Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0629-L/03
Zinsen aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit als nachträgliche Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0629-L/03vom 11.04.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist genügend verfügbares Vermögen vorhanden und stehen für die Lebenshaltung (nach Abzug der Fixkosten) rd. 300.000,00 S jährlich zur Verfügung, so ist die vorzeitige Kündigung eines Kreditvertrages und die auf einmal zu vollziehende Abstattung des Kredites dem Steuerpflichtigen zumutbar. Eine Tilgungsabrede mit geringen Raten macht die Rückzahlung nicht unzumutbar, wenn die Einkünfte in den Jahren nach der Betriebsaufgabe beträchtlich angestiegen sind. Die Raten wären diesfalls anzupassen gewesen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des G.R., vertreten durch Steuerberater
H.K., vom 9. Mai 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes L. vom
11. April 2003 betreffend Einkommensteuer 1998, 2000 und 2001 und vom
23. April 2003 betreffend Einkommensteuer 1999 und über die Berufung
vom 15. November 2004 gegen den Bescheid vom 2. November 2004
betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
(1) Die
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 2002 wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
(2) Den
Berufungen gegen die Einkommensteuer für 1998 bis 2000 wird teilweise Folge
gegeben.
Einkommensteuer
1998
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Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1998
|
Einkommen
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754.200 S
|
Einkommensteuer
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266.792,04 S
|
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anrechenbare Lohnsteuer
|
-287.392,00 S
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Summe ger.
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-20.600,00 S
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ergibt folgende Gutschrift
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-1.497,07 €
Einkommensteuer
1999
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Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1999
|
Einkommen
|
781.000,00 S
|
Einkommensteuer
|
280.261,04 S
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anrechenbare Lohnsteuer
|
-294.040,00 S
|
Summe ger.
|
-13.779,00 S
|
ergibt folgende Gutschrift
|
-1.001,36 €
Einkommensteuer
2000
|
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Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2000
|
Einkommen
|
759.600,00 S
|
Einkommensteuer
|
262.897,58 S
|
|
|
|
anrechenbare Lohnsteuer
|
-276.563,90 S
|
Summe ger.
|
-13.666,00 S
|
ergibt folgende Gutschrift
|
-993,15 €
(3) Der
Berufung gegen die Einkommensteuer für 2001 wird teilweise Folge gegeben.
Die Abgabe wird gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig
festgesetzt.
Einkommensteuer
2001
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2001
|
Einkommen
|
853.200,00 S
|
Einkommensteuer
|
311.470,06 S
|
|
|
|
anrechenbare Lohnsteuer
|
-324.736,80 S
|
Summe ger.
|
-13.267,00 S
|
ergibt folgende Gutschrift
|
-964,16 €
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
1. Am 13. Februar 2003 übermittelte der Bw.
die Steuererklärungen 1999 bis 2001 und deklarierte diese als
"verspätet" abgegeben. Die Steuererklärung für 1998
wurde bereits am 30. Dezember 2003 an die zuständige
Finanzbehörde übermittelt. Der Bw. machte in den einzelnen Jahren
negative Einkünfte aus einer Sachverständigentätigkeit iHv. -
49.716,00 S (für 1998, Einnahmen 0,00 S), von - 33.649,00 S
(für 1999, Einnahmen 0,00 S), des weiteren von - 34.713,00 S (für
2000, Einnahmen 5.500,00 S) und von - 34.236,00 S (für 2001,
Einnahmen 4.000,00 S) geltend. Darin enthalten waren jeweils Aufwendungen
von 15.000,00 S (Zinsen) für Rückzahlungen aus einem
Darlehenskonto anläßlich einer Betriebsaufgabe.
Mit Bescheiden vom 11. April 2003 wurden die
vorgelegten Steuererklärungen veranlagt. Die Finanzverwaltung anerkannte
die negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht.
In der Begründung des Einkommensteuerbescheides
für 1998 vom 11. April 2003 ist folgendes festgehalten: "Da sie den Vorhalt
nur teilweise beantwortet und die entsprechenden Unterlagen nicht nachgereicht
haben, konnten die geltend gemachten Betriebsausgaben für ihre
Tätigkeit als Sachverständiger nicht berücksichtigt werden.
Gemäß
§ 32 Z 2 EStG 1988 sind nach einer
Betriebsveräußerung oder -Aufgabe alle zumutbaren Schritte zur
Tilung der Verbindlichkeiten zu setzen. Da dies in ihrem Fall nicht erkennbar
ist, können die als nachträgliche Betriebsausgaben geltend gemachten
Kreditzinsen nicht mehr anerkannt werden".
Für die Folgejahre wurde bezüglich der Abweichung
gegenüber den Steuererklärungen auf die Begründung für das
Jahr 1998 verwiesen.
2. (a) Mit Schreiben vom 10. Mai 2003 brachte der
Steuerpflichtige eine Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 ein:
Die ausgeübten Tätigkeiten seien nicht reine
Sachverständigentätigkeiten, sondern hauptsächlich Beratungen im
Zuge des Aufbaues einer Arztpraxis oder bei Beendigung der Praxen. Aufgrund der
langjährigen Erfahrung bei der Firma A. kenne der Bw. sämtliche
Fragestellungen der angehenden Zahnärzte und könne dadurch
Praxisgründer unterstützen (vor allem im Hinblick auf technische
Ausstattungen). Bei Beendigung (und Gründung) von Praxen versuche er durch
Vermittlungen optimale Bedingungen für seine Kunden zu schaffen. Leider sei
es nicht immer möglich, Honorarnoten zu legen. Einerseits dadurch, dass
Praxisgründer in der Startphase über geringe Finanzmittel
verfügen und andererseits Praxisbeender die Leistungen des Bw. als
"Service der Firma A." ansehen würden.
Da man in der unsicheren Zeit als leitender Angestellter
einer großen multinationalen Dentalfirma nie sicher sein könne, dass
man in der Position auch bleibe, gelte es, sich ständig weiterzubilden, um
die existenzielle Sicherheit zu behalten. Der Bw. versuche daher diese
Beratungen und seine Möglichkeiten als Sachverständiger auszuweiten.
Wenn keine Möglichkeit bestehe, diese Verluste aus
Gewerbebetrieb geltend zu machen, ersuche der Bw. die Kosten nicht als
Betriebsausgaben, sondern als Werbungskosten im Rahmen der
nichtselbständigen Tätigkeit bei der Firma A. anzuerkennen.
Zum Verlust aus Gewerbebetrieb aus der seinerzeitigen
Betriebsaufgabe und der daraus verbliebenen Zinsen, werde mitgeteilt, dass
damals alle Schritte zur Abdeckung unternommen wurden und daraus ein
Tilgungsplan entstanden sei, der seit Februar 2003 auslaufe. Es werde
höflich ersucht, die Zinsen als Betriebsaufwand zur Gänze
anzuerkennen. Für die geltend gemachten Kosten überbringe der Bw. die
Belege im Original und ersuche darum, sie nach ihrer Überprüfung
wieder abholen zu können.
(b) Die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1999
bis 2001 (je vom 10. Mai 2003) verwiesen hinsichtlich der
Begründung auf die Berufung gegen den Bescheid des Jahres 1998. Betreffend
die Veranlagungsjahre 2000 und 2001 wurde um Aufteilung der Ausgaben in
Werbungskosten und Betriebsausgaben ersucht. Betreffend den
Einkommensteuerbescheid 2000 wurde angeführt, sofern die Kosten für V.
in Höhe von 2.700,00 S weder als Betriebsausgabe, noch als
Werbungskosten berücksichtigt würden, werde ersuche man diese als
Sonderausgabe zu betrachten.
3. Mit Vorhalt vom 5. August 2003 ersuchte die
Finanzbehörde den Abgabepflichtigen die nachstehenden Fragen zu beantworten
(Auszug):
Gewerbliche Tätigkeit: Wie viele Aufträge seien
in den einzelnen Jahren jeweils abgewickelt und bei wie vielen davon eine
Honorarnote gelegt worden? Wie erfolge die Abrechnung solcher Aufträge? Wie
habe sich die Tätigkeit im Jahr 2002 entwickelt?
Literatur: Nach dem Titel der gekauften Bücher
erfülle keines die Voraussetzungen einer Fachliteratur. Der Bw. werde daher
ersucht, genaue Nachweise zum Inhalt und beruflichen Bezug der Bücher
vorzulegen.
Reisen: Für welche Reisen werde Kilometergeld geltend
gemacht?
Anteilige Betriebskosten: Worum handle es sich bei den
anteiligen Betriebskosten? Sollte ein Arbeitszimmer betroffen sein, werde
ersucht, folgendes bekanntzugeben: Wo liege dieses Arbeitszimmer und wofür
werde es benötigt? Welche Größe und Einrichtung weise es auf?
Vorlage eines Planes der Wohnung mit dem Arbeitszimmer und Vorlage der Miete und
Betriebskosten.
Bankzinsen: Welche Ursache hätten die geltend
gemachten Bankzinsen/Spesen?
Mit Schreiben vom 18. September 2003
übermittelte der Bw. die Honorarnoten des Jahres 2001 und 2002. Eine
Beantwortung der Fragen erfolgte nicht.
4. Die Veranlagungsabteilung des zuständigen
Finanzamtes erließ am 29. September 2003
Berufungsvorentscheidungen betreffend die Veranlagungsjahre 1998 bis 2001. Die
Abweichung von der Steuererklärung wurde wie folgt
begründet:
(a) Zinsen als nachträgliche Betriebsausgabe: Vom
Erwerber des Betriebes nicht übernommene bzw. nach
Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe noch vorhandene
Verbindlichkeiten seien, soweit sie nicht mit einem in die private Sphäre
überführten Wirtschaftsgut zusammenhingen, weiterhin dem
Betriebsvermögen zuzurechnen (§ 32 Z 2 EStG 1988).
Die darauf entfallenden Aufwendungen (insbesondere Zinsen) seien daher
nachträgliche Betriebsausgaben, andererseits führe ein Erlass dieser
Schulden zu nachträglichen Betriebseinnahmen. Es seien aber alle zumutbaren
Schritte zur Tilgung der Verbindlichkeiten zu setzen; bei Unterbleiben
derartiger Maßnahmen seien die Zinsen nicht mehr Aufwendungen iS. des
§ 32 Z 2 EStG 1988 (VwGH 22.10.1996, 95/14/0018; VwGH
20.9.2001, 98/15/0126).
Zur Überprüfung, ob alle zumutbaren Schritte zur
Tilgung der Verbindlichkeiten gesetzt worden seien, müssten für jedes
Veranlagungsjahr nach der Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe
die Einnahmen und die "notwendigen Ausgaben" des Steuerpflichtigen
gegenübergestellt werden. Auf diese Weise sei ein rechnerischer
Einnahmenüberschuss zu ermitteln, wobei auch auf das Vermögen des
Steuerpflichtigen Bedacht zu nehmen und insbesondere zu prüfen sei, ob der
Rückkauf von Lebensversicherungen zumutbar sei. Werde der Betrag des
rechnerischen Einnahmenüberschusses nicht zur Kredittilgung verwendet,
werde die vormalige Betriebsschuld mit diesem Betrag (rechnerischer
Einnahmenüberschuss) zur Privatschuld. Es komme daher zu einer Aufteilung
der vormaligen Betriebsschuld. Nur jener Teil der Schuld, dessen Tilgung dem
ehemaligen Betriebsinhaber (noch) nicht zumutbar sei, führe zu
nachträglichen Betriebsausgaben (VwGH 20.9.2001, 98/15/0126).
Die als nachträgliche Betriebsausgaben geltend
gemachten Zinsen resultierten aus einem bei der Firma A. bestehenden
Darlehenskonto. Zum 31. Dezember 1997 habe auf diesem Konto ein Betrag
von 258.412,00 S ausgehaftet. Die Tilgung erfolge in Monatsraten von
5.416,00 S mit einem Zinsanteil von 1.250,00 S. Der Bw. sei
langjähriger Angestellter der Firma A. und habe aus dieser Tätigkeit
in den Jahren 1994 bis 1997 Einkünfte zwischen 692.000,00 S und
843.000,00 S pro Jahr bezogen. Im Jahr 1997 hätten die Einkünfte
aus nichtselbständiger Tätigkeit 825.898,00 S betragen. Setze man
die Lebenshaltungskosten mit 50% der Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit an und berücksichtige man als notwendige weitere Ausgaben die
Sonderausgaben (analog zu 1996) mit ca. 45.000,00 S sowie die
Unterhaltszahlungen von 52.800,00 S, so habe bereits allein der Verdienst
1997 ausgereicht, um das Darlehenskonto auszugleichen. Das gelte umso mehr, wenn
man den Verdienst der Jahre 1994 bis 1996 mitberücksichtige. Bereits in
diesen Jahren wäre eine Tilgung des Darlehenskontos zur Gänze
möglich gewesen.
Da nicht alle zumutbaren Schritte zur Tilgung der
Verbindlichkeiten gesetzt worden seien, könnten die ab 1998 angefallenen
Zinsen nicht als nachträgliche Betriebsausgaben anerkannt werden.
(b) Gewerbliche Tätigkeit: Der Bw. betreibe seit 1998
eine Art von Sachverständigen (bzw. Beratungs-)tätigkeit die im Zuge
des Aufbaues und der Beendigung von Praxen den Ärzten angeboten werde. Die
Tätigkeit werde, wie sich aus den Ausführungen in der Berufung ergebe,
derzeit nicht planmäßig betrieben oder beworben. Lediglich soweit
sich insbesondere auch im Zuge der Tätigkeit für die Firma A. eine
Gelegenheit dafür biete, werde diese wahrgenommen.
Der Abgabepflichtige habe dem Finanzamt über Verlangen
die geltend gemachten Aufwendungen nachzuweisen oder (wenn ihm dies nicht
zumutbar sei) wenigstens glaubhaft zu machen (§ 138 Abs. 1
BAO). Die betriebliche Veranlassung von Aufwendungen sei grundsätzlich von
Amts wegen festzustellen, wobei den Steuerpflichtigen eine Mitwirkungspflicht
treffe. Der Steuerpflichtige habe die Richtigkeit seiner Ausgaben zu beweisen
(VwGH 26.9.1990, 86/13/0097).
In einem Ergänzungsersuchen vom
5. August 2003 sei der Bw. ersucht worden, die gewerbliche
Tätigkeit näher darzulegen sowie zu den geltend gemachten
Betriebsausgaben (Fachliteratur, Kilometergeld, anteilige Betriebskosten und
Bankzinsen/Spesen) Stellung zu nehmen. Literatur, die auch bei nicht in der
Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem
Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der
Allgemeinheit mit höherem Bildungsstandard bestimmt sei, stelle keine
Betriebsausgabe dar. Aus den vorgelegten Belegen betreffend Fachliteratur ergebe
sich, dass nach dem Titel keines der gekauften Bücher die Voraussetzung
einer Fachliteratur erfülle.
Eine Betätigung sei nur dann als Einkunftsquelle
anzuerkennen, wenn diese Tätigkeit auf Dauer gesehen einen Gesamtgewinn
erwarten lasse. Aufgrund der Art in der die gewerbliche Tätigkeit zur Zeit
betrieben werde, könne noch nicht mit Sicherheit vom Vorliegen einer
Einkunftsquelle ausgegangen werden. Die Veranlagung erfolge daher für das
Jahr 2001 vorläufig. Die Anlaufverluste der Jahre 1998 bis 2000 anerkenne
man unter den obgenannten Einschränkungen.
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
Verlust EAR
excl. Zinsen betr. Darlehen
aus der Betriebsaufgabe
|
- 34.716,50
|
- 18.648,51
|
-19.713,16
|
- 19.236,01
|
Fachliteratur
|
1.327,00
|
307,00
|
1.680,00
|
3.544,00
|
Betriebskosten
|
6.000,00
|
6.000,00
|
6.000,00
|
6.000,00
|
Zinsen/Spesen
|
8.782,35
|
5.042,50
|
3.375,95
|
4.290,49
|
Kundengeschenke
|
|
654,00
|
1.425,60
|
|
Kilometergelder
|
|
|
1.960,00
|
1.960,00
|
Verlust lt. BVE
|
- 18.607,15
|
- 6.645,01
|
- 5.271,61
|
- 3.441,52
5. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2003
übermittelte der Bw. einen Vorlageantrag betreffend Einkommensteuer 1998
bis 2001 an das Finanzamt:
Die angeführten Bescheide würden bezüglich
der Nichtanerkennung der Zinsen als nachträgliche Betriebsausgaben, der
Festsetzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und des Bescheides 2001
zusätzlich hinsichtlich des Umstandes angefochten, dass er vorläufig
erlassen worden sei.
Es würden daher die Anträge gestellt, für
die Jahre 1998 bis 2001 nachträgliche Betriebsausgaben in Höhe von
15.000,00 S per anno anzuerkennen, dazu zusätzliche Betriebsausgaben,
wie in der Begründung dargelegt und das steuerpflichtige Einkommen wie
folgt festzusetzen:
1998 mit 739.159,33 S (anstatt mit
765.213,00 S)
1999 mit 766.013,50 S (anstatt mit
790.342,00 S)
2000 mit 744.629,03 S (anstatt mit
770.117,00 S)
2001 mit 837.853,76 S (anstatt mit
864.731,00 S)
Zudem werde beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2001
endgültig zu erlassen. Im Sinne einer verwaltungsökonomischen
Vorgangsweise werde angeregt, dem Antrag im Rahmen einer zweiten
Berufungsvorentscheidung stattzugeben.
Zur Begründung werde ausgeführt:
a. Zinsen als nachträgliche Betriebsausgaben: Das
Finanzamt gehe im Wesentlichen in seiner Begründung davon aus, dass bereits
der Verdienst 1997 ausgereicht hätte, das Darlehenskonto auszugleichen. Das
Finanzamt setze dabei notwendige Lebenshaltungskosten in Höhe von 50% der
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, jährliche Sonderausgaben
mit ca. 45.000,00 S, sowie Unterhaltszahlungen von 52.800,00 S an.
Allerdings ergebe sich unter Zugrundelegung dieser als
grundsätzlich richtig und plausibel zu erachtenden Prämissen des
Finanzamtes, dass eine vorzeitige Tilgung des Darlehens gerade nicht zumutbar
gewesen sei, da nämlich in der angestellten Zumutbarkeitsberechnung auch
die erhebliche Einkommensteuerbelastung und die ohnehin vorgenommenen Tilgungen
von 5.416,00 S per Monat (65.000,00 S per anno) als "nicht
disponible Einkommensbestandteile" anzusetzen seien. Unter
Berücksichtigung der Einkommensteuerbelastung und der
regelmäßigen Tilgungen ergebe sich vielmehr, dass eine vorzeitige
Tilgung des aushaftenden Darlehensbetrages finanziell nicht möglich und
somit nicht zumutbar sei (siehe auch beiliegende Berechnung). Der Betrag, der
monatlich tatsächlich zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten zur
Verfügung stehe, liege wesentlich unter dem Niveau, das selbst nach der
strengen Auffassung der Finanzverwaltung als notwendig erachtet werde (siehe
dazu beiliegende Aufstellung).
In diesem Zusammenhang sei weiters zu berücksichtigen,
dass (wie bereits in der Berufungsschrift ausgeführt) die anlässlich
der Betriebsaufgabe getroffene Tilgungsvereinbarung hinsichtlich Höhe und
Laufzeit gerade auf die persönlichen Lebensumstände abgestimmt worden
sei. In diesem Punkt unterscheide sich der gegenständliche Sachverhalt auch
signifikant von den in der Begründung zitierten Entscheidungen des VwGH.
Laut Sachverhalt der zitierten Entscheidungen hätten Tilgungsvereinbarungen
zum Teil zur Gänze gefehlt, trotzdem habe der VwGH die ablehnenden
Entscheidungen der Abgabenbehörden jeweils aufgehoben. Es werde daher um
Anerkennung der Zinsen als nachträgliche Betriebsausgaben ersucht.
|
(a) Nachträgliche Betriebsausgaben
|
|
|
|
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
Einkünfte
|
766.200,00
|
791.300,00
|
771.100,00
|
865.700,00
|
Einkommensteuer
|
-272.300,00
|
--317.200,00
|
-268.100,00
|
-284.900,00
|
Sonderausgaben
|
-45.000,00
|
-45.000,00
|
-45.000,00
|
-45.000,00
|
Unterhalt
|
-52.800,00
|
-52.800,00
|
-52.800,00
|
-52.800,00
|
Kredittilgung
|
-65.000,00
|
-65.000,00
|
-65.000,00
|
-65.000,00
|
Summe: verbleibende LHK
|
331.100,00
|
311.300,00
|
340.200,00
|
418.000,00
|
notwendige LHK lt. Finanzamt
|
392.400,00
|
399.000,00
|
388.200,00
|
434.600,00
|
Unterdeckung
|
-61.300,00
|
-87.700,00
|
-48.000,00
|
-16.600,00
|
(b) Gewerbliche Tätigkeit
|
|
|
|
|
Verlust lt. BVE
|
-18.607,15
|
-6.645,01
|
-5.271,61
|
-3.441,52
|
Fachliteratur
|
-662,50
|
-153,50
|
-840,00
|
-1.772,00
|
Betriebskosten
|
-6.000,00
|
-6.000,00
|
-6.000,00
|
-6.000,00
|
Zinsen/Spesen
|
-4.391,18
|
-2.521,00
|
-1.687,98
|
-2.145,25
|
Werbung
|
|
-654,00
|
|
|
Km-Geld
|
|
|
-1.960,00
|
-1.960,00
|
Summe
|
-29.660,83
|
-15.973,51
|
-15.759,59
|
-15.318,77
Steuerpflichtiges Einkommen:
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
Einkommen
|
765.213,00
|
790.342,00
|
770.117,00
|
864.731,00
|
Nachtr. BA
|
-15.000,00
|
-15.000,00
|
-15.000,00
|
-15.000,00
|
Eink. GW
|
-11.053,68
|
-9.328,50
|
-10.487,98
|
-11.877,25
|
Stpfl. EK
|
739.159,33
|
766.013,50
|
744.629,03
|
837.853,76
b. Gewerbliche Tätigkeit: Der Bw. sei gerichtlich
beeideter Sachverständiger und betreibe seine Beratungsleistungen insofern
planmäßig, als er unter Berücksichtigung von Unvereinbarkeiten
mit seiner nichtselbständigen Tätigkeit jede sich bietende
Tätigkeit wahrnehme.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens seien sowohl die
Honorarnoten für 2002 als auch ein Belegordner vorgelegt worden, womit der
Mitwirkungsverpflichtung entsprochen worden sei. Zudem werde angemerkt, dass die
Abzugsfähigkeit respektive Nichtabzugsfähigkeit bestimmter Ausgaben
nicht (wie das Finanzamt vermeine) vom geringen Umfang der gewerblichen
Tätigkeit, sondern einzig und allein von der betrieblichen Veranlassung
abhänge. Zu den einzelnen Kosten dürfe folgendes ausgeführt
werden:
Kilometergeld 2000 und 2001: Dabei handle es sich um je
zwei Fahrten zu einem Kunden nach Bad Ischl (2 x 200 km a 4,90). Die Belege
seien dem Finanzamt vorgelegt worden.
Kundengeschenke/Werbung: Während
Repräsentationsaufwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig
seien, stellten die Kosten für "Gegenstände, die aus
Gründen der Werbung überlassen würden" (Rz 4810 EStR), sehr
wohl abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Es werde daher ersucht, den Aufwand
für sechs Stück Kappen über 654,00 S aus dem Jahr 1999 zum
Abzug zuzulassen.
Betriebskosten: Dabei handle es sich um die anteiligen
Kosten für ein Arbeitszimmer. Von den Gesamtkosten seien 14,29% als
Betriebsausgaben angesetzt worden. Der Bw. übe zwei Tätigkeiten aus,
nämlich eine unselbständige Angestelltentätigkeit und eine
selbständige Gutachtertätigkeit, wobei der Mittelpunkt der
Angestelltentätigkeit außerhalb eines Arbeitszimmers, hingegen der
Mittelpunkt der Gutachtertätigkeit jedenfalls in einem Arbeitszimmer liege.
Für diese Fallkonstellation sehe Rz 333 LStR vor, dass das Arbeitszimmer im
Rahmen der gutachterlichen Tätigkeit abzugsfähig sei (Beispiel zwei zu
Rz 333 LStR). Es werde daher ersucht, die geltend gemachten Kosten als
Betriebsausgabe anzuerkennen.
Bankzinsen/Spesen: Dabei handle es sich um die Bankspesen
und Zinsen jenes Kontos, über das der betriebliche Zahlungsverkehr
abgewickelt werde. Die gänzliche Nichtanerkennung sei daher nicht
gesetzeskonform. Im Sinne einer verwaltungsökonomischen Vorgangsweise werde
daher ersucht, im Schätzungswege die Hälfte der geltend gemachten
Bankzinsen und Spesen anzuerkennen.
Fachliteratur: Dem Finanzamt sei beizupflichten, dass
Allgemeinliteratur nicht abzugsfähig sei. Titel wie "Bilanz
lesen", "Humanes Management" und "Firma nach
Maß" seien allerdings nicht als Allgemeinliteratur zu bezeichnen. Es
werde daher ersucht, im Schätzungswege die Hälfte der geltend
gemachten Kosten für Fachliteratur anzuerkennen.
c. Vorläufigkeit des Einkommensteuerbescheides 2001:
Die bislang anerkannten kumulierten Verluste aus der
Sachverständigentätigkeit würden sich für die Jahre 1998 bis
2001 auf ca. 34.000,00 S belaufen, bei Anerkennung der oben geltend
gemachten Berufungspunkte auf ca. 76.700,00 S. Im Zuge des
Berufungsverfahrens seien zukünftige Einnahmen über rund
60.000,00 S nachgewiesen worden. Aufgrund der von der Finanzverwaltung nur
in äußerst geringem Maße anerkannten Betriebsausgaben sei nach
derzeitigem Wissensstand davon auszugehen, dass in den folgenden
Veranlagungsperioden Gewinne erzielt würden und mit einiger
Wahrscheinlichkeit schon demnächst ein Totalgewinn vorliege.
Gemäß
§ 1 LVO lägen
Einkünfte vor, wenn die Tätigkeit durch die Absicht veranlasst sei,
einen Gesamtgewinn zu erzielen. Nach Ablauf des Anlaufzeitraumes sei nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von
Einkünften auszugehen sei (§ 2 Abs. 2 LVO). Aufgrund
der nachgewiesenen Einnahmenentwicklung sei der Nachweis der
Gewinnerzielungsabsicht als erbracht anzusehen. Da somit nicht wahrscheinlich
sei, dass Liebhaberei vorliege, bestehe keine rechtliche Grundlage, den
Einkommensteuerbescheid 2001 vorläufig zu erlassen, zumal nicht gefordert
werde (wie das Finanzamt in seiner Begründung behaupte), dass mit
Sicherheit vom Vorliegen einer Einkunftsquelle auszugehen sei.
6. Die Berufung wurde mit Schreiben vom
29. Oktober 2003 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
(A) Im Beiblatt zur Vorlage wurde vom Finanzamt
nachstehendes angemerkt:
(1) Zinsen als nachträgliche Betriebsausgabe: Die
Berechnung im Vorlageantrag sei in zweierlei Hinsicht falsch. (a) Die Berechnung
in der Berufungsvorentscheidung gehe von den Nettoeinkünften aus
nichtselbständiger Arbeit aus (KZ 245 des Lohnzettels). Eine
Einkommensteuerbelastung sei daher nicht mehr zu berücksichtigen bzw. sei
diese schon berücksichtigt. (b) Die anteilige Kredittilgung sei ebenfalls
unbeachtlich, da es sich nicht um eine zusätzliche Tilgung handle. Für
1997 ergebe sich daher folgende Berechnung:
|
Einkünfte NSA
|
825.898,00
|
50% Lebenshaltung
|
412.949,00
|
Sonderausgaben
|
45.000,00
|
Unterhalt
|
52.800,00
|
Zur Verfügung
|
315.149,00
(2) Gewerbliche Einkünfte: Die Nichtanerkennung der
Betriebsausgaben sei wegen des mangelnden Nachweises bzw. der mangelnden
Glaubhaftmachung erfolgt. Aus den vorgelegten Belegen seien die beantragten
Betriebsausgaben teilweise nicht nachvollziehbar gewesen, weshalb auch ein
Ergänzungsersuchen (das im Wesentlichen unbeantwortet blieb) erfolgt sei.
Aufgrund des mangelnden Nachweises sei im Zusammenhang mit der Art, wie die
Tätigkeit betrieben werde, eine betriebliche Veranlassung nicht gegeben.
Daran würden auch die Ausführungen im Vorlageantrag nichts
ändern. Die berufliche Notwendigkeit eines Arbeitszimmers sei nicht
ersichtlich.
(3) Vorläufiger Bescheid 2001: In den
berufungsgegenständlichen Jahren seien entweder keine (1998, 1999) oder nur
geringfügige Einnahmen (5.500,00 S) erzielt worden. Die im
Vorlageantrag angeführten zukünftigen Einnahmen beträfen
ausschließlich das Jahr 2002. Aus den Berufungsausführungen ergebe
sich, dass die gewerbliche Tätigkeit keineswegs planmäßig
betrieben werde und zudem von gewissen Unwägbarkeiten (Unvereinbarkeit mit
der Angestelltentätigkeit) geprägt sei. Der Einkommensteuerbescheid
2001 sei daher jedenfalls zu Recht vorläufig erlassen worden.
(B) Am 27. Januar 2004 wurde mit dem Bw., seinem
Steuerberater und dem Vertreter des Finanzamtes eine Besprechung beim
Unabhängigen Finanzsenat abgehalten. Sämtliche Streitpunkte wurden
ausführlich erörtert. Betreffend die Lebensversicherung brachte der
Bw. vor, diese sei 2003 abgelaufen, eine vorzeitige Kündigung wäre
seiner Ansicht nach unverhältnismäßig gewesen. Seitens des
Vertreters des Finanzamtes wurde eine neue Berechnung bezüglich des
verfügbaren Betrages für die strittige Kredittilgung (unter
Miteinbeziehung der sonstigen Bezüge) vorgelegt. Die übermittelte
Neuberechnung ergibt nachstehende "zur Verfügung stehende
Beträge" (nach Abzug der Lebenshaltungskosten):
Verfügbarer Betrag für die
Kredittilgung:
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
Einkünfte lt. Bescheid
|
657.028,00
|
787.142,00
|
745.902,00
|
806.098,00
|
766.213,00
|
sonstige Bezüge
|
126.337,00
|
140.543,00
|
126.940,00
|
145.233,00
|
129.020,00
|
|
783.365,00
|
927.685,00
|
872.842,00
|
951.331,00
|
895.233,00
|
-ESt
|
-204.734,00
|
-265.432,00
|
-254.066,00
|
-293.288,00
|
-272.292,00
|
-SA
|
-45.000,00
|
-45.000,00
|
-45.000,00
|
-45.000,00
|
-45.000,00
|
-Unterhalt
|
-52.800,00
|
-52.800,00
|
-52.800,00
|
-52.800,00
|
-52.800,00
|
-Tilgung
|
-65.000,00
|
-65.000,00
|
-65.000,00
|
-65.000,00
|
-65.000,00
|
Summe
|
415.831,00
|
499.453,00
|
455.976,00
|
495.243,00
|
460.141,00
|
-50% LHK
|
207.915,50
|
249.726,50
|
227.988,00
|
247.621,50
|
230.070,50
|
Verfügungs-betrag
|
207.915,50
|
249.726,50
|
227.988,00
|
247.621,50
|
230.070,50
Berechnung auf der Basis Steuerberater:
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
Einkünfte lt. Bescheid
|
657.028,00
|
787.142,00
|
745.902,00
|
806.098,00
|
766.200,00
|
-ESt
|
-204.734,00
|
-265.432,00
|
-254.066,00
|
-293.288,00
|
-272.300,00
|
-SA
|
-45.000,00
|
-45.000,00
|
-45.000,00
|
-45.000,00
|
-45.000,00
|
-Unterhalt
|
-52.800,00
|
-52.800,00
|
-52.800,00
|
-52.800,00
|
-52.800,00
|
Tilgung
|
-65.000,00
|
-65.000,00
|
-65.000,00
|
-65.000,00
|
-65.000,00
|
Summe
|
289.494,00
|
358.910,00
|
329.036,00
|
350.010,00
|
331.100,00
|
LHK
|
-336.014,00
|
-401.071,00
|
-380.451,00
|
-410.549,00
|
-392.400,00
|
Unterdeckung
|
-46.520,00
|
-42.161,00
|
-51.415,00
|
-60.539,00
|
-61.300,00
|
sonstige Bezüge
|
126.337,00
|
140.543,00
|
126.940,00
|
145.233,00
|
129,020,00
|
Verfügungsbetrag
|
79.817,00
|
98.382,00
|
75.525,00
|
84.694,00
|
67.720,00
Für 1994 daher gesamt 207.915,50 S, für
1995 gesamt 249.726,50 S, für 1996 gesamt 227.988,00 S, für
1997 gesamt 247.621,50 S und für 1998 gesamt 230.070,50 S.
Der Bw. legte bezüglich der strittigen
nachträglichen Zinsen einen Kauf-und Darlehensvertrag vom
10. Februar 1988 mit einer Tilgungsvereinbarung vor. Er
bestätigte weiters frühere Aussagen, wonach er teilweise von Kunden
(trotz Beratung) kein Honorar verlange, weil diese auch des öfteren dann
Einrichtungen bei jener Firma bestellten, deren Prokurist er sei.
Mit dem Bw. wurde eine schriftliche Beantwortung dieser
nunmehr vorgehaltenen Berechnung vereinbart, ein Gesprächsprotokoll wurde
am 9. Februar 2004 übermittelt.
(C) Mit Schreiben vom 10. Februar 2004 nahm der
Bw. wie folgt zu den Vorhaltungen des Finanzamtes und der Berufungsbehörde
Stellung:
(1) Nachträgliche Betriebsausgaben: Zinsen nach der
Betriebsveräußerung führten dann nicht zu nachträglichen
Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige nicht alle zumutbaren Schritte zur
Tilgung der Verbindlichkeiten setze.
Strittig sei im vorliegenden Fall, ob es dem Bw. zumutbar
gewesen sei, das aushaftende Darlehen vorzeitig zu tilgen. Dies sei aus
folgenden Gründen nicht zumutbar gewesen:
Der Bw. habe im Jahr 1988 aus dem Anlass der
Veräußerung seines Unternehmens eine Darlehensabrede getroffen, die
ihm die Rückzahlung seiner Schulden ermöglicht habe. Im Rahmen der
Abrede sei ein genauer Tilgungsplan (Laufzeit 15 Jahre, jährliche Belastung
rd. 65.000,00 S) erstellt worden. Dieser Tilgungsplan, welcher der
Behörde vorgelegt worden sei, habe auf die zumutbaren Möglichkeiten
des Bw. Rücksicht genommen.
Durch die Erfüllung der Tilgungsvereinbarung habe der
Bw. alle ihm zumutbaren Schritte zur Tilgung der Verbindlichkeiten getan. Dies
komme auch in dem vom Finanzamt zitierten Erkenntnis zum Ausdruck (VwGH
20.9.2001, 98/15/0126): Hier habe der Beschwerdeführer zwei
Kreditverbindlichkeiten aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit
gehabt. Während der Beschwerdeführer den Kredit bei der E-Bank
planmäßig getilgt habe (Kapitaltilgung und Zinsen), habe er für
den zweiten Kredit bei der H-Bank nur die anfallenden Zinsen gezahlt (ohne
Kapitaltilgung). Die Behörde habe angeführt, dass der
Beschwerdeführer durch das Unterlassen der Kapitaltilgung die ihn treffende
Verpflichtung der zumutbaren Fremdkapitaltilgung verletzt habe. Den Zinsen bei
der H-Bank sei die Abzugsfähigkeit verwehrt worden. Die übrigen Zinsen
bei der E-Bank habe man (aufgrund des Vorliegens einer Tilgungsabrede)
anerkannt. Aus diesem Erkenntnis folge, dass auch im gegenständlichen Fall
der Zinsenabzug aufgrund der Tilgungsabrede anzuerkennen sei.
Selbst wenn die Behörde nach wie vor der Ansicht sei,
der Bw. habe nicht alle ihm zumutbaren Schritte unternommen, seien folgende
Aspekte zusätzlich zu berücksichtigen: Der Bw. hätte zwar das
Darlehen jederzeit kündigen können, in diesem Fall wäre aber die
Restsumme sofort fällig gewesen (Punkt VI des Kreditvertrages). Die
sofortige Tilgung der Restsumme sei dem Bw. zu keinem Zeitpunkt zumutbar
gewesen. Zudem sei ein Darlehensvertrag ein zweiseitig verpflichtender Vertrag,
sodass der Bw. keine rechtliche Handhabe zur einseitigen Abänderung gehabt
habe. Die Ausführungen des Vertreters des Finanzamtes beim
Erörterungstermin, der Bw. hätte schon wesentlich früher
vorzeitige Tilgungen vornehmen können, seien unzutreffend, weil nach
tragenden Rechtsgrundsätzen des österreichischen Zivilrechtes
niemandem rechtlich Unmögliches zugemutet werden könne.
Zu berücksichtigen sei auch, dass sich die
Unmöglichkeit der vorzeitigen Rückzahlungen aus den mangelnden
finanziellen Möglichkeiten ergebe: Nach den Aussagen des Sachbearbeiters
der Berufungsbehörde habe das Finanzamt im Rahmen von
Betriebsprüfungsfällen 1980 Lebenshaltungskosten (LHK) von
200,000,00 S anerkannt. Mit einer Valorisierung nach § 14
Abs. 3 BewG (5,5%) ergäben sich für 1998 LHK von rund
524.000,00 S. Berücksichtige man dazu die besonderen beruflichen
(kostenintensiven) Verpflichtungen des Bw. (überproportional hohe Ausgaben
aufgrund der beruflichen Stellung als Prokurist, beruflich bedingtes Unterhalten
von zwei Wohnsitzen in L. und S., Umzugskosten usw.), so wären die besagten
LHK um vorsichtig gerechnete 15% zu erhöhen (auf 230.000,00 S), was im
Jahr 1998 bei einem (vorsichtig angesetzten) Zinssatz von 4,4% zu LHK von rund
499.000,00 S führen würde.
Aus diesen Berechnungen ergebe sich, dass eine vorzeitige
Tilgung nicht zumutbar gewesen sei. Das disponible Einkommen sei in keinem Jahr
höher als die notwendigen Lebenshaltungskosten gewesen.
Die Schätzung (Berechnung) der notwendigen
Lebenshaltungskosten durch das Finanzamt sei im Laufe des Verfahrens
geändert worden, wobei diese Vorgangsweise nicht den Erfordernissen eines
rechtsstaatlichen Verfahrens, insbesondere nicht dem Erfordernis der gebotenen
Objektivität entspreche. Während in der ursprünglichen
Bescheidbegründung die LHK mit 50% der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit angenommen worden und in der
schätzungsweisen Berechnung die sonstigen Bezüge durch Bezugnahme auf
die Einkünfte außer Acht gelassen worden seien (wobei der
Sachbearbeiter übersehen habe, dass die bezahlte Einkommensteuer nicht zum
disponiblen Einkommen gehöre), sei beim Erörterungstermin am
27. Januar 2004 eine neue Berechnungsmethode präsentiert worden.
Die sonstigen Bezüge habe man als verausgabungsfähiges Einkommen in
die Berechnung miteinbezogen, die LHK (in Höhe von 50%) habe man aber von
einer wesentlich niedrigeren Berechnungsgrundlage bemessen. Die im Rahmen der
Berufungsschrift übermittelte Berechnung sei adaptiert worden. Die
sonstigen Bezüge habe man einnahmenseitig angesetzt. Warum bei pauschaler
Ermittlung der LHK dem Bw. von den sonstigen Bezügen kein Anteil für
die LKH zugestanden werde, bleibe unerklärlich. Berücksichtige man von
diesen auch 50% LHK bzw. ab 1997 auch die von den sonstigen Bezügen zu
entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge (vgl.
§ 67 Abs. 12 EStG 1988), ergebe sich wiederum, dass dem
Steuerpflichtigen faktisch keine Mittel zur vorzeitigen Tilgung zur
Verfügung gestanden seien.
Abschließend bleibe anzumerken, dass es auch dem
Grundsatz von Treu und Glauben widerspreche, wenn das Finanzamt im Jahr 2003
bzw. 2004 rückwirkend ausführe, dass der Bw. schon in den Jahren 1994
bis 1997 in der Lage gewesen sei, vorzeitige Tilgungen vorzunehmen, obwohl
anlässlich der Veranlagung dieser Jahre seitens des Finanzamtes
diesbezügliche Forderungen nicht gestellt wurden.
(2) Kosten Arbeitszimmer:
Eine aktuelle Version der Lohnsteuerrichtlinien werde
übermittelt. Aus dem Beispiel 2 zu Rz 333 sei ableitbar, dass die
geltend gemachten Kosten abzugsfähig seien.
Es werde daher um antragsgemäße Erledigung
ersucht.
(D) Am 13. Februar 2004 wurde die Stellungnahme
des Bw. dem Finanzamt per Fax übermittelt.
(E) Mit Fax vom 19. Februar 2004 nahm das
Finanzamt zum Schreiben des Bw. vom 10. Februar 2004 Stellung:
Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 20.9.2001, 98/15/0126
ergebe sich, dass anhand der Einkommens- und Vermögenssituation
darzustellen sei, ob dem Steuerpflichtigen die vollständige Tilgung der
Verbindlichkeit zumutbar gewesen wäre. Ob eine Tilgungsvereinbarung bestehe
oder nicht, sei nebensächlich. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit
sei ausschließlich die Einkommens- und Vermögenssituation
maßgeblich.
Der Darlehensvertrag liege dem Finanzamt nicht vor,
Ausführungen dazu, ob aufgrund des Vertrages eine vorzeitige Tilgung
ausgeschlossen sei, seien nicht möglich. Mangels sonstiger Hinweise sowie
aufgrund des Vorbringens im Rahmen des Erörterungstermines sei davon
auszugehen, dass seitens des Bw. keine Anstrengung in Richtung einer vorzeitigen
Tilgung und damit Änderung des Darlehensvertrages unternommen worden sei.
Dass die Firma, bei der der Bw. Prokurist sei, ein derartiges Ansinnen von
vorneherein abgelehnt hätte, sei nicht anzunehmen, zumal das
Kreditgeschäft nicht zum Kerngeschäft dieser Firma gehöre. Es sei
daher nicht nachvollziehbar, dass mit der Forderung nach vorzeitiger Tilgung
rechtlich Unmögliches verlangt werde.
Zu untersuchen sei, ob zumutbare Tilgungen unterlassen
worden seien. Wer nach der Betriebsaufgabe anfallende Zinsen absetzen wolle,
müsse seine finanziellen Möglichkeiten darauf konzentrieren, die
betrieblichen Verbindlichkeiten ehestmöglich zu tilgen. Gewisse
Einschränkungen müssten vom Bw. hingenommen werden.
Zu klären sei die Frage, ob es dem Bw. zumutbar
gewesen sei, in einem Zeitraum von 10 Jahren (1988 bis 1997) den zum
31. Dezember 1997 aushaftenden Betrag von ca. 260.000,00 S
zusätzlich zu tilgen. Aufgrund der Einkommenssituation sei diese Frage
eindeutig mit ja zu beantworten. Beginne man (wie in der
Berufungsvorentscheidung) mit 1994, ergebe sich eine durchschnittliche
jährliche zusätzliche Tilgung von rund 65.000,00 S. Dies sei bei
einem zur Verfügung stehenden Einkommen zwischen 416.000,00 S und
500.000,00 S pro Jahr (beim Erörterungstermin übergebene
Berechnung) jedenfalls zumutbar. Berücksichtige man den gesamten Zeitraum,
betrage die zusätzliche durchschnittliche Tilgung nur ca. 26.000,00 S
jährlich. Festzuhalten sei, dass im gesamten bisherigen Verfahren vom Bw.
keine konkreten Zahlen hinsichtlich der (über die bereits bekannten Kosten
hinausgehenden) notwendigen Ausgaben vorgelegt wurden.
Unrichtig sei, dass die Berechnung der notwendigen LHK
durch das Finanzamt im Laufe des Verfahrens geändert worden sei.
Ausgangspunkt sei von Anfang an das zur Verfügung stehende Einkommen
gewesen. Eine Anpassung sei erforderlich gewesen, weil sich die Berechnung in
der Berufungsvorentscheidung als falsch erwiesen habe. Dort sei von der Kennzahl
245 des Lohnzettels als tatsächlich zur Verfügung stehendem Einkommen
ausgegangen worden. Diese Ausgangsbasis habe sich hinsichtlich nicht
berücksichtigter sonstiger Bezüge, nicht berücksichtigter
Einkommensteuer und der Reihenfolge beim Abzug der Fixkosten als falsch
erwiesen.
Auch die im Zuge des Erörterungstermins vorgelegten
Berechnungen hätten als Ausgangsbasis das tatsächlich zur
Verfügung stehende Einkommen. Selbst wenn man wie in der
Berufungsvorentscheidung die LHK vor Abzug der Fixkosten berechne, ändere
dies nichts am Ergebnis der Zumutbarkeit einer zusätzlichen Tilgung. Die
unter Punkt drei (der Darstellung anlässlich des Erörterungstermines)
angeführte Berechnung gebe nur die Berechnungen des Steuerberaters in der
Berufung wieder. Es seien nur die vom Steuerberater nicht berücksichtigten,
aber ebenfalls zur Verfügung stehenden sonstigen Bezüge eingearbeitet
worden.
Nach der Judikatur des VwGH schütze der Grundsatz von
Treu und Glauben nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf
die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung
für die Vergangenheit. Die Behörde sei verpflichtet, von einer als
gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen. Der Umstand, dass eine
abgabenbehördliche Prüfung eine bestimmte Vorgangsweise des
Abgabepflichtigen unbeanstandet gelassen habe, hindere die Behörde nicht,
diese Vorgangsweise für spätere Zeiträume als rechtswidrig zu
beurteilen (Ritz, BAO-Kommentar, Rz 9 zu § 114 BAO).
(F) Mit Schreiben vom 23. Februar 2004
übermittelte der Bw. eine Kopie des Kauf- und Darlehensvertrages vom
10. Februar 1988 an die Berufungsbehörde. Er wies zudem darauf
hin, dass sich aus dem VwGH-Erkenntnis vom 20.9.2001, 98/15/0126, ergebe, dass
durch die Vereinbarung einer Tilgungsabrede alle zumutbaren Schritte zur Tilgung
der Verbindlichkeit getan seien, zumal ja die Tilgung die Einkommens- und
Vermögenssituation maßgeblich beeinflusse.
(G) Am 2. März 2004 wurde von der
Berufungsbehörde ein Vorhalt folgenden Inhalts an den Bw.
versandt:
a. Nach ständiger Judikatur müssten
nachträgliche Betriebsausgaben mit dem ehemaligen Betrieb(sgeschehen)
zusammenhängen (s. dazu Doralt/Kohlbacher, Besteuerung der
Betriebsveräußerung, S. 116, mit Verweis auf VwGH 22.10.1996,
95/14/0018 und BFH, BStBl. 1998 II 144). Im vorliegenden Fall sei lt. dem
übermittelten Kaufvertrag vom 10. Februar 1988 der Kredit deshalb
aufgenommen worden, weil die Passiva bei der Veräußerung die Aktiva
überstiegen hätten. Die Kreditaufnahme hänge daher offenbar mit
der Veräußerung und nicht mit dem vorangehenden betrieblichen
Geschehen zusammen, sodass schon aus diesem Grund nachträgliche
Betriebsausgaben nicht Betracht kommen würden (s. dazu das
mitübermittelte BFH-Urteil).
b. Vom Finanzamt sei zudem die Zumutbarkeit der Abstattung
des Kredites zu prüfen gewesen, insbesondere durch Feststellung des
verbleibenden Einkommens (bisher ohne konkrete Gegenargumente von Seiten des
Berufungswerbers), der notwendigen Ausgaben und der Frage des Rückkaufes
von Lebensversicherungen (VwGH 20.9.2001, 98/15/0126). Der Bw. müsse daher
eine Darstellung der Mittelverwendung (für die Jahre vor 1998) beibringen
(Kosten des täglichen Lebens, Aufwendungen für die Wohnungen usw.).
Nur dann könne festgestellt werden, ob diese Mittel vorrangig für die
Anhäufung von Privatvermögen oder für die Kreditrückzahlung
verwendet worden seien. Die bisherigen Angaben reichten für eine konkrete
Prüfung nicht aus.
Der Bw. werde daher eingeladen, bis zum 9.3.2004 zum
gegenständlichen Vorhalt Stellung zu nehmen und allenfalls eine Darstellung
der Mittelverwendung (und Vermögensbildung) zumindest für den Zeitraum
ab 1994 (bzw. Schätzung in den Vorjahren) beizubringen. Im Anschluss an
diesen Termin werde der Berufungsfall unverzüglich abgeschlossen.
(H) Mit Schreiben vom 8. März 2004
beantwortete der Bw. den Vorhalt vom 2. März 2004:
Inwieweit die deutsche Rechtslage und die Rechtsprechung
des deutschen BFH im gegenständlichen Fall auf Österreich
übertragen werden könne, sei nicht beurteilbar.
Jedenfalls erscheine es überaus zweifelhaft, ob die
Aussagen des zitierten BFH (selbst wenn man eine vergleichbare Rechtslage
unterstellen würde) aufgrund nicht vergleichbarer Sachverhalte auf den zu
beurteilenden Fall analog Anwendung finden könnten. Dies deshalb, da der
Bw. nur die Aktiva unter Zurückbehaltung sämtlicher Verbindlichkeiten
(vgl. Punkt III des Kauf-und Darlehensvertrages) verkauft habe, wohingegen im
BFH-Fall vom Käufer auch alle Verbindlichkeiten übernommen worden
seien, der Verkäufer somit offensichtlich gänzlich entschuldet worden
sei und im Anschluss daran eine neue Verbindlichkeit dem Grunde nach
begründet habe. Der Bw. habe im Zuge der Veräußerung nur die
zurückgebliebenen betrieblich veranlassten Verbindlichkeiten umgeschuldet
und sei somit in keinem Zeitpunkt entschuldet worden. An die Stelle von
Bankverbindlichkeiten sei nur die Verbindlichkeit gegenüber der Firma SD
getreten. Es erscheine daher unverständlich, warum durch den Akt dieser
bloßen Umschuldung die Kreditaufnahme nicht mit dem vorangegangenen
betrieblichen Geschehen zusammenhängen solle.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung wäre dieser
Zusammenhang nur dann gegeben, wenn der Berufungswerber diese Umschuldung nicht
vorgenommen und die Bankkredite nicht weitergeführt hätte. Dass dies
nicht rechtens sein könne, komme auch in Rz 1439 EStR zum Ausdruck. Dort
heiße es: "Nach der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit
aufgenommene Kredite bilden keine Betriebsschuld mehr (VwGH 6.3.1984,
83/14/0107), es sei denn, sie finanzieren nachträgliche
Betriebsausgaben". Daraus sei jedenfalls abzuleiten, dass die Aussage,
eine Kreditaufnahme im Zuge der Veräußerung hänge nicht mehr mit
dem vorangehenden betrieblichen Geschehen zusammen, sodass nachträgliche
Betriebsausgaben nicht mehr zulässig seien, auf das österreichische
Recht nicht übertragbar sei, da nach den Aussagen in den EStR auch Zinsen
für nach der Beendigung aufgenommene Kredite abzugsfähig sein
könnten.
Im übrigen sei zu berücksichtigen, dass der
wesentliche Grund für die Umschuldung darin bestanden habe, dass die
vereinbarten Darlehenszinsen unter dem damaligen Zinsniveau für Bankkredite
gelegen seien. Insoweit habe der Bw. im Lichte des Zumutbarkeitskorrektivs einen
Schritt unternommen, um die Zinsenbelastung so gering wie möglich zu
halten.
Unklar sei die Aussage, dass die Kreditaufnahme beim
Veräußerungsgewinn zu berücksichtigen sei. Richtig wäre,
dass es durch die Kreditaufnahme zu einem Passivtausch gekommen sei, der im
übrigen auf die Höhe des Veräußerungsgewinnes keinen
Einfluss habe. Eine Berücksichtigung von zukünftigem Zinsaufwand im
Rahmen des Veräußerungsgewinnes (zB als Rückstellung) sei
aufgrund tragender Bilanzierungsgrundsätze rechtlich nicht möglich.
Sollten nachträgliche Zinsen tatsächlich im
Veräußerungsgewinn zu berücksichtigen sein, könne es
definitionsgemäß keinen nachträglichen Betriebsausgabenabzug
für Zinsen geben, was aber evidentermaßen nicht der Fall sei. Des
weiteren sei zu beachten, dass alleine der Umstand, dass die Passiva die Aktiva
im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe überstiegen hätten, nicht zur
Versagung des Abzuges von Zinsen als nachträgliche Betriebsausgaben
führen könnten, da gerade in diesem Falle (höhere Passiva als
Aktiva) nachträgliche Betriebsausgaben für Zinsen erst schlagend
werden könnten.
Zur Zumutbarkeit der Abstattung des Kredites sei unter
Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH wiederholt darauf hingewiesen worden, dass
durch die Vereinbarung einer Tilgungsabrede das Zumutbarkeitserfordernis
erfüllt worden sei und sich daher diesbezüglich jede weitere
Diskussion erübrige. Zu diesem Punkt gebe es bisher vom UFS keine
rechtliche Stellungnahme. Die Prüfung der Einkommensverhältnisse habe
der VwGH (soweit ersichtlich) nur in Fällen ohne Vorliegen einer
Tilgungsabrede vorgenommen.
Zudem fehle eine rechtliche Würdigung des UFS zu dem
Umstand, dass eine vorzeitige Tilgung aufgrund der Vertragslage rechtlich
unzumutbar gewesen sei.
Im Rahmen des Verfahrens und im Zuge des gemeinsamen
Erörterungstermines, sei die faktische Unmöglichkeit für den
Steuerpflichtigen angesprochen worden, die Verwendung des Einkommens
nachzuweisen, noch dazu für Jahre vor 1998. Von Seiten der Finanzverwaltung
seien daher Schätzungen der Kosten der Lebensführung vorgenommen
worden, wobei diese Maßstäbe offensichtlich auch in anderen Verfahren
verwendet worden seien. Wenn daher im Jahre 1980 per anno 200.000,00 S an
notwendigen Lebenshaltungskosten anerkannt worden seien, wäre es im Lichte
des verfassungsgesetzlich normierten Grundsatzes der Gleichmäßigkeit
der Besteuerung nicht begreiflich, warum valorisierte Lebenshaltungskosten
dieser Größenordnung nicht auch für den Bw. gelten sollten. Wenn
nunmehr noch dazu gefordert werde, eine konkrete Darstellung der Kosten des
täglichen Lebens darzubringen und zwar für die Jahre vor 1998, so
erscheine dies im Rahmen der Mitwirkungspflicht ein unzumutbares Verlangen, ganz
zu schweigen davon, dass diesbezüglich keine wie immer geartete
Belegaufbewahrungspflicht bestehe und insofern für das
Nicht-Mehr-Vorhandensein von Belegen kein wie immer gearteter Vorwurf erwachsen
könne.
In der Beilage werde exemplarisch ein Altmietvertrag (samt
Betriebskostenabrechnung) übermittelt. Das kostenintensive Unterhalten von
zwei Wohnsitzen sei deswegen erforderlich, weil der Bw. im Rahmen seiner
Tätigkeit, die im übrigen mit einer Vielzahl an repräsentativen
Ausgaben verbunden sei, sowohl in S. als auch in L. tätig werde. Der Bw.
sei unter anderem auch Obmann-Stellvertreter seiner Branche im Landesgremium
für Oberösterreich. Über die erforderlichen Investitionen zur
Einrichtung der Wohnung in beträchtlicher Größenordnung seien
keine Belege mehr verfügbar. Zum Nachweis der Kosten für die
Weiterbildung werde ein Schreiben der Universität Salzburg vorgelegt.
Zur vorhandenen Lebensversicherung dürfe
abschließend angemerkt werden, dass das hier angesparte Kapital der
Altersabsicherung diene (Notgroschen). Aufgrund der großen Kürzungen
der ASVG-Pensionen werde die private Vorsorge staatlich massiv gefördert.
Ein vorzeitiger Rückkauf sei daher schon aus diesem Grund nicht zumutbar,
ganz abgesehen davon, dass ein solcher Rückkauf erfahrungsgemäß
mit erheblichen Einbußen verbunden sei.
Im übrigen werde auf die Ausführungen in der
Berufungsschrift und in der Stellungnahme vom 10. Februar 2004
verwiesen.
Der Vorhaltsbeantwortung waren beigelegt: Ein Mietvertrag
über eine Wohnung im Bundesland S., Mietbeginn 1. Februar 1991,
monatlicher Mietzins 6.000,00 S, Betriebskosten 1.000,00 S monatlich.
Eine Betriebskostenabrechnung vom August 1993 über 13.405,56 S.
Weiters eine Zeugnisverleihung der Management Akademie an der Universität
S. (Hochschullehrgang für General Management).
(I) Mit E-Mail vom 15. März 2004 teilte das
zuständige Finanzamt mit, dass keine weitere Stellungnahme erfolgen werde.
Die Werbungskosten seien in der Berechnung des Finanzamtes bereits
berücksichtigt.
7. Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 2002
vom 2. November 2004:
Auch für die Einkommensteuerveranlagung des Jahres
2002 wurde ein Betrag von 1.090,10€ (dh. 15.000,00 S) als Verlust aus
Gewerbebetrieb (Zinsen) geltend gemacht. Zudem wurde vom Bw. in der Beilage zur
Einkommensteuererklärung darauf hingewiesen, dass trotz Übermittlung
zweier Lohnzettel nur ein Dienstverhältnis zur Firma A. bestanden habe.
Bei der Veranlagung des Jahres 2002 wurden die geltend
gemachten Zinsen nicht anerkannt. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden
mit einem Betrag von 2.237,92 € festgesetzt (erklärter Gewinn
1.147,82 € + 1.090,10 €).
In der mit Schreiben vom 15. November 2004 gegen den
Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 2. November 2004 erhobenen
Berufung, beantragte der Bw. die Anerkennung der Zinsenaufwendungen. Zwar
könne die Nichtanerkennung der Zinsen aufgrund unzulänglicher
Bescheidbegründung nur vermutet werden, man verweise dennoch zur
Begründung der Berufung auf die schon im Zusammenhang mit der Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide1998 bis 2001 verwendeten Argumente, auf die
Ausführungen im Vorlageantrag vom 16. Oktober 2003 und den
ergänzenden Schriftverkehr im Zuge des anhängigen Berufungsverfahrens
(Schreiben vom 10. Februar 2004 und Telefax vom 8. März 2004).
8. Folgende Unterlagen und Aussagen sind in die rechtliche
Würdigung mit einzubeziehen:
Kauf- und Darlehensvertrag mit der Firma SD vom 10.
Februar 1988:
Punkt II: Der Bw. verkauft sein Unternehmen um einen
Kaufpreis von 750.000,00 S zuzüglich 20% USt (150.000,00 S).
Punkt V: Die Käuferin als Darlehensgeberin
verpflichtet sich auf Anforderung des Verkäufers, dem Verkäufer als
Darlehensnehmer ein Dienstgeberdarlehen in maximaler Höhe von
750.000,00 S bis spätestens 31. Dezember 1988 auszuzahlen.
Punkt VI: Das Darlehen wird dergestalt verzinst, dass sich
der Darlehensnehmer verpflichtet, der Darlehensgeberin vom halben
Darlehensbetrag 4% Zinsen zu bezahlen, dies allerdings für die gesamte
Darlehenslaufzeit, unabhängig wie hoch die Darlehensforderung jeweils ist.
Das Darlehen wird auf die Dauer von 15 Jahren zugezählt. Die
Tilgungszahlungen sind jeweils am 1. eines Kalendermonats zu leisten.
Das Darlehen kann von Seiten des Schuldners jederzeit
gekündigt werden. Die Restsumme ist in diesem Fall sofort fällig.
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werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Vorläufige Veranlagung des Jahres
2001:
Gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO kann
Normen und Schlagworte
- § 32 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0629-L/03
- Stammnummer
- 15304
- Gültig
- 11.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF