Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0001-F/04
Der Beschuldigte behauptet keine Kenntnis von der Verpflichtung der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen gehabt zu haben und auf Grund der Anweisung seines Steuerberaters auch keine Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet zu haben.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0001-F/04vom 16.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied Dr. Gerald Daniaux des Finanzstrafsenates 1 in der
Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Dr. Ralph Vetter und Dr. Andreas
Fritsch, wegen Einleitung des Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 82 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 15. Dezember 2003 gegen den Bescheid
vom 17. November 2003 des Finanzamtes 98
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen..
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. November 2003 hat das
Finanzamt 98 als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 098/2003/00269-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes 98 im Rahmen seines
Einzelunternehmens im Zeitraum von Februar 2002 bis Juli 2003 an den jeweiligen
monatlichen Fälligkeitszeitpunkten vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch die verspätete
Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen bei gleichzeitiger Nichtentrichtung
entsprechender Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Dezember 2001,
Jänner bis Juni 2002, Oktober und November 2002 und Februar bis Juni 2003
eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von
20.030,00 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen
hat.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom
15. Dezember 2003, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Der Bf. habe im November 2001 AD
mit der Vertretung seiner finanzrechtlichen Interessen beauftragt. AD habe sich
gegenüber dem Bf. als Steuerberater ausgegeben und sich angeboten, für
den Bf. die Buchhaltung und insbesondere die finanzbehördliche Vertretung
zu übernehmen. Diesbezüglich habe der Bf. AD einen Betrag von
monatlich 125,00 €
überwiesen, wobei die Überweisung an AD
bzw. an die angebliche Firma AD-PK erfolgt sei. Entsprechend seiner
Verantwortung als Geschäftsführer sei der Bf. mehrfach an AD
herangetreten und habe nachgefragt, ob er keine Steuern zu bezahlen habe, dies
insbesondere im Hinblick auf die vom Finanzamt zugestellten Schreiben. Daraufhin
habe AD erklärt, er werde sich um die Angelegenheit kümmern, dem Bf.
die Papiere abgenommen und ihm zu verstehen gegeben, dass derzeit keine Steuern
zu bezahlen seien und AD die Angelegenheit mit dem Finanzamt regeln werde. Wie
sich zwischenzeitlich für den Bf. herausgestellt habe, sei AD weder
Steuerberater noch habe er die Angelegenheit für den Bf. geregelt. Der Bf.
habe im Vertrauen darauf kompetent finanzrechtlich vertreten zu sein gehandelt
und somit keinesfalls vorsätzlich seine Verpflichtung zur Abgabe der
Voranmeldungen verletzt. Vielmehr sei der Bf. Opfer des AD geworden, welcher den
Bf. unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zu Handlungen verleitet habe, welcher
dieser gar nicht gewollt habe. Der Bf. habe somit zu keinem Zeitpunkt eine
Abgabenhinterziehung begehen wollen, sondern einem angeblichen finanzrechtlichen
Vertreter, welcher ihm immer wieder versichert habe, dass derzeit keine Steuern
zu bezahlen seien, vertraut. Die Ausführungen der Finanzstrafbehörde
I. Instanz betreffend die subjektive Tatseite seien nicht nachvollziehbar. Der
Bf. als ordentlicher Kaufmann habe selbstverständlich gewusst, dass er
Steuern zu bezahlen habe. Da der Bf. jedoch geglaubt habe, durch einen Experten
finanzrechtlich vertreten zu sein, habe er nach dessen Anweisung gehandelt. Es
könne wohl niemandem, der glaube, durch einen Steuerberater vertreten zu
sein, zum Vorwurf gemacht werden, wenn er auf Grund dessen Anweisungen vorerst
keine Steuern entrichtet. Auch ein ordentlicher Kaufmann werde sich in diesem
Falle auf den Rat seiner finanzrechtlichen Vertretung verlassen können und
müssen. Als Beweis werde die Vernehmung der Zeugen AD, PK, VB, NE, diverse
Zahlungsbestätigungen sowie die Vernehmung des Bf. angeboten. Es werde
beantragt, eine mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat
durchzuführen sowie dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zu zuerkennen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Nach
§ 82 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
gemäß den §§ 80 und 81 FinStrG zukommenden
Verständigungen darauf zu prüfen, ob genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens bestimmter Umstände rechtfertigen.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder
Gutschriften) bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG ist eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz
oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet werden.
Als (unmittelbare)
Täter bei einer Abgabenhinterziehung unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen nach §
33 Abs. 2 lit. a FinStrG kommen nur der
Abgabepflichtige (Unternehmer) und der Wahrnehmende in Betracht, weil nur sie
die Verpflichtungen des § 21 UStG 1994 verletzen
können.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 hat der Unternehmer für
jeden Voranmeldungszeitraum eine Umsatzsteuervoranmeldung innerhalb einer Frist
von einem Monat und fünfzehn Tagen nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes
abzugeben. Die Umsatzsteuervoranmeldung hat die zu entrichtende Umsatzsteuer
(Zahllast) oder den Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen und die
Berechungsgrundlagen zu enthalten. Diese Verpflichtung entfällt, wenn eine
nach den gesetzlichen Bestimmungen richtig berechnete Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag in voller Höhe entrichtet wird, oder
sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt. Eine
Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervorauszahlungen besteht somit nur dann,
wenn eine Umsatzsteuervorauszahlung nicht oder nicht in der gesetzlichen
Höhe zum Fälligkeitstag entrichtet worden ist.
Die Verletzung der o.a.
Verpflichtung kann dabei derart erfolgen, dass schon der Umsatz - und damit in
weiterer Folge die Umsatzsteuervorauszahlung - zu niedrig erklärt wird,
dass zu Unrecht Steuerbefreiungen oder Steuerbefreiungen in überhöhtem
Ausmaß geltend gemacht werden, und schließlich auch in der Weise,
dass Vorsteuern in einer nicht der Wahrheit entsprechenden Höhe abgesetzt
werden.
Die
Abgabenverkürzung kann aber ebenso wie im gegenständlichen Falle durch
Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung und Nichtentrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt werden.
Beim Bf. handelt es sich um einen selbstständigen
Sticker, welcher seine Tätigkeit mit 2. April 2001 aufgenommen
hat. Im Zuge von Überwachungsmaßnahmen der Behörde wurde
festgestellt, dass der Bf. für die Zeiträume Dezember 2001 bis Juni
2002 keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und keine
Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet hat. Im November 2002 hat beim Bf. eine
Umsatzsteuersonderprüfung betreffend die Zeiträume Juli 2002 bis
September 2002 stattgefunden. Es wurde dabei festgestellt, dass für den
Prüfungszeitraum weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wurden noch
Umsatzsteuer entrichtet wurde. Zu Beginn der Prüfung wurde für diese
Zeiträume - erfolgreich - Selbstanzeige erstattet. Im Zuge von
Überwachungsmaßnahmen durch die Finanzstrafbehörde I. Instanz
wurde das Abgabenkonto des Bf. überprüft und festgestellt, dass
für die Voranmeldungszeiträume Oktober bis Dezember 2002 und
Jänner bis April 2003 wiederum weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben
noch eine Entrichtung der Umsatzsteuerzahllasten erfolgt ist. Bei der von der
Finanzstrafbehörde I. Instanz angeregten neuerlichen
Umsatzsteuersonderprüfung die Zeiträume Oktober 2002 bis April 2003
umfassend, wurde ebenfalls, diesmal erfolglos, Selbstanzeige erstattet.
Der Bf. versucht in seinem Beschwerdevorbringen die gesamte
Verantwortung betreffend die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und die
Nichtabfuhr der Umsatzsteuerzahllasten auf AD zu verlagern. Wenn der Bf. in
seiner Beschuldigtenvernehmung vom 4. Dezember 2003 vor der
Finanzstrafbehörde I. Instanz angibt, er habe für den
verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Kenntnis von der Verpflichtung
zur Bekanntgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen gehabt, so ist dies auf Grund der
angeführten zweimaligen Selbstanzeigen wenig glaubwürdig. Auch wenn
der Bf. zu diesen Zeitpunkten jeweils steuerlich vertreten war, so wird trotzdem
vom unabhängigen Finanzsenat - zumindest im jetzigen Verfahrensstadium -
aus diesen Selbstanzeigen der Schluss gezogen, dass der Bf. sehr wohl wusste, um
was es dabei geht bzw. welche steuerlichen Verpflichtungen er verletzt hat. Auch
wurden diese Selbstanzeigen logischerweise jeweils vor Beginn der
Umsatzsteuersonderprüfungen gemacht, also hat sowohl der Bf. als auch seine
steuerliche Vertretung von vornherein gewusst, dass die Umsatzsteuerzahllasten
weder ordnungsgemäß gemeldet noch abgeführt worden sind. Es ist
auch der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend, dass jeder Unternehmer, ob
steuerlich vertreten oder nicht, über die Verpflichtung sowohl was die
termingerechte Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen als auch die termingerechte
Bezahlung der Umsatzsteuerzahllasten informiert ist. Es handelt sich hiebei um
einfachstes steuerliches Grundwissen, dessen Verständnis jedem
vernunftbegabten erwachsenem Menschen unterstellt werden kann und dessen
Kenntnis für jeden Unternehmer unabdingbar ist und als
selbstverständliches Wissen vorausgesetzt werden kann. Der Verdacht gegen
den Bf. wird auch dadurch erhärtet, dass sich die steuerlichen
Malversationen über einen langen Zeitraum von insgesamt vierzehn Monaten
erstrecken, genaue Auflistung s.o., in diesen Zeiträumen also weder
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch die entsprechenden
Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet wurden. Es kann der Bf. doch nicht
ernsthaft in diesem gesamten Zeitraum der Meinung gewesen sein, er müsse
betreffend die Umsatzsteuer weder Meldungen an die Finanzbehörde machen,
noch müsse er Umsatzsteuer entrichten. In diesem Zusammenhang wird vom
unabhängigen Finanzsenat auf die Ausführungen im angefochtenen
Bescheid verwiesen, in welchen angeführt ist, dass der Bf. in früheren
Zeiträumen seiner Verpflichtung zur Meldung bzw. Entrichtung der
Umsatzsteuerzahllasten nachgekommen ist, was eine Kenntnis der entsprechenden
steuerlichen Verpflichtungen impliziert. Wenn der Bf. angibt, er sei ja mehrfach
an AD, seinen Steuerberater, dem er ja monatlich 125,00 € für
seine steuerlichen Tätigkeiten bezahlt habe, herangetreten und habe
nachgefragt, ob er keine Steuern zu bezahlen habe, dies insbesondere im Hinblick
auf die vom Finanzamt zugestellten Schreiben, worauf dieser ihm gesagt habe,
dass derzeit keine Steuern zu bezahlen seien und er, AD, die Angelegenheit mit
dem Finanzamt regle, erscheint dem unabhängigen Finanzsenat als
vordergründige Schutzbehauptung. Es ist hier unter Berücksichtigung
des vorliegenden Akteninhaltes keinerlei Vorteil für AD aus einer solchen
völlig unrichtigen Auskunft an den Bf. erkennbar und würde sich AD
dadurch selbst dem Verdacht der Begehung eines Finanzvergehens mit den
entsprechenden Folgen aussetzen.
Es besteht aus den o.a. Gründen daher der
begründete Verdacht, dass der Bf. zumindest mit bedingtem Vorsatz seine
Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verletzt und in weiterer
Folge aber auch durch die Nichtentrichtung der Umsatzsteuerzahllasten
wissentlich eine Verkürzung an Umsatzsteuer begangen hat.
Es wird vom unabhängigen Finanzsenat
abschließend darauf hingewiesen, dass ein Beschwerdeverfahren nicht dazu
dient, ein abschließendes Ermittlungsverfahren durchzuführen und
endgültige Feststellungen zu treffen, sondern es eben darum geht,
festzustellen, ob der von der Finanzstrafbehörde I. Instanz erhobene
Verdacht der Begehung eines Finanzvergehens zu Recht besteht. Die Angaben des
Bf. zu verifizieren, wie die vom Bf. beantragten Zeugeneinvernahmen
durchzuführen und festzustellen, ob der Bf. das ihm vorgeworfene
Finanzvergehen tatsächlich begangen bzw. ob u.U. wie vorgebracht AD die
Verantwortung für die Abgabenhinterziehung zu tragen hat und gegen diesen
vorzugehen ist, wird Aufgabe der Finanzstrafbehörde I. Instanz im weiteren
Verfahren sein.
Zum übrigen
Beschwerdevorbringen wird vom unabhängigen Finanzsenat angemerkt, dass
über Beschwerden gegen die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 160 Abs. 2 FinStrG ohne
mündliche Verhandlung zu entscheiden ist, zudem zwingende
Zuständigkeit des Einzelorganes, ohne Möglichkeit der Einberufung
eines Berufungssenates, siehe § 62 Abs. 2 FinStrG
besteht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen -
von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Feldkirch,
16. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0001-F/04
- Stammnummer
- 8887
- Gültig
- 16.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF