Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0063-W/03
Einleitung des Finanzstrafverfahrens gem. § 83 Abs.1 FinStrG wegen vorsätzlicher Abgabenhehlerei.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0063-W/03vom 31.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 5, Hofrat Dr.MMag. Roland Schönauer, in der
Finanzstrafsache gegen G., Student, geb. xx.xxxx.19xx, Y., über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 12. Dezember 2002 gegen den Bescheid des
Zollamtes Wien vom 14. Oktober 2002, Zl. 100/91.115/2/2002-Str.II/Wie,
SN 100/2002/00963-001, betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs.1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), dieses
vertreten durch Oberrat Mag. Reinhard Lackner, gemäß
§ 161 Abs.1
FinStrG
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise
Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend ergänzt bzw.
abgeändert, dass
1) der letzte Halbsatz des
Spruches lautet: " ...und hiermit das Finanzvergehen
der vorsätzlichen Abgabenhehlerei
nach § 37 Abs.1 lit.a FinStrG begangen zu haben"
und
2) aus dem Spruch die
Zeilen
70
Stück Testoviron
4 Stück
Pregnyl
618
Stück Winstrol Depot
1.100
Stück Spiropent
1 Stück
Viromone
3 Stück
Sanabolicum
300
Stück Oxandrolone
900
Stück Naposim
20
Stück Extraboline
4 Stück
Catapresan
3 Stück
Augmentin
50
Stück Proviron
7 Stück
Anabolin Forte
gestrichen
werden.
3) Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 14. Oktober 2002, zugestellt am 19.
November 2002, hat das Zollamt (vormals Hauptzollamt, HZA) Wien als
Finanzstrafbehörde erster Instanz ein Finanzstrafverfahren eingeleitet,
weil der Verdacht besteht, dass G. im Bereich des HZA Wien vorsätzlich
eingangsabgabepflichtige Arzneiwaren (Anabolika), hinsichtlich welcher zuvor von
nicht ausgeforschten Personen das Finanzvergehen des Schmuggels begangen worden
war, gekauft und hiermit das Finanzvergehen nach § 37 Abs.1 lit.a FinStrG
begangen habe, und zwar für:
500 Stück
"THAI"
109 Stk.
"SUSTANON"
70 Stk.
"TESTOVIRON"
4 Stk. "PREGNYL"
618 Stk. "WINSTROL
DEPOT"
1.100 Stk.
"SPIROPENT"
1 Stk.
"VIROMONE"
3 Stk.
"SANABOLICUM"
900
Stk."METHANDROSTENON"
300
Stk."OXANDROLONE"
900 Stk.
"NAPOSIM"
20 Stk.
"EXTRABOLINE"
3 Stk. "GANABOL"
4 Stk.
"CATAPRESAN"
1 Stk. "NANDROLONE
PHENYLPROPIONATE"
11 Stk.
"SILABOLIN"
3 Stk.
"AUGMENTIN"
50 Stk.
"PROVIRON"
7 Stk. "ANABOLIN FORTE"
und
2.000 Stk.
"NAPOSIM".
Die Finanzstrafbehörde stützte den Verdacht auf
die Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien, Sicherheitsbüro vom 3.7. 2002,
die Aussagen des Beschuldigten vom 25.7. 2002 vor Organen der
Finanzstrafbehörde sowie auf die sonstigen amtlichen
Ermittlungsergebnisse.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 11. 12. 2002,
Postaufgabe 12.12. 2002, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Der Tatbestand des § 37 Abs.1 lit.a treffe nur
teilweise zu. Es handle sich bei den Arzneien nicht nur um Anabolika und die
Stückzahlen bei den einzelnen Punkten seien weit überzogen. Denn es
seien auch Arzneien dabei, die in österreichischen Apotheken gekauft oder
in EU-Ländern produziert bzw. nachweislich von einem Arzt ausgestellt
wurden, sodass der Vorwurf nur bei jenen Arzneien zu Recht bestehe, die aus
Drittländern bezogen wurden.
Im Einzelnen führte der Beschwerdeführer dazu
aus:
Bei den Arzneien Pregnyl, Spiropent, Catapresan und
Augmentin handle es sich nicht um Anabolika. Bei folgenden Medikamenten seien
die Stückzahlen richtigzustellen:
a) 109 Sustanon zu 1 ml/250 mg entsprechen 50 Stk.
Sustanon;
b) 618 Stk. Winstrol Depot zu 1 ml/50 mg (Ampullen)
müsse man untergliedern in
b1) 600 Stk. Winstrol Tabletten zu je 2 mg
und
b2) 18 Stk. Winstrol - Depot zu je 1 ml/50 mg
(Ampullen)
erzeugt in Italien/Zambon;
c) 1100 Spiropen entsprechen 500 Spiropent:
d) die 900 Naposim seien in den 2000 Stk., die konfisziert
wurden, enthalten.
Die Arzneimittel Testoviron, Pregnyl, Spiropent,
Sanabolicum, Catapresan, Augmentin und Proviron, bei denen es sich um
österreichische handelsspezifische Verbrauchsartikel handle, seien in
österreichischen Apotheken bezogen worden, was sich bei den konfiszierten
Arzneimitteln ersehen ließe. Er beziehe die Medikamente Spiropent,
Catapresan und Augmentin von der Krankenkasse als Dauermedikamentation aufgrund
seiner allergischen und asthmatischen Erkrankung. Diesbezüglich stünde
seine pulmologische Fachärztin Dr. S. als Ansprechperson zur
Verfügung. Aus dem EU-Raum stammen die Medikamente Winstrol Tabletten (600
Stk.), Winstrol Depot Ampullen (18 Stk.), Viromone, Oxandrolone, Extraboline und
Anabolin Forte. Nicht aus dem EU-Raum stammen würden hingegen die
Medikamente Thai (Thailand), Sustanon (Russland), Methandrostenon (Russland),
Naposim (Rumänien), Ganabol (Kuba), Nandrolone Phenylpropionate (Indien)
und Silabolin (Russland), die aus diesen Ländern zu einem nicht dem
Handelspreis entsprechenden Kaufpreis bezogen wurden.
Die Beschwerde wurde am 23.4. 2003 dem unabhängigen
Finanzsenat vorgelegt. Im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens erfolgten weitere
Erhebungen des HZA Wien gemäß
§ 157 in Verbindung mit § 119
FinStrG, in deren Verlauf dem Beschuldigten zweimal - am 28.8. 2003 und am
22.9. 2003 - eine Vorladung gemäß
§ 116 FinStrG zwecks
Abklärung des finanzstrafrechtlichen Verdachts zugestellt und dabei
aufgetragen wurde, durch entsprechende Beweismittel seine Behauptungen zu
belegen. Für den ersten Termin entschuldigte er sich wegen Abwesenheit, dem
zweiten Termin blieb er unentschuldigt fern.
Bei einer Durchsicht der beschlagnahmten
gegenständlichen Substanzen konnten durch die Finanzstrafbehörde
erster Instanz folgende Behauptungen des Beschuldigten verifiziert werden: bei
den Medikamenten Catapresan, Solvens, Augmentin, Winstrol Depot (Ampullen),
Proviron, Anabolin Forte, Oxandrolone liegt ein Ursprung in verschiedenen
EU-Ländern vor, die Medikamente Nandrolone Phenylpropionate, Naposim und
Silabolin stammen aus Indien, Rumänien bzw. Russland.
Aus einer von der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
am 29.8. 2005 bei der Österreichischen Apothekerkammer gem. § 120 iVm
§ 157 FinStrG eingeholten Auskunft geht hervor, dass die Substanzen
Testoviron, Pregnyl, Spiropent und Sanabolicum in Österreich und anderen
EU-Staaten zugelassen sind, die Substanzen Extraboline, Winstrol (Ampullen und
Tabletten) und Sustanon zwar nicht in Österreich, aber in anderen
EU-Staaten zugelassen sind, die Substanz Viromone ist nicht
bekannt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Dem Finanzstrafverfahren liegt folgender Sachverhalt
zugrunde:
Im Zuge einer richterlich angeordneten Hausdurchsuchung in
der Wiener B-Gasse wurden am 3.7. 2002 von Organen der Bundespolizeidirektion
Wien u.a. vorgefunden eine größere Menge an Arzneimitteln in
Packungen, Glasbehältern, Durchstichflaschen und Ampullen, Einwegspritzen
und Nadeln sowie handschriftliche Aufzeichnungen über Abrechnungen mit
Medikamenten, die G. zugeordnet werden konnten. Die Gegenstände und
Unterlagen wurden sichergestellt und der Zollfahndung Wien
übergeben.
In einer niederschriftlichen Einvernahme durch Organe der
Finanzstrafbehörde 1. Instanz am 25.7. 2002 führte der
Beschwerdeführer aus, dass er die vorgefundenen Medikamente und Ampullen
teilweise von ihm bekannten Personen gekauft habe für den eigenen Gebrauch
und nicht zum Weiterverkauf. Die vorgefundenen Aufzeichnungen seien nur
teilweise von ihm angefertigt worden, andere seien Preislisten, die ihm von
Lieferanten übergeben wurden zur Übersicht, welche Anabolika zu
welchem Preis verkauft werden. Notizen wie "offen: 10.355,-" würden
bedeuten, dass er diesen Betrag noch an seinen Lieferanten zahlen müsse.
Diejenigen Waren, die man in Österreich offiziell erwerben könne, z.B.
Viagra, Spiropent oder Pregnyl, habe er im Lauf der letzten 3 Jahre in Apotheken
zum Eigenverbrauch gekauft, zum Teil deshalb, weil er wettkampfmäßig
Bodybuilding betreibe. Die Waren Naposim, Sustanon, Silabolin, Omnadren,
Boldone, Masterone und Methandrostenon habe er aus den ehemaligen
Ostblockstaaten bezogen, sie aber nicht selbst eingeschmuggelt, da er aufgrund
seiner Suchtgift-Vormerkung an der Grenze kontrolliert würde. Einen Handel
mit diesen Substanzen betreibe er nicht.
In finanzstrafrechtlicher Hinsicht ist dazu
auszuführen:
Gemäß
§ 37 Abs.1 lit. a FinstrG macht sich
des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine
Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine
Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von
Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst
an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 8 Abs.1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 82 Abs.
1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde 1. Instanz die ihr gemäß
§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des
maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so
hat die Finanzstrafbehörde 1.
Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3 FinStrG das Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Gemäß
§ 83
Abs.1 FinStrG ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aktenkundig zu
machen.
Dazu ist zunächst
festzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der
Einleitungsverfügung das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten,
welches als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben
werden muss ( vgl. z.B. VwGH vom 25.1. 1990, Zl. 89/16/0183; VwGH vom 8.2. 1990,
Zl. 89/16/0201 ). Weiters reicht es für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den Verdächtigen genügend
Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt.
Ein Verdacht kann immer nur
aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Fakten - wie
weit sie auch vom ( vermuteten ) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein
mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn
hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit
des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (VwGH vom 21.3. 2002,
Zl. 2002/16/0060). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens nicht aus.
Der Finanzstrafbehörde 1.
Instanz wurden im Zuge polizeilicher Amtshandlungen eine größere Zahl
an Arzneiwaren und handschriftlichen Aufzeichnungen übergeben, bei denen
für einen Teil nach genauer Sichtung und Heranziehung der Aussagen des
Beschwerdeführers eine ausreichende Verdachtslage für die Begehung des
Finanzvergehens der vorsätzlichen Abgabenhehlerei durch G. gegeben
ist.
Bei den aus der Aufzählung
der Arzneien im Einleitungsbescheid des Zollamtes spruchgemäß
gestrichenen Waren handelt es sich um solche, bei denen aufgrund des
Akteninhalts von einem Ursprung innerhalb der Europäischen Union auszugehen
ist und daher die für eine Abgabenhehlerei notwendige Vortat des Schmuggels
fehlt, sodass es schon an der objektiven Tatseite einer Abgabenhehlerei nach
§ 37 FinStrG mangelt.
Für die übrigen
Medikamente aus dem Spruch des Einleitungsbescheides, also Thai, Sustanon,
Methandrostenon, Ganabol, Nandrolone Phenylpropionate, Silabolin und Naposim
liegt aufgrund des Aktenvorganges für den unabhängigen Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde 2. Instanz eine nachvollziehbare Verdachtslage
bezüglich der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Delikts
nach § 37 Abs.1 lit.a FinStrG zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
vor.
Bezüglich der objektiven
Tatseite liegen aufgrund des oben geschilderten Sachverhalts hinreichende
Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass drittländische Arzneien von
bislang der Behörde unbekannten Personen ohne Deklarierung ins Zollgebiet
der Europäischen Union eingebracht und von G. angekauft wurden. Eine
Zollbehandlung dieser Waren ist nicht ersichtlich bzw. wurde sie auch nicht
behauptet. Bezüglich der Stückzahlen ist zu vermerken, dass sie
entweder beschlagnahmte Mengen sind oder aus denjenigen Notizen
herausgezählt wurden, die sich offenbar auf Mengenangaben beziehen. Bei der
Substanz Sustanon finden sich die Mengenangaben 20, 17, 37, 35, also in Summe
109. Bei der Substanz Naposim wurden 40 Packungen mit je 5 Streifen zu 10
Stück, somit 2000 Stück beschlagnahmt, von den weiteren aus den
Aufzeichnungen hervorgehenden 900 Stück wird in der Beschwerdeschrift
behauptet, dass sie in den beschlagnahmten 2000 Stück enthalten seien.
Diese Behauptung wird aller Voraussicht nach im weiteren Verlauf des
Finanzstrafverfahrens nicht zu widerlegen sein, sodass die Zeile "900 Stück
Naposim" gem. § 82 Abs.3 lit.a FinStrG zu streichen war.
Zur subjektiven Tatseite ist
auszuführen, dass es als allgemein bekannt vorausgesetzt werden muss, dass
drittländische Waren, die über eine Außengrenze der EU in deren
Zollgebiet eingebracht werden, grundsätzlich gestellungs- und
eingangsabgabenpflichtig sind. Aus Aufschriften auf den Medikamentenschachteln
sowie den Aussagen des Beschuldigten lässt sich entnehmen, dass gewisse
Medikamente aus Russland, Rumänien, Kuba, Thailand bzw. Indien kommen,
wobei schon die Vielfalt der Sorten, die Art und Weise der Aufschreibungen mit
verhältnismäßig hohen Stückanzahlen und Geldsummen auf eine
längere und eingespielte Vorgangsweise und damit auf eine vorsätzliche
Begehungsweise hinweisen.
Beim derzeitigen
Verfahrensstand war gegen den Beschwerdeführer eine ausreichende
Verdachtslage gegeben und es ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
bezüglich der nunmehr reduzierten Menge durch die Finanzstrafbehörde
1. Instanz zu Recht erfolgt. Die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist noch
kein Schuldspruch und die endgültige Beantwortung der Frage, ob bzw. in
welchem Umfang er die ihm zur Last gelegten Finanzvergehen in objektiver und
subjektiver Hinsicht tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des
durchzuführenden Untersuchungsverfahrens gemäß
§§ 114
ff. FinStrG und der Strafentscheidung vorbehalten.
Abschließend sei
vermerkt, dass mit der vorliegenden Entscheidung nur die finanzstrafrechtlichen,
nicht aber allfällige arzneiwarenrechtliche Aspekte zu beurteilen waren.
Vom finanzstrafrechtlichen Standpunkt erübrigt sich für die Frage der
Abgabenhehlerei auch die genaue Einstufung, inwieweit es sich bei den Substanzen
um Anabolika handelt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 31.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0063-W/03
- Stammnummer
- 18116
- Gültig
- 31.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF