Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0071-L/03
Verdacht der Hinterziehung von Eingangsabgaben gem. § 35 Abs.2 FinStrG
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0071-L/03vom 21.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nichtversteckte Waren, die von Reisenden an einen Amtsplatz gebracht werden, bei dem Willenserklärungen entgegengenommen werden können, weil Zollpersonal vorhanden ist und auch aktuell bei der Einfuhr Dienst verrichten, sind (mindestens) schlüssig gestellt und kann vom Reisenden hinsichtlich dieser Waren der (auf das Tatbild des vorschriftswidrigen Verbringens abstellende) erste Alternativtatbestand des § 35 Abs.1 lit.a) FinStrG nicht verwirklicht worden sein.
Ist nach dem ermittelten Sachverhalt auszuschließen, dass in Bezug auf vom Reisenden mitgeführten (eingangsabgabenpflichtigen) Waren ein vorschriftswidriges Verbringen vorliegt, ist zu untersuchen, ob hinsichtlich dieser Waren eine Pflichtverletzung nach deren (kodexkonformen) Gestellung, also bei deren Zollanmeldung oder später darstellt, zumal nach der materiellen Rechtslage des Art.61 lit.c) Zollkodex i.V.m. Art.225 und 230 ZK-DVO eine ausdrückliche (mündliche) Anmeldung in Bezug auf die zollpflichtigen Waren erforderlich ist, weil die (fingierte) Annahme und Überlassung (wobei sich der Reisende darüber im Klaren ist, dass das Zollorgan ihm die Waren zum freien Verkehr überlässt) nach Art.234 Abs.1 ZK-DVO sich nur auf die eingangsabgabenbefreiten Waren bezieht.
Im für die Einfuhrware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthaltene, im Ursprungs- oder Ausfuhrland zu zahlende Abgaben (z.B. Steuern) sind dann nicht in den Zollwert (und damit in die Bemessungsgrundlage für den strafbestimmenden Wertbetrag) einzubeziehen, wenn den betreffenden Zollbehörden nachgewiesen wird, dass die Waren von diesen Abgaben befreit sind und dem Käufer diese Befreiung zugute kommt. Wird deren Rückerstattung erst später gewährt, so können die ausländischen Abgaben bei der Ermittlung des Zollwertes dann abgezogen werden, wenn der Käufer die nachträgliche Rückerstattung durch Vorlage entsprechender Unterlagen, wie eines vom ausländischen Zollamt bestätigten Ausfuhrnachweises, glaubhaft macht.
Strafbestimmender Wertbetrag ist beim Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben der Betrag der verkürzten Eingangsabgaben, deren Höhe sich nach den hiefür maßgeblichen Bestimmungen des (materiellen) Zollrechts bestimmt: Dies bedeutet einerseits, dass neben den gemeinschaftsrechtlich geregelten Einfuhrabgaben (Art.4 Zi.10 ZK) auch die sonstigen bei der Einfuhr ebenfalls anfallenden (bundesrechtlich geregelten) Eingangsabgaben (§ 2 ZollR-DG), wie insbesondere die Einfuhrumsatzsteuer, zu berücksichtigen sind, und dass andererseits bei der Berechnung dieser Eingangsabgaben die hiefür geltenden Normen des Zollkodex, der ZK-DVO, des ZollR-DG und des Umsatzsteuergesetzes, wie insbesondere die über die Feststellung des Zollwertes und der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer, zu beachten sind.
Im Zuge der (mündlichen) Zollanmeldung einer Ware zum Zollverfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist der Anmelder (Reisende) zur spontanen (d.h. "von sich aus") Offenlegung des für die mitgeführte Ware im Ausland bezahlten Kaufpreises (Warenwertes) verpflichtet. Durch dessen bewusstes Verschweigen gegenüber dem kontrollierenden Zollorgan anlässlich der (mündlichen) Anmeldung der Ware bei der Grenzzollstelle verstößt der Reisende daher gegen die ihn gem. § 119 BAO treffende Offenlegungs- und Wahrheitspflicht.
Subsumiert die Finanzstrafbehörde im Spruch ihres Einleitungsbescheides einen Sachverhalt unter den ersten Alternativtatbestand des § 35 Abs.1 lit.a) FinStrG, begründet diesen dann aber ausschließlich mit auf den dritten Alternativtatbestand des § 35 Abs.1 lit.a) FinStrG hindeutenden Ausführungen, so belastet sie ihren Bescheid mit einer relevanten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen den Bf. wegen des Finanzvergehens des Schmuggels
gemäß
§ 35 Abs.1 lit.a) des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 30. 6. 2003 gegen den
Bescheid vom 11. 6. 2003 des Hauptzollamtes Linz, dieses vertreten
durch Oberrat Mag. Erich JUNGWIRTH als Amtsbeauftragten, über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§§ 82
Abs.1 und 3, 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides
wie folgt abgeändert:
"Gegen
den Bf wird das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht,
dass er am 28.10.2002 vorsätzlich unter Verletzung der ihn im Zusammenhang
mit der Einfuhr (Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gem.
Art.4 Zi.16 lit.a) Zollkodex) einer aus Tschechien stammenden Herrenlederjacke
über das Zollamt Drasenhofen gem. Art.4 Zi.17, Art.6 Abs.1 und Art.59 ff
Zollkodex i.V.m. § 119 BAO treffenden zollrechtlichen Offenlegungs-und
Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben i.H.v. insgesamt
€ 99,38, davon € 35,33 an Zoll und € 64,05 an
Einfuhrumsatzsteuer, bewirkt und dadurch eine Hinterziehung von Eingangsabgaben
gemäß
§ 35 Abs.2 FinStrG begangen habe."
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 11. 6. 2003
hat das Hauptzollamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur StrN xxxxx ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser
vorsätzlich im Oktober 2002 eingangsabgabenpflichtige Waren
ausländischer Herkunft, nämlich 1 Stück Herrenjacke im Werte von
€ 347,50, worauf Eingangsabgaben von € 121,23, und zwar € 43,10
an Zoll und € 78,13 an Einfuhrumsatzsteuer, entfielen, unter Verletzung der
in den Artikeln 40 und 41 Zollkodex normierten Gestellungspflicht dem
Zollverfahren entzogen und dadurch das Finanzvergehen des Schmuggels gem. §
35 Abs.1 lit.a) FinStrG begangen habe.
Begründet wurde dieser Einleitungsbescheid im
wesentlichen mit dem Hinweis auf die Anzeige des Hauptzollamtes Wien vom
20.2.2003, auf Grund welcher dem Hauptzollamt Linz als zuständiger
Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Kenntnis gelangt sei, dass der Bf im
Oktober 2002 anlässlich dessen Einreise aus Tschechien in das Zollgebiet
der Gemeinschaft eine Herrenjacke aus Leder der zollamtlichen Überwachung
entzogen habe. Am 6.5.2003 sei dem Bf nachweislich Gelegenheit gegeben worden,
zum Sachverhalt schriftlich Stellung zu nehmen, er habe allerdings damals zur
Sache keine Angaben gemacht. Da das Hauptzollamt Linz aber den Sachverhalt als
hinreichend geklärt angesehen habe, habe es nach der Aktenlage entscheiden
können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 30. 6. 2003, in welcher er im
Wesentlichen vorbrachte, dass der Warenwert unrichtig sei; dieser betrage
lediglich € 284,89 bzw. CZK 8.606,56. Außerdem sei die Herrenjacke
von ihm bei der Einreise in die Gemeinschaft (beim Zollamt Drasenhofen) ohnehin
angegeben worden, als er vom Zollorgan nach mitgeführten Waren befragt
worden sei; allerdings habe sich der Zollbeamte nicht nach dem Wert der Jacke
erkundigt und ihn unbehelligt einreisen lassen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 82 Abs.1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu prüfen, ob genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Gem. Abs.3 leg.cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens
abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann;
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht
begangen hat oder Rechtfertigungsgründe,
Schuldausschließungsgründe oder Strafausschließungsgründe
vorliegen;
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) die Tat im Ausland begangen und der Täter
dafür schon im Ausland gestraft worden und nicht anzunehmen ist, dass die
Finanzstrafbehörde einer strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn
ein Verdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichende Gründe
vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als
Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt, und nicht wirklich sicher ist,
dass ein im Absatz 3 lit.) bis e) leg.cit. angeführter Grund für eine
Abstandnahme von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens vorliegt. Unter
"Verdacht" ist dabei die Kenntnis von Tatsachen zu verstehen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
nicht aus, es ist jedoch in diesem Verfahrensstadium nicht schon Aufgabe der
Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen, weil dies Aufgabe des Untersuchungsverfahrens ist.
Im gegenständlichen Fall kann sich der über die
vorliegende Beschwerde zur Entscheidung berufene Unabhängige Finanzsenat
bezüglich des ermittelten Sachverhaltes auf die Mitteilung des
Hauptzollamtes Wien an das Hauptzollamt Linz vom 20.2.2003 ("Anzeige") und den
dieser angeschlossenen Unterlagen (Meldung des Zollamtes Drasenhofen an das
Hauptzollamt Wien vom 14.2.2003 mit beiliegendem Tax-free-Papier Nr.6029395 vom
28.10.2002), den Inhalt der am 19.3.2003 (über eine Befragung des Bf in
dessen Wohnung durch ein Organ des Hauptzollamtes Linz) und 30.4.2003 (über
eine an diesem Tag erfolgte persönliche Vorsprache des Bf beim Hauptzollamt
Linz) durch einen Organwalter der genannten Finanzstrafbehörde)
angefertigten Aktenvermerke sowie auf das schriftliche Vorbringen des Bf in
dessen Eingabe vom 30.6.2003 an das Hauptzollamt Linz stützen.
Aus diesen Unterlagen geht hervor und wird dies -mangels
entgegenstehender Anhaltspunkte im vorliegenden Zollstrafermittlungsakt- auch so
vom Unabhängigen Finanzsenat als den Tatsachen entsprechend angenommen,
dass der Bf eine am 27.10.2002 in Brno, Tschechien, um CZK 10.500 (inklusive CZK
1.893,10 tschechische Mehrwertsteuer) gekaufte Herren-Lederjacke am 28.10.2002
über das Grenzzollamt Drasenhofen in das Zollgebiet der Gemeinschaft
eingeführt hat, wobei er diese anlässlich des Grenzübertritts
gem. Art.4 Zi.19 i.V.m. Art.40 und 41 Zollkodex gestellt und auch bei der
genannten Zollstelle (mündlich, Art.4 Zi.17 i.V.m. Art.61 lit.c) Zollkodex)
angemeldet hat, indem er sie über die Frage des kontrollierenden Zollorgans
nach mitgeführten Waren ausdrücklich angeführt hat. Allerdings
hat er bei dieser Gelegenheit dem Zollbeamten gegenüber den Kaufpreis der
Jacke nicht erwähnt und ist es daher in der Folge auch zu keiner
(zollbehördlichen) Feststellung des Zollwertes der in Rede stehenden Ware
gekommen, sondern es ist die betreffende Herrenjacke sodann- nach deren
Überlassung durch das Zollorgan (Art.73 Zollkodex) an den Bf ohne Erhebung
(Vorschreibung, Entrichtung, Art.221 Abs.1 Zollkodex) der für sie gem.
Art.201 Abs.1 lit.a) Zollkodex i.V.m. § 2 Abs.1 ZollR-DG (mit der Annahme
der oberwähnten mündlichen Anmeldung, Art.201 Abs.2 Zollkodex)
entstandenen Eingangsabgabenschuld in den zollrechtlich freien Verkehr
gelangt.
Zu dieser Sachlage stellt der Unabhängige Finanzsenat
fest:
Gem. § 35 Abs.1 lit.a) FinStrG macht sich des des
Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabenpflichtige Waren vorsätzlich
vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus der Freizone oder einem Freilager
in einen anderen Teil des Zollgebiets verbringt oder der zollamtlichen
Überwachung entzieht.
Im beschwerdegegenständlichn Einleitungsbescheid
subsumiert das Hauptzollamt Linz den von ihm ermittelten Sachverhalt im
Bescheidspruch zwar unter den ersten der in obzitierter Strafnorm enthaltenen
Alternativtatbestände, begründet diese ihre Entscheidung aber mit
Ausführungen, die auf eine Heranziehung des dritten
Alternativtattatbestandes des § 35 Abs.1 lit.a) FinStrG schließen
lassen; zudem bestimmt das Hauptzollamt Linz darin (ausgehend von einem
Warenwert von € 347,50) den strafbestimmenden Wertbetrag (§ 35 Abs.4
FinStrG) -beim Schmuggel ist dies der auf die Waren entfallende Abgabenbetrag-
mit € 121,23 und belastet dadurch seinen Einleitungsbescheid in zweierlei
Hinsicht mit Rechtswidrigkeit, und zwar zum einen mit einem relevanten
Verfahrensmangel und zum anderen mit inhaltlicher Unrichtigkeit:
Denn es besteht nicht nur zwischen Bescheidspruch und
Begründung ein zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften führender offensichtlicher Widerspruch (siehe dazu
VwGH v.5.12.1991, 89/13/0185), sondern es ist im vorliegenen Fall die Subsumtion
unter einen der Tatbestände des § 35 Abs.1 lit.a) FinStrG
überhaupt unrichtig.
Nichtverstecke Waren, die von Reisenden an einen Amtsplatz
gebracht werden, bei dem Willenserklärungen entgegengenommen werden
können, weil Zollpersonal vorhanden ist und auch aktuell bei der Einfuhr
Dienst verrichten (d.h. wenn die Zollstelle geöffnet ist), sind
nämlich (mindestens) schlüssig gestellt (siehe dazu Kampf in Witte,
"Zollkodex-Kommentar", Linde-Verlag, RZ. 7 zu Art.41). Damit steht im
gegenständlichen Fall fest, dass der -auf mangelnde Gestellung und als
Folge auf vorschriftswdriges Verbringen fußende- erste Tatbestand des
§ 35 Abs.1 lit.a) FinStrG hier nicht zutreffen kann. Im
gegenständlichen Fall handelt es sich nach dem ermittelten Sachverhalt also
nicht (mehr) um ein vorschriftswidriges Verbringen, weil die in Rede sehende
Ware ja -wie bereits erwähnt- kodexkonform gestellt worden ist.
Es war im gegenständlichen Fall indes weiters zu
untersuchen, ob die Handlungsweise des Bf in Bezug auf die
beschwerdegegenständliche Herrenlederjacke eine Pflichtverletzung nach
deren (ordnungsgemäßen) Gestellung, also bei der Zollanmeldung oder
später (siehe dazu Reger/Hacker/Kneidinger "Das Finanzstrafgesetz",
Linde-Verlag, RZ. 47 zu § 35) darstellt, zumal nach der materiellen
Rechtslage (Art.61 lit.c) Zollkodex, Art.225 und 230 ZK-DVO) eine
ausdrückliche (mündliche) Anmeldung in Bezug auf die zollpflichtigen
Waren erforderlich wäre, weil die (fingierte) Annahme und Überlassung
(wobei sich der Reisende darüber im Klaren ist, dass das Zollorgan ihm die
Waren zum freien Verkehr überlässt) nach Art.234 Abs.1 ZK-DVO sich nur
auf die eingangsbefreiten Waren bezieht (siehe dazu Kampf in Witte
"Zollkodex-Kommentar", Linde-Verlag, RZ. 7 zu Art.41).
Diesbezüglich ergibt sich nach den (oben
wiedergegebenen) Sachverhaltsfeststellungen, dass die
beschwerdegegenständliche Herrenjacke in der Folge vom Bf mündlich
angemeldet worden ist, und zwar dadurch, dass er sie über die Frage des
Zollorgans nach von ihm mitgeführte Waren ausdrücklich erwähnt
und dabei handelsüblich bezeichnet bzw. -da es sich um eine mündliche
Anmeldung gehandelt hat- verbal so genau beschrieben) hat, dass eine zutreffende
Einreihung in den Zollatrif möglich war (siehe dazu Reger/Hacker/Kneidinger
in "Das Finanzstrafgresetz", Linde-verlag, RZ.79 zu § 35):
Diesbezüglich kann dem Bf also weder vorgeworfen werden, dass er die
gestellte Ware in der Folge, ohne sie rechtskonform anzumelden, ohne Zustimmung
der Zollbehörde von der Zollstelle weggebracht (und sie dadurch der
zollamtlichen Überwachung entzogen) noch dass er falsche Angaben über
Menge und Art der gestellten Ware gemacht habe (siehe dazu
Reger/Hacker/Kneidinger in "Das Finanzstrafgesetz", Linde-Verlag, RZ.57, 65 u.67
zu § 35).
Damit steht aber fest, dass der Bf durch sein Verhalten
auch den (grundsätzlich hier in Betracht zu ziehenden) dritten
Alternativtatbestand des § 35 Abs.1 lit.a) FinStrG nicht erfüllt hat
bzw. erweisen sich die diesbezüglichen Begründungsausführungen im
beschwerdegegenständlichen Einleitungsbescheid des Hauptzollamtes Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz als nicht mit der Akten- bzw. Rechtslage
in Einklang stehend.
Eine weitere (materielle) Rechtswidrigkeit ist im
übrigen, wie der Vollständigkeit halber an dieser Stelle
anzuführen ist, in der Feststellung des auf die geschmuggelte Ware
entfallenden Eingangsabgabenbetrages (=des strafbestimmenden Wertbetrages) im
beschwerdegegenständlichen Einleitungsbescheid zu erblicken, und zwar
insofern, als das Hauptzollamt Linz bei dessen Bemessung offensichtlich den
Art.146 ZK-DVO außer Acht gelassen hat: Danach werden nämlich im
für die Einfuhrware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis
enthaltene, im Ursprungs-oder Ausfuhrland zu zahlenden Abgaben (z.B. Steuern)
dann nicht in den Zollwert (und damit in die Bemessungsgrundlage für den
strafbestimmenden Wertbetrag) einbezogen, wenn den betreffenden
Zollbehörden nachgewiesen werden kann, dass die Waren von dieser Abgabe
befreit sind und dem Käufer diese Befreiung zugute kommt (siehe dazu Reiche
in Witte "Zollkodex-Kommentar", Linde-Verlag, RZ. 35 zu Art.33). Wird die
Rückerstattung -wie auch im gegenständlichen Fall- erst später
gewährt, so können die ausländischen Abgaben bei der Ermittlung
des Zollwertes dann abgezogen werden, wenn der Käufer die
nachträgliche Rückerstattung durch Vorlage entsprechender Unterlagen,
wie eines vom ausländischen Zollamt bestätigten Ausfuhrnachweises,
glaubhaft macht (siehe dazu "Wertzoll-1980", Grenz-Verlag, Pkt.3.6.2. zu §
3 WertZG 1980). Genau dies trifft im vorliegenden Fall zu: Lt. vom tschechischen
Ausreisezollamt bestätigtem "Tax-free"-Beleg Nr.6029395 vom 28.10.2002
konnte der Bf eine Rückerstattung der für die betreffende
Herrenlederjacke mit dem Kaufpreis entrichtete tschechische Mehrwertsteuer von
CZK 1.893,10 erlangen, sodass deren Zollwert tatsächlich nur CZK 8.606,90
(= € 284,90) beträgt und sich die auf die betreffende Ware
entfallenden Eingangsabgaben (=strafbestimmender Wertbetrag) mit € 99,38,
davon 35,33 an Zoll (12,4% von 284,90) und € 64,05 an Einfuhrumsatzsteuer
(20% der gem. § 5 Abs.4 Zi.2 UStG 1994 mit 320,23 bestimmten
Bemessungsgrundlage), errechnen. Insoweit war somit jedenfalls dem
diesbezüglichen Vorbringen des Bf zu folgen.
Da sich der Spruch des beschwerdegegenständlichen
Einleitungsbescheides in den angeführten Punkten als rechtswidrig erwiesen
hat, war er vom Unabhängigen Finanzsenat in seiner gegenständlichen
Beschwerdeentscheidung dementsprechend zu korrigieren, und zwar insofern, als
darin festzustellen war, dass sich nach dem oben dargestellten, sich aus den
Sachverhaltsermittlungen ergebenden Verhalten des Bf der begründete
Verdacht der Hinterziehung von Eingangsabgaben gem. § 35 Abs.2 FinStrG
ergibt.
Nach der bezogenen Gesetzesbestimmung macht sich
nämlich eines derartigen Finanzvergehens schuldig, wer, ohne den Tatbestand
des Schmuggels nach § 35 Abs.1 FinStrG zu erfüllen, vorsätzlich
unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs-oder
Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt, wobei die
Abgabenverkürzung dann bewirkt ist, wenn die entstandene
Eingangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt
wird. Strafbestimmender Wertbetrag ist dabei der Betrag der verkürzten
Eingangsabgaben, deren Höhe sich nach den hiefür maßgeblichen
Bestimmungen des (materiellen) Zollrechts berstimmt. Das bedeutet einerseits,
dass dabei neben den gemeinschaftsrechtlich geregelten Einfuhrabgaben (nach
Art.4 Zi.10 Zollkodex) auch die sonstigen bei der Einfuhr ebenfalls anfallenden
(bundesrechtlich geregelten) Eingangsabgaben (§ 2 ZollR-DG), wie
insbesondere die Einfuhrumsatzsteuer (nach § 1 Abs.1 Zi.3 UStG 1994), zu
berücksichtigen sind, und dass andererseits bei der Berechnung dieser
Eingangsabgaben die hiefür geltenden Normen des Zollkodex, der ZK-DVO und
des Umsatzsteuergesetzes, wie insbesondere über die Feststellung des
Zollwertes (Art.28 f Zollkodex) und der Bemessungsgrundlage für die
Einfuhrumsatzsteuer (§ 5 UstG 1994), zu beachten sind (siehe dazu
Reger/Hacker/Kneidinger "Das Finanzstrafgesetz", Bd.1, Linde-Verlag, RZ.120 zu
§ 35).
Im vorliegenden Fall hat der Bf nach dem vom Hauptzollamt
Linz als Finanzstrafbehörde ermittelten Sachverhalt sowie nach seinem von
ihm selbst stammenden glaubwürden Vorbringen die in Rede stehende
Herrenlederjacke den Bestimmungen der Art.40 und 41 Zollkodex entsprechend einem
Organ des Grenzzollamtes Drasenhofen gestellt und diesem gegenüber auch
richtig und so bezeichnet, dass sie tarifmäßig eingeordnet werden
konnte und dadurch rechtswirksam eine (mündliche) Warenanmeldung i.S.d.
Art.4 Zi.17 i.V.m. Art.59 Abs.1 und 61 lit.c) Zollkodex abgegeben; er hat
allerdings dadurch, dass er diese hinsichtlich des Wertes der angemeldeten Ware
(Art. 29 ff Zollkodex) unvollständig gelassen hat, bewirkt, dass sie ihm
ohne Festsetzung der (mit der am 28.10.2002 erfolgten konkludenten Annahme der
Anmeldung in Höhe von € 99,38 gem. Art.201 Abs.1 Zollkodex i.V.m.
§ 2 Abs.1 ZollR-DG entstandenen) Eingangsabgaben -bezüglich deren
Berechung wird auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen verwiesen-
überlassen bzw. durch die Zollstelle festgestellt worden ist (§ 87
Abs.4 ZollR-DG), dass auf sie die Eingangsabgabenfreiheit nach Titel XI der
ZBefrVO (Eingangsabgabenbefreiung für Waren im persönlichen
Gepäck von Reisenden) zutrifft.
Durch dieses (bewusste) Verschweigen des Warenwertes, zu
dessen wahrheitsgemäßen spontanen (d.h. "von sich aus", siehe dazu
Art.233 Abs.1 lit.a) 2.Anstrich ZK-DVO) Offenlegung er den Bestimmungen der
Art.6 Abs.1 und 62 f Zollkodex (i.V.m. Art.218 u.m. 178 ff ZK-DVO) verpflichtet
war (siehe dazu auch Reger/Hacker/Kneidinger in "Das Finanzstrafgesetz",
Linde-Verlag, RZ.86 zu § 35), hat der Bf eine ihn gem. § 119 BAO
treffende Offenlegungs-und Wahrheitspflicht verletzt. Seine (lt. Aktenvermerk
vom 30.4.2003) diesbezüglich mündlich vorgetragene Rechtfertigung, er
sei der Meinung gewesen, die Reisefreigrenze betrage ATS 3.000.-, kann in diesem
Zusammenhang hingegen wohl nur als eine hier nicht zu beachtende
Schutzbehauptung gewertet werden, zumal der (dem Bf jedenfalls bekannte)
Kaufpreis der Jacke betragsmäßig weit über jener vom ihn
erwähnten vermeintlichen "Reisefreigrenze" gelegen ist.
In dieser Hinsicht hat sich das Beschwerdevorbringen als
nicht stichhältig erwiesen und haben sich für den Unabhängigen
Finanzsenat die Verdachtsgründe als hinreichend konkretisiert dargestellt,
um gegen den Bf ein Finanzstrafverfahren nach § 82 FinStrG einzuleiten,
zumal es hiefür ausreicht, wenn gegen den Verdächtigen genügend
Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein solcher Verdacht besteht,
wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 21.3.2002, 2002/16/0060).
Das eingeleitete Untersuchungsverfahren ist nach
§§ 114 ff FinStrG fortzusetzen, die abschließende rechtliche
Beurteilung des dem Bf zur Last gelegten Verhaltens bleibt der Strafentscheidung
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Bf aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen
Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim
Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof
muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt
unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen
von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
21. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 35 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 35 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 35 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- Art. 4 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 6 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 29 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 40 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 41 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 59 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 61 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 201 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 146 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 178 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 218 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 225 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 230 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 233 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
SchmuggelVerdachtOffenlegungs- und WahrheitspflichtHinterziehung von EingangsabgabenGestellungzollamtliche Überwachungmündliche Anmeldungstrafbestimmender WertbetragVerfahrensmangelPflichtverletzungfalsche Angaben über Menge und Art der gestellten WareÜberlassungZollwertausländische AbgabenVerkürzung von EingangsabgabenEinfuhrabgabensonstige bundesrechtlich geregelte EingangsabgabenEinfuhrumsatzsteuerEingangsabgabenbefreiungspontane Abgabe der Warenanmeldung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0071-L/03
- Stammnummer
- 11377
- Gültig
- 21.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF