…Bei Zahlungen von Aufwendungen in das Ausland ergebe sich das Problem der erschwerten Überprüfung von Personenidentitäten, der fehlenden bzw. eingeschränkten Möglichkeit, Informationen mit dem Ansässigkeitsstaat des Empfängers auszutauschen, häufige Zwischenschaltung von Briefkastenfirmen, Durchlaufgesellschaften, Treuhandgesellschaften und ähnliches und oftmals in weiterer Folge des Rückflusses von Geldern…
…4): Dass das Einverständnis der AP vorgelegen sei, ergebe sich aus den bisherigen Ausführungen. i. Unternehmereigenschaft der AP: Von der Finanzverwaltung werde unterstellt, die AP sei eine "Briefkastenfirma", welche in Österreich niemals wirtschaftlich in Erscheinung getreten sei. Mangels Unternehmereigenschaft der AP sei aus deren Rechnungen…
…13/0154; vgl. dazu auch Stoll, BAO-Kommentar, Seite 1726 ff) - gerechtfertigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach zu Zahlungen an eine liechtensteinische "Briefkastenfirma" ausgeführt, dass mit der Nennung von Personen, die als Empfänger bezeichnet werden, der Aufforderung nach § 162 BAO dann nicht entsprochen ist, wenn…
…der Fa. C. AG Dr.S. hätte lediglich als Briefkastenfirma fungiert, wie aus dem Schriftverkehr zu ersehen wäre. Z.B. wäre ein Schreiben vom 16.2.1996 an die Fa. I. von Wien aus gefaxt worden, ebenso der endgültige Vertrag mit der Fa. C. AG…
…solche Zwischenschaltung einer ausländischen Gesellschaft allenfalls dann sein, wenn sie lediglich vorübergehend erfolgt und nur zu dem Zweck bestimmt ist, anderweitig drohenden steuerlichen Belastungen zu entgehen. In den im Urteil des BFH beurteilten Fall ging es um Beteiligungen an Gesellschaften über eine Dauer von jeweils…
…vorgelegt wurden. Kopie einer Blanko-Aktie Kopie des Gutachtens, das die Teilwertabschreibung rechtfertigen soll. Es wurden keinerlei Verträge in deutscher Sprache vorgelegt. In einem Fax vom 25.06.2003 wurde die steuerliche Vertretung von der Bp ersucht, nähere Auskünfte über die übermittelte Kopie der Aktie…
…Raum. Die SLDENV sei jedenfalls als tatsächliches Zurechnungssubjekt der von der Bw. im Jahr 2000 ausgeschütteten und auch in die Steuererklärung der Gesamtorganschaft aufgenommenen Gewinne anzusehen. Es handle sich keinesfalls um eine "funktionslose Briefkastenfirma" ohne eigene Willensbildung. Unter Punkt 2 des Schreibens nahm die Bw…
…worden. Dieser Abnehmer sei der Bw. von GH, der Gesellschafterin und Geschäftsführerin der G-GmbH, somit vom Lieferanten der Ware selbst, genannt worden. Abfragen von Wirtschaftsauskunftsdiensten zufolge handle es sich bei der C-Ltd. um eine Briefkastenfirma. Tatsächlich sei die Ware nie nach Zypern gelangt…
die Transportkosten (lt. Berufung) liegt eine unübliche Preisgestaltung vor, die den Verdacht von CF hätte erwecken müssen. Das Vorbringen der Berufung, wonach die billigeren Preise lediglich mit günstigeren Konditionen für den Großhändler NIN zu erklären seien, ist unglaubwürdig. Als ungewöhnlich ist auch das Fehlen jeglicher…
…handle, sei keinesfalls der Schluss, dass an diese keine Leistung erbracht worden sei, zulässig. Im Anschluss an das Vorbringen von vorstellbaren Gründen, die die Zwischenschaltung einer Gesellschaft in einzelnen Fällen sinnvoll erscheinen lasse, bestritt der steuerliche Vertreter, dass die Abrechnung der Leistungen des Bw. über…
…KA an Herrn F vorliege, wurde von Herrn F bestritten. Er sei jedenfalls nicht Gesellschafter dieser Firma. Nach den Feststellungen im Zuge der Betriebsprüfung sei die Fa. GEA eine Briefkastenfirma, da sie in keinem Handelsregister der USA eingetragen sei und die auf den Fakturen angegebene…
…Bei der Beurteilung des Tatbestandsmerkmales Kennenmüssen wird man von grundsätzlich widerlegbaren Verdachtsgründen ausgehen müssen, von Verdachtsgründen die ihre Ursache in einer unübliche Preisgestaltung, in einer ungewöhnliche Geschäftsanbahnung, in ungewöhnlichen Zahlungs- und Lieferbedingungen, in einer Ungewöhnlichkeit der Zahlungsabwicklung und/oder Zwischenschaltung einer weiteren Handelsstufe haben können. …
…durch Zwischenschaltung der E-Ltd.. der inländischen Besteuerung entzogen. Diese hätten nur einen kleinen Teil der tatsächlich erzielten Umsätze und Gewinne in ihren Abgabenerklärungen erfasst. Der weitaus überwiegende Teil ihrer Erlöse wäre in den Profit and Loss Accounts der E-Ltd.. an Stelle von Fremdleistungen…
…ohne Zwischenschaltung der Provisionsempfängerin anstelle eines Gewinnes von 16.000 DM ein hoher Verlust erwirtschaftet worden. Für den Fall der ertragsteuerlichen Anerkennung der Provisionszahlung verwies die steuerliche Vertretung auf den Umstand, dass ob der laut Prüfungsbericht zwingend im Jahr 1997 zurückzustellenden Provisionszahlungen 1998 von 20…
…werden könnte, von welcher dieser Gesellschaften die einzelnen Firmenverkäufe begleitet worden seien. Zur KSV Auskunft vom 24. November 2000 betreffend E. AG erklärte der bevollmächtigte Vertreter, dass daraus in keinster Weise hervorgehe, dass es sich um eine Briefkastenfirma handeln sollte. Überdies führte er aus, dass…
…könnte, von welcher dieser Gesellschaften die einzelnen Firmenverkäufe begleitet worden seien. Zur KSV Auskunft vom 24. November 2000 betreffend E. Holdings AG erklärte der bevollmächtigte Vertreter, dass daraus in keinster Weise hervorgehe, dass es sich um eine Briefkastenfirma handeln sollte. Überdies führte er aus, dass…
…Handelstätigkeit eines ausländischen Unternehmens nicht von einer "Briefkastenfirma" aus, dabei muss das Unternehmen in seinem Sitzstaat keine Geschäftstätigkeit ausüben. Das Zwischenschalten eines Unternehmens zur Abwicklung von Geschäften lässt diese noch nicht zur "Briefkastenfirma" werden, ebenso nicht, dass die Abwicklung von Geschäften im Sitzstaat untersagt ist…
…Eine "Briefkastenfirma" erschöpfe sich in der bloßen Kombination einer Zustellanschrift mit einer Firmenbezeichnung, es handle sich also um ein Unternehmen, das keinen geschäftlichen Betrieb habe und deswegen keine Leistung erbringen könne. Das Zwischenschalten eines Unternehmens zur Abwicklung von Geschäften lasse diese noch nicht zur "Briefkastenfirma…
…14. August 2002 (E 2000) und 15. Mai 2003 (E 2001) wurde der Berufungswerber jeweils (abgesehen von der Korrektur des Nennwertes der Anteile an der Firma A_GmbH im Jahr 2000) antragsgemäß zur Einkommensteuer veranlagt. Der Einkommensteuerbescheid 1999 wurde gemäß § 295 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung…
…als Verwaltungsrat ausübe, sei darauf hinzuweisen, dass auch C Geschäftsführer von rund 25 Gesellschaften sei. RQ habe auch mitgeteilt, dass die WZ keine Briefkastenfirma sei. Woraus geschlossen werde, dass es sich um eine Briefkastenfirma handle, sei nicht ersichtlich. Die Betriebsprüfung habe erstmals behauptet, dass ein…