…€ 726,72 pro Semester (€ 1.453,44 jährlich). Die über den angemessenen Unterhalt hinausgehenden Beträge (€ 96,00 mal 12 Monate ergibt € 1.152,--) finden in den Studienbeiträgen Deckung, weshalb diese als Zuwendungen zur Ausbildung des Bw gemäß § 15 Abs. 1 Z…
…17 als Zuwendungen zur Ausbildung im Sinne des § 15 Abs.1 Z 9 ErbStG gelten kann. Zum einen ist aus der Schenkungsurkunde nicht ersichtlich, dass ein Teil des zugewendeten Betrages, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, solange seitens des Geschenknehmers Bedarf gegeben ist, von diesem zur Erlernung…
…1 Z 9 ErbStG in Frage. Auf Grund dieser Bestimmung bleiben Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes oder zur Ausbildung des Bedachten steuerfrei. Für die Anwendbarkeit dieser Befreiungsbestimmung ist erforderlich, dass a) der Bedachte der Unterhaltsleistung bedarf b) die Unterhaltsleistung im Sinne des…
…Nach § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG bleiben außerdem Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten steuerfrei. Zwischen Unterhaltsberechtigten und- -verpflichteten vereinbarte Unterhaltszahlungen weisen zwar freigebigen Charakter auf, sie sind bei Erfüllung des Begünstigungstatbestandes allerdings steuerbefreit (vgl. Fellner, Gebühren…
…des angemessenen Unterhaltes oder zur Ausbildung. Zuwendungen in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung können grundsätzlich den Tatbestand nach § 3 Abs. 1 Z. 2 ErbStG nicht erfüllen (vgl. Fellner, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 12 zu § 3 ErbStG mwN). Wird der Unterhalt oder die Ausbildung auf Grund gesetzlicher…
…des angemessenen Unterhaltes oder zur Ausbildung. Zuwendungen in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung können grundsätzlich den Tatbestand nach § 3 Abs. 1 Z. 2 ErbStG nicht erfüllen (vgl. Fellner, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 12 zu § 3 ErbStG mwN). Wird der Unterhalt oder die Ausbildung auf Grund gesetzlicher…
…des angemessenen Unterhaltes oder zur Ausbildung. Zuwendungen in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung können grundsätzlich den Tatbestand nach § 3 Abs. 1 Z. 2 ErbStG nicht erfüllen (vgl. Fellner, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 12 zu § 3 ErbStG mwN). Wird der Unterhalt oder die Ausbildung auf Grund gesetzlicher…
…des angemessenen Unterhaltes oder zur Ausbildung. Zuwendungen in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung können grundsätzlich den Tatbestand nach § 3 Abs. 1 Z. 2 ErbStG nicht erfüllen (vgl. Fellner, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 12 zu § 3 ErbStG mwN). Wird der Unterhalt oder die Ausbildung auf Grund gesetzlicher…
…bis zur Höhe des dreihundertfachen Betrages der Ausgleichstaxe (§ 9 Abs. 2). (3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales als Vertreter des Ausgleichstaxfonds hat als Grundlage für die Gewährung von Zuschüssen oder Darlehen (Abs. 2) Richtlinien, insbesondere über die Höhe und die Dauer der Zuwendungen…
…gerechtfertigt. 2) In ihrem Berufungsschreiben wies die Pflichtige aber zusätzlich darauf hin, dass ihre Aufwendungen zur Ausbildung als Psychotherapeutin jedenfalls auch für ihre Tätigkeit als Hauptschullehrerin von Bedeutung gewesen seien, zumal Eltern und Schüler auf Grund der im Schulbereich schwieriger werdenden Anforderungen immer mehr psychologischer…
…7. März 1978, EFSlg. 31.182). Post-graduate-Studien im Ausland gehören idR nicht mehr zur Ausbildung (Eypeltauer, ÖA 1988, 98) Aus den oa. Grundsätzen der Studienförderungspraxis der öffentlichen Hand und der Unterhaltsjudikatur ist abzuleiten, dass zu Lasten der Allgemeinheit auch aus dem Grunde der…
…worden sei. Der schuldrechtliche Vertrag stelle daher eine im § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG genannte Zuwendung unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten dar. Mit Vorhalt vom 2. Juli 2009 wurde die Berufungswerberin aufgefordert, zum Standpunkt des UFS, dass…
…einmal überwiegend, sondern ausschließlich durch die Merkmale von Unterstützungen im Interesse einer Person gekennzeichnet, womit die Leistungen gleich Spenden als freiwillige Zuwendungen zur Gänze nicht abzugsfähig waren. Es war daher die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2002 gemäß § 289 Abs. 2…
…Ausbildungserfolg seien weitere Zuwendungen ausgeschlossen. Entsprechend der eigenen Interpretation des Obmanns des Kuratoriums dienten die Stipendien als Unterstützung einerseits zum Studium an inländischen Fach- und Hochschulen und andererseits zur Teilfinanzierung von Post-Graduate-Studien an auswärtigen, sehr kostspieligen Ausbildungsstätten (pro Jahr bis zu 300.000…
…Z. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2009, erstmalig auf Zuwendungen anzuwenden, die im Kalenderjahr 2009 getätigt werden. Zur Aufnahme in die in § 4a Z. 4 genannten Listen für das Jahr 2009 haben Körperschaften im Sinne des § 4a Z. 3…
…Grund des § 15 Abs. 1 Z. 9 ErbStG bleiben außerdem (§ 14 ErbStG) Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes oder zur Ausbildung des Bedachten steuerfrei. Zur Auslegung des Begriffs "Unterhalt" ist die Bestimmung des § 672 ABGB heranzuziehen. Danach ist Unterhalt "Nahrung, Kleidung, Wohnung und…
…mit höchstens 150 m2 Wohnnutzfläche zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Ehegatten. Gemäß Z. 9 leg.cit.: Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes oder zur Ausbildung des Bedachten. Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass es sich um eine Zuwendung vom Ehegatten der Bw…
…seines Wohnortes zur Ausbildungsstätte seines Sohnes (e) abgewiesen worden sei. Sein Sohn wohne jedoch nicht bei ihm in u, sondern bei seiner Gattin, von der er getrennt lebe. Sein Wohnort sei in g. In der Einreichung zur Berechnung habe er eine monatliche Zuwendung zur vc…
…1 Z 9 ErbStG genannte Zuwendung unter Lebenden zum Zweck des angemessenen Unterhaltes oder zur Ausbildung des Bedachten dar, mag auch die Auszahlung erst zum Ablebenszeitpunkt des Erblassers eingetreten sein.. Auch eine Schenkung einer Unterhaltsrente auf den Todesfall würde eine derartige Zuwendung unter Lebenden darstellen…
…wenn eine der Art nach vergleichbare Ausbildung im Nahebereich des Wohnortes nicht möglich ist. Der Verwaltungsgerichtshof stellt sowohl bei Schulen als auch bei Hochschulen und Universitäten auf einen gleichwertigen (Hoch)Schulabschluss ab. Zur Gleichwertigkeit der Schulabschlüsse etwa mittlerer oder höherer Schulen (zB Gymnasium) hat sich…