Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0016-S/03
Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen Nichtabgabe von Beitragsanmeldungen nach dem ALSaG
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0016-S/03vom 12.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates, in der Finanzstrafsache gegen den
Bf. wegen Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
22. November 2002 gegen den Bescheid vom 28. Oktober 2002
des Hauptzollamtes Salzburg über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. Oktober 2002 hat das
Hauptzollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 600/2002/00161-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser es im Amtsbereich des Hauptzollamtes Salzburg
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige- und
Offenlegungspflicht unterlassen hat, den Beitrag nach dem
Altlastensanierungsgesetz 1989 (ALSaG) für die im 3. und 4. Quartal 1998
auf seinem Grundstück in Helming, KG Tödtleinsdorf (KG 56303), Gst.
Nr. 537) vorgenommene langfristige Ablagerung von 4.550 t mineralischen
Baurestmassen, entsprechend den geforderten gesetzlichen Bestimmungen nach dem
ALSaG, bis spätestens zum 15. des auf das jeweilige Kalendervierteljahr
zweitfolgenden Kalendermonats bei dem für ihn zuständigen Hauptzollamt
Salzburg anzumelden und die durch die Selbstberechnung zu ermittelnden ALSaG
Beiträge in Höhe von insgesamt 26.452,91 € (entspricht 364.000,--
ATS) zu entrichten und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG
begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom
22. November 2002, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Für ihn sei es unverständlich, warum ihm
vorsätzliche Abgabenhinterziehung vorgeworfen werde. Auf Initiative der
ÖBB habe er den alten Bahnschotter übernommen und auf dessen
Unbedenklichkeit hinsichtlich der Deponierbarkeit vertraut. Aufgrund der
Zusicherung der ÖBB und der Fa. B. wäre er niemals auf die Idee
gekommen, es handle sich bei dem abgelagerten Material um Abfall im Sinne des
Altlastensanierungsgesetzes. Er habe auch nicht die geringste Ahnung gehabt,
dass das Material mit Pflanzenschutzmittel derart belastet ist, andernfalls er
einer Ablagerung niemals zugestimmt hätte.
Der vorgeschriebene Altlastenbeitrag sei aufgrund einer
vertraglichen Vereinbarung direkt von der Fa. Burgstaller überwiesen
worden. Weiters habe sich die ÖBB in der Vereinbarung vom
2. Juli 1998 in Punkt 1. lit. e verpflichtet, allfällige
Behördenverfahren einzuleiten, wozu seines Erachtens auch die
Beitragsanmeldung und Verpflichtung der Zahlung der AlSaG Beiträge
gehöre.
Wie er bereits in der Niederschrift vom
7. August. 2002 angegeben habe, habe er die Altlastenbeitragsanmeldung
deshalb nicht durchgeführt, weil der Anwalt der Fa. B. der Meinung war,
dass keine Anmeldung abzugeben sei, da es sich nicht um Abfall handle.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gem. Abs. 3 ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1
bewirkt, wenn lit. b) Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise
nicht entrichtet (abgeführt) werden.
Nach § 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, wenn der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde 1. Instanz die ihr gem. § 80
oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen
darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie
in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die
Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren
geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Nach Absatz 3 leg. cit. hat die
Finanzstrafbehörde 1. Instanz bei Vorliegen genügender
Verdachtsgründe das Finanzstrafverfahren einzuleiten, insoweit die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der
Gerichte fällt.
Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein Verdacht besteht, wenn
hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit
des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ( siehe hiezu
die umfangreiche Rechtsprechung des VwGH, z.B. vom 28. Juni 1989, Zl
89/16/0036, vom 20. Juni 1990, Zl 89/13/0231, u.a. ).
Das HZA Salzburg als Finanzstrafbehörde 1. Instanz
stützt den Tatvorwurf der Verwirklichung des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung im wesentlichen auf die Aussage des Bf. anlässlich
seiner Einvernahme als Verdächtiger am 21. Oktober 1998.
Anlässlich dieser Vernehmung wurde dem Bf durch Beamte des HZA Salzburg zur
Kenntnis gebracht, dass auf seinem Grundstück in F. Gleisbaumaterial
(Abfallbahnschotter vermischt mit Bodenaushub) aufgeschüttet worden ist,
welches als Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes anzusehen und daher
die Geländeverfüllung bzw. -anpassung mit diesem Abfall nach dem
Altlastensanierungsgesetz als beitragspflichtig gem. § 3 ALSaG anzusehen
ist.
Der Bf wurde von den Beamten darauf hingewiesen, dass
für die im 3. Kalendervierteljahr 1998 vorgenommene Aufschüttung
(Geländeverfüllung bzw. Geländeanpassung) die Abgabenschuld mit
Ablauf des 30. Septembers 1998 entstanden ist und der Bf. daher bis zum
15. November 1998 eine Altlastenbeitragsmeldung abzugeben und auch den
Altlastenbeitrag zu entrichten habe. Ihm wurde gleichzeitig eine
Altlastenbeitragsanmeldung samt Erläuterungsblatt hiezu ausgefolgt.
Dem Bf. war daher unmissverständlich klar, dass die
Behörde von einer Beitragspflicht der vorgenommenen Aufschüttung
ausging und ihn zur Abgabe einer Altlastenbeitragsanmeldung aufgefordert hat.
Der Bf kann sich daher nicht darauf berufen, er habe sich auf die Aussagen des
DI H. sowie des Herrn B. der FA. B. verlassen, wonach es sich nicht um Abfall
handelt.
Selbst wenn man der Verantwortung des Bf. Glauben schenkt,
dass ihm die Lieferanten des von ihm abgelagerten Materials wiederholt
versichert haben, es handle sich nicht um beitragspflichtige Waren nach dem
ALSaG konnte er keinesfalls davon ausgehen, die Aufforderung des Zollamtes, eine
ALSaG Beitragsmeldung abzugeben, sei irrtümlich erfolgt und habe für
ihn keine Geltung.
Nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen ging die
Behörde 1. Rechtsstufe völlig zu Recht von einer vorsätzlichen
Verwirklichung des Finanzvergehens aus. Mit dem Bf wurde seitens des HZA
Salzburg die Rechtslage ausführlichst erörtert und wurden ihm die
Konsequenzen seines Handelns verdeutlicht, sodass kein Zweifel an der
angelasteten vorsätzlichen Begehungsweise besteht.
Die bisherigen Ermittlungsergebnisse erbrachten somit
überzeugende Verdachtsgründe, sodass die Einleitung des
Strafverfahrens durch das HZA Salzburg jedenfalls zu Recht erfolgte.
Das eingeleitete Untersuchungsverfahren ist nach
§§ 114 ff. FinStrG fortzusetzen. Die abschließende rechtliche
Beurteilung des dem Bf zur Last gelegten Verhaltens bleibt der Strafentscheidung
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen -
von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Salzburg,
12. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 80 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 81 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 114 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 3 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0016-S/03
- Stammnummer
- 4526
- Gültig
- 12.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF