…in objektiver und subjektiver Weise tatsächlich begangen hat, geschweige denn einen Schuldspruch zu enthalten hat, weil dies jedenfalls dem Ergebnis des (noch durchzuführenden) Untersuchungsverfahrens nach §§ 114 f FinStrG und der abschließenden Strafentscheidung vorbehalten bleibt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Linz, am 7. August 2008
…Der Bf. ist daher allein in diesem Punkt zuzustimmen, dass die Sache im Einleitungsstadium für eine abschließende Strafentscheidung noch nicht spruchreif ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Abschließend darf zur Forderung einer Entscheidung deutlich vor dem 24. April 2003 darauf hingewiesen werden, dass die…
…die Bf. nur die Rechtsmeinung des Steuerberaters in ihren Steuererklärungen dokumentiert hat. Ohne entsprechende Antworten wird eine für eine Strafentscheidung abschließende Beurteilung nicht möglich sein. Zusammengefasst lässt sich jedoch derzeit der die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens begründende Verdacht, dass die Bf. die angeschuldete Verkürzung an Einkommensteuer…
…a) im Wiederaufnahmeverfahren (Finanzamt) und b) im Strafprozess vor dem Gericht eingewendet. Als Begründung werden umfangreiche näher bezeichnete angebliche Fehler und Versäumnisse der Finanzstrafbehörde und deren Organe im rechtskräftig abgeschossenen Finanzstrafverfahren angeführt und um aufschiebende Wirkung und Aufhebung der Strafentscheidungen ersucht. Zur Entscheidung wurde erwogen: …
…soweit nicht ein Rechtsmittel für zulässig erklärt ist, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig; sie können erst mit einem Rechtsmittel gegen das das Verfahren abschließende Erkenntnis (Bescheid) angefochten werden. Zur Erhebung der Beschwerde ist derjenige berechtigt, an den der angefochtene Bescheid ergangen ist oder der behauptet…
…eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 22.12.2005, 2002/15/0044) bei der dann abschließenden Strafentscheidung eine Tatsache nicht zum Nachteil der Beschuldigten als erwiesen angenommen werden. Wien, am 30. März 2010
…im von der Finanzstrafbehörde erster Instanz gem. §§ 114 f FinStrG noch durchzuführenden bzw. fortzusetzenden Untersuchungsverfahren erfolgen und bleibt die abschließende rechtliche Beurteilung des dem Bf zur Last gelegten Verhaltens der abschließenden Strafentscheidung vorbehalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Linz, am 7. Dezember 2005
…zum Delikten nach § 35 Abs.1 lit.a FinStrG vor. Das eingeleitete Untersuchungsverfahren ist nach §§ 114 ff. FinStrG fortzusetzen. Die abschließende rechtliche Beurteilung des dem Bf. zur Last gelegten Verhaltens bleibt der Strafentscheidung vorbehalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Salzburg, am 20. Juli 2005
…§ 114 ff FinStrG fortzusetzen, die abschließende rechtliche Beurteilung des dem Bf zur Last gelegten Verhaltens bleibt der Strafentscheidung vorbehalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Bf aber das…
…§ 114 ff FinStrG fortzusetzen. Eine abschließende rechtliche Beurteilung der, der Beschuldigten letztlich anzulastenden Tathandlungen bleibt der abschließenden Strafentscheidung vorbehalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht…
… 114 ff. FinStrG fortzusetzen. Die abschließende rechtliche Beurteilung des dem Bf. zur Last gelegten Verhaltens bleibt der Strafentscheidung vorbehalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht…
…§ 114 ff. FinStrG fortzusetzen. Die abschließende rechtliche Beurteilung des dem Bf zur Last gelegten Verhaltens bleibt der Strafentscheidung vorbehalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das…
…§ 114 ff FinStrG fortzusetzen. Die abschließende rechtliche Beurteilung des dem Beschuldigten zum Schluss zur Last gelegten Verhaltens bleibt der Strafentscheidung vorbehalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber…
Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Graz 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Johanna Demal sowie die Laienbeisitzer Dr. Dieter Pail und Dir. Alfred Genschar als weitere Mitglieder des Senates…
…Gesetzesstelle aus, dass aus dem Wiederaufnahmeantrag, indem darauf hingewiesen werde, dass ab August 2005 die Geschäftstätigkeit nicht mehr (wie in der das Verfahren abschließenden Strafentscheidung angeführt) im Rahmen des Einzelunternehmens des Bf., sondern ausschließlich im Rahmen der Z GesmbH (StNr. 12) entfaltet worden sei, hervorgehe…
…einer Schätzung der Steuerbemessungsgrundlagen bzw. der daraus nach § 184 BAO errechneten Abgabenbeträge geeignet sein können, als Grundlage einer den exakten Tatumfang und damit den verfahrensgegenständlichen Abgabenbetrag beziffernden abschließenden Strafentscheidung herangezogen werden können, sofern sie einer nach dem Grundsatz des § 98 Abs. 3 FinStrG gebotenen (zusätzlichen…
…allenfalls noch durchzuführenden bzw. fortzusetzenden) Untersuchungsverfahren nach §§ 114 f FinStrG sowie in der abschließenden Strafentscheidung iSd § 98 Abs.3 FinStrG zu. Ein Verdacht besteht übrigens -wie oben bereits ausgeführt- dann, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umstände, d.h…
…§ 114 ff. FinStrG und der Strafentscheidung vorbehalten. Abschließend sei vermerkt, dass mit der vorliegenden Entscheidung nur die finanzstrafrechtlichen, nicht aber allfällige arzneiwarenrechtliche Aspekte zu beurteilen waren. Vom finanzstrafrechtlichen Standpunkt erübrigt sich für die Frage der Abgabenhehlerei auch die genaue Einstufung, inwieweit es sich bei den…
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hinterzogen, ist anzumerken, dass lediglich eine griffweise Schätzung der Abgabenbehörde vorliegt (woraus sich nach Abzug einer entsprechenden Vorsteuer lediglich eine monatliche Zahllast von € 72,06 ergeben hätte), jedoch kein ausreichender tatsächlicher Nachweis einer unternehmerischen Tätigkeit für Zwecke eines…
…die Vorschreibung der Umsatzsteuer 2001 sei zu Unrecht erfolgt, ist zu erwidern, dass die Behörde diesbezüglich an die Strafentscheidung gebunden ist. Im Berufungsverfahren gegen den Haftungsbescheid können Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung nicht mit Erfolg erhoben werden. Solche Einwendungen können - wie die Abgabenbehörde erster…