Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0054-W/06
Einrede der entschiedenen Sache (res judicata)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0054-W/06vom 02.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn MP, wegen
des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a und lit. b sowie der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Berufung des Beschuldigten vom 2. April 2006 gegen das Erkenntnis des
Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 7. März 2006,
SN 15-2004/00000-001,
zu
Recht erkannt:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 7. März 2006,
SN 15-2004/00000-001, hat das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. nach
§ 33 Abs. 2 lit. a und lit. b und
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil
er vorsätzlich a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen
für die Monate Dezember 2001 und Jänner bis Juni 2002 eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von
€ 3.165,95 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung
von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1972 entsprechenden
Lohnkonten eine Verkürzung von Dienstgeberbeiträgen zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den
Dienstgeberbeiträgen für Oktober bis Dezember 2001 und von Jänner
bis Oktober 2002 in Höhe von S 17. 535,00 bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten und c) eine
abgabenrechtliche Offenlegungspflicht durch Nichtabgabe der
Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2001 verletzt habe.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 und § 51 Abs. 2 iVm.
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der
Höhe von € 1.400,00 verhängt und für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit
€ 140,00 bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 2. April 2006, wobei im Wesentlichen
vorgebracht wurde, dass der Bw. in fast allen vorgehaltenen Punkten bereits
bestraft worden sei.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. b FinStrG
macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des
Einkommensteuergesetzes 1972 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von
Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss hält.
Gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. a
FinStrG macht sich (des Finanzvergehens) einer Finanzordnungswidrigkeit
schuldig, wer, ohne hierdurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu
erfüllen, vorsätzlich eine abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Nach der Aktenlage war der Bw. von September 2001 bis
5. Dezember 2002 (Konkurseröffnung) persönlich haftender
Gesellschafter der Fa. M-KEG, die in Amstetten ein Tankstellenbuffet
betrieb.
Mit Niederschrift vom 30. September 2002 wurde eine
für den Zeitraum Dezember 2001 bis Mai 2002 durchgeführte
Umsatzsteuersonderprüfung abgeschlossen. Gravierende formelle und
materielle Mängel der Bücher und Aufzeichnungen führten zu einer
griffweisen Zuschätzung durch die Betriebsprüfung. Insbesondere waren
der Wareneinkauf und die Einnahmen unvollständig, teilweise konnten
überhaupt keine Belege vorgelegt werden, weiters fehlten Tageslosungen und
wurden so genannte "sonstige Einnahmen" nicht der Umsatzsteuer
unterzogen.
Eine am 8. Jänner 2003 abgeschlossene
Lohnsteuerprüfung ergab, dass keine Belege über Lohnzahlungen
vorhanden waren bzw. bei den Aushilfslohnzahlungen keine Empfänger
festgestellt werden konnten, sodass der monatlich Lohnaufwand im
Schätzungswege ermittelt werden musste.
Schließlich wurde für das Jahr 2001 keine
Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben.
Der Bw. bringt in der gegenständlichen
Rechtsmittelschrift wie bereits in der mündlichen Verhandlung vor der
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 6. Februar 2008 im Wesentlichen
vor, dass er bereits in allen Punkten bestraft worden sei.
Hiezu ist auf die Ausführungen im angefochtenen
Erkenntnis zu verweisen, wo zutreffend festgehalten wird, dass es sich bei der
vom Bw. angeführten Bestrafung hinsichtlich der Umsatzsteuer um den
Zeitraum Jänner 2002 und hinsichtlich der Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen um die Zeiträume November 2001
und Jänner 2002 handelt, da diesbezüglich ein rechtskräftiges
Straferkenntnis hinsichtlich der Firma T-GmbH vorliegt. Im gegenständlichen
Fall wird der Bw. betreffend die M-KEG zur Verantwortung gezogen, sodass kein
Fall einer res judicata vorliegt.
Seitens des Bw. werden keine neuen Umstände
vorgebracht, die geeignet wären, eine anders lautende Beurteilung bzw.
Würdigung des gegebenen Sachverhaltes vorzunehmen. Es kann daher auch
hinsichtlich der subjektiven Tatseite die Argumentation der
Finanzstrafbehörde erster Instanz in vollem Umfang übernommen werden.
Der Bw. weist mehrere einschlägige Vorstrafen auf und ist deshalb davon
auszugehen, dass er auf Grund der nicht ordnungsgemäßen Buchhaltung
und fehlenden Lohnverrechnung wissen musste, dass Abgabenverkürzungen die
Folge sind. Hinzuweisen ist, dass bei der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG lediglich für den
Verkürzungserfolg die Schuldform der Wissentlichkeit nötig ist,
hingegen genügt für die Pflichtverletzung gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG bedingter Vorsatz.
Nach Überprüfung der Aktenlage und der daraus
gezogenen Schlussfolgerung der Finanzstrafbehörde erster Instanz ist daher
auch die Rechtsmittelbehörde zur Überzeugung gelangt, dass sowohl der
objektive wie auch der subjektive Tatbestand der vom Bw. angelasteten
Finanzvergehen erfüllt wurde.
Da auch das Strafausmaß im Hinblick auf das Vorliegen
von Erschwerungsgründen (mehrere Vorstrafen und der rasche Rückfall)
sowie die teilweise Schadensgutmachung als Milderungsgrund unter
Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bw. als tatschuldangemessen zu
bezeichnen ist, war die Berufung spruchgemäß abzuweisen.
Wien, am 2.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0054-W/06
- Stammnummer
- 35031
- Gültig
- 02.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF