Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0111-K/07
Sicherstellungsauftrag, Umsatzsteuerkarussell, hinreichende Verdachtsgründe für ein Wissenmüssen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0111-K/07vom 28.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug ist verwirkt, wenn einerseits die Umsätze, die dieses Recht begründen, eine missbräuchliche Praxis darstellen und andererseits aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass die Lieferung an einen Steuerpflichtigen vorgenommen wird, der wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in einen Betrug (Mehrwertsteuerhinterziehung) einbezogen war.
Dabei muss aufgrund objektiver Umstände auf der Basis hinreichender Verdachtsgründe feststehen, dass die Lieferung an einen Unternehmer vorgenommen wurde, der wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in einen Betrug einbezogen war. Bei den Verdachtsgründen ist auf die Sicht eines Durchschnittsbeteiligten abzustellen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Michael
Prager, Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H., 1010 Wien, Seilergasse 9,
vom 6. Juli 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden
Mödling, vertreten durch HR Mag. Christian Hrdina, vom
14. Juni 2006 betreffend Sicherstellungsauftrag gemäß
§ 232 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Baden Mödling hat mit Bescheid -
Sicherstellungsauftrag vom 14. Juni 2006 gemäß
§ 232 BAO in das Vermögen der A. als nunmehriger
Berufungswerberin (Bw.) die Sicherstellung der Umsatzsteuer für das
Jahr 2002 in der voraussichtlichen Höhe von € 1.432.496,00
angeordnet. Es hat dazu ausgeführt, die Sicherstellung dieser
Abgabenansprüche könne sofort vollzogen werden. Eine Hinterlegung des
genannten Betrages beim Finanzamt Baden Mödling würde dazu
führen, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages
unterbleiben und diesbezüglich bereits vollzogenen
Sicherstellungsmaßnahmen aufgehoben werden. Das Finanzamt Baden
Mödling hat die sicherzustellenden Abgabenansprüche darauf
gegründet, dass sich die Abgabennachforderung aus der Nichtanerkennung von
Vorsteuern aus den Eingangsrechnungen der Firma B. ergebe. Dabei handle es sich
ausschließlich um Vorsteuern aus jenen Lieferungen, welche in der Folge an
die Firma C., Zypern, weiterfakturiert worden seien. Um einer
Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Abgabeneinbringung zu
begegnen, könne die Abgabenbehörde nach dem Entstehen eines
Abgabenanspruches (§ 4 BAO) bis zum Eintritt der
Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO) einen Sicherstellungsauftrag
(§ 232 BAO) erlassen. Das Finanzamt hat eine
Gefährdung und Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben darin erblickt,
dass die Bw. weder über Anlage- noch über Umlaufvermögen in
nennenswertem Umfange verfüge. Es handle sich bei der Bw. um eine reine
Vertriebsorganisation die in angemieteten Räumen betrieben werde und seit
Beginn des Jahres 2006 auch kein eigenes Warenlager in Österreich
unterhalte. Zudem würden die Abgabenerklärungen der letzten Jahre
sinkende Umsätze und hohe erstragsteuerliche Verluste ausweisen.
Dagegen richtet sich die Berufung vom
6. Juli 2006. Die Bw. wendet vor allem ein, ein Sicherstellungsauftrag
könne von der Abgabenbehörde gemäß
§ 232 BAO
erlassen werden, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die
Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen. Die einen Bescheid
erlassende Behörde habe den Bescheid so zu begründen, dass aus ihm
selbst nachvollzogen werden kann, warum und wodurch der Tatbestand verwirklicht
sein soll, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht
knüpfen. Es gebe seit längerem ein von der
Großbetriebsprüfung Wien Körperschaften geführtes
Betriebsprüfungsverfahren. In diesem habe ihr die
Großbetriebsprüfung Akteneinsicht gewährt und ihr mehrfach
Vorhalte bzw. Antworten zukommen lassen. Die bisher einzige
Argumentation der Großbetriebsprüfung sei jene, es würden keine
umsatzsteuerbefreiten Ausfuhrlieferungen vorliegen, so dass aus Rechnungen, die
die Bw. an die C. auf Zypern gelegt habe, Umsatzsteuer zu entrichten sein werde.
Offensichtlich habe sich die Großbetriebsprüfung im Hinblick
auf die Argumentation ihrer Meinung, dass die umsatzsteuerfreie Fakturierung an
C. und Lieferung ins Ausland rechtens sei, angeschlossen aber gleichzeitig einen
neuen Grund vorgegeben, wonach für sie trotzdem eine Umsatzsteuerhaftung im
Ausmaß von rund € 1,4 Millionen bestehe. In der
Bescheidbegründung des angefochtenen Bescheides beschreibe die den Bescheid
erlassende erstinstanzliche Behörde keinen Tatbestand, an den die
Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, sondern stelle nur die
Behauptung auf, dass die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen der Firma B. nicht
anerkannt werden könne. Hinsichtlich des Vorliegens dieses
Tatbestandes bestehe die volle Begründungspflicht der Behöre im Sinne
von § 93 Abs. 3 BAO. Der Bescheid enthalte im Hinblick auf
die Verwirklichung eines Tatbestandes überhaupt keine Begründung,
sondern gebe lediglich die Meinung der Behörde wieder, dass die Vorsteuer
betreffend bestimmte Rechnungen der B. nicht anzuerkennen sei. Da der
gegenständlich angefochtene Bescheid gegen zahlreiche materielle und
formelle Normen verstoße, werde - die ersatzlose Aufhebung des
Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes im formellen Sinn, da er nicht
begründet sei, und - die ersatzlose Aufhebung des Bescheides wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes im materiellen Sinn, da die Bw. keinen
Tatbestand verwirklicht habe, an den die Abgabenvorschriften eine Abgabepflicht
knüpfen, beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das Verfahren über eine Berufung gegen einen
Sicherstellungsauftrag hat sich auf die Überprüfung der Frage zu
beschränken, ob die diesbezüglichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der
Erlassung des erstinstanzlichen Sicherstellungsauftrages gegeben waren
(ständige Rechtsprechung des VwGH, zB E vom 9.12.1974, 746/73 oder
E vom 28.11.2002, 2002/13/0045).
In Ausübung der den Abgabenbehörden zweiter
Instanz bei Verfahren über eine Berufung gesetzlich eingeräumten
Befugnisse wurde der Arbeitsbogen der Betriebsprüfung eingesehen.
Dem nun bekämpften Sicherstellungsauftrag liegt als
Sachverhalt zugrunde, dass es sich bei der Bw. um eine Großhändler
handelt. Die Bw. beschäftigt sich mit dem Vertrieb von Computern und
Computerteilen. Der Umsatz der Bw. im CPU-Handel ist mit dem Auftreten der B.
angestiegen. Ab Beginn des Jahres 2002 ist es, aufbauend auf der
bestehenden Unternehmerkette D. - B. - Bw., zu einem atypischen
Umsatzanstieg bei der Bw. gekommen. Von der B. wurden CPU´s in
versiegelten Boxen (Sealt Boxes) bezogen. Der Einstieg in dieses Geschäft
wurde von Al.T. - Einkäufer der Bw. - vorgeschlagen. Ziel des
Handels in verschlossenen Boxen war nach der Lage der Akten die Erschleichung
von Vorsteuern. Die von der B. in versiegelten Boxen bezogene Ware wurde von der
Bw. den vorliegenden Ausgangsrechnungen und Zollpapieren zufolge offiziell an
die C. verkauft. Dieser Abnehmer wurde der Bw. von Ge.H., der Gesellschafterin
und Geschäftsführerin der B., somit vom Lieferanten der Ware, genannt.
Abfragen von Wirtschaftsauskunftsdiensten zufolge handelt es sich bei der C. um
eine Briefkastenfirma. Tatsächlich gelangte die Ware nie nach
Zypern, sondern wurde lediglich in die Slowakei transportiert, dort mit neuen
Zollpapieren ausgestattet und wieder nach Österreich an die damalige
Adresse der B. in die X-Straße, W., verbracht. Beim Reimport wurde die
Ware zudem stark unterfakturiert um Eingangsabgaben niedrig zu halten. Als
offizieller Importeur der Ware trat die D. auf. Diese nahm die Waren mit den
unterfakturierten Werten in die Bücher auf, wobei die Ware als Import aus
den USA dargestellt wurde. In der Folge stellte die D. fingierte
Ausgangsrechnungen mit einem geringen Aufschlag auf den unterfakturierten
Einkaufspreis an beliebige, aber tatsächlich existente Adressaten aus, die
jedoch weder Faktura noch Ware erhalten haben und denen auch nichts über
das die Rechnung ausstellende Unternehmen und dessen Geschäfte bekannt war.
Durch diese Deckungsrechnungen entstand bei der D. unter Berücksichtigung
der abgezogenen Einfuhrumsatzsteuer eine nur geringe Umsatzsteuerzahllast.
Tatsächlich erhielt die reimportierte Ware die B.. Diese wies in
ihren Eingangsrechnungen, in welchen als Rechnungsaussteller die D. aufscheint,
einen um ein Vielfaches höheren Warenwert aus. Die B. bezahlte den
Bruttobetrag der Eingangsrechnungen auf ein zypriotisches Bankkonto und machte
den vollen Vorsteuerabzug geltend. Hier kommt es zum Systembruch, weil die D.
die korrespondierende Umsatzsteuer nicht (bzw. nur jene aus den
betragsmäßig ungleich geringeren Deckungsrechnungen) abgeführt
hat. Die Ware wurde daraufhin von der B. mit einem fremdüblichen
Aufschlag auf den höheren Wert an die Bw. und daneben an weitere Abnehmer
weiterfakturiert. Die Bw. bezahlte den Bruttobetrag der Rechnung, macht den
Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen geltend und lieferte offiziell
steuerbefreit nach Zypern. Tatsächlich gelangte die Ware jedoch
über die Slowakei sofort wieder nach Österreich. Die versiegelten
Boxen waren nur für den Export durch die Bw. bestimmt und landeten, der
Typologie eines Karussellbetruges entsprechend, nicht bei einem Endabnehmer zum
Verbrauch, sondern wurden immer wieder in den Kreislauf eingebracht. Die
Bw. hat von dieser Vorgangsweise zum einen durch den starken Umsatzanstieg
(Erfüllung von konzerninternen Zielvorgaben) und zum anderen durch den
Gewinnaufschlag auf die gehandelte Ware profitiert. Der Einstieg der Bw. in das
Geschäft mit "Sealt Boxes" und damit in das Umsatzsteuerkarussell wurde
nach der Aktenlage von Al.T., der die B. als Lieferanten für CPU´s
eingebracht hatte, vorgeschlagen. Al.T. wurde von der Gesellschafterin und
Geschäftsführerin der B. in Form der C. praktischerweise gleich ein
Abnehmer für die Ware genannt. Dieses eigenartige Angebot wurde
firmenintern hinterfragt, zumal die B. ja auch gleich selbst exportieren und so
auch die Spanne der Bw. mitverdienen hätte können. Das Geschäft
wurde letztendlich dennoch wie beschrieben abgewickelt. Der damalige
Geschäftsführer der Bw., Ri.H., hat angegeben, bei diesen
Exportgeschäften immer etwas Bauchweh gehabt zu haben. Er hat sich
vorbehalten, bei jedem einzelnen Geschäft informiert zu werden, um die
Finanzierung abzuklären. Die Ware wurde erst dann bei der B. eingekauft,
wenn eine entsprechende Bestellung und eine Bestätigung für eine
Swift-Überweisung seitens des Abnehmers C. vorlagen, wenn die Ware vom
Abnehmer somit bezahlt war. Dies zeigt, dass man seitens der Bw. bei
diesen Geschäften - offenbar mit gutem Grund - keinerlei
finanzielles Risiko einzugehen bereit war. Entgegen den üblichen
Gepflogenheiten durften die "Sealt Boxes" durch die Bw. auch nicht für
Kontrollzwecke geöffnet werden. Al.T. hat bei diesen Geschäften immer
mit der Begründung Druck zu machen versucht, dass der Lieferant der B. in
Fernost bei nicht zeitgerechter Überweisung die günstige Ware an
jemand anderen weiterverkaufen würde. Aus Zeugeneinvernahmen von
Mitarbeitern der Bw. sowie der beauftragten Botendienste und Speditionen kann
die Vorgangsweise weiter rekonstruiert werden. Danach wurde die Ware von der B.
durch die beiden Botendienstfahrer Fr.H. und Al.T. sen. (Vater des
Einkäufers der Bw.) zur Bw. transportiert. Die Bw. gab, sobald die Ware vom
Empfänger bezahlt war, diese zur Abholung durch einen Beauftragten des
Abnehmers, die Spedition E., frei. Die Spedition E. am Flughafen Wien Schwechat
hat die Ware verzollt und die entsprechenden Papiere ausgestellt, hat die Ware
jedoch nicht weiter zur Flugfracht gegeben. Die Ware wurde stattdessen durch
einen Fahrer der Spedition F. abgeholt und über das Zollamt Kittsee in die
Slowakei, nach Bratislava transportiert. Dort wurden für dieselbe Ware
durch die Spedition G. am Stadtrand von Bratislava neue Zollpapiere ausgestellt,
die Ware am Zollamt Raca wieder verzollt und nach Österreich reimportiert.
In Österreich wurde die Ware bei der Spedition H. verzollt und dann wieder
zur B. in die X-Straße, W. geliefert, wo die Ware in Empfang genommen
wurde. Die Ware blieb dabei immer beim Fahrer der Spedition F., ohne
verändert und umgepackt zu werden. Der Transport durch die Spedition F.
über Kittsee bis zur B. wurde innerhalb eines Tages durchgeführt. Mit
der Anlieferung zur B. war dieselbe Ware neuerlich im Kreislauf. Die gesamte
Abwicklung erfolgte im Auftrag von Va.F.. Dieser hat die Spedition angewiesen
und auch bezahlt. Die Speditionsrechnungen sind auf die C. ausgestellt.
Gemäß
§ 232 Abs. 1 BAO kann
eine Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die
Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die
Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der
Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen
Sicherstellungsauftrag erlassen, um eine Gefährdung oder wesentliche
Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabenpflichtige kann
durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken,
dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben
und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.
Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand
verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft (§ 4
Abs. 1 BAO). Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens
am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind in dem von der
Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar; solange die
Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgaben durch den
Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt
an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete und der
Abgabenbehörde bekannt gegebene Betrag (§ 226 BAO).
Gemäß
§ 232 Abs. 2 BAO hat
der Sicherstellungsauftrag (Abs. 1) zu enthalten: a) die
voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld; b) die Gründe, aus
denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgaben
ergibt; c) den Vermerk, dass die Anordnung der Sicherstellung sofort in
Vollzug gesetzt werden kann; d) die Bestimmung des Betrages, durch dessen
Hinterlegung der Abgabepflichtige erwirken kann, dass Maßnahmen zur
Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene
Maßnahmen aufgehoben werden.
Ein Sicherstellungsauftrag muss mithin gemäß
§ 232 Abs. 2 Buchstabe a BAO die voraussichtliche Höhe
der Abgabenschuld enthalten. Ein Sicherstellungsauftrag ist aber kein
abschließender Bescheid, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung
zuzuordnende Sofortmaßnahme. Es liegt in der Natur einer solchen
Maßnahme, dass sie nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise, sohin
nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden kann, sondern dass es
genügt, dass die Abgabenschuld dem Grunde nach mit der Verwirklichung des
abgabenrechtlich relevanten Sachverhaltes entstanden ist und gewichtige
Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie für die Gefährdung oder
wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind (ständige
Rechtsprechung des VwGH; zB E vom 17.12.1996, 95/14/0130 oder E vom
26.11.2002, 99/15/0076).
Der Bw. wurde ua mit Schreiben vom 15. Juni 2004
der Stand der Prüfungshandlungen mitgeteilt. In diesen Bericht ist auch
eine Tabelle betreffend eine Aufstellung der Exporte an die C. integriert.
Weil die Ware nur zum Zweck der Vortäuschung einer steuerfreien
Lieferung über die Grenzen bewegt worden war, sollte der Bw. zunächst
die Steuerfreiheit für die Ausfuhrlieferungen an die C. versagt
werden.
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO hat
die Abgabenbehörde zweiter Instanz außer in den Fällen des
Abs. 1 immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl
im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die
Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und
demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung
abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Der EuGH hat in seinem Urteil vom
21. Februar 2006, Rs. C-255/02 (Halifax), zur
missbräuchlichen Praxis ausgeführt, die Sechste
Mehrwertsteuerrichtlinie sei dahin auszulegen, dass sie dem Recht des
Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug entgegensteht, wenn die Umsätze, die
dieses Recht begründen, eine missbräuchliche Praxis darstellen.
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 6. Juli 2006,
Rs. C-439/04 (Axel Kittel und die damit verbundene Rs. Recolta Recycling SPTL,
C-440/04), neuerlich über Karussellbetrugsfälle entschieden und ua
ausgeführt, Art. 17 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie sei dahin
auszulegen, dass er in dem Fall, dass eine Lieferung an einen Steuerpflichtigen
vorgenommen wird, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende
Umsatz in einen vom Verkäufer begangenen Betrug einbezogen war, einer
nationalen Vorschrift entgegensteht, wonach die Nichtigkeit des Kaufvertrages
aufgrund einer zivilrechtlichen Bestimmung, nach der dieser Vertrag nichtig ist,
weil er wegen eines in der Person des Verkäufers unzulässigen Grundes
gegen die öffentliche Ordnung verstößt, zum Verlust des Rechtes
auf Abzug der von diesem Steuerpflichtigen entrichteten Vorsteuer führt.
Dabei spielt keine Rolle, ob diese Nichtigkeit auf einer
Mehrwertsteuerhinterziehung oder einem sonstigen Betrug beruht. Steht
dagegen aufgrund objektiver Umstände fest, dass die Lieferung an einen
Steuerpflichtigen vorgenommen wird, der wusste oder hätte wissen
müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in
eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, so hat das nationale Gericht
diesem Steuerpflichtigen den Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug zu
verweigern.
Im Sinne dieser vom EuGH angesprochenen objektiv nahe
liegenden Kenntnis vom Mehrwertsteuerbetrug führt die Beteiligung an
Karussellgeschäften mit dem Ziel des Vorsteuerbetruges zum Verlust des
Rechts auf Vorsteuerabzug, wenn aufgrund "objektiver Umstände auf der Basis
hinreichender Verdachtsgründe" feststeht, dass die Lieferung an einen
Unternehmer vorgenommen wurde, der wusste oder hätte wissen müssen,
dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt hat, der in eine
Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war. Für den Vorsteuerabzug ist
dabei ohne Bedeutung, ob die Mehrwertsteuer, die für die vorausgegangenen
oder nachfolgenden Verkäufe der betreffenden Gegenstände geschuldet
war, tatsächlich an den Fiskus entrichtet wurde. Eine Lieferung an
einen Unternehmer, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende
Umsatz in einen (vom Verkäufer begangenen) Betrug einbezogen war, hingegen
führt nicht zum Verlust des Vorsteuerabzugsrechts. Wirtschaftsteilnehmer,
die alle die Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden
Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden
können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug
einbezogen sind, müssen auf die Rechtmäßigkeit dieser
Umsätze vertrauen können, ohne Gefahr zu laufen, ihr Recht auf
Vorsteuerabzug zu verlieren.
Zur Frage der Beurteilung, ob ausreichende
Verdachtsgründe für ein Kennenmüssen vorliegen, hat der EuGH
beispielsweise in seinem Urteil vom 11. Mai 2006, Rs. C-384/04
(Technological Industries), Begriffserklärungen gegeben. Der EuGH hat hier
das "Wissenmüssen" mit dem Begriff des "Bestehens hinreichender
Verdachtsgründe" beschrieben. Es ist demnach ist in jedem konkreten
Fall eine Gesamtbetrachtung anzustellen. Je stärker die vorliegenden
Verdachtsgründe sind, desto höher werden dann in jedem konkreten Fall
die Anforderungen an die vom Steuerpflichtigen vernünftigerweise zu
erwartende Sorgfalt sein müssen. Von einem Unternehmen darf im Hinblick auf
seine Vorlieferanten ein durchaus nennenswertes Maß an Sorgfalt erwartet
werden. Unternehmen ist es zumutbar, wachsam zu sein und sich über den
Hintergrund der Gegenstände, mit denen sie Handel treiben, zu informieren.
Auch Erkundigungen über Beteiligte an einer Lieferkette mit denen keine
unmittelbare Geschäftsbeziehung bestehen sind zumutbar; dies umso mehr,
wenn Waren bezogen werden, die in der Branche als betrugsanfällig bekannt
sind.
Aus dem erhobenen Sachverhalt ergeben sich insbesondere
hinsichtlich der Geschäfte mit der C. hinreichende Verdachtsgründe
dafür, dass die Bw. vom diesbezüglichen Karussellbetrug zumindest
wissen hätte müssen. Bei den Verdachtsgründen ist auf ein
intellektuelles Momentum, auf die Sicht eines Durchschnittsbeteiligten
abzustellen. Bei juristischen Personen ist dabei auf die Person (Personen)
abzustellen, die als Organe im Rahmen ihrer Obliegenheiten für die
juristische Person tätig waren. Wer sich als juristische Person eines
Mitarbeiterstabes zur Erfüllung von Aufgaben bedient, muss sich dessen
Wissen zurechnen lassen.
Bei der Beurteilung des Tatbestandsmerkmales
Kennenmüssen wird man von grundsätzlich widerlegbaren
Verdachtsgründen ausgehen müssen, von Verdachtsgründen die ihre
Ursache in einer unübliche Preisgestaltung, in einer ungewöhnliche
Geschäftsanbahnung, in ungewöhnlichen Zahlungs- und Lieferbedingungen,
in einer Ungewöhnlichkeit der Zahlungsabwicklung und/oder Zwischenschaltung
einer weiteren Handelsstufe haben können.
Weil aber Sicherstellungsaufträge eine
Sofortmaßnahme darstellen, ist es nicht notwendig, sämtliche Beweise
zu erheben oder sämtliche erhobenen Beweise dem Abgabepflichtigen zur
Kenntnis zu bringen (VwGH vom 17.12.1996, 95/14/0130).
Aus dem erhobenen Sachverhalt wie er sich im Zeitpunkt der
Erlassung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Sicherstellungsauftrages
dargestellt hat, ergeben sich die nachfolgend angeführten für ein
Wissenmüssen hinreichenden Verdachtsgründe: - Es fällt
auf, dass die B. als Lieferant der Waren bei doch sehr geringen Margen im Handel
mit Computerhardware auch den Abnehmer (Zeugenaussage von An.S. vom
26. Februar 2003; Zeugenaussage von Al.T. vom
27. Februar 2003) gestellt/genannt hat. - Im Vergleich mit der
übrigen Geschäftsgebarung bei der Bw. wurde dieser bei den
Geschäften mit C. auf untypische Weise die logistische Abwicklung (An- und
Abtransport der Chips) abgenommen. - Das wirtschaftliche Risiko bei
Geschäften mit CPU´s in verschlossenen Behältnissen (Sealt
Boxes) wurde bewusst minimiert. C. hat die Ware vorneweg mit
Swift-Überweisungen bezahlt und auch vorneweg bestellt, bevor die Bw. die
bestellte und bezahlte Ware bei der B. geordert hat (Zeugenaussage von Ho.S. am
14. April 2003, Zeugenaussage von Ri.H. am
3. März 2003). Die Bw. war im Hinblick auf die Geschäfte mit
der C. von jedem sonst üblichen wirtschaftlichen Risiko entbunden. -
Der Geschäftsführer der Bw., Ri.H., hat am 3. März 2003
als Zeuge ua ausgesagt, bei diesen Geschäften immer etwas Bauchweh gehabt
zu haben. - Der Einkäufer der Bw. hat im Hinblick auf die
Überweisungen an die B. immer Druck gemacht und sogar darauf gedrängt,
auch den Verkauf an die C. abwickeln zu dürfen (Zeugenaussage von Ri.H. am
3. März 2003 und am 23. Februar 2006). - Bei der
C. hat es sich um eine Offshore-Gesellschaft in einem für
Sitzgesellschaften typischen Land gehandelt. Die Gesellschaft hat ihre
Geschäfte über eine russische Telefonnummer mit einem gewissen
"Vladimir" als Kontaktmann abgewickelt, der nach eigenen Angaben für eine
Firma I. aufgetreten ist und dabei verlangt hat, dass die Lieferscheine auf die
C. ausgestellt werden (Zeugenaussage von Ho.S. am
14. April 2003). - Beim Lieferanten, der B., hat es sich um ein
im Jänner 2001, damit erst wenige Monate vor der Aufnahme der
Geschäftsbeziehungen gegründetes Unternehmen gehandelt
(Ausführungen der Ge.H. am 13. Jänner 2003). - Gerade
weil die von der Lieferantin bezogenen Ware in der Branche als
betrugsanfällig bekannt ist, wäre dem Umstand, dass der Lieferant
für die von ihm gelieferte Ware gleich auch einen Abnehmer aus einem
für Sitzgesellschaften bekannten Land genannt hat, besonderes Augenmerk zu
widmen gewesen. - Die Einschaltung eines Großhändlers -
broker - als Exporteur ist deshalb von Vorteil, weil bei einem solchen auf
Grund der hohen Umsätze aus den übrigen Geschäften große
Umsatzsteuerzahllasten anfallen, und sich daher selbst bei größeren
Exporten noch immer monatliche Zahllasten und keine auffälligen
Vorsteuergutschriften ergeben. Die Lieferantin hat bei der Bw. für einen
schlagartigen Umsatzanstieg gesorgt. Der Bw. hätte auffallen müssen,
dass die Lieferantin ihre Geschäfte durch lediglich eine
Gesellschafter-Geschäftsführerin und eine weiteren Arbeitskraft
besorgt hat.
Beim sicherzustellenden Abgabenbetrag handelt es sich um
die Vorsteuern aus bestimmten Eingangsrechnungen der B. und dabei um
ausschließlich jene Lieferungen, die in der Folge von der Bw. an die C.
weiterfakturiert wurden. Die Abgabennachforderung ergibt sich aus der
Nichtanerkennung von Vorsteuern aus den Eingangsrechnungen, wie dies in der
folgenden Tabelle dargestellt ist. In der Eingangsrechnung vom
8. Juli 2002 sind mehrere Positionen enthalten. Die Vorsteuern
für jene Positionen, die in weiterer Folge an die C. weitergeliefert
wurden, mussten aus der entsprechenden Ausgangsrechnung unter Anwendung eines
durchschnittlichen Aufschlages von 2,95% ermittelt werden.
Darstellung der Entstehung und Ermittlung der
sicherzustellenden Abgabenansprüche:
|
Datum
|
AR - Nr. J.
|
Betrag
brutto
|
Betrag
netto
|
Vorsteuer
|
11.01.2002
|
200399
|
93.730,68
|
78.108,90
|
15.621,78
|
21.01.2002
|
200409
|
103.685,40
|
86.404,50
|
17.280,90
|
24.01.2002
|
200414
|
43.358,98
|
36.132,48
|
7.226,50
|
01.02.2002
|
200420
|
204.600,00
|
170.500,00
|
34.100,00
|
25.02.2002
|
200447
|
198.180,00
|
165.150,00
|
33.030,00
|
19.03.2002
|
200475
|
314.060,54
|
261.717,12
|
52.343,42
|
02.05.2002
|
200520
|
341.193,60
|
284.328,00
|
56.865,60
|
17.05.2002
|
200532
|
407.420,93
|
339.517,44
|
67.903,49
|
05.06.2002
|
200552
|
340.416,00
|
283.680,00
|
56.736,00
|
13.06.2002
|
200556
|
545.218,56
|
454.348,80
|
90.869,76
|
13.06.2002
|
200564
|
666.688,56
|
555.573,80
|
111.114,76
|
14.06.2002
|
200569
|
666.688,56
|
555.573,80
|
111.114,76
|
17.06.2002
|
200572
|
665.971,20
|
554.976,00
|
110.995,20
|
08.07.2002
|
200602
|
317.233,20
|
264.361,00
|
52.872,20
|
12.07.2002
|
200610
|
644.889,60
|
537.408,00
|
107.481,60
|
22.07.2002
|
200638
|
247.311,36
|
206.092,80
|
41.218,56
|
23.08.2002
|
200662,
200663
|
255.899,52
|
213.249,60
|
42.649,92
|
06.09.2002
|
200680
|
622.080,00
|
518.400,00
|
103.680,00
|
13.09.2002
|
200693
|
632.448,00
|
527.040,00
|
105.408,00
|
16.09.2002
|
200699
|
641.088,00
|
534.240,00
|
106.848,00
|
20.09.2002
|
200700
|
642.816,00
|
535.680,00
|
107.136,00
|
|
|
8.594.978,69
|
7.162.482,24
|
1.432.496,45
Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom
17. Oktober 2001, GZ 96/13/0055, ua zur Verwirklichung des
Tatbestandes an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen
ausgeführt, dass ein Abgabenanspruch auch der Rückforderungsanspruch
eines zu Unrecht in Anspruch genommenen Vorsteuerüberhanges ist und es
dabei nicht darauf ankommt, ob ein Guthaben ausbezahlt worden ist.
Gegen die Gründe, aus denen sich die Gefährdung
oder Erschwerung der Einbringung der Abgaben ergibt, wurden in der Berufung
keine Einwendungen erhoben.
Eine Überprüfung der diesbezüglichen
Ausführungen im bekämpften Bescheid, es werde eine Gefährdung und
Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben darin erblickt, dass die Bw. weder
über Anlage- noch über Umlaufvermögen in nennenswertem Umfange
verfüge, dass es sich bei der Bw. um eine reine Vertriebsorganisation, die
in angemieteten Räumen betrieben werde und die seit Beginn des
Jahres 2006 auch kein eigenes Warenlager in Österreich unterhalte und
dass die Abgabenerklärungen der letzten Jahre sinkende Umsätze und
hohe erstragsteuerliche Verluste ausweisen würden, hat erbracht, dass diese
Verhältnisse eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der
Einbringung begründen. Tatsächlich sinken die Umsätze ab
Dezember 2005. Ab Oktober 2006 werden laut den Voranmeldungen
überhaupt keine Handelsumsätze mehr getätigt. Darüber hinaus
weisen die körperschaftssteuerlichen Ergebnisse der Bw. ab dem
Jahr 2003 hohe Verluste aus. Die Bilanzen ergeben ein Bild, wonach die Bw.
weder über ein Anlage- noch ein Umlaufvermögen in nennenswertem Umfang
verfügt.
Bei der Übung des Ermessens nach
§ 20 BAO musste die Behörde berechtigte Interessen der Bw.
mit öffentlichen Interessen an der Einbringung der Abgaben abwägen.
Schon die Notwendigkeit der Sofortmaßnahme lässt dabei vor
allem in Anbetracht der Höhe der Abgabenschuldigkeit und aus der Sicht des
sich als Betrugsszenario darstellenden Sachverhaltes die Interessen der Bw.
gegenüber jenen an der Einbringung der Abgaben in den Hintergrund treten.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist zu dem Schluss
gekommen, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines
Sicherstellungsauftrages gegeben waren und den in der Berufung vorgetragenen
Argumenten kein Erfolg beschieden sein kann.
Graz, am 28.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 232 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 232 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SicherstellungsauftragUmsatzsteuerkarussellhinreichende VerdachtsgründeWissenmüssenkein Recht auf Vorsteuerabzugobjektive UmständeKennenmüssen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0111-K/07
- Stammnummer
- 30310
- Gültig
- 28.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF