…jedoch (auch) einen Antrag gemäß § 62 Abs. 2 lit. b FinStrG zu stellen. Da damit aber schon die Grundvoraussetzung für die Gewährung von Verfahrenshilfe bzw. die Beigabe eines unentgeltlichen Verteidigers gemäß § 77 Abs. 3 FinStrG im hier relevanten Berufungsverfahren, nämlich die Zuständigkeit eines Berufungssenates gemäß …
…soll nach dem Willen des Gesetzgebers ermöglichen, eine - wegen der Zuständigkeit eines Berufungssenates der FLD zur Entscheidung über die Berufung - nicht notwendige Antragstellung nachzuholen. Die Berufung (27. Mai 2002) ist am 1. Jänner unerledigt gewesen; am 8. Jänner 2003 hat das Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung erlassen…
…iSd §§ 156 ff FinStrG anzunehmen und - bei der Zuständigkeit eines Berufungssenates nach der Vorschrift des § 62 Abs. 2 FinStrG - die entsprechende Voraussetzung iSd § 77 Abs. 3 erster Halbsatz FinStrG gegeben sein. Als Gründe, welche die Beigabe einer unentgeltlichen Verteidigung im Interesse der Rechtspflege erforderlich machen…
…Auch die Tatsache, dass § 256 Abs 1 BAO (i.d.F. vor BGBl I 2002/97) von einer "Zuständigkeit des Berufungssenates" sprach und eine solche nur im zweitinstanzlichen Verfahren möglich war, sprach prima vista dafür, dass die "Entscheidungen" iSd § 256 Abs 1 leg cit nur…
…die nur eine Außenstelle betreffen und für die nicht bereits ein Ausschuss gebildet wurde, beschließt die Versammlung der hauptberuflichen Mitglieder dieser Außenstelle (Außenstellenversammlung) die Geschäftsverteilung (§ 8 Abs. 8 UFSG). Die Vollversammlung hat den jeweiligen Außenstellenversammlungen insbesondere die Zuständigkeit für die Einrichtung der Berufungssenate im Geschäftsbereich…
…Spruchsenat im angefochtenen Erkenntnis (irrtümlich) aus so übernommen. Der Schuldspruch für Lohnabgaben des Monates Juli 2003 war daher im Rahmen der Berufungsentscheidung aufzuheben. Nach Ansicht des Berufungssenates zu Recht wurde jedoch erstinstanzlich eine Bestrafung des Bw. für die Umsatzsteuervorauszahlung des Monates Juli 2003 und für…
…angefochtenen Bescheide) an in Betracht kommende Wiener Finanzämter ergaben, dass diese keinerlei Kenntnis von Umständen erlangt haben, die eine Änderung der Zuständigkeit zur Folge gehabt hätten. Das Finanzamt hat in den Berufungsvorentscheidungen vom 14. November 2003 dargelegt, dass als Ort der Geschäftsleitung - mangels Bekanntgabe desselben…
…Darüber hinaus zweifelte er die Zuständigkeit des Zollamtes X an, weil das angeblich vorschriftwidrige Verbringen in Vorarlberg verwirklicht worden sei. Und zu guter Letzt meinte er, es würden die Voraussetzungen einer Abgabenbefreiung trotz Unregelmäßigkeiten im Sinne des Art 212a ZK vorliegen. Die Berufung hatte keinen…
…Sie halten das ja sowieso fest - Sie haben Amtsmissbrauch begangen. Das wird auch Gegenstand eines Verfahrens vor dem Gericht sein." Die Senatsvorsitzende wies darauf hin, dass sie an dieser Entscheidung als Vorsitzende des damaligen Berufungssenates Ia der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland mitgewirkt habe…
…der Berufungssenat möge über die gegenständliche Berufung entscheiden, ist die Antragszuständigkeit des Berufungssenates als Finanzstrafbehörde zweite Instanz gegeben. Wenn in der gegenständlichen Berufung die mangelnde Legitimation des Einzelbeamten der Finanzstrafbehörde erster Instanz in Frage gestellt und die Zuständigkeit eines Senates (gemeint wohl der Spruchsenat) ins…
…Oberösterreichführte das Hauptzollamt Salzburg eine weitere Beweisaufnahme durch, deren Ergebnis dem Beschwerdeführer vorgehalten wurde. In seiner Stellungnahme widersprach er diesen Beweisergebnissen und wiederholte seinen Standpunkt, dass er niemals Alkoholika ins österreichische Zollgebiet verbracht hätte. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat IV wurde die Liefervereinbarung…
…reinen Wortlaut her lediglich eine Aufhebung der Verbindung im Sinne des § 61 Abs.1 FinStrG bedeutet hätte) und die ausdrückliche Willenserklärung, diesbezüglich das Finanzstrafverfahren einstellen zu wollen, unterlassen, andererseits aber diesbezüglich vollinhaltlich dem Vorbringen des Berufungswerbers zugestimmt. Vermutlich wollte der Berufungssenat das Verfahren diesbezüglich einstellen…
…erforderlich. Eine Berufung des Beschuldigten liegt nicht vor. Auch hat sich der Beschuldigte, welcher mit Schreiben vom 11. September 2003 über die Berufung des Amtsbeauftragten in Kenntnis gesetzt worden ist (Finanzstrafakt Bl. 28), zur Berufung des Amtsbeauftragten nicht geäußert. Zu der mündlichen Verhandlung des Berufungssenates…
…Finanzstrafbehörde Graz-Stadt angeordnet wurde, aufgehoben . II. Im Übrigen (soweit mit dem Bescheid eine Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten der GW in BA durch Organe der Finanzstrafbehörde Graz-Stadt angeordnet wurde) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen . Entscheidungsgründe Laut den dem Berufungssenatsvorsitzenden vorgelegten Unterlagen sprach am 22…
…und auf dem Campingaufsatz Eingangsabgaben in der Höhe von € 12.690,35. Da allein der gegenständliche Fall somit zumindest die Zuständigkeit eines Spruchsenates begründet und somit die in § 74 Abs. 2 normierte Voraussetzung für eine längere Verjährungsfrist gegeben ist, bedurfte es keiner weiteren Erwägungen…
… 58 Abs. 2 lit. a FinStrG obliegt die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses, soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit gemäß § 53 gegeben ist, einem Spruchsenat als Organ der Finanzstrafbehörde erster Instanz, wenn der strafbestimmende Wertbetrag bei den in § 53 Abs. 2 bezeichneten Finanzvergehen…
…Oberbehörde unter den in lit. a bis c näher ausgeführten Gründen aufgehoben werden. Absatz 2 lautete: Ferner kann ein Bescheid von der Oberbehörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden. Absatz 3 lautete: Die Entscheidung eines Berufungssenates darf wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes (Abs. 2) nur aufgehoben…
…und auf dem Generator Eingangsabgaben in der Höhe von € 12.167,87. Da allein der gegenständliche Fall somit zumindest die Zuständigkeit eines Spruchsenates begründet und somit die in § 74 Abs. 2 normierte Voraussetzung für eine längere Verjährungsfrist gegeben ist, bedurfte es keiner weiteren Erwägungen…
…31. Jänner 2005 verlängert. Da somit jetzt die Strafbarkeit einer allfälligen versuchten Hinterziehung an Einkommensteuer 1998 und der genannten Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen verjährt ist, besteht nunmehr jedenfalls auch keine gerichtliche Zuständigkeit mehr und hat daher der Berufungssenat in der gegenständlichen Finanzstrafsache auch inhaltlich zu entscheiden. …
…dass über Beschwerden gegen die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gemäß § 160 Abs. 2 FinStrG ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden ist, zudem zwingende Zuständigkeit des Einzelorganes, ohne Möglichkeit der Einberufung eines Berufungssenates, siehe § 62 Abs. 2 FinStrG besteht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese…