Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0315-F/04
EACC: Zusammenbruch eines Anlagemodells
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0315-F/04vom 05.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Adr, vertreten durch Heinz Troll,
Buchprüfer und Steuerberater, 6900 Bregenz, Arlbergstraße 76,vom
20. September 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom
16. August 2004 und vom 15. Oktober 2004 betreffend Einkommensteuer
für den Zeitraum 1995 bis 2000 entschieden:
1) Den
Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide
1995 und
1997 wird Folge gegeben. Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den am Ende der
folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen, die einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches bilden.
2) Der
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
1996 wird Folge gegeben. Der
angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO ersatzlos
aufgehoben.
3) Den
Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide
1998 bis 2000 wird im Umfang der
Berufungsvorentscheidungen teilweise Folge gegeben. Hinsichtlich der
Bemessungsgrundlagen und der Höhe der festgesetzten Abgaben wird auf die
Berufungsvorentscheidungen vom 15.10.2004 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin
beteiligte sich ab dem Jahr 1995 am Anlagemodell EACC. Für die Jahre 1995
sowie 1997 bis 2000 ergingen am 16.8.2004 Wiederaufnahmebescheide und neue
Sachbescheide, in denen die Erträge aus der Anlage als Einkünfte aus
Kapitalvermögen der Besteuerung unterworfen wurden. Betreffend 1996 wurde
am 15.10. 2004 ein Erstbescheid erlassen, der ebenfalls Einkünfte aus
Kapitalvermögen in Ansatz brachte. In ihren gegen die
Einkommensteuersachbescheide eingebrachten Berufungen führte die
Berufungswerberin aus: Bei der Zuordnung der Kapitaleinkünfte für die
Jahre 1995 sowie 1997 bis 2000 seien die gesamten Kapitalerträge der
Berufungswerberin zugerechnet worden. Tatsächlich sei aber Herr WF, der
Lebensgefährte der Berufungswerberin, wirtschaftlicher Eigentümer der
in DM veranlagten Kapitalerträge. Beigelegt war ein Schreiben des Herrn F,
das über Ersuchen der Abgabenbehörde I. Instanz in der Folge weiter
belegmäßig ergänzt wurde.
Im Übrigen - diese
Ausführungen bezogen sich auch auf das Streitjahr 1996 - handle es sich bei
der EACC-Veranlagung um einen Schwindel. Von steuerpflichtigen
Kapitaleinkünften könne nicht ausgegangen werden. Beim VwGH sei ein
ebenfalls die Causa EACC betreffendes Verfahren anhängig. Es werde
angeregt, dessen Ausgang abzuwarten.
Mit Berufungsvorentscheidungen
vom 15.10.2004 (gleichlautend Erstbescheid für 1996) wurde betreffend die
Streitjahre 1995 sowie 1997 bis 2000 dem Berufungsbegehren insofern Folge
gegeben, als die dem WF zuzuordnenden Ertragsanteile aus der Bemessungsgrundlage
ausgeschieden wurden. Die Entscheidungen enthielten keine Stellungnahme
hinsichtlich der betreffend die Anlage EACC vorgebrachten Bedenken.
Die Berufungswerberin brachte
einen Antrag auf Entscheidung über ihre Berufungen durch die
Abgabenbehörde II. Instanz in einer mündlichen Verhandlung vor dem
gesamten Berufungssenat ein. Sie wiederholte ihre bisher unbeachtet gebliebenen
Argumente. Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 wurde ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung direkt der Abgabenbehörde II.
Instanz vorgelegt.
Seitens des Unabhängigen
Finanzsenates wurde per E-Mail sowie telefonisch Kontakt mit dem steuerlichen
Vertreter der Berufungswerberin aufgenommen. Er teilte mit, die
Berufungswerberin und ihr Lebensgefährte seien erstmals im Jahr 2004 auf
eine potenzielle Steuerpflicht der EACC-Erträge aufmerksam geworden, als
man der Berufungswerberin leere Einkommensteuererklärungsformulare
zusandte. Die Berufungswerberin hätte bis dahin eine Steuerpflicht nie in
Erwägung gezogen, da ihr von Herrn R, der sehr vertrauenswürdig
gewesen sei, versichert worden sei, es handle sich um eine steuerfreie Anlage.
Mit schriftlicher Eingabe vom
30.11.2007 zog der steuerliche Vertreter namens der Berufungswerberin den Antrag
auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat
zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
ad 1 und 2)
Gemäß
§ 207 Abs. 2, 1. Satz BAO beträgt die
Verjährungsfrist grundsätzlich
fünf Jahre (dies gilt für die
auf den Streitfall anzuwendenden Fassungen BGBl. Nr. 194/1961 geändert
durch BGBl. Nr. 681/1994 und durch BGBl. I Nr. 9/1998 gleichermaßen wie
für die nach dem Steuerreformgesetz 2005 ab 2005 geltende Fassung BGBl. I
2004/57).
Gemäß
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die
Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO grundsätzlich
mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
§ 209 Abs. 1 BAO (in der auf den Streitfall
anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 194/1961 geändert durch BGBl. Nr. 312/1987;
vgl. ab 1.1.2005 geltende Fassung BGBl. I 2004/180 sowie
Übergangsbestimmung § 323 Abs. 18 BAO) bestimmt, dass die
Verjährung durch jede nach außen erkennbare, von der
Abgabenbehörde zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur
Feststellung des Abgabepflichtigen unternommene Amtshandlung unterbrochen wird.
Hiebei beginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres, in welchem die
Unterbrechung eingetreten ist, neu zu laufen.
Der Abgabenanspruch entsteht bei der Einkommensteuer
gemäß§ 4 Abs. 2 lit. a
Z 2 BAO für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres,
für das die Veranlagung vorgenommen wird.
Gemäß
§ 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO
beträgt die Verjährungsfrist bei
hinterzogenen Abgaben in den auf den Streitfall anzuwendenden Fassungen
BGBl. 194/1961, geändert durch BGBl. Nr. 681/1994 und durch BGBl. I Nr.
9/1998 (vgl. BGBl. I 2004/57 ab 2005, Übergangsbestimmung § 323 Abs.
16 BAO) zehn Jahre. Ob eine Abgabe
hinterzogen ist, ist eine Vorfrage. Insofern verlangt die herrschende Lehre
eindeutige bescheidmäßige Feststellungen der Abgabenbehörde.
Einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich
schuldig, wer vorsätzlich unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Vorsätzlich handelt
gemäß
§ 8 FinStrG, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der
einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter
diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Prüft man im Streitfall das Vorliegen der
Voraussetzungen für eine Hinterziehung (die Abgabenbehörde I. Instanz
hat diesbezüglich übrigens keine Feststellungen getroffen) und davon
abgeleitet für die längere, zehnjährige Verjährungsfrist, so
ist festzustellen: Wohl hat die Berufungswerberin gemäß
§ 33
Abs. 1 FinStrG eine abgabenrechtliche Offenlegungspflicht verletzt, jedoch ist
ihr ein vorsätzliches Handeln nicht nachzuweisen. Aus der Sach- und
Aktenlage lässt sich ableiten, dass sie infolge diesbezüglicher
Bestätigung durch Herrn R und im Hinblick auf die Angabe im
Platzierungsmemorandum, wonach die Anlage aufgrund ihrer Erwirtschaftung im
Ausland "zinssteuerfrei" sei, der Meinung war, die Erträge lösten
keine Steuerpflicht aus. Sie war sich nicht dessen bewusst, mit ihrer
Unterlassung gegen die Rechtsordnung zu verstoßen. Selbst ein bedingter
Vorsatz im Sinne des zweiten Satzes des § 8 Abs. 1 FinStrG kann ihr nicht
zum Vorwurf gemacht werden.
Für die Verjährung
ergibt sich daher unter Zugrundelegung des § 207 Abs. 2, 1. Satz BAO
folgendes Bild:
|
|
1995
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
Erstbescheid
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9.10.96
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29.6.98
|
17.8.99
|
19.7.00
|
6.3.01
|
Vj.
|
31.12.01
|
31.12.03
|
31.12.04
|
31.12.05
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31.12.06
|
Angefochtener
Bescheid
|
16.8.04
|
16.8.04
|
16.8.04
|
16.8.04
|
16.8.04
|
Ergebnis
|
verjährt
|
verjährt
|
nicht
verjährt
|
nicht
verjährt
|
nicht
verjährt
|
1996
|
Vj.
31.12.01
|
Erstbescheid
15.10.04
|
verjährt
Die im wiederaufgenommenen
Verfahren erlassenen Einkommensteuerbescheide für 1995 und 1997 sowie der
Erstbescheid für 1996 ergingen daher nach bereits eingetretener
Verjährung (Gleiches gilt für die im Übrigen nicht strittigen
Wiederaufnahmebescheide 1995 und 1997!).
Es war den Berufungen gegen die
Einkommensteuersachbescheide 1995, 1996 und
1997 daher spruchgemäß Folge zu geben, wobei hinsichtlich der
Jahre 1995 und 1997 die Festsetzung wie in den rechtzeitig erlassenen
Erstbescheiden zu erfolgen hatte, hinsichtlich 1996 eine ersatzlose
Bescheidaufhebung auszusprechen war, weil bereits die Erstfestsetzung
verjährt war.
ad
2) Hinsichtlich der nicht verjährten Festsetzungen für die
Streitjahre 1998 bis 2000 ist auszuführen: Im Juni 2004 ergingen sieben
Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates, die ebenfalls
EACC-Anleger als Berufungswerber betrafen (RV/0304-F/02, RV/0219-F/02,
RV/0220-F/02, RV/0218-F/02, RV/0217-F/02, RV/0216-F/02, RV/0205-F/02). In diesen
gelangte die erkennende Behörde zu dem Schluss, dass Einkünfte aus
Kapitalvermögen vorlägen und zwar sowohl im Fall der ausbezahlten, als
auch der reinvestierten Beträge. Vier Berufungswerber legten Beschwerde
beim VwGH ein; dieser bestätigte in der Sache die Entscheidungen des
Unabhängigen Finanzsenates ohne Abstriche (2004/15/0111-5, 2004/15/0110-5,
2004/15/0164-8 und 2004/15/0163-8, alle vom 19.12.2006). Auf die zitierten
Erkenntnisse wird verwiesen.
Der Anregung der
Berufungswerberin, die höchstgerichtlichen Entscheidungen abzuwarten wurde
somit Rechnung getragen. Wie bereits oben zusammengefasst war für sie in
der Sache über den teilweise stattgebenden Rahmen der
Berufungsvorentscheidungen hinaus dadurch nichts zu gewinnen, weil der VwGH den
durch den Unabhängigen Finanzsenat festgestellten Sachverhalt als
ausreichend geklärt und die darauf aufbauende rechtliche Würdigung als
schlüssig befunden hat.
Insgesamt war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Feldkirch,
am 5. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
WertpapiereZinsenDividendenReinvestmentsZuflussEinkünfte aus KapitalvermögenBetrugAnlagemodell EACCdarlehensähnliches GeschäftFestsetzungsverjährungVorsatzVerletzung einer abgabenrechtlichen OffenlegungspflichtHinterziehung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0315-F/04
- Stammnummer
- 31785
- Gültig
- 05.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF