Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0248-S/04
Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes oder zur Ausbildung des Bedachten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0248-S/04vom 16.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, inXY, vertreten durch Dr. Helmut
Graupner, Rechtsanwalt, 1130 Wien, Maxingstr. 22-24/4/9, vom
29. März 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom
25. Februar 2004 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 11. Dezember 2003 schlossen
der Berufungswerber (kurz: Bw) und Herr AN (kurz: AN) folgende
"VEREINBARUNG":
"
I.
Die
Vertragsteile (im folgenden auch "Lebenspartner" genannt) führen seit
mehreren Jahren eine Lebensgemeinschaft und schließen im Hinblick darauf
die vorliegende Vereinbarung.
II.
Grundsatz
Die
Lebenspartner verstehen ihre Lebensgemeinschaft als moderne partnerschaftliche
Gemeinschaft im Sinne einer umfassenden Lebens- und Verantwortungsgemeinschaft,
die sowohl von gegenseitigem Einstehen und Beistand sowie von Zuwendung und
Fürsorge geprägt ist, als auch von der möglichst weitgehenden
Wahrung der Eigenständigkeit, Individualität und Autonomie sowie der
Selbstbestimmung der Lebenspartner. In Ausgestaltung dieses Grundsatzes ergehen
die nachstehenden Regelungen.
III.
Unterhalt
Als
der wirtschaftlich leistungsfähigere der beiden Lebenspartner verpflichtet
sich AN, WTL (der Bw) die folgenden
Unterhaltsleistungen zu erbringen:
1.
kostenlose Unterkunftgewährung im Haushalt von AN (das ist dzt. die Wohnung
in .................................),
2.
den Ersatz der Kosten einer alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung sowie
überdies
3.
€ 500,-- monatlich im Vorhinein.
.......................................................
IV.
Diese
Vereinbarung tritt am 01.03.2002 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen. Sie ist vom Bestand der Lebensgemeinschaft unabhängig, kann
aber von jedem der Vertragsteile - unabhängig von der Fortsetzung
oder Nichtfortsetzung der Lebensgemeinschaft - jederzeit unter Einhaltung
einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten gekündigt
werden.
...............................
"
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die unter
Vertragspunkt III. Ziffer 1. und 2. vereinbarten Leistungen der Sicherung des
Lebensunterhaltes dienen und daher nicht der Schenkungssteuer unterliegen
würden. Die vereinbarte monatliche Zahlung in Höhe von
€ 500,-- beurteilte die Finanzbehörde erster Instanz als
schenkungssteuerpflichtigen Vorgang und errechnete eine Bemessungsgrundlage von
€ 54.000 (€ 500 x 12 x 9 Jahresbeträge). In Anwendung der
Steuerklasse V und des entsprechenden Freibetrages setzte es mit dem
angefochtenen Bescheid eine Schenkungssteuer von € 11.855,80
fest.
Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben und im
Wesentlichen wie folgt eingewendet:
Die Vereinbarung vom 11. Dezember 2003 habe
Unterhaltszahlungen seitens des Lebensgefährten des Bw zum Gegenstand. Der
Bw führe mit Herrn AN bereits seit Jahren eine echte Lebensgemeinschaft.
Die beiden Partner würden einander im Kampf gegen alle Not des Lebens
beistehen und lassen einander darum an den zur Bestreitung des Unterhalts
verfügbaren Gütern teilnehmen. Beide Lebenspartner würde eine
Obsorge an den Tag legen, wie sie Ehepartner durch das Gesetz auferlegt werde.
Die Unterhaltszahlungen würden daher nicht freigebig, sondern aus
moralischen oder sittlichen Gründen bzw. Anstandspflicht heraus erfolgen.
Die Unterhaltszahlungen würden daher nicht der
Schenkungssteuer unterliegen (unter Hinweis auf
Dorazil/Taucher, ErbStG4 § 3 Anm
5.1.h, mit Judikaturnachweisen).
Zudem blieben Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des
angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten ohnehin steuerfrei.
Der Bw studiere an der Universität Mozarteum Salzburg Musik- und
Bewegungserziehung, weshalb die Zahlungen zum Teil für die Ausbildung des
Bw erfolgen würden, der über kein eigenes Einkommen oder Vermögen
verfüge (unter Hinweis auf
Dorazil/Taucher, ErbStG4 § 15 Anm
11.6., mit Judikaturnachweisen).
Das Finanzamt hätte zumindest weitere Ermittlungen
tätigen, etwa den Fremdenakt des Magistrats der Stadt Salzburg (GZ
1/07-1140/1/2-1997) beischaffen sowie den Bw und seinen Lebenspartner befragen
müssen.
Das Finanzamt legte die Berufung und den Verwaltungsakt
ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde II.
Instanz zur Entscheidung vor.
Die Berufungsbehörde nahm in den Fremdenakt des
Magistrats der Stadt Salzburg, GZ. 1/07-1140/1/2-1997, Einsicht. Mit Vorhalt vom
15. Juli 2005 wurde der Bw gebeten, zu nachstehenden Punkten Stellung
zu nehmen:
Der Bw hat einen Antrag auf Erteilung einer
Erst-Niederlassungsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck "Privat" gestellt. Als
Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes auf Dauer wurde die
gegenständliche notarielle "VEREINBARUNG" - im Fremdenakt als
"Unterhaltsvertrag" bezeichnet - vorgelegt. Die gegenständliche notarielle
"VEREINBARUNG" diente auch als Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine
ortsübliche Unterkunft. Die monatlichen Zahlungen in Höhe von €
500,-- erfolgten ab 03/2004 mittels Dauerauftrag. Aus der im Akt einliegenden
Meldebestätigung geht hervor, dass der Bw seit dem
28. März 2002 im Haushalt von AN wohnhaft ist. Im Reisedokument
(Reisepass M 16072979) des Bw wurde die Vignette "NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG",
Nr. A50152695, gültig von 08.02.2005 bis 28.02.2006,
angebracht.
Weiters wurde ersucht, zur vereinbarten Höhe der
Geldleistungen (€ 500,--/mtl.) Stellung zu nehmen, wobei angemerkt wurde,
dass der Richtsatz für Alleinunterstützer nach dem Salzburger
Sozialhilfegesetz monatlich € 406,-- beträgt.
Der Bw gab in seiner Stellungnahme (Fax vom
3. August 2005) bekannt, dass die im Vorhalt genannte
Niederlassungsbewilligung bereits die erste Verlängerung darstelle, da die
erste Niederlassungsbewilligung bereits im Februar 2004 erteilt wurde. Zur
entscheidungswesentlichen Frage, der vom Bw mit AN geführten
Lebensgemeinschaft, die die Grundlage für die Vereinbarung vom Dezember
2003 und für die Unterhaltszahlungen sei, würden die
Ermittlungsergebnisse fehlen. Der Bw führe mit AN bereits seit Jahren eine
echte Lebensgemeinschaft. Die Unterhaltszahlungen würden daher nicht
freigebig, sondern aus moralischen oder sittlichen Gründen bzw. aus einer
Anstandspflicht heraus, zumal die Gemeinschaft nur so gelebt werden könne,
erfolgen. Die Unterhaltsverpflichtung sei Voraussetzung für die
Niederlassung des Bw im Inland und im Ausland könne die Gemeinschaft nicht
zumutbar geführt werden. Es würden auch Ermittlungsergebnisse
dahingehend fehlen, dass der Bw an der Universität Mozarteum Salzburg
Musik- und Bewegungserziehung studiert und die Zahlungen seines
Lebensgefährten zum Teil der Ausbildung des Bw dienen würden, weshalb
Steuerfreiheit gegeben sei. Die fehlenden Ermittlungsergebnisse könnten
durch Einsicht in die Vereinbarung vom 11. Dezember 2003 und den
Fremdenakt des Magistrats der Stadt Salzburg (GZ 1/07-1140/1/2-1997) sowie durch
Befragung des Bw und seines Lebenspartners gewonnen werden, was beantragt
werde.
Die Höhe des Richtsatzes nach dem Sozialhilfegesetz
sage weniger über die notwendigen Mittel für einen gesicherten
Lebensunterhalt als über die budgetären Möglichkeiten und die
Politik der öffentlichen Hand aus. Mit € 406,-- könne in
Österreich heutzutage in der Regel niemand seinen Lebensunterhalt
bestreiten. Der Ausgleichszulagenrichtsatz und das pfändungsfreie
Existenzminimum liegen dementsprechend und mit gutem Grund deutlich nicht nur
über dem Sozialhilferichtsatz, sondern auch dem zwischen den Lebenspartnern
vereinbarten Unterhalt. AN habe ein erfolgreiches Unternehmen aufgebaut, die
monatliche Zahlung von € 500,-- entspreche daher seinen Einkommen- und
Vermögensverhältnissen, weshalb die Leistungen "angemessen" im Sinne
§ 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG seien. Zudem seien die
Zahlungen zum Teil für die Ausbildung des Bw.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Der Bw ist chinesischer (taiwanesischer)
Staatsbürger und lebt mit AN, einem österreichischen
Staatsbürger, in gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft.
Zunächst ist festzuhalten, dass (bloße)
Lebensgemeinschaften ohne Rücksicht auf das Geschlecht gleich zu behandeln
sind (vgl. VfGH 14.10.2004, B 1512/03).
Die nachstehenden Ausführungen zur Lebensgemeinschaft
gelten daher unabhängig davon, ob es sich um eine gleich- oder
verschiedengeschlechtliche handelt.
2.) Unstrittig ist, dass der Bw und AN eine
Lebensgemeinschaft führen. In der gegenständlichen Vereinbarung ist
festgehalten, dass diese seit mehreren Jahren besteht. Aus der im Fremdenakt
einliegenden Meldebestätigung geht hervor, dass der Bw seit dem
28. März 2002 im Haushalt von AN gemeldet ist.
AN hat sich in der gegenständlichen Vereinbarung zu
verschiedenen Leistungen (Unterkunft, Krankenversicherung und mtl.
Bargeldzahlungen) gegenüber dem Bw verpflichtet. Diese in notarieller Form
eingegangene Verpflichtung war eine Voraussetzung zur Erlangung der
Niederlassungsbewilligung.
Gemäß
§ 10 Abs. 2 Z 1 Fremdengesetz 1997
kann die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels ua. wegen
Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z 2) insbesondere
versagt werden, wenn der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden
Krankenversicherungsschutz verfügt oder im Gesundheitszeugnis
gemäß
§ 8 Abs. 6 und 7 eine schwerwiegende Erkrankung aufweist
oder nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder - bei
der Erteilung eines Einreise- oder befristeten Aufenthaltstitels - für die
Wiederausreise verfügt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind
unter "eigene Mittel" auch solche Unterhaltsansprüche zu verstehen, die auf
einem privatrechtlichen Vertrag beruhen (Erkenntnis vom 25.06.1999,
98/19/0303).
Strittig ist zunächst, ob diese vertraglichen
Verpflichtungen freigebig eingegangen wurden.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 ErbStG gilt als Schenkung
im Sinne des Gesetzes
1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen
Rechtes;
2. jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit
der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;
3. ...... bis 8. ......
Der Tatbestand der freigebigen Zuwendung ist durch die
Unentgeltlichkeit der Zuwendung gekennzeichnet. Unentgeltlichkeit bedeutet
Unabhängigkeit der Zuwendung von einer Gegenleistung. Die Zuwendung darf
weder in einem rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung noch zur
Erfüllung einer Verbindlichkeit erfolgen (vgl. VwGH 16.12.1999,
98/16/0403).
In subjektiver Hinsicht ist es für die Annahme einer
freigebigen Zuwendung erforderlich, dass der Zuwendende den Willen hat, den
Bedachten auf seine Kosten zu bereichern, das heißt, diesem unentgeltlich
etwas zuzuwenden, wobei für das Vorliegen des Bereicherungswillens die
Verkehrsauffassung maßgeblich ist (vgl zB VwGH 15.03.2001,
2000/16/0370, 0371).
Der Wille des Zuwendenden zur Unentgeltlichkeit ist dann
gegeben, wenn der Zuwendende in dem Bewusstsein handelt, zu der
Vermögenshingabe weder rechtlich verpflichtet zu sein noch dafür eine
mit seiner Leistung in einem synallagmatischen, konditionalen oder kausalen
Zusammenhang stehende Gegenleistung zu erhalten
(vgl. Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, § 3 ErbStG, Rz 11, 5. Absatz mit weiterem
Hinweisen).
Dabei kann der Bereicherungswille von der
Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen werden
(vgl. zB VwGH 28.09.2000, Zl 2000/16/0327).
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
17.09.1992, 91/16/0086, unter Hinweis auf sein Erkenntnis eines verstärkten
Senates vom 15.10.1987, Zl. 86/16/0237, Slg. Nr. 6257/F, dargetan hat,
besteht bei Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft keine
gesetzliche Verpflichtung zur gegenseitigen Leistung von Pflege und Unterhalt.
In demselben Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof aber auch mit weiterem
Hinweis ausgesprochen, es gehöre ua. landläufig zum Wesen einer
solchen Lebensgemeinschaft, dass die Partner einander im Kampf gegen alle Not
des Lebens beistehen und darum einander an den zur Bestreitung des Unterhalts
verfügbaren Gütern teilhaben lassen. Von einer echten
Lebensgemeinschaft kann nur dann gesprochen werden, wenn beide
Lebensgefährten ihre ganze Kraft einsetzen, um einander beizustehen,
jedenfalls eine Obsorge an den Tag legen, wie sie den Ehegatten durch Gesetz
auferlegt ist.
Der Begriff "Lebensgemeinschaft" bzw. "Lebensgefährte"
ist in der österreichischen Rechtsordnung nicht näher bestimmt. Nach
der Rechtsprechung ist bei Prüfung der Frage, ob eine Lebensgemeinschaft
vorliegt, von den Erfahrungen des Lebens auszugehen, wonach eine
Lebensgemeinschaft durch die Merkmale des gemeinsamen Zusammenlebens, der
gemeinsamen Aufbringung des Lebensunterhaltes und der gegenseitigen
Unterstützung gekennzeichnet ist (vgl. VwGH 15.10.1987,
86/16/0237).
Sowohl das gegenseitige Einstehen und Beistehen als auch
die Besorgung des Haushalts und eine allfällige Betreuung im
Krankheitsfalle durch den Lebensgefährten stellen keine solche
Gegenleistung dar, durch die die Unentgeltlichkeit der Zuwendung ausgeschlossen
wird (vgl. VwGH 04.12.2003, Zl. 2003/16/0097).
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes liegt
Unentgeltlichkeit nicht vor, wenn eine Leistung aus einer moralischen,
sittlichen oder Anstandspflicht zugesagt wird, weil in diesen Fällen eine
Schenkungsabsicht fehlt (siehe zB das Erkenntnis vom 14.05.1992, 91/16/0012, mit
weiteren Hinweisen).
Der Bw bringt vor, dass die "Unterhaltszahlungen" nicht
freigebig, sondern aus moralischen oder sittlichen Gründen bzw. aus einer
Anstandspflicht heraus erfolgen würden, zumal die Gemeinschaft nur so
gelebt werden könne. Die Unterhaltsverpflichtung sei Voraussetzung für
die Niederlassung des Bw im Inland und im Ausland könne die Gemeinschaft
nicht zumutbar geführt werden.
Faktum ist, dass die im gegenständlichen
"Unterhaltsvertrag" vereinbarten Leistungen den von der Stadt Salzburg,
Magistrat, Amt für öffentliche Ordnung, gestellten Anforderungen zur
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung entsprechen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
28.03.2000, 99/14/0307, die Rechtsansicht vertreten, dass bei langjähriger
Lebensgemeinschaft nach den im Erkenntnis vom 16.01.1991, 90/13/0062,
dargestellten Grundsätzen eine sittliche Pflicht zur Unterhaltsleistung
gegeben sein kann.
In dem oben zitierten Erkenntnis vom 16.01.1991 wird in der
Begründung ausgeführt:
"
Was im Einzelfall sittliche Pflicht des
Steuerpflichtigen ist, bestimmt sich nach den Vorstellungen billig und gerecht
denkender Menschen darüber, welches Verhalten von dem Betreffenden in
seiner Lebenssituation erwartet werden kann, widrigenfalls ihm von der
Gesellschaft, der er angehört, mit Missbilligung begegnet wird.
Entscheidend ist daher nicht das subjektive Pflichtgefühl des
Steuerpflichtigen, sondern der objektive Pflichtbegriff nach den herrschenden
moralischen Anschauungen. Es reicht daher nicht aus, dass das Handeln des
Steuerpflichtigen menschlich verständlich ist, es muss vielmehr die
Sittenordnung dieses Handeln gebieten.
Die
außereheliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau allein zieht
sittliche Pflichten der Lebensgefährten gegeneinander nicht nach sich, wie
sie zwischen Eheleuten bestehen. Die außereheliche Lebensgemeinschaft ist
dadurch gekennzeichnet, dass die Gefährten die für die Ehe
wesentlichen gegenseitigen Pflichten nicht übernehmen wollen oder
können. Die sittlichen Pflichten der Ehegatten haben aber gerade ihren
Grund in der für die Ehe typischen Treue- und Beistandspflicht. Um der Ehe
in Bezug auf die sittlichen Pflichten der Partner gleichgehalten zu werden,
müsste sich die außereheliche Lebensgemeinschaft bereits auf Dauer
gerade in Fällen, die Treue und gegenseitige Beistandsleistung erforderten,
derart bewährt haben, wie sich dies aus der Ehe ergeben sollte. Nur dann
könnten auch die einer Ehe vergleichbaren gegenseitigen sittlichen
Pflichten der Partner zwischen Gefährten einer außerehelichen
Lebensgemeinschaft angenommen werden. Diese Voraussetzungen müssten auf
Grund objektiver Anhaltspunkte feststellbar sein. "
Diese Grundsätze sind auf gleich- und
verschiedengeschlechtliche Lebensgemeinschaften anzuwenden.
In der gegenständlichen Vereinbarung ist festgehalten,
dass die Lebensgemeinschaft bereits seit mehreren Jahren besteht. Dem Bw wurde
im Schriftsatz vom 15. Juli 2005 die im Fremdenakt einliegende
Meldebestätigung vorgehalten, wonach der Bw seit dem
28. März 2002 im Haushalt von AN gemeldet ist. Der Bw ist dem
nicht explizit entgegengetreten, sondern hat nur unter Hinweis auf die
Vereinbarung von einer "bereits seit
Jahren" bestehenden Lebensgemeinschaft gesprochen.
Es ist daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung als
erwiesen anzunehmen, dass die Lebensgemeinschaft im März 2002
begründet und demnach im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ca. 22 Monate
gedauert hat.
Die Dauer dieser Lebensgemeinschaft ist zu kurz, um aus der
Dauer sittliche Pflichten des Partners ableiten zu können. Es wurden auch
keine weiteren durch objektive Anhaltspunkte feststellbare Umstände
genannt, aus denen sich, trotz der kurzen Dauer der Lebensgemeinschaft,
sittliche Pflichten für den Partner ergeben hätten.
Der "Unterhaltsvertrag" dient im Ergebnis der
Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft. Für die Berufungsbehörde ist
aber nicht erkennbar, warum sich alleine aus diesem Umstand eine sittliche oder
moralische Pflicht ergeben soll, zumal die Vereinbarung jederzeit unter
Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist von jedem der Vertragsteile
gekündigt werden kann.
Die gegenständlichen Leistungen sind daher
schenkungssteuerbar.
3.) Auf Grund des § 15 Abs. 1 Z. 9 ErbStG bleiben
außerdem (§ 14 ErbStG) Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des
angemessenen Unterhaltes oder zur Ausbildung des Bedachten
steuerfrei.
Der Bw bringt in eventu vor, dass die Leistungen dem
Unterhalt des Bw dienen und die Zahlungen zum Teil die Studienkosten abdecken
sollen.
3.1.) Zuwendungen zum Zwecke des angemessenen
Unterhaltes:
Zur Auslegung des Begriffs "Unterhalt" ist die Bestimmung
des § 672 ABGB heranzuziehen. Danach ist Unterhalt "Nahrung,
Kleidung, Wohnung und die übrigen Bedürfnisse" zu verstehen. Zu diesen
"übrigen Bedürfnissen" gehören etwa die nach Erholung,
Freizeitgestaltung, medizinischer Versorgung sowie für Heizung und
Beleuchtung uä. (vgl. Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, § 15 ErbStG, Rz
29b, 1. Absatz mit weiterem Hinweisen).
Die Steuerfreiheit nach
§ 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG kommt nur in Betracht,
wenn der Bedachte der Zuwendung zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes bedarf
(vgl. VwGH 29.01.1997, 96/16/0024).
Der Bw ist taiwanesischer Staatsbürger und studiert an
der Universität Mozarteum Salzburg. Er verfügt über kein eigenes
Vermögen oder Einkommen und ist damit nicht in der Lage seinen Unterhalt
selbst zu bestreiten.
Bei der Anwendung der Z 9 ist der Beweggrund für die
Zuwendung zu prüfen.
Für die Annahme, dass die Zuwendungen dem Unterhalt
dienen, spricht neben der finanziellen Situation des Bw vor allem der Umstand,
dass der gegenständliche "Unterhaltsvertrag" vom Magistrat Salzburg als
Nachweis des notwendigen Unterhalts verlangt wurde. Die Verpflichtung
enthält auch nur Leistungen - Unterkunft, Krankenversicherung,
Bargeld - die für die Unterhaltssicherung notwendig
sind.
Gegen eine Zuwendung zum Zwecke des Unterhalts könnte
sprechen, dass sich AN einem Vertrag auf unbestimmte Zeit (gewissermaßen
"ins Ungewisse") zu laufenden Leistungen verpflichtet hat. Dies wird aber durch
den Umstand relativiert, dass die Parteien den Vertrag jederzeit ohne die Angabe
von Gründen aufkündigen können.
Die Zuwendungen für den Unterhalt müssen
angemessen sein. Für das Ausmaß des "Angemessenen" können als
Hilfswerte die Richtsätze nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz
herangezogen werden. Bei der Berechnung der Sozialhilfe wird das Einkommen den
Ausgaben des Haushaltes (ua. Miete, Betriebskosten) gegenübergestellt. Die
Kosten für die Unterkunft werden im gegenständlichen Fall von AN zur
Verfügung gestellt. Der "Alleinunterstützen-Richtsatz" nach dem
Salzburger Sozialhilfegesetz beträgt monatlich € 404,-- (siehe
www.salzburg.gv.at/themen/gs/soziales; im Vorhalt aufgrund eines Schreibfehlers
unrichtig mit € 406,-- angeführt).
Im Berufungsfall erhält der Bw monatlich €
500,--. Von diesem Betrag ist ein Anteil in Höhe von € 404,-- sowie
die Unterkunft und die Krankenversicherung als angemessener Unterhalt
gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 9 erster Fall ErbStG von der
Schenkungssteuer befreit.
3.2.) Zuwendungen zur Ausbildung des Bedachten sind nicht
davon abhängig, ob die Zuwendungen angemessen sind. Solche Zuwendungen
liegen vor, wenn der Bedachte sich in Ausbildung befindet und der Zuwendung
bedarf, wenn er also nicht in der Lage ist, die Ausbildungskosten zu tragen.
Unter Ausbildung ist die Erlernung eines Berufes zu verstehen. Dieser Begriff
umfasst auch eine besondere Fachausbildung
(vgl. Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, § 15 ErbStG, Rz 31).
Der Bw studiert an der Universität Mozarteum Salzburg.
Der vom Bw zu leistende Studienbeitrag beträgt € 726,72 pro Semester
(€ 1.453,44 jährlich). Die über den angemessenen Unterhalt
hinausgehenden Beträge (€ 96,00 mal 12 Monate ergibt € 1.152,--)
finden in den Studienbeiträgen Deckung, weshalb diese als Zuwendungen zur
Ausbildung des Bw gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 9 zweiter Fall ErbStG
steuerfrei sind.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
16. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0248-S/04
- Stammnummer
- 17723
- Gültig
- 16.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF