Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0433-S/06
Die Einräumung eines dinglichen Wohnrechtes an den Ehegatten ist nach § 15 Abs. 1 Z. 9 ErbStG von der Schenkungssteuer befreit, wenn dies in Erfüllung einer Unterhaltspflicht vereinbart wird.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0433-S/06vom 15.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch
Steuerberatungskanzlei, vom 28. März 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Land vom 9. März 2006, St.Nr. 343/2116, ErfNr.
300.036/2006, betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 27./28.12.2005 übertrug
die Ehegattin des Berufungswerbers (Bw) die Liegenschaft an ihre
Tochter.
Im Vertragspunkt 3. räumt die Übernehmerin ihren
Eltern auf deren Lebensdauer die freie (kostenlose) Dienstbarkeit des
Wohnungsgebrauchsrechtes gemäß
§ 521 ABGB an der im Erdgeschoss
gelegenen Wohnung (63 m²) ein.
Ausgehend von einem Wert dieses Wohnrechtes in Höhe
von € 500,00 setzte die Abgabenbehörde I. Instanz mit Bescheid vom
9.3.2006, St.Nr. 343/2116, Schenkungssteuer in Höhe von € 571,59
fest.
In der Berufung vom 28.3.2006 beantragte der Bw die
Schenkungssteuervorschreibung unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH
(23.11.2005, 2005/16/0214) aufzuheben, da kein Bereicherungswille vorliege da
die Ehegattin lediglich den angemessenen Unterhalt ihres Ehegatten sichern
wollte. Zudem sei das Wohnrecht zu hoch bewertet und bei der Rentenberechnung
sei die falsche Methode angewendet worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10.4.2006 setzte die
Abgabenbehörde I. Instanz die Schenkungssteuer auf 351,20 herab, indem sie
das Wohnrecht mit € 6,50/m² bewertete.
Mit Vorlageantrag vom 4.5.2006 brachte der Bw
zusätzlich vor, dass er gemeinsam mit der Ehegattin das Haus erreichtet
habe, auch an den Mieteinkünften beteiligt war und aufgrund moralischer und
wirtschaftlicher Sichtweise wie ein Miteigentümer behandelt werden sollte.
Zudem sei dem Bw nicht zumutbar bei seinem Pensionseinkommen von rund €
780,00 monatlich brutto eine Fremdwohnung anzumieten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 Z. 2 des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetztes 1955 (ErbStG) unterliegen der Steuer nach diesem
Bundesgesetz Schenkungen unter Lebenden.
Nach § 3 Abs. 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des
Gesetzes (u.a.) 1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen
Rechtes; 2. jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der
Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 9 ErbStG bleiben
Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes oder zur
Ausbildung des Bedachten (außerdem) steuerfrei.
Angemessen im Sinne des Abs. 1 Z. 9 leg. cit. ist nach
§ 15 Abs. 2 ErbStG eine den Vermögensverhältnissen und der
Lebensstellung des Bedachten entsprechende Zuwendung. Eine dieses Maß
übersteigende Zuwendung ist in vollem Umfang steuerpflichtig.
Die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z. 9 ErbStG
erfasst gleichermaßen Zuwendungen des Unterhaltsverpflichteten wie von
Dritten zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes oder zur
Ausbildung.
Zuwendungen in Erfüllung einer rechtlichen
Verpflichtung können grundsätzlich den Tatbestand nach § 3 Abs. 1
Z. 2 ErbStG nicht erfüllen (vgl. Fellner, Erbschafts- und Schenkungssteuer,
Rz 12 zu § 3 ErbStG mwN). Wird der Unterhalt oder die Ausbildung auf Grund
gesetzlicher Unterhaltsverpflichtung gewährt, so bedarf es keiner
Befreiung, weil dann der Tatbestand der freigebigen Zuwendung gar nicht
erfüllt ist (vgl. Fellner, aaO, Rz 12 zu § 3 sowie Rz 29 zu §15
ErbStG; vgl. auch Dorazil/Taucher, ErbStG4, Rz 11.4 zu § 15).
Stellt sich eine Leistung als bloße Erfüllung
einer gesetzlichen Unterhaltspflicht dar, liegt keine freigebige Zuwendung vor;
der Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Z. 9 ErbStG auf Zuwendungen des
Unterhaltsverpflichteten an den Unterhaltsberechtigten umfasst daher solche
Leistungen, die das nach dem Gesetz Gebotene überschreiten, jedoch in
Anwendung des § 15 Abs. 2 erster Satz ErbStG noch als angemessener
Unterhalt zu qualifizieren sind.
Der Unterhalt dient dem gesamten Lebensbedarf. Dazu
gehören Nahrung, Kleidung, Wohnung u.a. (vgl. die in Fellner, aaO, unter Rz
29b zu § 15 ErbStG wiedergegebene Rechtsprechung des Obersten
Gerichtshofes).
Gemäß
§ 94 Abs. 1 ABGB haben die Ehegatten
nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen
Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen
Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.
Nach § 94 Abs. 2 letzter Satz ABGB steht einem
Ehegatten ein Unterhaltsanspruch auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs. 1
nicht zu leisten vermag.
Unterhalt ist bei aufrechter ehelicher Gemeinschaft
grundsätzlich großteils in natura (Nahrung, Beistellung der Wohnung
u.a.) zu leisten (vgl. etwa Stabentheiner in Rummel3, Rz 12 zu § 94 ABGB
mwN). Leistet ein Ehegatte dem anderen bei aufrechter Gemeinschaft mehr
Unterhalt, als er gesetzlich müsste, so ist dies im Zweifel freiwillige
Leistung (Stabentheiner aaO, Rz 11 zu § 94 ABGB).
Nach der Systematik des § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG und des
§ 15 Abs 1 Z 9 ErbStG weisen die zwischen Unterhaltungsberechtigten und
Unterhaltungsverpflichteten vereinbarten Unterhaltszahlungen freigebigen
Charakter auf, sind allerdings bei Erfüllung des
Begünstigungstatbestandes steuerbefreit (VwGH 16.6.1983, 82/15/0028,
11.2.1988, 86/16/0187, 27.6.1991, 90/16/0096, 17.9.1992,
91/16/0088).
Die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt
grundsätzlich autonom durch die Ehegatten sowohl dem Grunde als auch der
Höhe nach. Primär nach der Gestaltung in diesem Sinne bestimmen sich
die den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse, und
zwar nach Einkommen, Vermögen, Gesundheitszustand, sonstigen
Sorgepflichten, und umfassen neben Nahrung, Kleidung und Wohnung auch die
übrigen Bedürfnisse wie die nach Erholung, Freizeitgestaltung,
medizinischer Versorgung. Unterhalt ist bei aufrechter Ehe - mangels anderer
autonomer Gestaltung durch die Ehegatten - teils in natura (Nahrung, Beistellung
der Wohnung u.a.) zu leisten, teils aber auch in Geld (für Bekleidung nach
eigenem Geschmack, Bestreitung außerhäuslicher Bedürfnisse
u.a.). Wohl erfolgt die Unterhaltsbemessung unter Bedachtnahme auf die
besonderen Umstände des Einzelfalles, doch erfordert es nicht nur die
"ausgleichende Gerechtigkeit", sondern auch die "Praktikabilität der
Rechtsprechung" bei der Bemessung von generalisierenden Regeln
auszugehen.
In diesem Sinn kennt die Rechtsprechung u.a. die Regel: Bei
beiderseitigem Einkommen gebühren dem weniger verdienenden Ehegatten 40
Prozent des Nettofamilieneinkommens, abzüglich des eigenen Einkommens (OGH
26.9.1991, AZ 8 Ob 635/90, RZ 5/1992, S. 125).
Der Berufungswerber verweist auf die neuere Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes, 23.11.2005, 2005/16/0214, wo wörtlich
ausfgeführt ist:
"Es ist daher
anhand der maßgeblichen zivilrechtlichen Bestimmungen zu beurteilten, ob
der Bereicherungswille des Übergebers deshalb ausgeschlossen war, weil er
der Beschwerdeführerin in Erfüllung einer moralischen Verpflichtung
zur Versorgung Leibrente und Wohnrecht im Übergabsvertrag zugesichert hat.
Dies beurteilt sich im Beschwerdefall anhand der §§ 796 iVm 94 ABGB.
Ein Bereicherungswille des Übergebers im Jahre 1986 wäre dann
auszuschließen, wenn er der Beschwerdeführerin durch Einräumung
von Versorgungsrente und Wohnrecht im Übergabsvertrag den nach § 796
iVm § 94 ABGB geschützten - nach den damaligen
Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen - Unterhalt sichern wollte
[Hinweis OGH Beschluss vom 13. Juni 1985, 7 Ob 560/85 (NZ 1986, S 161 ff,
mwN)]."
In der neuesten Entscheidung des VwGH (29.6.2006,
2006/16/0016) wird die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z. 9 ErbStG
für anwendbar erklärt, auch wenn dabei ein dingliches Wohnrecht
eingeräumt wird.
Wesentliche Aussagen dieses Erkenntnisses
sind:
1.) Stellt sich eine
Leistung als bloße Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht
dar, liegt keine freigebige Zuwendung vor; der Anwendungsbereich des § 15
Abs. 1 Z. 9 ErbStG auf Zuwendungen des Unterhaltsverpflichteten an den
Unterhaltsberechtigten umfasst daher solche Leistungen, die das nach dem Gesetz
Gebotene überschreiten, jedoch in Anwendung des § 15 Abs. 2 erster
Satz ErbStG noch als angemessener Unterhalt zu qualifizieren
sind.
2.) Leistet ein Ehegatte
dem anderen bei aufrechter Gemeinschaft mehr Unterhalt, als er gesetzlich
müsste, so ist dies im Zweifel freiwillige Leistung (Stabentheiner in
Rummel3, Rz 11 zu § 94 ABGB).
3.) Der Umstand, dass aus
dem besagten Ehegattenunterhalt ein Anspruch auf Verschaffung eines dinglichen
Gebrauchsrechtes bzw. Wohnrechtes nicht abgeleitet werden kann, steht der
Beurteilung der Einräumung eines - anteiligen - Gebrauchsrechtes nach
§ 504 ABGB an der gemeinsamen Ehewohnung als freiwillige Unterhaltsleistung
im Sinn des § 94 ABGB nicht entgegen.
4.) Wird daher dem
fortdauernden Wohnbedürfnis bereits bei aufrechter Ehe durch
Einräumung eines Gebrauchsrechts nach § 504 ABGB entsprochen, tut dies
dem Charakter einer - angemessenen - Unterhaltsleistung noch keinen
Abbruch.
Die Einkommenssituation der Ehegatten, die beide
Pensionseinkünfte beziehen, stellt sich 2005 so dar, dass das Einkommen des
Bw nur rund 30 % des Familieneinkommens beträgt. Die Ehewohnung wurde
bereits bisher gemeinsam benützt. Sie stand im Alleineigentum der
Ehegattin, die sich nunmehr dieser Eigentumsrechte an der Liegenschaft begeben
hat. Das Wohnungsrecht stellt sich somit dar als Fortsetzung und Sicherung der
bisherigen Unterhaltsleistungen der Ehegattin. Mit Änderungen in den
Einkommensverhältnissen ist nicht mehr zu rechnen.
Damit ist der vorliegende Sachverhalt völlig ident mit
jenem des zuletzt zitierten VwGH-Erkenntnisses.
Der Anwendungsbereich der Befreiungsbestimmung des §
15 Abs. 1 Z. 9 ErbStG beginnt ja dort, wo der gesetzliche Unterhaltsanspruch
aufhört und erstreckt sich bis zur Angemessenheitsgrenze des § 15 Abs.
2 ErbStG. Im konkreten Fall ist ein Unterhaltsanspruch gegeben. Die
Einräumung des - darüberhinausgehenden - dinglichen Wohnrechtes
ist eine freigebige Zuwendung, sie bewegt sich aber noch im Rahmen der
Angemessenheitsgrenze, sodass die Zuwendung nach § 15 Abs. 1 Z. 9 ErbStG
befreit ist.
Salzburg, am
15. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0433-S/06
- Stammnummer
- 24076
- Gültig
- 15.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF