wie
folgt dar:
|
steuerpflichtiger
Erwerb bisher
|
€
|
81.475,54
|
abz.
zusätzliche Kosten wie oben
|
€
|
1.671,02
|
steuerpflichtiger
Erwerb neu € 79.804,52, gerundet
|
€
|
79.804,00
|
davon
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 30%
|
€
|
23.941,20
|
zuzüglich
ErbSt gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG wie bisher
|
€
|
2.983,58
|
abz.
Begünstigung gem. § 8 Abs. 6 ErbStG wie
bisher
|
€
|
110,00
|
Erbschaftssteuer
gesamt laut BE
|
€
|
26.814,78
Es war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 30. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 4 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 9 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0129-K/04
- Stammnummer
- 16133
- Gültig
- 30.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF