Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0109-W/03
Einleitung des Strafverfahrens, Zigarettenschmuggel, belastenden Aussagen des Hehlers und des Sohnes der Bf.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0109-W/03vom 12.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Einleitung des Strafverfahrens wegen Zigarettenschmuggel ist gerechtfertigt durch die im Akt befindlichen, belastenden Aussagen des Hehlers und des Sohnes der Bf.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 7 in der Finanzstrafsache
gegen die Bf. wegen Beschwerde gegen die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
gemäß
§
§ 11, 35 Abs. 1 lit. a und 44 Abs. 1 lit. b
des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom
13. Juni 2001 gegen den Bescheid vom 11. Mai 2001, StrafNr. XX, des
Hauptzollamtes Wien, dieses vertreten durch Oberrat Harald Volmer als
Amtsbeauftragten, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG zu Recht
erkannt:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. Mai 2001 hat das Hauptzollamt
Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN XX ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese
über das Zollamt Berg und damit im Zuständigkeitsbereich des
Hauptzollamtes Wien vorsätzlich und gemeinsam mit Julius K. im Zeitraum
September 1998 bis Juli 1999 anlässlich ihrer Einreisen über das
Zollamt Berg eingangsabgabepflichtige Waren, die zugleich Gegenstände des
Tabakmonopols sind, nämlich 18.000 Stück Zigaretten der Marke Marlboro
vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht und vorsätzlich zu ihrem und
Julius K. Vorteils einem monopolrechtlichen Einfuhrverbot zuwider
eingeführt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom 13. Juni 2001, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Tatvorwurf werde zur
Gänze bestritten. Sie und ihr Mann hätten nur im Jahr 1995
Österreich als Touristen besucht und damals keine Zigaretten
mitgeführt. Aus gesundheitlichen Gründen hätten sie keine
weiteren Reisen unternehmen können, sodass es sich bei den Beschuldigungen
nur um ein Missverständnis handeln könne. Aus den Kopien ihres
Reisepasses bzw. des ihres Mannes ergebe sich, dass sie und ihr Mann seit 1995
nicht mehr in Österreich gewesen sind.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a
FinStrG macht sich des Finanzvergehens des Schmuggels schuldig, wer
eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das
Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil
des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen Überwachung
entzieht.
Gemäß
§ 44 Abs. 1 lit.
b FinStrG macht sich des Finanzvergehens des vorsätzlichen Eingriffes
in die Rechte des Tabakmonopols schuldig, wer Monopolgegenstände
( § 17 Abs. 4) einem monopolrechtlichen
Einfuhr- oder Ausfuhrverbot zuwider ein- oder
ausführt.
Nach § 11 FinStrG begeht nicht nur der
unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen
anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner
Ausführung beiträgt.
Im Grunde des § 8 Abs. 1 FinStrG
handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§ 80 oder § 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den
für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Ergibt die Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde I. Instanz nach der Anordnung des
§ 82 Abs. 3 FinStrG das Strafverfahren
einzuleiten.
Vorweg ist festzuhalten, dass nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Einleitungsbescheid das dem
Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet
wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden muss (vgl. zB VwGH vom 25. 1.
1990, 89/16/0183 und VwGH vom 8.Feber 1990, 89/16/0201). Zudem reicht es
für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den
Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, welche die
Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage
kommt. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten
Umständen rechtfertigen (VwGH 21.3. 2002, 2002/16/0060). Es ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Das Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde I.
Instanz stützt den Tatvorwurf der Verwirklichung des Finanzvergehens des
Schmuggels und des Finanzvergehens des vorsätzlichen Eingriffes in die
Rechte des Tabakmonopols als Mittäter auf die anonyme Anzeige vom
7. Mai 2001, die niederschriftliche Verantwortung von Kurt P. vom
7. Mai 2001, die niederschriftlichen Verantwortungen des Julius K. vom
9. Mai 2001 und 10. Mai 2001 sowie auf die sonstigen amtlichen
Ermittlungsergebnisse.
Der Beschwerde kommt Berechtigung nicht zu.
Julius K. belastet seine Eltern in der
Verdächtigenniederschrift vom 9. Mai 2001 schwer. Es gibt aus dem
Aktengeschehen keine Anhaltspunkte darüber, dass Julius K.
diesbezüglich die Unwahrheit sagte.
Demnach hätten seine Eltern dem Kurt P. schon im Jahr
1998 Zigaretten nach Wien gebracht. Er wisse, dass seine Eltern dem Kurt P.
Zigaretten verkauft haben.
Auch Kurt P. sagte niederschriftlich aus, dass er von einem
älteren Ehepaar schon im Jahre 1998 ausländische Zigaretten angekauft
habe. Von den "Slowaken" habe er damals 30 Stangen Zigaretten angekauft. Bis
Juli 1999 habe er zudem von diesem Ehepaar weitere 60 Stangen Zigaretten
angekauft. Im August 1999 sei dann ein Mann aufgetaucht (es handelte sich um
Julius K.), welcher sich als Sohn des Ehepaars vorgestellt habe. Dieser Mann
habe ebenso wie das ältere Ehepaar einen Pkw der Marke Lada, Farbe blau bei
den Zigarettenanlieferungen benützt.
Unter Berücksichtigung dieser niederschriftlichen
Aussagen ergibt sich für die Rechtsmittelbehörde mehr als hinreichend
der begründete Verdacht, dass die Bf. die ihr zur Last gelegten
Finanzvergehen (zusammen mit ihrem Ehegatten) begangen hat.
Angesichts der Menge und der Verwendung der tatbehafteten
Zigaretten besteht nach der Aktenlage auch der begründete Verdacht des
vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach
§ 44 Abs. 1 lit. b FinStrG.
Bezüglich der Verwirklichung der Finanzvergehen auch
in subjektiver Hinsicht besteht nach dem bisherigen Aktengeschehen (mehrere
Tathandlungen, bedeutende Menge an verbrachten Zigaretten) auch kein Zweifel an
der angelasteten vorsätzlichen Begehungsweise.
Die bisher vorliegenden Ermittlungsergebnisse erbrachten
damit derart überzeugende Verdachtsgründe, dass die Einleitung des
Strafverfahrens durch das Hauptzollamt Wien jedenfalls zu Recht erfolgte. Auch
fehlende Einreisestempel können den konstatierten Tatverdacht nicht
beseitigen, da bei den Einreisen aus der Slowakei von den Grenzorganen nicht
immer Reisepasseintragungen vorgenommen werden, eine Tatsache, die Julius K.
jun. in seiner Einvernahme vom 8. Mai 2001 auch selbst bestätigt
hat.
Das eingeleitete
Untersuchungsverfahren ist nach §§ 114 ff FinStrG fortzusetzen. Eine
abschließende rechtliche Beurteilung der, der Beschuldigten letztlich
anzulastenden Tathandlungen bleibt der abschließenden Strafentscheidung
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
12. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 44 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Einleitung des StrafverfahrensZigarettenschmuggelTatverdachtniederschriftliche belastende Aussagen durch den Hehlerbelastende Aussagen durch den Sohn der Tatverdächtigen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0109-W/03
- Stammnummer
- 6681
- Gültig
- 12.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF