Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1996-W/05
Einräumung eines Wohnungs(gebrauchs)rechtes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1996-W/05vom 09.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Einräumung des Wohnungsrechtes im gegenständlichen Fall dient der Sicherung des Unterhaltes, es steht im Berufungsfall auch nicht der Anwendung des § 15 Abs. 1 Z. 9 ErbStG entgegen, dass die Leistung in der Einräumung des dinglichen Wohnrechtes liegt, da diese hier nicht einer Vermögensanhäufung dient, sondern eben lediglich der Befriedigung des höchst persönlichen Wohnbedürfnisses, die dem Recht der Ehegatten auf Unterhalt entspringt.
Die Einräumung eines solchen (dinglichen) Wohnrechtes weist jedenfalls freigebigen Charakter auf und es kommt in einem derartigen Fall überhaupt erst zur Überprüfung ob ein Befreiungstatbestand des § 15 Abs. 1 Z. 9 ErbStG vorliegt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. vom 29. September 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
31. August 2005, ErfNr. betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 6. Mai 2005 übertrug Herr R
- in der Folge Geschenkgeber genannt - verschiedene Grundstücke an seine
Kinder - in der Folge Geschenknehmer genannt. Auf den
vertragsgegenständlichen Grundstücken befindet sich auch ein
Einfamilienhaus mit der Grundstücksadresse 1230, welches u.a. auch vom
Geschenkgeber und seiner Gattin - diese in der Folge Berufungswerberin
(Bw) genannt - bewohnt wird.
In Einem räumten die Geschenknehmer dem Geschenkgeber
und der Bw. das lebenslängliche und unentgeltliche Wohnungsrecht im Umfang
eines Gebrauchsrechtes gemäß
§ 504 ABGB hinsichtlich der im
Keller und im Erdgeschoss befindlichen Zimmer des genannten Einfamilienhauses
und hinsichtlich der Gartenfläche ein und erteilten ihre Zustimmung zur
Einverleibung dieses Wohnrechtes.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien unterstellte hinsichtlich der Einräumung des Wohnrechtes eine
unentgeltliche Zuwendung des Geschenkgebers an die Bw.
Es bewertete dieses unter Anwendung des § 16 BewG und
legte der Bemessung der Erbschaftssteuer den Betrag von € 90.628,04 zu
Grunde. Hievon brachte es die Freibeträge Gemäß
§ 14 Abs. 1
ErbStG in Höhe von € 2.200,- und gemäß
§ 14 Abs.
3 ErbStG in Höhe von € 7.300,- in Abzug und setzte die Steuer
gemäß
§ 8 Abs. 1 leg.cit in Höhe von € 4.867,68
fest.
Dagegen wendet sich die Berufung. Die Bw. hält
einleitend fest, dass das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien grundsätzlich zu Recht von einer Zuwendung ihres Ehegatten ausgegangen
sei. Doch handle es sich hier um eine einheitliche Zweckzuwendung im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Z. 3 ErbStG. Sie führt
erklärend aus, dass das durch die Schenkung übergebene Einfamilienhaus
bis dahin und auch weiter die einzige Unterkunft für sie und den
Geschenkgeber darstelle. Die Einräumung des Wohnrechtes ihr gegenüber
sei der Unterhaltspflicht ihres Gatten entsprungen und sollte weiters auch ihre
wohnrechtliche Absicherung nach dem Tod des Geschenkgebers gewährleisten.
Damit aber läge keine der Schenkungssteuer zu unterziehende Zuwendung
vor.
Sollte sich die Behörde dieser Ansicht nicht
anschließen, so käme die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z.
1 lit. c ErbStG in Betracht oder auch die Befreiungsbestimmung des
§ 15 Abs. 1 Z. 9 ErbStG, wobei die Bw. hiezu
noch weiters ausführt, dass sie selbst lediglich über eine
Nettopension von € 549,27 verfüge und dieser Betrag auch deutlich
unter dem Existenzminimum läge. Es wäre ihr demgemäß nicht
einmal möglich die notwendigsten Lebenshaltungskosten zu bestreiten,
weshalb sie auf den Ehegattenunterhalt angewiesen sei, der eben nicht in Geld
ausbezahlt sondern eben in der Bereitstellung von Kleidung, Nahrung, Wohnung,
etc.... geleistet werde.
Darüber hinaus wendet sich die Berufung auch gegen die
Höhe der Bemessungsgrundlage.
Die hiezu ergangene Berufungsvorentscheidung führt im
Wesentlichen dazu aus, dass keine der angeführten Befreiungsbestimmungen
zur Anwendung gelangen könne.
§ 15 Abs. 1 Z. 9 ErbStG deshalb
nicht, da Unterhaltsverpflichtungen nur ein Recht auf Mitbenützung einer
Wohnung beinhalten nicht aber die Verschaffung eines dinglichen
Rechtes.
§ 15 Abs. 1 Z. 1 lit. c leg.cit. finde nur Anwendung auf
Grundstücksübertragungen nicht aber auf die Einräumung von
Wohnrechten. Bezüglich der Höhe der Bemessungsgrundlage setzt
das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien entgegen, dass
es sich im Berufungsfall um eine Verbindungsrente handle. Es errechne sich daher
ausgehend von dem, - von den Vertragsparteien - angegebenen Monatswert von
€ 800,- der Kapitalwert für beide Personen mit
€ 128.305,90, wovon auf den Erstberechtigten ein Wert von
€ 37.677,86 entfalle und auf die Bw. ein Betrag von
€ 90.628,-. Dieser sei auch der Bemessung zu Grunde gelegt
worden.
Der Vorlageantrag an die Abgabenbehörde II. Instanz
hält das gesamte Berufungsvorbringen vollinhaltlich aufrecht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 2 ErbstG unterliegen
der Steuer Schenkungen unter Lebenden.
Als Schenkung im Sinne des Gesetzes gilt gemäß
§ 3 (1) Z. 3 leg.cit. was infolge Vollziehung einer von dem Geschenkgeber
angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft
unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung
erlangt wird, es sei denn, dass eine einheitliche Zweckzuwendung
vorliegt;
§ 4 Z 2 leg. cit. lautet: "Als Zweckzuwendung gilt bei
einer freigebigen Zuwendung unter Lebenden a) eine der Zuwendung
beigefügte Auflage zugunsten eines Zweckes oder eine Leistung zugunsten
eines Zweckes, von der die Zuwendung oder ein gegenseitiger Vertrag
abhängig gemacht ist, b) eine in einem entgeltlichen Vertrag
vereinbarte Leistung zugunsten eines Zweckes, sofern das Entgelt nicht der
Umsatzsteuer unterliegt."
Gemäß
§ 15 Abs. 1 ErbStG bleiben
steuerfrei:
Gemäß Z. 1 lit. c :Schenkungen unter Lebenden
zwischen Ehegatten unmittelbar zum Zwecke der gleichteiligen Anschaffung oder
Errichtung einer Wohnstätte mit höchstens 150 m2 Wohnnutzfläche
zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der
Ehegatten.
Gemäß Z. 9 leg.cit.: Zuwendungen unter Lebenden
zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes oder zur Ausbildung des
Bedachten.
Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass es sich
um eine Zuwendung vom Ehegatten der Bw. handelt.
Von einer einheitlichen Zweckzuwendung im Sinne des
Gesetzes kann hier aber nicht gesprochen werden, da eine derartige nur insofern
vorliegt, als es sich um die Schaffung einer selbständigen
Vermögensmasse handelt (vergleiche hiezu z.B.: das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 22. 5. 1997, Zl. 96/16/0251 und die darin zitierten
Kommentare); Eine derartige Zweckzuwendung liegt vor, wenn jemandem
Vermögen zugewendet wird mit der Verpflichtung es nicht für eigene
Zwecke und auch nicht für eine oder mehrere bestimmte Personen zu verwenden
sondern für einen unbestimmten Personenkreis. Die Eigenart der
Zweckzuwendung liegt darin, dass das Zugewendete nicht einer bestimmten Person,
sondern einem objektiv bestimmten Zweck zukommen soll. Das trifft im
Berufungsfall aber nicht zu.
Nun haben Ehegatten aber gegeneinander zivilrechtliche
Ansprüche auf Unterhalt.
Sie haben gemäß
§ 94 Abs. 1 ABGB nach ihren
Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen
Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen
Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.
Gemäß Abs. 2 leistet der Ehegatte, der den
gemeinsamen Haushalt führt, dadurch seinen Beitrag im Sinn des Abs. 1; er
hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte
angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des
gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern
nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der
Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein
Missbrauch des Rechtes wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten
auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs. 1 nicht zu leisten
vermag.
Gemäß Abs. 3 ist auf Verlangen des
unterhaltsberechtigten Ehegatten der Unterhalt auch bei aufrechter
Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit nicht ein
solches Verlangen, insbesondere im Hinblick auf die zur Deckung der
Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre. Auf
den Unterhaltsanspruch an sich kann im Vorhinein nicht verzichtet
werden.
§ 97 ABGB bestimmt, dass insofern, als ein Ehegatte
über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses
des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt ist, dieser einen
Anspruch darauf hat, dass der verfügungsberechtigte Ehegatte alles
unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese
nicht verliere.
Dieses Wohnrecht besteht von Gesetzes wegen im Umfang des
dringenden Wohnbedürfnisses und setzt eine tatsächliche
Inanspruchnahme voraus. Dem verfügungsberechtigte Eheteil erwächst
hieraus die Verpflichtung zur Wahrung der weiteren Wohnmöglichkeit für
den anderen. Der Anspruch des wohnungsbedürftigen Ehegatten ist nach hM
seiner Wirkung nach ein bloß schuldrechtlicher und richtet sich
grundsätzlich nur gegen den Ehepartner. Ein Anspruch auf Einräumung
eines dinglichen Rechtes besteht nach hA nicht (vergleiche hiezu z.B. Schwimann,
Kommentar zum ABGB, 3. Auflage, Band 1, Rz. 1ff zu
§ 97).
Damit aber weist die Einräumung eines solchen
(dinglichen) Wohnrechtes jedenfalls freigebigen Charakter auf und es kommt in
einem derartigen Fall überhaupt erst zur Überprüfung ob ein
Befreiungstatbestand des § 15 Abs. 1 Z. 9 ErbStG
vorliegt.
§ 521 ABGB definiert das Servitut der Wohnung als
Recht, die bewohnbaren Teile eines Hauses zu seinem Bedürfnis zu
benützen. Sie ist also eine Servitut des Gebrauches von dem
Wohngebäude. Die Dienstbarkeit der Wohnung kann im Rahmen der
Privatautonomie entweder als Gebrauchsrecht im Sinne des
§ 504 ABGB oder als Fruchtgenussrecht im Sinne des
§ 509 ABGB vereinbart werden (vergleiche hiezu z.B. Schwimann,
Kommentar zum ABGB, 3. Auflage, Band 2, Rz. 1ff zu
§ 521).
Nun hat der im Sinne des § 504 ABGB
Gebrauchsberechtigte lediglich ein Recht zur Befriedigung der eigenen
Bedürfnisse, während der im Sinne des § 509 ABGB
Fruchtgenussberechtigte z.B. auch das Recht auf Vermietung und Verpachtung der
dienenden Sache hat - somit also auch ein Recht auf die "Früchte",
die er aus dieser Sache zu ziehen vermag.
Im gegenständlichen Fall wurde im Vertrag
ausdrücklich die Einräumung eines Wohnrechtes im Umfang eines
Gebrauchsrechtes gemäß
§ 504 ABGB vereinbart. Es steht der
Bw. damit nur das bloße höchstpersönliche Wohnrecht an dieser
Wohnung zu, nicht aber das Recht darüber hinaus Früchte aus der
Einräumung der Servitut zu ziehen. Die Dinglichkeit eines derartigen
Rechtes ergibt sich aber schon aus § 472 ABGB. Nun erfolgt die
Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich autonom durch die
Ehegatten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Es kann also allein die
Tatsache, dass der Ehegatte der Bw. ihr im Zuge der Übergabe der
Liegenschaften ein ex lege dingliches Recht zur Sicherung ihres
Wohnbedürfnisses einräumt nicht dazu führen, dass die
Angemessenheit des Unterhaltes dadurch in Frage gestellt wird.
In dem dem Erkenntnis vom 20. 12. 2001, Zl. 2001/16/0592
zugrunde liegenden Fall, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat,
dass die aus dem Familienrecht erfließende Berechtigung zur Benützung
der Ehewohnung nicht dem dinglichen Recht des Wohnungsgebrauches gleichgesetzt
werden kann liegt ein Sachverhalt zu Grunde, der nicht auf die Anwendbarkeit des
Befreiungstatbestandes des § 15 Abs. 1 Z. 9 EbStG hin überprüft
wurde. Vielmehr hat der Gerichtshof hier lediglich klargestellt, dass mit der
vorliegenden Vereinbarung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann die
Dienstbarkeit des lebenslänglichen Wohnungsgebrauches an dem ihm
gehörigen Gebäude unentgeltlich eingeräumt und sie dadurch in
ihrem Vermögen bereichert wurde, während das Vermögen ihres
Ehegatten durch die Belastung der Liegenschaft mit einer Dienstbarkeit
entsprechend geschmälert wurde. Daraus folge aber, dass die vorliegende
Einräumung der Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechtes an die
Beschwerdeführerin der Schenkungssteuer unterliege.
Im Hinblick auf § 15 Abs. 1 Z. 9 ErbStG erging das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1992, Zl. 91/16/0111,
aus dem klar hervorgeht, dass selbst die Zuwendung einer lebenslänglichen
Versorgungsrente "in Überbindung der Sorgepflicht an die Gattin" angemessen
im Sinne des leg.cit. sein kann.
Selbst bei Einräumung eines Fruchtgenussrechtes hat
der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. 2. 1988, Zl. 86/16/0187
zum Ausdruck gebracht, dass dieses alleine für sich betrachtet der
Anwendung der Befreiungsbestimmung noch nicht entgegensteht, sondern dass
vielmehr das Ergebnis der Angemessenheitsprüfung die Festsetzung der
Schenkungssteuer rechtfertigt.
Umso mehr muss das auch auf ein reines
Wohnungsgebrauchsrecht zutreffen, wenn die Gattin wie im gegenständlichen
Fall offenbar auf Grund ihres geringen eigenen Einkommens nicht einmal in der
Lage wäre auch nur ihr Wohnbedürfnis zu befriedigen.
Im Berufungsfall, bringt die Bw. nämlich vor, dass sie
lediglich über ein eigenes Einkommen in Höhe von € 549,27
verfüge, wobei dieser Betrag deutlich unter dem Existenzminimum
liege.
Zusammenfassend - nach eingehender Auseinandersetzung mit
der Gesetzeslage, Kommentaren und Judikatur - wird daher festgestellt, dass die
Einräumung des Wohnungsrechtes im gegenständlichen Fall eindeutig der
Sicherung des Unterhaltes dient und es im Berufungsfall auch nicht der Anwendung
des § 15 Abs. 1 Z. 9 ErbStG entgegensteht, dass die Leistung in der
Einräumung des dinglichen
Wohnrechtes liegt, da diese hier nicht einer Vermögensanhäufung dient,
sondern eben lediglich der Befriedigung des höchst persönlichen
Wohnbedürfnisses, die dem Recht der Ehegatten auf Unterhalt
entspringt.
Es war daher unter Berücksichtigung dieser
Umstände dem Berufungsbegehren zu entsprechen und der angefochtene Bescheid
ersatzlos aufzuheben.
Wien, am 9.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1996-W/05
- Stammnummer
- 20207
- Gültig
- 09.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF