Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0388-W/05
Wertung von Kosten für minderjährige Tennissportlerin ohne Werbeträgerfunktion als Ausgaben gemäß § 20 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0388-W/05vom 07.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 30. Dezember 2004 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch Mag.
Thomas Zach, vom 4. August 2004 betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 1999 bis 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
In Streit
steht, ob die Sponsorentätigkeit des Bw. als eine Einkunftsquelle im Sinne
des § 2 Abs. 2 EStG 1988 anzuerkennen ist.
Mit den
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1999 bis 2002 wurden dem
Finanzamt an in Zusammenhang mit einer Sponsortätigkeit stehenden
Einkünften aus Gewerbebetrieb Verluste in Höhe von S 106.513
für das Jahr 1999, S 345.872,25 für das Jahr 2000,
S 525.179,32 für das Jahr 2001 und € 8.308,15 für das
Jahr 2002 angezeigt; an Einnahmen (als Sponsor) wurden dem Finanzamt, was die
Streitjahre betrifft, "sonstige Erlöse" in Höhe von S 21.500
für das Jahr 1999 offen gelegt.
Über
Vorhalt der Abgabenbehörde erste Instanz vom 27. Juni 2000, die
sonstigen Erlöse zu belegen sowie die Aufwendungen für
Trainerhonorare, Platzmiete sowie Reisespesen zu begründen bzw.
nachzuweisen, wurden dem Finanzamt a) betreffend der für das Jahr 1999
erklärten Erlöse ein Kontoauszug samt einem Zahlschein, dem zufolge
die A-AG S 20.000 zum Zwecke der Verwendung für Sponsoring 1999 auf
ein dem Bw. zuzurechnendes Konto einbezahlt hätte, bzw. b) betreffend der
im Vorhalt genannten Aufwendungen ein Kontoauszug samt diversen Belegen, von
denen ein Teil den Stempelabdruck einer "D Piotr A" enthielten,
übermittelt.
Über
Ersuchen des Finanzamts, das Sponsoring näher zu erläutern, die
Gründe für die Ausübung der "Sponsortätigkeit" in Polen (und
nicht in Österreich) als auch die Außenwirkung des Sponsorings
darzustellen und die Fragen "Gibt es Verträge mit Piotr A?", "Ist dieser
der Inhaber der D und Ihr unmittelbarer Geschäftspartner?" zu beantworten,
teilte der Bw. dem Finanzamt mit Schreiben vom 13. September 2000 mit:
"Die
Sponsorentätigkeit findet nicht in Polen, sondern für eine polnische
Spielerin statt. Österreichische Spieler, die förderungswürdig
wären, wären nicht bereit, ohne ein monatliches Honorar einen
Managementvertrag zu unterzeichnen. Bei Verhandlungen mit österreichischen
Spielern haben diese bis zu öS 60.000 monatliches Honorar als
Bedingung verlangt, um einen Managementvertrag abzuschließen. Dazu kommt,
dass es sich bei der polnischen Spielerin um ein äußerst
vielversprechendes Talent handelt. Und der Wunsch nach "oben" zu kommen, ist
aufgrund des wesentlich niedrigeren Lebensstandards in Polen - gegenüber
des österreichischen Lebensstandards - von Natur aus viel drängender.
Aufgrund
dieser Voraussetzungen ist auch die Chance auf große künftige Gewinne
für die Sponsoren wesentlich größer, als dies bei der Mehrzahl
der in Frage kommenden österreichischen Talente gegeben ist. Sponsoring
tritt nach außen hin - insbesondere bei den angepeilten internationalen
Turnieren - durch Werbeflächen auf der Tenniskleidung, durch Anwesenheit
bei Firmenveranstaltungen sowie in den diversen Medien (Rundfunk, Fernsehen,
Zeitungen) auf. Die Chance liegt vor allem in den Verdienstmöglichkeiten
der nächsten zehn Jahre auf der ATP-Tour."
Unter
Bezugnahme auf den der Vorhaltsbeantwortung beigelegten Managementvertrag, den
der Bw. und Hr. A mit Paulina B abgeschlossen hatten, brachte der Bw. vor:
"Frau
B ist Mitglied der
D. Piotr
A ist nicht Inhaber dieser Akademie,
jedoch, wie aus dem Managementvertrag ersichtlich ist, für die sportlichen
Belange zuständig. Piotr A ist
auch mein unmittelbarer Geschäftspartner. ... "
In
weiterer Folge erließ das Finanzamt gemäß
§ 200
Abs. 1 BAO Bescheide, mit denen die Einkommensteuer jeweils für die
Jahre 1999 bis 2001 vorläufig festgesetzt wurde.
Über
Ersuchen der Abgabenbehörde erste Instanz vom 28. Juni 2004 um
Mitteilung, ob bis dato Sponsorenverträge abgeschlossen werden hätten
können und ob Fr. B immer noch gesponsert werde, teilte der Bw. dem
Finanzamt mit Schreiben vom 6. Juli 2004 mit, den Sponsorenvertrag
aufgrund des Umstands, dass sich die ursprünglichen Erwartungen im
sportlichen bzw. gesundheitlichen Bereich der Athletin nicht im erhofften
Maß eingestellt hätten, gekündigt zu haben.
Mit den
mit 4. August 2004 datierten Einkommensteuerbescheiden für die
Jahre 1999 bis 2002 erklärte die Abgabenbehörde erste Instanz die
vorläufigen Einkommensteuerbescheide gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO für endgültig und führte als
Begründung für die Versagung der Anerkennung der bisher geltend
gemachten Verluste aus Gewerbebetrieb ins Treffen, von der Annahme, dass der Bw.
den Weg über Einkünfte aus Gewerbebetrieb gewählt habe, weil
Sponsorverträge grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben
(§ 20 Abs. 1 Z 4 EStG) abzugsfähig seien, und zwar
auch dann nicht, wenn sie durch betriebliche Erwägungen mitveranlasst
seien, auszugehen. Nach Zitat der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofs zum Begriff "Einkunftsquelle im Sinne des
§ 2 Abs. 2 EStG" führte das Finanzamt aus, dass
den (nur im Jahr 1999) erzielten Einnahmen als Sponsor in Höhe von
S 21.500 Verluste in Höhe von S 1.091.886,69
(€ 79.350,50) gegenüber stünden. Die Ertragsfähigkeit
einer Betätigung sei nur dann gegeben, wenn sich die Eignung einer
Tätigkeit, positive Einkünfte zu erzielen, in absehbarer Zeit
abzeichne und innerhalb eines überschaubaren Zeitraums auch ein Totalgewinn
eintrete. Die im Zeitraum von 1999 bis 2002 erzielten Verluste würden den
Schluss auf eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei im Sinne der LVO zulassen.
Da die erzielten Verluste aus fehlenden Einnahmen und den erklärten,
steigenden Fixkosten resultieren würden, keine Einnahmen durch (Neu-)
Abschluss von Verträgen (mit potentiellen Werbekunden) erzielt worden seien
und der Sponsorvertrag im Jahr 2002 aufgekündigt worden sei, sei von der
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit und von Liebhaberei im Sinne des
§ 1 Abs. 2 LVO auszugehen.
Gegen die
endgültigen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2002
brachte der Bw. in der Berufung im Wesentlichen vor, dass bei Beginn einer
Betätigung mit Einkunftsquelleneigenschaft Anlaufverluste in einem drei-
bis fünfjährigem Zeitraum "jedenfalls" durch endgültige
Veranlagungen anzuerkennen seien, womit der Abgabenbehörde kein
Ermessensspielraum eingeräumt werde. Dies gelte unabhängig davon, ob
sich in den nächsten Jahren die Einkunftsquelleneigenschaft bestätige.
Das Talent der geförderten Spielerin habe zu sehr großen Hoffnungen
berechtigt, aus persönlichen Gründen (gesundheitliche Probleme) dieses
Nachwuchstalentes sei ein einnahmeträchtiger Ausbau der
Geschäftsbeziehung und eine entsprechende Verwertung nicht mehr
möglich. Hier sei ein Risiko schlagend geworden, wie es immer wieder im
Wirtschaftsleben möglich sei. Bei Heranziehung der Einnahmen, die im
Tennissport für Spitzensportler möglich seien, sei verständlich,
dass man sich schon in jüngeren Jahren um Ausnahmetalente kümmere und
sich deren Betreuung durch Sponsorenverträge sichere; hier bestehe nach
Erstinvestitionen eine entsprechende Gewinnchance. Die Erfahrungen des
täglichen Lebens zeigen, dass es große Gewinnmöglichkeiten
selbst für weniger große Ausnahmetalente im Tennisbereich gebe. Im
vorliegenden Fall handle es sich jedoch um ein Talent, das von vielen Fachleuten
als besonders groß bezeichnet worden sei. Unvorhergesehene Ereignisse in
Form von Verlusten bzw. entgangenen Einnahmen würden in der Regel die
objektive Ertragseignung für sich allein gesehen noch nicht in Frage
stellen (Erkenntnis 3. Juli 1996, 93/13/0171 1996).
Mit der
von einem Arbeitnehmer des Bw. am 7. April 2005 übernommenen
Ladung des UFS für den mündlichen Erörterungstermin am
28. April 2005 wies der UFS-Referent auf die Notwendigkeit der
persönlichen Vorsprache des Bw. hin und bezeichnete den "Managementvertrag
in der Originalfassung" sowie "sämtliche Beweismittel, die dem Entschluss
des Bw., gerade diese Sportlerin zu fördern, zugrunde gelegen sind" als
zweckdienlich.
Im
Anschluss an den vom 28. April 2005 auf den 11. Mai 2005
verschobenen mündlichen Erörterungstermin, zu dem für den Bw.
lediglich dessen ehemaliger steuerlicher Vertreter C erschienen war, um das
Fernbleiben seines Klienten zu entschuldigen, gab C - vom UFS-Referent in
Anwesenheit des steuerlichen Vertreters des Finanzamts Mag. Zach als
Auskunftsperson befragt - u. a. zu Protokoll, bezüglich der beruflichen
Tätigkeit "Sponsoring" des Bw. auf die von ihm verfassten Ausführungen
in der Berufung zu verweisen, erklärte, dass Unterlagen höchstens der
Mandant nachreichen "könnte", und sagte zu, den Bw. um Vorlage
sämtlicher Ihm für die Berufungserledigung zweckdienlich erscheinenden
Beweismittel zu ersuchen.
Mit dem beim UFS per Fax am
8. Juni 2005 eingelangten Schreiben vom 7. Juni 2005 gab der Bw.
zu den vom Referent an C am 11. Mai 2005 gerichteten (und nachfolgend
zitierten) Fragen folgende Stellungnahme ab:
"Wo
hätte die Werbewirkung eintreten können? Wurde schon konkret
geworben?"
"Die
Werbung war nur ein gewichtiger Aspekt, der wirtschaftliche Grund des
Sponsorings war, mit der Spielerin ab Erreichen der Top 300 der Weltrangliste
langfristig Geld zu verdienen. Auf ihrer Kleidung war bei Turnieren in Polen,
Deutschland und Österreich ein Aufkleber mit "Johann Koller". Das
Ziel" der Sponsortätigkeit des Bw.
"war junge Talente an die Weltspitze zu
führen und mittel- bis langfristig damit Geld zu verdienen, deshalb war in
den Verträgen eine Klausel, die" dem Bw.
"50% ihres Lebenseinkommens gesichert haben.
Nur ein(e) gelungene(r) Spieler(in) hätte ein Einkommen in
Millionenhöhe für "den Bw." bedeutet. Die Werbung daraus ist ein
Zusatzeffekt."
In Beantwortung der Frage,
warum der Bw. die Zusammenarbeit beenden habe müssen, führte der Bw.
aus: "Je älter und besser die Spielerin
wurde, desto höher wurden die Kosten für Turniere, Trainer, Masseur,
Psychologe, Reisen etc. Dies konnte" vom Bw. mit dessen
"finanziellen Mitteln nicht mehr
bereitgestellt werden. Der entstandene Verlust macht " dem Bw.
"keine Freude."
"Mit
welchen Kosten wäre eine PR-Kampagne für "ihr Unternehmen" in den
polnischen Massenmedien verbunden
gewesen?"
"Wie
Sie wissen, ist Fernsehwerbung sowohl in Österreich als auch in Polen
für Unternehmer in der Einkommenschicht "des Bw."
nicht finanzierbar und geht in die Millionen.
Ab Erreichen einer gewissen Spielstärke wäre Werbung durch die
Spielerin kostenlos gewesen."
"Die
Tennisspielerin ist nach österreichischen Recht zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Managementvertrages minderjährig gewesen. Warum weist der
Managementvertrag keinen gerichtlichen Genehmigungsvermerk auf ? Welche
Sicherstellungen wurden getroffen, weil die Vertragspartnerin zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses minderjährig gewesen
war?"
"Die
Vertragserrichtung wurde von österreichischen und polnischen Anwälten
durchgeführt, diese haben "den Bw."
über die Notwendigkeit einer
gerichtlichen Genehmigung nicht informiert. Beide Anwälte und die Eltern
der Spielerin haben den Vertrag so errichtet und für in Ordnung befunden.
Der Vertragspartnerin entstanden keinerlei Kosten und sie konnte nicht
geschädigt werden. Sie hatte keinerlei Verpflichtung außer Tennis zu
spielen und erhielt durch den Vertrag nur Unterstützung." Der Bw.
"sorgte für Training,
Trainingsmöglichkeiten, Trainer, Reisen, Hotels,
Turnierbeiträge,..."
"Wissen
Sie, ob die Tennisspielerin um eine Zuteilung einer Steuernummer bei dem
für Sie zuständigen Finanzamt angesucht hat?"
"Da sich das
zuständige Finanzamt in Polen befindet, ist "dem Bw."
das nicht bekannt."
"Wissen
Sie, ob der Bw. Beziehungen zu einem Sportklub hat? Wenn ja: Warum wurde die
Spielerin nicht von dem für diesen Klub arbeitenden Trainer
ausgebildet?"
Der Bw.
"habe Beziehungen zu einem Hockeyclub,...,
nach dem dies aber ein Hockeyclub ist, hat dieser keinen Tennistrainer. Mit
einem Hockeyclub kann man kein Geld verdienen, dies war aber das Ziel
"des Bw." mit der Tennisspielerin
(immerhin war sie bereits Nummer 12 in Polens Rangliste)."
"Wie
ist der Bw. auf den Herrn A
gekommen?"
"Herr
A ist ein international bekannter
Tenniscoach, der bei der weltweit arbeitenden Tennisorganisation
ABC tätig war. Er war in dieser
Organisation auch lange Jahre in Kanada und den USA tätig und betreute
unter anderem N.N. in jungen Jahren."
Der Bw. "lernte ihn beim ATP Turnier in der Wiener Stadthalle kennen.
A wollte gerade
ABC verlassen, in seine Heimat Polen
zurückkehren und junge Talente an die Weltspitze heranführen. Diese
Idee wurde aufgegriffen und wir haben versucht, sie gemeinsam
umzusetzen."
Abschließend sei bemerkt, dass eine Stellungnahme des
steuerlichen Vertreters des Finanzamts zum Schreiben vom 7. Juni 2005
unterblieb.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 dürfen freiwillige
Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch
wenn die Zuwendungen auf einer den Zuwendenden verpflichtenden Vereinbarung
beruhen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Wie
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch EStG 1988, Tz 39 zu
§ 4, Seite 179, zu ersehen, ist für einen Sponsorvertrag
charakteristisch, dass sich ein Unternehmer zu finanziellen Zuwendungen an
beispielsweise eine Sportlerin verpflichtet, während diese dafür die
Verpflichtung übernimmt, für den Sponsor als Werbeträger
aufzutreten. Ist ein Ineinanderfließen betrieblicher Erwägungen
(Werbewirkung) und privater Motive (Unterstützung der Sportlerin aus
Sportbegeisterung) und damit von betrieblicher und privater Sphäre bei
derartigen Zuwendungen im besonderem Maß möglich, so müssen - um
den Zuwendungen an die Sportlerin das Merkmal der Freiwilligkeit und damit den
Spendencharakter zu nehmen - schon von der rechtlichen Seite her die
gegenseitigen Verpflichtungen - des Sponsors zu Geldleistungen, der Sportlerin
zu Werbeleistungen - eindeutig (soweit möglich durch schriftlichen Vertrag)
fixiert sein. Dies allein genügt allerdings noch nicht, um freiwillige
Zuwendungen auszuschließen, weil dies nach dem Wortlaut des
§ 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 eine verpflichtende
Vereinbarung allein nicht vermag. Es müssen vielmehr seitens der Sportlerin
auch tatsächlich Werbeleistungen erbracht oder erforderlichenfalls durch
den Sponsor rechtlich erzwungen werden. Die Leistungen der Sportlerin
müssen geeignet sein, Werbewirkungen zu entfalten. Dies wird im allgemeinen
nur angenommen werden können, wenn die Sportlerin sichtbar für den
Sponsor Reklame macht, etwa durch deutliche Aufschrift des Sponsornamens auf
einem Sportgerät oder auf der Sportbekleidung. Derartige Werbeeffekte
müssen als Mindesterfordernis für die steuerliche Abzugsfähigkeit
der Sponsorleistungen erachtet werden.
Die
gesponserte Sportlerin muss sich auch als Werbeträger eignen und der
Werbeaufwand zu dieser Eignung in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Zuwendungen des Sponsors an eine Sportlerin von nur lokaler Bedeutung werden
beispielsweise auf jeden Fall überhöht (und insoweit nicht mehr
betrieblich veranlasst) sein, wenn sie die Kosten übersteigen, die im
selben Zeitraum beispielsweise eine tägliche Fernsehreklame zur
Hauptsendezeit verursacht hätte.
Was den
zwischen dem Bw. und Herrn A als " Berater" einerseits und einer Tennisspielerin
andererseits abgeschlossenen Managementvertrag betrifft, war diesem im
Wesentlichen folgender Text zu entnehmen:
"Präambel
Die Berater sind aufgrund
ihrer langjährigen kaufmännischen Erfahrungen mit der Organisation von
Terminen, Verhandeln und Abschluss von Sponsorverträgen, insbesondere auch
im Tennissport, sowie Eingehen sonstiger vertraglicher Verpflichtungen, betraut.
Frau ... B, geb. am
6. September 1987 übt seit ihrem 5. Lebensjahr den
Tennissport aus, wobei ... bisherige Tennisausbildung darauf abgestellt war, um
später in den Tennissport einzutreten.
I.
Die Berater werden ab
sofort die Spielerin in sämtlichen geschäftlichen Angelegenheiten,
insbesondere Turnierabstimmung und Sponsoring im Tennisbereich
unterstützen. Sie werden dabei insbesondere im Rahmen ihrer Tätigkeit
die gewonnenen Erkenntnisse über den Tennissport und Erfahrungen im
Sponsoring, Training und Turnierplanung einbringen, um die Profikarriere der
Spielerin bestmöglich zu fördern.
II.
In sportlichen Belangen
wird die Spielerin ausschließlich von Herrn
A als Trainer betreut, wobei diese
sportlichen Belange, insbesondere die Planung der Trainingseinheiten und
Turniere, unter dem Gesichtspunkt einer späteren Profikarriere der
Spielerin erfolgen.
Die
Spielerin ist verpflichtet, Verträge mit den Beratern abzustimmen und nur
mit Zustimmung der Berater diese zu unterfertigen.
III.
Die gegenständliche
Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, wobei seitens der
Spielerin auf eine Kündigungsmöglichkeit für die Dauer von 19
Jahren ausdrücklich verzichtet wird. Dieser Verzicht gründet sich auf
die hohe Ausbildung und der Trainingskosten der Berater.
IV.
Seitens der Berater
besteht insofern eine Kündigungsmöglichkeit, als dieses
Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer sechsmonatigen
Kündigungsfrist, jeweils zum Kalenderquartal, schriftlich aufgekündigt
werden kann.
V.
Eine sofortige
Auflösung dieser Vereinbarung ist nur aus wichtigen Gründen
möglich.
Als wichtige Gründe
werden insbesondere vereinbart:
a) wenn die Spielerin
aufgrund ... gesundheitlichen Entwicklung auf Dauer unfähig wird, eine
erfolgreiche Profikarriere im Tennissport zu erreichen,
b) wenn die Spielerin die
im Vertrag übernommenen Verpflichtungen, insbesondere auch die Einhaltung
eines entsprechenden ordentlichen Lebenswandels - trotz schriftlicher Abmahnung
- nicht einhält.
VI.
Als Entgelt für die
Beratungs- und Ausbildungstätigkeit erhalten die Berater aus
sämtlichen Werbe- und Sponsorverträgen und offiziellen Preisgeldern
der Spielerin....
25%" der Bw.",
25% ...
A
Sämtliche oben
genannten Einnahmen hat die Spielerin auf ein gemeinsam eingerichtetes
Anderkonto zu erlegen, wobei über dieses Anderkonto sämtliche
Vertragsteile gemeinsam verfügungsberechtigt und kollektiv
zeichnungsberechtigt sind und quartalsmäßig eine entsprechende
Abrechnung samt Belegen und die daran anschließende Teilung des
erliegenden Betrages vornehmen. Die Barauslagen der Berater werden nach Vorlage
entsprechender Unterlagen umgehend vom oben genannten Anderkonto gedeckt.
VII.
Die Vertragsteile
verpflichten sich, sowohl sportliche, als auch geschäftliche Belange
ausschließlich einvernehmlich festzulegen, und hierüber 14-tägig
eine entsprechende persönliche Besprechung vorzunehmen. Die Spielerin
verpflichtet sich, sämtliche sportliche und geschäftliche Termine mit
den Beratern einvernehmlich festzulegen, und diese ordnungsgemäß und
nach besten Kräften seiner sportlichen Fähigkeiten einzuhalten.
VIII.
...
IX.
Die Vertragsteile nehmen
zur Kenntnis, dass das gegenständliche Vertragsverhältnis nicht der
Sozialversicherungspflicht unterliegt und jeder Vertragsteil für die
Versteuerung eines allfälligen Honorars selbst Sorge zu tragen hat. Im
Hinblick auf diese wechselseitige Verpflichtung verpflichten sich die
Vertragsteile, sich diesbezüglich auch wechselseitig schad- und klaglos zu
halten.
X.
...
XI.
Auf das
Vertragsverhältnis ist ausschließlich Österreichisches Recht
anzuwenden. Als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen
den Vertragsteilen wird ausdrücklich Wien vereinbart."
Mit dem
obigen im Jahr 1999 abgeschlossenen Vertrag soll eine im Jahr 1987 geborene
Person auf die Möglichkeit der Kündigung für die Dauer von 19
Jahren verzichtet haben. Kann eine minderjährige Person von ihren Eltern
nicht zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit bis über ihr
30. Lebensjahr (!) hinaus verpflichtet werden, so ist der Vertrag
zivilrechtlich anfechtbar. Verpflichtet sich der Bw. zu finanziellen Zuwendungen
an die in Rede stehende Sportlerin, ohne dass diese nach erreichter
Volljährigkeit dazu verpflichtet werden könnte, für den Sponsor
als Werbeträger aufzutreten, war von der oben zitierten Vereinbarung auf
das Vorliegen eines Glücksvertrages gemäß
§1267 ABGB,
durch den dem Bw. die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen (und
angenommen) wurde, zu schließen. Diese Annahme wird durch das Fehlen eines
Vertragspunktes, in dem sich die Vertragsparteien zur Zahlung einer
Konventionalstrafe für den Fall einer Vertragsverletzung verpflichten,
bestätigt.
Da das
Schreiben des Bw. vom 7. Juni 2005 die Werbung als nur einen
gewichtigen Aspekt bezeichnet, war von der Beschreibung des Ziels der
Tätigkeit (in dem letztzitierten Schreiben) als das Führen von jungen
Talenten an die Weltspitze in Verbindung mit der Erwartung, mittel- bis
langfristig mit dieser Tätigkeit Geld zu verdienen, auf eine Neigung des
Bw. zu schließen, die in Rede stehenden Kosten unabhängig davon, ob
die Leistungen der in Rede stehenden Sportlerin nachweislich zur Entfaltung von
Werbewirkungen geeignet sein könnten, zu tragen. Auch wenn die Sportlerin
die deutliche Aufschrift des Sponsornamens auf der Sportbekleidung tragen
sollte, stellt sich die Frage nach dem Werbeeffekt, der als Mindesterfordernis
für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Sponsorleistungen erachtet
werden muss. Muss sich die gesponserte Sportlerin auch als Werbeträger
eignen und der Werbeaufwand zu dieser Eignung in einem angemessenen
Verhältnis stehen, so erwiesen sich die Zuwendungen des Bw. als Sponsor an
die polnische Sportlerin von höchstens lokaler Bedeutung, wenn die
Spielerin keine Preisgelder in den Streitjahren gewonnen hatte, die zu Einnahmen
beim Bw. geführt hätten. Fehlt mit der Nichterklärung von
Einnahmen aus der Sponsortätigkeit in den Abgabenerklärungen für
die Streitjahre ein stichhaltiger Beweis für die Annahme, die Sportlerin
hätte tatsächlich Werbeleistungen erbracht, um der
"Sponsorentätigkeit" des Bw. abgabenrechtliche Relevanz zusprechen zu
können, so war die Beschreibung der gesponserten Person (in der Berufung
vom 30. Dezember 2004) als "ein
Talent, das von vielen Fachleuten als besonders groß bezeichnet
wurde" nicht dazu geeignet, den Makel, dass den Zuwendungen an die
Sportlerin das Merkmal der Freiwilligkeit und damit der Spendencharakter
anhaftet, zu beseitigen.
Da der
Bw. dem Finanzamt keine Einnahmen aus der Tätigkeit eines
" Talents, das von vielen Fachleuten als
besonders groß bezeichnet wurde" für die Jahre 1999 bis 2002
erklärt hatte, stand die Zeitspanne, in dem die Verluste anfielen, zum
getätigten Mitteleinsatz bei Betrachtung der Umstände des konkreten
Falles in keiner nach der Verkehrsauffassung vernünftigen Relation.
Auch wenn
der Bw. behauptet, dass dem in Rede stehenden Vertrag in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise (§ 21 BAO) ein Leistungsaustausch zugrunde
gelegen wäre, fehlen entsprechende Beweismittel, die eine
Einkunftsquelleneigenschaft bei der in Rede stehenden Tätigkeit und damit
die Anerkennung von Anlaufverlusten begründen könnten. Haben die
Sachverhaltselemente ihre Wurzeln in Polen, somit im Ausland, so liegt bei
analoger Anwendung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof eine
erhöhte Mitwirkungspflicht des Bw. und eine in den Hintergrund tretende
amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde erster und zweiter Instanz
vor. Ist die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht in dem Maß höher,
als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind (vgl. VwGH
23. Februar 1994, 92/15/0159), so besteht diesfalls - laut Lehre und
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof - eine erhöhte
Mitwirkungspflicht, Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht
(vgl. Ritz, BAO², Tz 10 zu § 115, Seite 254, und die dort
zitierten Verweise auf Loukota, Internationale Steuerfälle,
Tz 429 ff; Kotschnigg, ÖStZ 1992, 84, und das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Mai 1993, 93/14/0019). Vermögen
Reisekostenbelege allein den Anfall von Kosten in Zusammenhang mit einer Reise,
aber nicht den Anlass der Reise nachzuweisen, so vermochten diese Belege nicht,
das behördliche Urteil über die Gewißheit des Vorliegens einer
entscheidungswesentlichen Tatsache herbeizuführen.
Das
Aufgreifen der Idee, junge Talente an die Weltspitze heranführen, ist nicht
nachhaltig, wenn daraus nachhaltige finanzielle Verluste entstehen, denn
entscheidend ist die Nachhaltigkeit der Betätigung und nicht die
Nachhaltigkeit der aus der Betätigung fließenden Verluste bzw.
Einkünfte. Sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus einer
selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht
unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land-
und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist, war in der
Hingabe von Geldern gegen Vorlage von Belegen, ohne in weiterer Folge Einnahmen
zu lukrieren, ein Verhalten zu erkennen, dem das für die Wertung als
"Gewerbetrieb" im Sinne des § 23 EStG 1988 bzw.
§ 28 BAO erforderliche Kriterium der Nachhaltigkeit fehlte.
Da die
dem Finanzamt als Beilage zur Vorhaltsbeantwortung vom 18. Juli 2000
vorgelegten Belege für Trainerhonorare und Platzmieten den Namen jener
Person, der die Kosten finanziert hätte, nicht nachweisen konnten, waren
die Leistungen des Bw. nach dem Gesamtbild der rechtlichen und
tatsächlichen Verhältnisse nicht einmal überwiegend, sondern
ausschließlich durch die Merkmale von Unterstützungen im Interesse
einer Person gekennzeichnet, womit die Leistungen gleich Spenden als freiwillige
Zuwendungen zur Gänze nicht abzugsfähig waren.
Es war
daher die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999
bis 2002 gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 7.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1267 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0388-W/05
- Stammnummer
- 18290
- Gültig
- 07.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF