Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0022-F/03
Verdacht des Schmuggels
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0022-F/03vom 15.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt das Vorliegen von Verdachtsgründen, die die Annahme der Täterschaft rechtfertigen. Der Schmuggler muss nicht Eigentümer der Ware sein, da es auf die rechtliche Beziehung zur Ware nicht ankommt. Maßgebend ist, wer die Ware tatsächlich befördert.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied HR Dr. Doris Schitter des Finanzstrafsenates Feldkirch 4
in der Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Mag. Klaus Pichler, wegen
Schmuggel gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 7. August 2003
gegen den Bescheid vom 01. Juli 2003 des Hauptzollamtes Feldkirch über
die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 01. Juli 2003 hat das Hauptzollamt
Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 900/2003/00067-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser anlässlich der im Zeitraum Februar 2003 bei
einem unbesetzten Zollamt in der Nähe von Hohenems erfolgten Einreise in
das Zollgebiet der Europäischen Union 1 PKW der Marke Jaguar, Typ
Souvereign 3,6, Fg-Nr. SAJ JHA LH 4AS 545 953, Bj. 1988, worauf Eingangsabgaben
in Höhe von € 328,28 entfallen, vorsätzlich vorschriftswidrig,
durch das Unterlassen der Abgabe einer entsprechenden Zollanmeldung in das
Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht und hiemit ein Finanzvergehen nach §
35 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 7. August 2003, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Das
Hauptzollamt Feldkirch habe sich allein auf die Aussage des D. K. gestützt,
der angegeben hat, der Bf habe das Fahrzeug von der Schweiz nach Österreich
verbracht. Tatsächlich habe jedoch D. K. selbst das Fahrzeug von
Liechtenstein über die Schweiz nach Österreich verbracht. D. K. wollte
sich durch die den Bf belastende Aussage von der eigenen Verfolgung durch die
Behörden entziehen. Diesbezüglich handle es sich um eine reine
Schutzbehauptung des D. K. Er habe zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass er das
Fahrzeug selbst auf einem Anhänger in der Nähe nach Österreich
gebracht habe. Auch sei zu keinem Zeitpunkt ein Kaufvertrag bezüglich des
Fahrzeuges zustande gekommen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich des
Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich
vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager
in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen
Überwachung entzieht.
Nach § 11 FinStrG begeht nicht nur der unmittelbare
Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu
bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung
beiträgt.
Gem. § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer
einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht;
dazu genügt es, dass der Täter die Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde 1. Instanz die ihr gem. § 80
oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen
darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie
in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die
Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren
geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Nach Absatz 3 leg. cit. hat die
Finanzstrafbehörde 1. Instanz bei Vorliegen genügender
Verdachtsgründe das Finanzstrafverfahren einzuleiten, insoweit die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der
Gerichte fällt.
Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein Verdacht besteht, wenn
hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit
des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ( siehe hiezu
die umfangreiche Rechtsprechung des VwGH, z.B. vom 28. Juni 1989, Zl
89/16/0036, vom 20. Juni 1990, Zl 89/13/0231,
u.a. ).
Das Hauptzollamt Feldkirch als Finanzstrafbehörde
erster Instanz stützt den Tatvorwurf der Verwirklichung des Finanzvergehens
des Schmuggels auf die Tatbeschreibung der Zollwachabteilung Bangs/MÜG vom
24. März 2003, die Angaben des D. K. und des Bf. gegenüber den
Beamten der MÜG Bangs am 24. März 2003.
Der Bf. gab gegenüber den Beamten der MÜG Bangs
an, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug sei in seinem Beisein auf einem
Anhänger über ein unbesetztes Zollamt in der Nähe von Hohenems
nach Österreich gebracht worden. Er habe beabsichtigt, das Fahrzeug in
Österreich neu zu lackieren und selbst kostengünstig zu reparieren.
Der PKW sollte nach Beendigung der Reparaturarbeiten nach Liechtenstein gebracht
und dort für ihn jedoch auf den Namen seines Chefs zum Verkehr zugelassen
werden. Zur Frage, wer denn Eigentümer des Fahrzeuges sei, machte er
widersprüchliche Angaben. Einerseits erklärte er, den PKW mit
Handschlag um 1.000 CHF gekauft zu haben, andererseits behauptete er, D. K. sei
der Besitzer des Fahrzeuges.
Tatsache ist, dass das Fahrzeug, welches anlässlich
der Einbringung in das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht zum Verkehr zugelassen
war, auf dem Betriebsgelände der Fa. Sch. in K. abgestellt
war.
D. K. gab als Auskunftsperson einvernommen an, er sei
Vermittler des Kaufgeschäftes, welches zwischen dem Bf und Ch. St., der
Eigentümer des Wagens war, gewesen. Er habe vom Bf. 1.500,-- CHF für
den Wagen erhalten. Die am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen gehörten ihm
und wären nur deshalb am Fahrzeug angebracht worden, um ihn, wie
ursprünglich vereinbart, nach Vaduz zu bringen. Eigentlich war vereinbart,
dass er selbst das Fahrzeug nach Vorarlberg bringe. Tatsächlich habe der Bf
das Fahrzeug mit einem Kollegen in Vaduz selbst abgeholt und nach
Österreich verbracht. Trotz mehrfacher Urgenz habe der Bf die
Kennzeichentafeln nicht mehr zurückgegeben.
In seiner ersten Aussage, die erfahrungsgemäß
der Wahrheit am nächsten kommt, hat der Bf konkrete Angaben dazu gemacht,
welche Arbeiten am Fahrzeug notwendig sind. So erklärte er, dass er das
Fahrzeug reparieren und lackieren müsse, wobei er überdies
erklärte, die Arbeiten teils selbst, teils von einem Bekannten
ausführen zu lassen. Das spricht aber für die Annahme, dass er den PKW
bereits gekauft hat, und dieser Kauf, wie von ihm angegeben, mittels Handschlag
zustande gekommen ist. Da die Einbringung des Fahrzeuges daher durchaus in
seinem Interesse war, da er die Arbeiten offensichtlich in Österreich
durchführen wollte, ergibt es aber auch einen Sinn, dass er das Fahrzeug
selbst eingebracht hat und nicht, wie nunmehr im Laufe des Verfahrens
vorgebracht wurde, durch D. K. Es erscheint daher bei Betrachtung des
Gesamtsachverhalts sehr wohl wahrscheinlicher, dass die Angaben des Bf
gegenüber der MÜG Bangs den tatsächlichen Ablauf des Geschehens
widerspiegeln. Ob nun der Bf selbst oder als Beifahrer den Wagen nach
Österreich gebracht hat, ist rechtlich unbeachtlich, da jeder Reisende, der
Waren mitführt, die sich in seinem Gewahrsam befinden, für diese Waren
eine Zollanmeldung abgeben muss. Das tatsächliche Befördern ist
entscheidend. Auf die rechtliche Beziehung zur Ware kommt es nicht an; die
Eigentümerposition ist völlig belanglos (Witte, Zollkodex,
Kommentar³, Art. 202, RN 18). Da die Einreise über ein nichtbesetztes
Zollamt erfolgt ist, war eine Zollanmeldung nicht möglich, weshalb der PKW
bei der Einreise vorschriftswidrig verbracht worden ist.
Was den Ablauf der Handlungen betrifft, insbesondere ob der
Bf alleine oder mit einer zweiten Person eingereist ist, wird im Rahmen des noch
durchzuführenden Untersuchungsverfahrens zu klären sein. Insbesondere
werden auch noch eventuelle Zeugen, die über die Verbringung des PKWs
Angaben machen können, zu hören sein.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im
Einleitungsbescheid das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches
als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden muss
(VwGH vom 25. 1. 1990, 89/16/0183). Zudem reicht es für die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den Verdächtigen
genügend Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein solcher
Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme
der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen
rechtfertigen (VwGH 21. 3. 2002, 2002/16/0060). Es ist die Kenntnis
von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen
geschlossen werden kann.
Die bisherige Verantwortung des Bf geht dahingehend, dass
das Fahrzeug zwar nicht von ihm selbst, aber in seinem Beisein nach
Österreich verbracht worden ist. Das Fahrzeug sollte von ihm repariert und
von einem Bekannten kostengünstig lackiert werden. Hier ist dem Bf entgegen
zu halten, dass es lediglich für die Schätzung des Fahrzeuges nicht
erforderlich gewesen wäre, ihn nach Österreich zu bringen. Ob der PKW
dem vereinbarten Preis und Zustand entspricht, hätte sich vor Ort in der
Schweiz bzw. in Vaduz einfacher feststellen lassen. Es entspricht nicht den
Erfahrungen des täglichen Lebens, dass für eine
Fahrzeugüberprüfung die Einfuhr in ein anderes Land auf sich genommen
wird, da sollte der Kaufvertrag tatsächlich noch nicht zustande gekommen
sein, der Einfuhrvorgang nach Österreich wieder rückabgewickelt
hätte werden müsse. Die Annahme des HZA Feldkirch, der Bf habe den PKW
bereits käuflich erworben, ist daher durchaus nachvollziehbar.
Des weiteren hat der Bf, ohne dass es Hinweise darauf
gegeben hat, von sich aus erklärt, dass das Fahrzeug von ihm repariert und
lackiert werden sollte. Auch das spricht dafür, dass der Bf bereits
Eigentümer des Fahrzeuges war. Es war daher in seinem Interesse, das
Fahrzeug nach Österreich zu bringen, weshalb mehr für die vom HZA
Feldkirch vertretene Ansicht spricht, wonach der Bf selbst das Fahrzeug
eingebracht hat.
Erfahrungsgemäß kommen die Angaben, die ein
Beschuldigter anlässlich seiner ersten Einvernahme macht, der Wahrheit am
nächsten. Da alles dafür spricht, dass der Bf am Fahrzeug das
größte Interesse hatte, ist es durchaus glaubwürdig, dass dieser
auch das Fahrzeug nach Österreich eingebracht hat, zumal er ja ohnehin
einräumt, bei der Einbringung des Fahrzeuges zumindest anwesend gewesen zu
sein.
Die bisher vorliegenden Ermittlungsergebnisse erbrachten
überzeugende Verdachtsgründe, sodass die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens durch das Hauptzollamt Feldkirch zu Recht erfolgte
ist.
Das eingeleitete
Untersuchungsverfahren ist nach §§ 114 ff. FinStrG fortzusetzen. Die
abschließende rechtliche Beurteilung des dem Bf. zur Last gelegten
Verhaltens bleibt der Strafentscheidung vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Feldkirch,
15. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 114 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0022-F/03
- Stammnummer
- 6437
- Gültig
- 15.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF