Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0030-W/02
Tatbeteiligung am Schmuggel und vorsätzlichen Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0030-W/02vom 10.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des § 11 FinStrG ist es unerheblich, in welcher Form der Beschwerdeführer an der Tatbegehung beteiligt war.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien in der Finanzstrafsache
gegen den Bf. wegen Schmuggels und vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte
des Tabakmonopols gemäß
§§ 11, 35 Abs. 1
lit. a und 44 Abs. 1 lit. b des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
20. Februar 2002 gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom
11. Jänner 2002 über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG zu
Recht
erkannt: Die
Beschwerde wird gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. Jänner 2002 hat das
Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN XX ein Finanzstrafverfahren eingeleitet,
weil der Verdacht bestehe, dass dieser im bewussten und gewollten Zusammenwirken
mit J.G. und M.P. anlässlich der Einreise aus Tschechien über das
Zollamt Grametten nach Österreich am 13. August 1999 und damit im Bereich
des Hauptzollamtes Wien vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, welche
zugleich Gegenstände des Tabakmonopols sind, nämlich 12.440 Stk.
Zigaretten der Marke Marlboro Lights, 40 Stk. Zigaretten der Marke Marlboro
Lights 100S, weiteres 2.480 Stk. Camel Lights, 1060 Stk. Gauloises Blondes, 800
Stk. Philip Morris, 200 Stk. Memphis Classic und 200 Stk. Milde Sorte
vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht und diese
vorsätzlich auch zu seinem Vorteil einem monopolrechtlichen Einfuhrverbot
eingeführt und hiemit Finanzvergehen nach §§ 11, 35 Abs. 1 lit. a
und 44 Abs. 1 lit. b FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom
20. Februar 2002, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Mangelhaftigkeit des Verfahrens liege vor, weil der
Beschwerdeführerführer dezidiert vorgebracht habe, dass er in jenem
PKW, in dem die Zigaretten geschmuggelt wurden, als Fahrgast zufällig
anwesend und am Zigarettenschmuggel nicht beteiligt war. Hätte die
Behörde in einem mängelfreien Verfahren diesbezüglich Beweise
erhoben, wäre sie zu der Schlussfolgerung gekommen, dass die Verantwortung
des Beschuldigten wahr sei.
Unrichtige rechtliche Beurteilung liege vor, weil es kein
bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mit J.G. und M.P. gegeben habe.
Somit sei der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben
und die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen, in eventu der Bescheid
zu beheben und die Angelegenheit an die Erstbehörde zu Neuverhandlung und
Neuentscheidung zurück zu verweisen.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a
FinStrG macht sich des Finanzvergehens des Schmuggels schuldig, wer
eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das
Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil
des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen Überwachung
entzieht.
Gemäß
§ 44 Abs. 1 lit.
b FinStrG macht sich des Finanzvergehens des vorsätzlichen Eingriffes
in die Rechte des Tabakmonopols schuldig, wer Monopolgegenstände
( § 17 Abs. 4) einem monopolrechtlichen
Einfuhr- oder Ausfuhrverbot zuwider ein- oder
ausführt.
Nach § 11 FinStrG begeht nicht nur der
unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen
anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner
Ausführung beiträgt.
Im Grunde des § 8 Abs. 1 FinStrG
handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§ 80 oder § 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den
für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Ergibt die Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde I. Instanz nach der Anordnung des
§ 82 Abs. 3 FinStrG das Strafverfahren
einzuleiten.
Vorweg ist festzuhalten, dass nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Einleitungsbescheid das dem
Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet
wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden muss (vgl. zB VwGH vom 25. 1.
1990, 89/16/0183 und VwGH vom 8.Feber 1990, 89/16/0201). Zudem reicht es
für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den
Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, welche die
Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage
kommt. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten
Umständen rechtfertigen (VwGH 21.3. 2002, 2002/16/0060). Es ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Das Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde I.
Instanz stützt den Tatvorwurf der Verwirklichung des Finanzvergehens des
Schmuggels und des Finanzvergehens des vorsätzlichen Eingriffes in die
Rechte des Tabakmonopols als Mittäter auf die Tatbeschreibung des Zollamtes
Grametten vom 13. August 1999, auf die niederschriftlichen Aussagen des J. G.
vom 13. August 1999, die Aussagen des M.P. vom
14. September 1999 und auf die Aussage des Bf. vom 7. September 1999,
sowie auf die sonstigen amtlichen Ermittlungsergebnisse.
Solcherart geht die Kritik an der Verfahrensführung,
aber auch die Geltendmachung einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beim
jetzigen Stand des Verfahrens ins Leere.
J.G. (nach eigenen Angaben ein Freund des Bf.) belastet den
Bf. in seinen Einvernahmen vom 13. August 1999 schwer. Demnach hätten J.G.,
M.P. und der Bf. die beschlagnahmten Schmuggelzigaretten gemeinsam in
verschiedenen Geschäften in Jindricguv/Hadrec angekauft und
anschließend zum eine Ortschaft vor Jindrichuch Hradec abgestellten
Schmuggelfahrzeug gebracht. Erst dort seien die Zigaretten in das Auto des J.G.
verladen worden. J.G. sollte die Zigaretten allein über die Grenze bringen,
um die Wahrscheinlichkeit einer Kontrolle geringer zu halten. Dieses Procedere
sei einen Tag davor abgesprochen worden. Die Zigaretten sollten aufgeteilt
werden. Die Mitreisende Freundin des P.M. habe mit Zigaretten nichts zu tun.
Der Beschwerdeführer versucht in seiner Einvernahme
eine Mitwirkung an der entdeckten Tat von sich zu schieben, gestand dann aber
ein, dass er dem M.P. und dem J.G. beim Verladen der Zigaretten (beim
Heraustragen der Zigaretten aus dem jeweiligen Geschäft) in Tschechien
behilflich gewesen sei. Zudem habe er dem J.G. auch seinen Pullover
übergeben, damit dieser die Taschen, in denen sich die Zigaretten befanden,
abdecken könne, " damit es weniger auffällt ".
Unter Berücksichtigung dieser Verantwortungen ergibt
sich hinreichend der begründete Verdacht, dass die Tat von J.G., M.P. und
dem Bf. gemeinsam geplant und auch nach einem gemeinsamen Plan durchgeführt
worden ist. Dies ungeachtet der Aussagen des M.P., wonach die Konterbande nur
zwischen ihm und J.G. aufgeteilt worden wäre. Nach M.P. hätte sich der
Bf. nur bereit erklärt, unterstützend zu helfen.
Selbst wenn man nur der Verantwortung des Bf. Glauben
schenkt, (die Aussagen des J.G. als unwahr würdigt), hat der Bf. auch
insofern strafrechtsrelevant zur Ausführung der Finanzvergehen beigetragen
(die Ausführung der Tat dadurch unterstützt), dass er beim Beschaffen
der Zigaretten, die nach seinem Wissensstand eingeschmuggelt werden sollten,
behilflich war und dass er insbesondere seinen Pullover zur Abdeckung der
Konterbande im Schmuggelfahrzeug und damit zur Verhinderung der Entdeckung der
Tat zur Verfügung gestellt hat. Dass dieses Verhalten als ein aktives
Handeln und demnach mehr als ein bloßes Wissen oder Dulden einer Tat zu
betrachten ist, erscheint aus der Sicht der Finanzstrafbehörde II. Instanz
unzweifelhaft.
Nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen ging die
Behörde I. Rechtstufe aber völlig zu Recht von einer gemeinsam
verabredeten Ausführung der Tat aus und hat sie den diesbezüglich
vorliegenden Sachverhalt auch einer richtigen rechtlichen Subsumtion
unterzogen.
Abgesehen von diesen Überlegungen ist es ohnehin
angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des
§ 11 FinStrG auch unerheblich, in welcher Form der Beschwerdeführer an
der Tatbegehung beteiligt war (vgl. etwa VwGH 20.9.1995, 93/13/0283 und
VwGH 6.10.1994, 94/16/0133). Die Strafdrohungen des Besonderen Teils des
FinStrG gelten für alle Beteiligungsformen des § 11 FinStrG
(Einheitstäterprinzip).
Angesichts der Menge und der unterschiedlichen Sorten
geschmuggelter Zigaretten besteht nach der Aktenlage auch der begründete
Verdacht des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach
§ 44 Abs. 1 lit. b FinStrG.
Bezüglich der Verwirklichung der Finanzvergehen in
subjektiver Hinsicht besteht nach dem bisherigen Aktengeschehen (s Verantwortung
vom 7. September 1999, Seite 3) kein Zweifel an der angelasteten
vorsätzlichen Begehungsweise, muss doch ein Reisender Waren, die legal ins
Zollgebiet verbracht werden sollen, nicht so verbergen, dass sie (zumindest)
schwer entdeckt werden können bzw. die Modalität der Einbringung nicht
so planen und ausführen, dass die Wahrscheinlichkeit einer Kontrolle und
damit die Entdeckung der Konterbande gering gehalten wird.
Die bisher vorliegenden Ermittlungsergebnisse erbrachten
damit so überzeugende Verdachtsgründe, dass die Einleitung des
Strafverfahrens durch das Hauptzollamt Wien jedenfalls zu Recht erfolgte.
Das eingeleitete Untersuchungsverfahren ist nach
§§ 114 ff FinStrG fortzusetzen. Die abschließende rechtliche
Beurteilung des dem Beschuldigten zum Schluss zur Last gelegten Verhaltens
bleibt der Strafentscheidung vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
10. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Tatbeteiligung am Schmuggel und am vorsätzlichen Eingriff in die Rechte des TabakmonopolsEinheitstäterprinzipEinleitung des StrafverfahrensTatbeteiligung am Schmuggel und Monopoleingriff
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0030-W/02
- Stammnummer
- 3620
- Gültig
- 10.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF