…vom 20. Oktober 2004, SN 2004/00036-001, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides wie folgt abgeändert: EE ist verdächtig, vorsätzlich als Abgabepflichtiger unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, nämlich durch die Nichtoffenlegung seiner…
…zehnjährige Verjährungsfrist, so ist festzustellen: Wohl hat der Berufungswerber gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG eine abgabenrechtliche Offenlegungspflicht verletzt, jedoch ist ihm ein vorsätzliches Handeln nicht nachzuweisen. Aus der Aktenlage lässt sich ersehen, dass er im Vertrauen auf die Angabe im Platzierungsmemorandum und auf eine entsprechende…
…Offenlegungspflichten verletzt, dann weist dies auf eine massive Benachteiligung des Abgabengläubigers hin. Im Unterschied zu anderen Gläubigern ist der Fiskus - ähnlich wie die Sozialversicherungsträger - ein Zwangsgläubiger. Solange die unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird, fallen Abgaben an (vgl. Fischerlehner, ÖStZ 2002/976). Die permanente Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungspflichten…
…Ansicht des UFS für die Annahme der längeren Verjährungsfrist (7 Jahre) bei Hinterziehung keine Handhabe. Wohl hat die Bw gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG eine abgabenrechtliche Offenlegungspflicht verletzt, jedoch ist ihr ein vorsätzliches Handeln nicht nachzuweisen. Dieses ist vielmehr insofern auszuschließen, als sie den betr…
…zehnjährige Verjährungsfrist, so ist festzustellen: Wohl hat die Berufungswerberin gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG eine abgabenrechtliche Offenlegungspflicht verletzt, jedoch ist ihr ein vorsätzliches Handeln nicht nachzuweisen. Aus der Sach- und Aktenlage lässt sich ableiten, dass sie infolge diesbezüglicher Bestätigung durch Herrn R und im Hinblick…
…2008 beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg und 2009 beim Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr nicht termingerecht eingereicht hat, ohne dadurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehen zu erfüllen, vorsätzlich die abgabenrechtliche Offenlegungspflicht verletzt und dadurch (jeweils) die Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit…
…nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er vorsätzlich durch die Unterlassung der zeitgerechten Einreichung von Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2008 und 2009 eine abgabenrechtliche Offenlegungspflicht gemäß § 119 BAO verletzt und damit das Finanzvergehen nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG…
… 51 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit ua. schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine abgabenrechtliche Offenlegungspflicht verletzt. §§ 119 Abs. 1 und 2, 133 Abs. 1 BAO zufolge hat der Abgabepflichtige, wenn er von der Abgabenbehörde…
…a FinStrG, begangen dadurch, dass er im Bereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt zu StrNr. 894/1683 die abgabenrechtliche Offenlegungspflicht des § 119 BAO durch Nichtabgabe der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2005 und 2006, sowie der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2005 verletzt hat, schuldig erkannt und…
…Fälligkeit entrichtet, sowie 3. [ergänze: ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen,] die abgabenrechtliche Offenlegungspflicht des § 119 Bundesabgabenordnung (BAO) durch Nichtabgabe der Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften für die Jahre 2003 und 2004 verletzt. Er hat hiedurch zu 1) Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §…
…2002 in Höhe von S 17. 535,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und c) eine abgabenrechtliche Offenlegungspflicht durch Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2001 verletzt habe. Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß § 33 Abs. 5 und …
…zu erheblichen Verspätungen bei der Entrichtung gekommen sei. Dem Bw. sei es auch klar gewesen, dass er durch die Nichtabgabe entsprechender Erklärungen gegen eine abgabenrechtliche Offenlegungspflicht verstoßen habe. Der festgestellte Sachverhalt gründe sich auf den Akteninhalt, eine Stellungnahme zur Anlastung liege nicht vor. Dem Bw…
…von Umsatzsteuer für diese Zeiträume in Höhe von S 151.909,86 (in € 11.039,72) wissentlich bewirkt; b) vorsätzlich die abgabenrechtliche Offenlegungspflicht durch Nichtabgabe der Abgabenerklärungen (Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuererklärung) für das Jahr 1993 verletzt habe. Aus diesem Grund wurde über ihn eine…
…Finanzamtes Schärding als Abgabepflichtiger vorsätzlich, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, eine abgabenrechtliche Offenlegungspflicht dadurch verletzt habe, dass er die Umsatz- und Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 1999 nicht rechtzeitig beim Finanzamt eingereicht habe. Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß § 51 Abs…
…bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben. b) vorsätzlich die abgabenrechtliche Offenlegungspflicht durch Nichtabgabe der Abgabenerklärungen (Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuererklärung) für das Jahr 1993 verletzt zu haben. Sie hat dadurch zu a) das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs…
…Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 5.754,61 bewirkt und es nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten; und weiters c) durch Nichtabgabe von Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2002 bis 2004 abgabenrechtliche Offenlegungspflichten verletzt. Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG und …
…dass die Bw die Umsatzsteuererklärungen dem Finanzamt nicht bis zum Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist (bis Ende April jeden Folgejahres) übermittelte, verletzte sie eine abgabenrechtliche Offenlegungspflicht. Auf Grund des in den vorangegangenen Jahren mehrfach zeitgerechten Einlangens hatte die Bw zweifellos Kenntnis vom Abgabetermin der jährlichen Steuererklärungen…
…bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben, sowie 3. seine abgabenrechtliche Offenlegungspflicht des § 119 Bundesabgabenordnung (BAO) durch Nichtabgabe der Einkommensteuererklärungen für 2005 und 2006 verletzt zu haben und hiedurch Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG (zu Pkt…
…nicht (mehr) zu dem ihm behördlich aufgetragenen Verhalten verpflichtet zu sein, es ernsthaft für möglich halten muss, dass er durch sein Verhalten abgabenrechtliche Offenlegungspflichten verletzt. Sowohl die schon durch die Nachdrücklichkeit der behördlichen Mitteilungen bzw. Maßnahmen (Androhung/Festsetzung von Zwangsstrafen) ersehbare Größe des mit einer…
…der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden kann. Dadurch, dass er die Einkommensteuererklärung trotz mehrfacher Erinnerungen dem Finanzamt nicht bis zum Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist (Ende April 2005) übermittelte, verletzte er jedoch auch die ihm auferlegte abgabenrechtliche Offenlegungspflicht, wodurch der Tatbestand des § 51 Abs…