Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0629-L/03
Zinsen aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit als nachträgliche Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0629-L/03vom 11.04.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
die Abgabenbehörde Abgaben vorläufig festsetzen, wenn nach den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber
wahrscheinlich oder der Umfang der Abgabepflicht ungewiss ist.
Der Bw. betreibt seit 1998 eine Beratungstätigkeit,
aus der er bisher ausschließlich Verluste erklärt hat. Nach der
Darstellung des Finanzamtes kann aufgrund des bisherigen Betreibens der
Tätigkeit noch nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob vom Vorliegen einer
Einkunftsquelle ausgegangen werden kann.
Der Bw. führt in seiner Berufungsschrift vom
10. Mai 2003 aus, er versuche bei der Gründung und Beendigung von
Arztpraxen optimale Bedingungen für die Kunden durch seine
Vermittlungsleistungen zu schaffen. Leider sei es ihm nicht immer möglich,
Honorarnoten zu legen. Einerseits deswegen, weil Praxisgründer in der
Startphase nur geringe Finanzmittel aufweisen würden und andererseits, weil
Praxisbeender die Leistungen als "Service" ansehen würden. Auch
anlässlich des Erörterungstermines bestätigte der Bw., dass er
fallweise von Kunden (zugunsten der von ihm vertretenen Firma) kein Honorar
verlange.
Aufgrund der vorliegenden Fakten ergibt sich, dass das
Vorliegen einer Einkunftsquelle als ungewiss bezeichnet werden muss. Wenn der
Bw. an Kunden, von denen er hofft, dass sie bei der von ihm vertretenen Firma
einkaufen, teilweise keine Rechnung legt, so muss bezweifelt werden, ob von
einer zielgerichteten gewinnorientierten Erwerbstätigkeit ausgegangen
werden kann. Die vom Bw. geschilderte Vorgangsweise bringt jedenfalls jene
Ungewissheit mit sich, die eine vorläufige Veranlagung des Jahres 2001
(nach Ablauf des Anlaufzeitraumes) rechtfertigt.
2. Einkünfte aus der Beratungstätigkeit 1998 bis
2001:
(a) Kilometergelder:
In den Jahren 2000 und 2001 wurden Kilometergelder
verrechnet. Diese betrafen Kundenbesuche, für die nachweislich auch
Rechnungen gelegt wurden (die Darstellung erfolgte anlässlich des
Erörterungstermines). Die bezeichneten Kosten hängen daher mit der
Beratungstätigkeit unmittelbar zusammen und sind abzugsfähig (für
2000 und 2001 je 1.960,00 S Kilometergeld).
(b) Kundengeschenke:
Die in den Jahren 1999 (mit 654,00 S) und 2000
(1.425,60 S) geltend gemachten Aufwendungen betreffen tw. Werbegeschenke
(Kappen mit aufgenähtem Logo), tw. erfolgte kein entsprechender Nachweis.
Die Ausgaben für 1999 sind daher - wie im Vorlageantrag ausgeführt -
als betrieblich veranlasst anzusehen. Die Aufwendungen für das Jahr 2000
sind nicht abzugsfähig.
(c) Bankzinsen (Spesen) 1998 bis 2001:
Bezüglich dieses Aufwandes konnte die tw. betriebliche
Veranlassung anlässlich des Erörterungstermines klargestellt werden.
Antragsgemäß ist die Hälfte der Kosten absetzbar:
Für 1998 gesamt 4.391,00 S.
Für 1999 gesamt 2.521,00 S.
Für 2000 gesamt 1.688,00 S.
Für 2001 gesamt 2.460,00 S.
(d) Für die Absetzbarkeit der Fachliteratur (1998 bis
2001) gilt das in Punkt c Gesagte. Den angeführten Titeln ist nur teilweise
ein überwiegender betrieblicher Charakter zu entnehmen. Im
Schätzungswege wird daher die Hälfte der Kosten (wie beantragt)
anerkannt:
Für 1998 gesamt 663,00 S.
Für 1999 gesamt 153,00 S.
Für 2000 gesamt 840,00 S.
Für 2001 gesamt 1.772,00 S.
(e) Betriebskosten des Arbeitszimmers (1998 bis 2001 je
6.000,00 S):
Nach den Angaben des Bw. werden 14,29% der Kosten für
ein Arbeitszimmer als Betriebsausgaben abgesetzt. Der Bw. übt einerseits
eine unselbständige Angestelltentätigkeit und andererseits eine
selbständige Gutachtertätigkeit aus. Der Mittelpunkt der
Gutachtertätigkeit liegt nach den Angaben des Bw. im Arbeitszimmer.
Vom Bw. wurde in der Berufung auf Beispiel 2 der Rz 333 der
EStR 2000 verwiesen. Dort ist folgender Fall angeführt: Ein
Steuerpflichtiger erzielt nichtselbständige Einkünfte und ist
überdies Gutachter auf dem Gebiet des Rechnungswesens. Er nützt einen
Raum im Wohnungsverband für die Gutachtertätigkeit, gelegentlich auch
für die nichtselbständige Tätigkeit. Für die
nichtselbständige Tätigkeit stellt das Arbeitszimmer keinen
Mittelpunkt der Tätigkeit dar. Für die selbständige
Tätigkeit als Gutachter stellt das Arbeitszimmer hingegen einen Mittelpunkt
im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG
1988 dar. Die Kosten sind daher bei der Ermittlung der Einkünfte
abzugsfähig. Der bezeichnete Abschnitt in den EStR 2000 ist eine Reaktion
des BMF auf die Judikatur des VwGH vom 27.5.1999, 98/15/0100: Eine
verfassungskonforme Interpretation des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 ergebe,
dass dann, wenn eine Einkunftsquelle den Aufwand für ein Arbeitszimmer
bedinge, die andere aber nicht, der Mittelpunkt iSd.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EstG 1988 nur aus
der Sicht der einen Einkunftsquelle zu bestimmen sei. Es sei also nicht darauf
abzustellen, ob der Steuerpflichtige auch im Rahmen einer (nicht als Mittelpunkt
geltenden) anderen Einkunftsquelle eine Betätigung entfalte und diese
andere Einkunftsquelle im Vordergrund steht.
Folgt man der bezeicheten Judikatur des VwGH, so war im
gegenständlichen Fall zu klären, ob die Gutachtertätigkeit im
Arbeitszimmer ausgeübt wurde, dieses den Mittelpunkt der betrieblichen
Gutachtertätigkeit bildet und der Raum nahezu ausschließlich
betrieblich genutzt wird. Der Bw. erstellt Gutachten für Arztpraxen
(außerhalb seiner nichtselbständigen Tätigkeit). Die
Gutachtenserstellung erfolgt im Wesentlichen im Arbeitszimmer, sodass dieses
geeignet ist, den Mittelpunkt der Tätigkeit zu bilden. Gegenteiliges wurde
im Verfahren nicht bekannt und seitens der Amtspartei auch nicht nachgewiesen.
Die anteiligen Kosten in Höhe von rd. 15% sind daher bei der Ermittlung der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb abzugsfähig.
3. Zinsen als nachträgliche Betriebsausgaben in den
Jahren 1998 bis 2002:
Zum 31. Dezember 1997 hafteten noch 258.412,00 S
auf dem bestehenden Darlehenskonto aus. Der Bw. beantragte in den
Prüfungsjahren 1998 bis 2001 jeweils einen Zinsenabzug von
15.000,00 S. Strittig ist die Abzugsfähigkeit dieser
nachträglichen Betriebsausgaben.
(a) Gemäß
§ 32 Z 2 EStG 1988
gehören zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3
EStG 1988 auch Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit
im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988.
Soweit Verbindlichkeiten nicht zur Finanzierung von ins
Privatvermögen überführten Vermögensgegenständen
gedient haben und sie auch nicht mit Aktiva des Betriebes abgedeckt werden
konnten, führen die nach Betriebsaufgabe aufgrund dieser Verbindlichkeiten
anfallenden Zinsen zu nachträglichen negativen Einkünften. Über
die genannten Erfordernisse hinaus hat der Steuerpflichtige nach der
Betriebsaufgabe alle ihm zumutbaren Schritte zu setzen, um die Verbindlichkeiten
zu tilgen. Bei Unterbleiben derartiger Maßnahmen würden die Zinsen
nicht mehr Aufwendungen im Sinne des § 32 Z 2 EStG 1988
darstellen.
(b) Zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob - wie
von der Finanzverwaltung unterstellt - dem Steuerpflichtigen eine Tilgung
der Verbindlichkeit vor dem 1. Januar 1998 zuzumuten war.
Diesbezüglich sind folgende Überlegungen
maßgeblich:
(1) Im Vorlageantrag vom 16. Oktober 2003 führt
der Bw. aus, dass die Tilgung der Schuld und die Einkommensteuerbelastungen
nicht in die Zumutbarkeitsberechnung der Finanzverwaltung einbezogen worden
seien. Diese Beträge wurden aber jedenfalls in der am 27. Januar 2004
(Erörterung) vom Finanzamt vorgelegten Berechnung mitberücksichtigt.
(2) Der Bw. verweist weiters auf das VwGH-Erkenntnis vom
20.9.2001, 98/15/0126, aus dem sich ergebe, dass man die Zinsen der E-Bank
aufgrund der bestehenden Tilgungsabrede anerkannt und nur den Abzug der Zinsen
der H-Bank verweigert habe, da hier eine Kapitaltilgung nicht erfolgt sei. Dies
bedeute, dass Zinsen anzuerkennen seien, wenn ein Tilgungsplan vorhanden und
eingehalten worden sei. Zudem könne der Kreditvertrag nicht einseitig
geändert werden und die sofortige Tilgung der Restsumme sei unzumutbar.
Der Unabhängige Finanzsenat zieht aus dem bezeichneten
Erkenntnis nicht die vom Bw. vorgebrachten Schlüsse. Richtig ist, dass die
Finanzverwaltung im dargestellten Fall die Zinsenzahlungen bei jener Bank
anerkannt hat, bei der auch Tilgungen erfolgten. Aus dem Sachverhalt ergibt sich
aber nicht, dass dies eine zwingende Folge der Kredittilgung sein muss. Diese
Fragestellung war auch nicht Gegenstand des Verfahrens beim VwGH.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind nach
einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe alle zumutbaren
Schritte zur Tilgung der Verbindlichkeiten zu setzen (VwGH vom 22. Oktober
1996, 95/14/0018 und 24. Februar 2004, 99/14/0250). Diese Zumutbarkeit kann
sich nicht nur in der Zahlung einer vereinbarten Tilgungsrate erschöpfen,
da es dann wiederum bei entsprechender Gestaltung in der Hand des
Steuerpflichtigen läge, eine möglichst langdauernde Bedienung seiner
Schulden zu vereinbaren (zB. wenn der Gläubiger gleichzeitig Dienstgeber
ist, wie im vorliegenden Fall). Entscheidend ist vielmehr, in welchem
Ausmaß verfügbares Einkommen vorhanden ist, mit dem Kredite getilgt
werden können. Stehen jedes Jahr entsprechende Gelder zur Verfügung,
die das Ansparen der Kreditsumme ermöglichen (wie im vorliegenden Fall von
der Finanzverwaltung unterstellt), so ist eine Zahlung auch über die
vereinbarten Raten hinaus möglich und zumutbar.
Einer einseitigen Abänderung des Kreditvertrages
bedarf es nicht. Einerseits sind keine Hindernisse für eine mit dem
Dienstgeber zu vereinbarende Abänderung ersichtlich. Andererseits ist auch
eine vorzeitige Kündigung durch den Bw. und die sofortige Abzahlung nach
dem vorliegenden Vertrag denkbar und möglich. Zum 31. Dezember 1997
bestand noch eine Restforderung des Gläubigers von 258.412,00 S.
Konnte diese Summe in den Jahren bis zum Beginn des Prüfungszeitraumes
angespart werden, so war deren Tilgung auch zumutbar.
(3) Wie sich aus der Entscheidung des VwGH vom 20.9.2001,
98/15/0126 ergibt, ist der Zeitraum vom Betriebsende (in diesem Fall
30. Juni 1993) bis zu jenem Jahr zu überprüfen, in welchem die
Anerkennung der Zinsenzahlungen als Betriebsausgaben (1995) zur Disposition
steht. Im gegenständlich strittigen Fall würde dies den Zeitraum von
1989 bis 1997 betreffen. Die Finanzverwaltung hat - da weiter
zurückliegende Gegebenheiten noch schwerer zu beurteilen sind -
lediglich den Zeitraum 1994 bis 1997 herangezogen und ist zu dem Ergebnis
gekommen, dass die Abdeckung der Verbindlichkeit selbst mit Mitteln dieses schon
stark verkürzten Zeitraumes möglich gewesen wäre (umsomehr, wenn
man eine Berechnung über den gesamten Zeitraum ab 1989 anstellen
würde).
Zur Frage der Zumutbarkeit von Tilgungsmaßnahmen hat
sich der VwGH in dieser Entscheidung wie folgt geäußert: Zu
prüfen sind die verfügbaren Mittel (verbleibendes Einkommen), die
notwendigen Ausgaben und die Frage des Rückkaufes von Lebensversicherungen.
Ist eine teilweise Rückzahlung möglich, so hat allenfalls eine
Aufteilung des abziehbaren Zinsaufwandes zu erfolgen.
(4) Der Bw. hat in seiner Vorhaltsbeantwortung vom
8. März 2004 ausgeführt, es sei faktisch unmöglich, für
Jahre vor 1998 die Verwendung des Einkommens nachzuweisen. Ein Verlangen, eine
konkrete Darstellung der Kosten des täglichen Lebens beizubringen, sei
unzumutbar. Es bestehe auch keine Belegaufbewahrungsverpflichtung. Der
Unabhängige Finanzsenat stellt dazu fest, dass unter Bezug auf das
Erkenntnis des VwGH vom 20.9.2001, 98/15/0126, sehr wohl ein Nachweis oder
zumindest eine Glaubhaftmachung der im strittigen Zeitraum angefallenen
Einnahmen und Ausgaben angefordert werden kann, da für eine Beurteilung der
Zumutbarkeit von Darlehensrückzahlungen das verfügbare Einkommen zu
berechnen ist (s. dazu auch UFSaktuell, 2004, 469 ff. zu RV/0266-F/02 vom
3.11.2004). Eine Schätzung der Einnahmen und Ausgaben hätte der Bw.
jedenfalls vornehmen können. Aufgrund der Weigerung Zahlen bekanntzugeben,
ist vom vorliegenden Zahlenmaterial auszugehen.
(5) Unter Miteinbeziehung der lt. den vorliegenden
Bescheiden ersichtlichen Einkünfte, der bekanntgegebenen Fortbildungskosten
in den Jahren 1994 und 1995, der Miete bzw. der Betriebskosten für die
Zweitwohnung und des in vier gleiche Teile aufgeteilten Restschuldbetrages von
258.412,00 S, ergeben sich für die einzelnen Jahre folgende
verfügbare Einkommen:
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
NSA-EK
|
692.028,00 S
|
843.235,00 S
|
762.702,00 S
|
825.898,00 S
|
Lohnsteuer
|
-232.709,00 S
|
-307.196,00 S
|
-265.908,00 S
|
-306.543,00 S
|
Andere Einkünfte
|
-15.000,00 S
|
-15.000,00 S
|
-15.000,00 S
|
-15.000,00 S
|
sonstige Bezüge
|
126.337,00 S
|
140.543,00 S
|
126.940,00 S
|
145.233,00 S
|
SV sonstige Bezüge
|
|
|
|
-13.586,00 S
|
|
570.656,00 S
|
661.582,00
S
|
608.734,00 S
|
636.002,00 S
|
-SA
|
-47.693,00 S
|
-55.865,00 S
|
-46.005,00 S
|
-47.000,00 S
|
-Unterhalt
|
-52.800,00 S
|
-52.800,00 S
|
-52.800,00 S
|
-52.800,00 S
|
-Tilgung
|
-64.992,00 S
|
-64.992,00 S
|
-64.992,00 S
|
-64.992,00 S
|
Summe
|
405.171,00 S
|
487.925,00 S
|
444.937,00 S
|
471.210,00 S
|
Sonstiges
|
-20.000,00 S
|
-41.093,00 S
|
|
|
Miete, BK
|
-84.000,00 S
|
-84.000,00 S
|
-84.000,00 S
|
-84.000,00 S
|
Aufteilung Verbindlich-keit
|
-64.603,00 S
|
-64.603,00 S
|
-64.603,00 S
|
-64.603,00 S
|
Verfügungs-betrag
|
236.568,00 S
|
298.229,00 S
|
296.334,00 S
|
322.607,00 S
Damit standen im Zeitraum 1994 bis 1997 (nach bereits
erfolgter Einbeziehung der fixen Kosten von 162.800,00 S für
Sonderausgaben, Unterhalt und Tilgung und der Wohnungskosten für die
Zweitwohnung) noch immer 1.153.738,00 S für den restlichen
Lebensaufwand zur Verfügung, dh. monatlich im Schnitt rd. 24.000 S
(genau 24.036,00 S für jeden Monat in diesen vier
Jahren).
(6) Der Unabhängige Finanzsenat kommt damit zu dem
Schluss, dass das verfügbare Einkommen ausgereicht hat, sowohl den Kredit
zur Gänze zurückzuzahlen, als auch die Lebenshaltungskosten bei einem
verbrauchbaren Einkommen von 25.000,00 S monatlich zu bestreiten, zumal der
Bw. allein lebt und keine Obsorgepflichten hat. Die nur angedeuteten, aber nicht
konkretisierten Einrichtungskosten für die Zweitwohnung ändern daran
nichts, weil primäres (zumutbares) Ziel die Abstattung des Kredites sein
muss.
Die vom Bw. im Schreiben vom 10. Februar 2004
geäußerte Rechtsansicht, es müssten ihm nach Abzug der
oberwähnten fixen Kosten von jährlich 162.800,00 S mindestens
noch 500.000,00 S an weiteren Lebenshaltungskosten zugestanden werden, kann
der Berufungssenat nicht teilen. Mit dem genannten verfügbaren Einkommen
von 24.000,00 S monatlich (rd. 300.000,00 S jährlich) kann der
Lebensunterhalt bestritten werden. Laut dem im Internet abfragbaren
Einkommensbericht 2004 (Statistik Austria) betrug das durchschnittliche
Jahresnettoeinkommen selbständig erwerbstätiger Männer im Jahr
2003 gesamt 18.752,00 €, das der Angestellten 22.519,00 €.
Zieht man daraus ein Mittel, so ergeben sich 20.635,00 € als
durchschnittlich verfügbares Einkommen, das wären rd.
284.000,00 S per anno. Für die Jahre 1994 bis 1997 wäre das
durchschnittliche Einkommen noch wesentlich niedriger anzusetzen (was bedeutet,
dass das Einkommen des Bw. beträchtlich über dem Durchschnitt lag).
Zusätzlich ist zu bedenken, dass vom (hier angeführten) statistisch
ermittelten Durchschnittseinkommen die Fixkosten erst abgezogen werden
müssten, während das beim Bw. ermittelte durchschnittliche
jährliche verfügbare Einkommen bereits exclusive der Fixkosten zu
sehen ist.
Wenn der Bw. außerdem (nicht näher
konkretisierte) "überproportional hohe Ausgaben" aufgrund seiner Stellung
als Prokurist andeutet (Schreiben vom 10. Februar 2004) und damit die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (NSA) mit der hier
vorliegenden Frage verquicken will, so ist er darauf zu verweisen, dass
derartige Ausgaben einerseits Werbungskosten bei den NSA wären (welche dort
allerdings nicht geltend gemacht wurden) und andererseits grundsätzlich vom
Dienstgeber getragen werden und den Bw. insoweit nicht belasten. Wenn der Bw.
(im Schreiben vom 8. März 2004 - wiederum unkonkret) auf eine
"Vielzahl repräsentativer Ausgaben" verweist, wären diese ebenfalls
Werbungskosten, soweit sie mit den NSA zusammenhängen. Soweit diese
Repräsentationskosten aber die Einkünfte aus Gewerbebetrieb betreffen
sollten, wäre zu fragen, warum sie dort nicht geltend gemacht wurden.
Diesfalls würden sich die Verluste bei dieser Einkunftsart noch
erhöhen, sodass das Vorliegen einer Einkunftsquelle bzw. eines positiven
Gesamtergebnisses noch unwahrscheinlicher werden würde, als das jetzt schon
der Fall ist.
Nicht stichhältig ist nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates das Argument, wonach ohnehin 1988 eine - den
Einkommensverhältnissen angepasste - zumutbare Zahlungsregelung
getroffen worden sei, die die Finanzverwaltung nicht nachträglich
"abändern" könne. Selbst wenn die 1988 vereinbarten Zahlungen
tatsächlich angemessen waren, so sind sie jedenfalls bei steigenden
Einkommensverhältnissen (nach oben hin) anzupassen. Die Ansicht des Bw.,
wonach er nicht habe voraussehen können, dass sich sein Gehalt so gut
entwickeln würde und er demnach auch keine Anpassung vornehmen müsse,
teilt der Berufungssenat nicht.
(7) Soweit der Bw. auf den Grundsatz von Treu und Glauben
verweist, ist ihm folgendes entgegenzuhalten:
Der Grundsatz von Treu und Glauben bedeutet, dass jeder,
der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen
hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was
er früher vertreten hat und worauf andere vertrauen durften (VwGH vom
14.7.1994, 91/17/0170).
Dieser Grundsatz ist auch im Abgabenrecht und von der
Berufungsbehörde zu beachten. Ihm kommt vor allem bei nachträglich als
unrichtig erkannten Rechtsauskünften Bedeutung zu, wenn eine Auskunft von
der zuständigen Abgabenbehörde erteilt wurde, diese nicht offenkundig
unrichtig ist und die Partei im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft
Dispositionen getroffen hat, die sie bei Kenntnis der Unrichtigkeit der Auskunft
nicht oder anders getroffen hätte.
Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt aber nicht
das Vertrauen der Partei auf die Beibehaltung einer rechtswidrigen
Verwaltungspraxis (VwGH vom 16.3.1993, 93/14/0029). Auch der Umstand, dass zB.
eine abgabenbehördliche Prüfung Vorgangsweisen der Partei nicht
beanstandet hat, hindert die Behörde nicht, diese Vorgangsweise für
spätere Zeiträume als rechtswidrig zu beurteilen (VwGH 16.11.1993,
90/14/0179).
Im vorliegenden Fall ist eine Berufung auf den Grundsatz
von Treu und Glauben nicht möglich. Der Bw. bezieht sich im Schreiben vom
10. Februar 2004 darauf, dass das Finanzamt im Zeitraum 1994 bis 1998
anlässlich der Veranlagung an ihn "keine Forderungen gestellt" habe. Die
Stellung wie immer gearteter Forderungen an den Bw. durch das Finanzamt war aber
weder möglich noch notwendig. Die negativen Einkünfte aus
Gewerbebetrieb wurden in diesem Zeitraum anerkannt. Der Bw. wäre lediglich
verhalten gewesen, aus dem verfügbaren Einkommen dieser Jahre jene
Beträge (iHv. 64.603,00 S jährlich) anzusparen, die für eine
Rückzahlung des Schuldbetrages spätestens 1997 (bei Heranziehung der
Jahre ab 1988 schon früher) ausgereicht hätten. Seitens des
Finanzamtes bestand keine Veranlassung, den Bw. auf diesen Umstand aufmerksam zu
machen, umsomehr, als die Steuererklärungen für 1994 ff. erst 1998
abgegeben wurden.
Da das Finanzamt keine Rechtsauskunft erteilt hat und nach
den vorliegenden Unterlagen (vor Abgabe der Steuererklärung) auch gar nicht
erteilen konnte, bleibt eine Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben
unbeachtlich.
4. Verlust aus Gewerbebetrieb:
Unter Einrechnungen der obigen Änderungen ergeben sich
für die einzelnen Jahre folgende Verluste aus Gewerbebetrieb:
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
Verlust erklärt
|
-49.716,00
|
-33.649,00
|
-34.713,00
|
-34.236,00
|
Beratung 2a
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Beratung 2b
|
0,00
|
0,00
|
1.426,00
|
0,00
|
Beratung 2c
|
4.391,00
|
2.521,00
|
1.688,00
|
2.460,00
|
Beratung 2d
|
664,00
|
154,00
|
840,00
|
1.772,00
|
Beratung 2e
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Zinsen Pkt. 3
|
15.000,00
|
15.000,00
|
15.000,00
|
15.000,00
|
Verlust lt. BE
|
-29.661,00
|
-15.974,00
|
-15.759,00
|
-15.004,00
Der Berufung war aus den genannten Gründen für
die Jahre 1998 bis 2001 teilweise stattzugeben, die Berufung für das Jahr
2002 war abzuweisen.
Beilage:
4 Berechnungsblätter, 1 Anonymisierungsblatt
Linz, am 11.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 32 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0629-L/03
- Stammnummer
- 15304
- Gültig
- 11.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF