Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0195-F/04
1)EACC: Zusammenbruch eines Anlagemodells, 2)Verjährung bei Hinterziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0195-F/04vom 16.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Adr, vertreten durch Dr. Eckhard
Dür, Wirtschaftstreuhänder, 6850 Dornbirn, Marktstraße 18d,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer
sowie Einkommensteuer für den Zeitraum 1993 bis 1999
entschieden:
1) Der
Berufung gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Einkommensteuer 1993 wird Folge gegeben. Der Wiederaufnahmebescheid
wird gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO aufgehoben.
2) Die
Berufungen gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Einkommensteuer 1994 bis 1999 sowie gegen die
Einkommensteuerbescheide 1994 bis 1999 werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beteiligte
sich am Anlagemodell EACC. Ermittlungen der Abgabenbehörde als
Finanzstrafbehörde ergaben, dass er hieraus Erträge lukriert hatte,
die er sich jeweils ausbezahlen ließ. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens
kam es zur Erlassung neuer Einkommensteuersachbescheide, in denen die
Anlageerträge in nachstehender Höhe als Einkünfte aus
Kapitalvermögen der Besteuerung unterworfen wurden (Beträge in
ATS):
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1993
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1994
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1995
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1996
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1997
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1998
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1999
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21.529
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22.400
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21.770
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51.140
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121.140
|
121.140
|
122.540
Der Berufungswerber legte
Berufung sowohl gegen die Wiederaufnahmebescheide als auch gegen die
Einkommensteuersachbescheide ein und führte aus: Die Begründung in den
Wiederaufnahmebescheiden sei unverständlich, zumal er keineswegs selbst
eine Wiederaufnahme angeregt hätte. Was die Sachbescheide betreffe, sei zu
bemerken, dass es sich bei dem in Streit stehenden Anlagemodell um einen
"Schwindel" handle. Dem wirtschaftlichen Gehalt nach liege ein Pyramidenspiel
vor. Eine objektive Ertragsfähigkeit sei von Anfang an nicht vorgelegen,
weshalb man von einer nicht der Besteuerung unterliegenden Liebhaberei ausgehen
könne.
Die Abgabenbehörde I.
Instanz erließ abweisende Berufungsvorentscheidungen. Sie erläuterte
hiezu: Die Begründung der Wiederaufnahmebescheide sei tatsächlich
verfehlt gewesen. Jedoch sei aus der Vorgehensweise der Abgabenbehörde, die
als Finanzstrafbehörde tätig wurde, erkennbar gewesen, worin der
Wiederaufnahmegrund gelegen sei. Der Berufungswerber sei nämlich im Februar
2001 seitens der Behörde angeschrieben worden und habe daraufhin seine
Kapitaleinkünfte einbekannt. In einem weiteren Schreiben sei er darauf
hingewiesen worden, dass diese Einkünfte im wiederaufzunehmenden Verfahren
steuerlich zu erfassen seien. Insofern gehe seine spätere Argumentation,
wonach er nicht verstehe, warum es zur Wiederaufnahme gekommen sei, ins Leere.
In Bezug auf die Sachbescheide
wies die Abgabenbehörde I. Instanz darauf hin, dass inzwischen
Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates ergangen waren, die ebenfalls
EACC-Anlegerfälle betrafen. Darin sei entschieden worden, dass sowohl die
ausbezahlten als auch die reinvestierten Kapitalfrüchte steuerpflichtige
Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4
EStG 1988 darstellten. Ein Pyramidenspiel liege nicht vor, da zweifellos Gelder
in das weitverzweigte Firmennetz des IA investiert worden wären und auch
Erträge abgeworfen hätten. Der Verlust des Kapitalstammes sei im
Rahmen der Kapitaleinkünfte nicht zu berücksichtigen, weshalb nicht
mit dem Liebhabereiargument gearbeitet werden könne. Dem Berufungswerber
seien im Übrigen von 1993 an die ihm zugesicherten "Dividenden"
pünktlich ausbezahlt worden.
Der Berufungswerber stellte in
der Folge den Antrag, seine Berufungen gegen die Wiederaufnahmebescheide und
gegen die Einkommensteuersachbescheide der Abgabenbehörde II. Instanz zur
Entscheidung vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
ad 1)
Gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist
grundsätzlich fünf Jahre (dies gilt für die auf den Streitfall
anzuwendenden Fassungen BGBl. Nr. 194/1961 geändert durch BGBl. Nr.
681/1994 und durch BGBl. I Nr. 9/1998 gleichermaßen wie für die nach
dem Steuerreformgesetz 2005 ab 2005 geltende Fassung BGBl. I 2004/57).
Gemäß
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die
Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO grundsätzlich
mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
§ 209 Abs. 1 BAO (in der auf den Streitfall
anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 194/1961 geändert durch BGBl. Nr. 312/1987;
vgl. ab 1.1.2005 geltende Fassung BGBl. I 2004/180 sowie
Übergangsbestimmung § 323 Abs. 18 BAO) bestimmt, dass die
Verjährung durch jede nach außen erkennbare, von der
Abgabenbehörde zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur
Feststellung des Abgabepflichtigen unternommene Amtshandlung unterbrochen wird.
Hiebei beginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres, in welchem die
Unterbrechung eingetreten ist, neu zu laufen.
Der Abgabenanspruch entsteht bei der Einkommensteuer
gemäß§ 4 Abs. 2 lit. a
Z 2 BAO für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres,
für das die Veranlagung vorgenommen wird.
Gemäß
§ 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO
beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben in den auf den
Streitfall anzuwendenden Fassungen BGBl. 194/1961, geändert durch BGBl. Nr.
681/1994 und durch BGBl. I Nr. 9/1998 (vgl. BGBl. I 2004/57 ab 2005,
Übergangsbestimmung § 323 Abs. 16 BAO) zehn Jahre. Ob eine Abgabe
hinterzogen ist, ist eine Vorfrage. Insofern verlangt die herrschende Lehre
eindeutige bescheidmäßige Feststellungen der Abgabenbehörde.
Einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt. Vorsätzlich handelt gemäß
§ 8 FinStrG, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß
§ 304 BAO ist eine Wiederaufnahme des
Verfahrens nach Eintritt der Verjährung ausgeschlossen.
Prüft man im Streitfall das Vorliegen der
Voraussetzungen für eine Hinterziehung und davon abgeleitet für die
längere, zehnjährige Verjährungsfrist, so ist festzustellen: Wohl
hat der Berufungswerber gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG eine
abgabenrechtliche Offenlegungspflicht verletzt, jedoch ist ihm ein
vorsätzliches Handeln nicht nachzuweisen. Aus der Aktenlage lässt sich
ersehen, dass er im Vertrauen auf die Angabe im Platzierungsmemorandum und auf
eine entsprechende Zusicherung seitens der VTH GmbH, wonach die Anlage aufgrund
ihrer Erwirtschaftung im Ausland "zinssteuerfrei" sei, sich dessen nicht bewusst
war, mit seiner Unterlassung gegen die Rechtsordnung zu verstoßen. Selbst
ein bedingter Vorsatz im Sinne des zweiten Satzes des § 8 Abs. 1 FinStrG
kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Unter Zugrundelegung des §
207 Abs. 2, 1. Satz BAO ergibt sich daher für das Streitjahr 1993:
|
1993
|
Erstbescheid
|
Verjährung
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Angefochtener
Bescheid
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Ergebnis
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|
8.3.95
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31.12.00
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4.4.01
|
verjährt
Das Schreiben der
Abgabenbehörde als Finanzstrafbehörde vom 28.2.2001 ging daher in
Bezug auf das Streitjahr 1993 nach bereits eingetretener Verjährung nach
außen. Es konnte keine Unterbrechungswirkung gemäß
§ 209
Abs. 1 BAO entfalten. Insofern wurde der Wiederaufnahmebescheid vom 4.4.2001
betreffend Einkommensteuer 1993 nach bereits eingetretener Verjährung
erlassen. Der gegen ihn gerichteten Berufung war somit Folge zu geben und der
angefochtene Wiederaufnahmebescheid spruchgemäß aufzuheben. Der
Einkommensteuerbescheid ("neuer Sachbescheid") 1993, ebenfalls vom 4.4.2001,
scheidet ex lege aus dem Rechtsbestand aus und der ursprüngliche
Einkommensteuerbescheid ("alter Sachbescheid") lebt wieder auf.
Für die Jahre ab 1994 hat
Verjährung nicht Platz gegriffen.
ad
2) Im Februar 2001 begann ein Schriftwechsel zwischen dem Berufungswerber
und der Abgabenbehörde I. Instanz, der die bis dahin nicht erklärten
Anlageerträge aus der EACC-Beteiligung zum Thema hatte. Aus dem Akt ist
ersichtlich, dass der Berufungswerber mit Schreiben vom 2.4.2001 über die
steuerliche Qualifikation der inzwischen einbekannten "Dividenden"
aufgeklärt wurde und ihm ausdrücklich mitgeteilt wurde, dass diese im
wiederaufzunehmenden Verfahren zu erfassen sein würden. Unmittelbar darauf,
nämlich am 4.4.2001 ergingen die
Wiederaufnahmebescheide und neuen
Sachbescheide. Die in diesen Wiederaufnahmebescheiden aufscheinenden, verfehlten
- und später in der Berufungsvorentscheidung richtiggestellten
Begründungen - konnten den zuvor hinlänglich aufgeklärten
Berufungswerber insofern nicht nachhaltig überraschen. Die Berufungen gegen
die Wiederaufnahmebescheide 1994 bis 1999 waren daher spruchgemäß als
unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die
Sachbescheide ist
auszuführen:
Die sieben
Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates, auf die die
Abgabenbehörde I. Instanz bei Erlassung der angefochtenen Bescheide Bezug
nahm und die ebenfalls EACC-Anleger als Berufungswerber betrafen, ergingen im
Juni 2004 (RV/0304-F/02, RV/0219-F/02, RV/0220-F/02, RV/0218-F/02, RV/0217-F/02,
RV/0216-F/02, RV/0205-F/02). In diesen gelangte die erkennende Behörde zu
dem Schluss, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen vorlägen und zwar
sowohl im Fall der ausbezahlten, als auch der reinvestierten Beträge. Vier
Berufungswerber legten Beschwerde beim VwGH ein; dieser bestätigte in der
Sache die Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates ohne Abstriche
(2004/15/0111-5, 2004/15/0110-5, 2004/15/0164-8 und 2004/15/0163-8, alle vom
19.12.2006).
Auf die zitierten Erkenntnisse,
die alle vom Berufungswerber vorgebrachten Argumente erschöpfend abhandeln,
wird verwiesen.
Insgesamt war wie im Spruch zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 16. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
EACCAnlagemodellDividendenZinsendarlehensähnliches GeschäftReinvestmentAuszahlungZuflussZahlungsunfähigkeitZahlungsunwilligkeitHinterziehungVerjährungsfristabgabenrechtliche OffenlegungspflichtVorsatzbedingter Vorsatz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0195-F/04
- Stammnummer
- 32457
- Gültig
- 16.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF