Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0066-Z4I/03
Vorschreibung von Zoll und Alkoholsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0066-Z4I/03vom 22.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Sowohl für die aufgrund des Artikels 72 der Beitrittsakte zur Europäischen Union von Österreich bis zum 1. Jänner 1996 zulässige Erhebung von Zöllen auf Spirituosen der HS-Position 22.08 bei der Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten als auch für die gleichzeitig zu entrichtende Alkoholsteuer beträgt die Verjährungsfrist im Falle der Hinterziehung dieser Abgaben zehn Jahre. Hinsichtlich des (nationalen) Zolles ist dabei die Bestimmung des § 74 Abs. 2 ZollR-DG und nicht die des § 207 Abs. 2 BAO anzuwenden. Die Ahndung des Hinterziehungstatbestandes muss danach in die Zuständigkeit eines Spruchsenates oder eines Gerichtes fallen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Salzburg vom
4. Februar 2000, GZ. 600/11766/8/99, betreffend Zoll und
Alkoholsteuer, entschieden:
Die
Alkoholsteuer wird mit ATS 140.002,00 (entspricht € 10.174,41) und der
Säumniszuschlag mit ATS 8.230,00 (entspricht € 597,81) neu
festgesetzt. Die Höhe des vorgeschriebenen Zollbetrages bleibt
unverändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Gegenüberstellung sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages in
Höhe von insgesamt € 9.191,01 ist aus dem gesondert zugehenden
Tagesauszug zu ersehen.
Im
Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 11. November 1999, Zahl:
600/11766/5/99, wurde der Bf. zur Haftung für die der H. mit Bescheid vom
8. Juli 1999 vorgeschriebenen Abgaben herangezogen. Der Beschwerdeführer
hafte als Vertreter im Sinne des § 80 Abs. 1 BAO; er hätte Sorge
dafür tragen müssen, dass der Bezug des Alkohols entsprechend dem
AlkStMG beim zuständigen Hauptzollamt angezeigt und die Abgaben entrichtet
werden. Diesem Bescheid liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Beschwerdeführer war seit 5. Mai 1993 alleiniger
Geschäftsführer der H. und ab 9. März 1998 deren Liquidator.
Weiters war er Gesellschafter dieser Gesellschaft. Laut einem am
2. September 1999 eingeholten Firmenbuchauszug wies das Handelsgericht Wien
mit Beschluss vom 9. März 1998 einen Konkursantrag mangels Vermögens
der Gesellschaft ab.
Die Gesellschaft betrieb einen Handel mit Waren aller Art.
Sie erwarb in den Jahren 1995 und 1996 vom Großhändler M. Likör
mit einem Reingewicht von insgesamt 24.314,47 kg. Die 38 Rechnungen, die M. mit
Datum 6. Februar 1995 bis zuletzt 28. Juni 1996 vorgelegt hatte, wiesen bis
einschließlich der Rechnung vom 5. Jänner 1996 folgenden
Rechnungskopf auf:
"Gastronomischer Betrieb
Getränke Groß- und Einzelhandel
M., Adr1"
Ab der Rechnung vom 23. Jänner 1996 enthielt der Kopf
noch den Zusatz "Spirituosenerzeugung und Vertrieb" und außerdem wurde
eine Festnetznummer und eine Mobiltelefonnummer angegeben. Nur die letzte
Rechnung vom 28. Juni 1996 enthielt im Kopf den Zusatz: "Lager Österreich:
Adr2". Als Firmensitz ist in allen Rechnungen Adr1 genannt. Alle Rechnungen
enthielten den Hinweis, dass es sich gemäß
§ 4 Nr. 1b UStG um
eine innergemeinschaftliche steuerfreie Lieferung handle, ab der 2. Rechnung
wird der Zusatz: "Gilt nur für Lieferungen ins Ausland!" angeführt. Ab
der Rechnung vom 31. Mai 1995 ist jeweils ein Hinweis auf eine Telefonnummer in
Österreich und auf ein österreichisches Bankkonto
enthalten.
Mit Schreiben vom 31. Mai 1999 hielt das Hauptzollamt
Salzburg als Abgabenbehörde erster Instanz der H., zu Handen des Bf., vor,
es seien die in den 38 Rechnungen bezeichneten Waren, die dem Alkohol-, Steuer-
und Monopolgesetz 1995 (AlkStMG) unterlägen, aus Deutschland von der Firma
M. zu gewerblichen Zwecken bezogen worden. Es bestehe der Verdacht, dass der
Bezug ohne Einhaltung des Verfahrens nach § 49 AlkStMG und ohne Entrichtung
der darauf lastenden Abgaben (Alkoholsteuer und nationaler Zoll) und ohne
monopolbehördliche Einfuhrbewilligung für den im Jahr 1995 bezogenen
Alkohol erfolgt sei.
Darauf antwortete der Beschwerdeführer, die
Bestellungen der Alkoholika seien meist telefonisch bei der Firma M. in Adr2
erfolgt. Der Alkohol sei teils von M. zugestellt worden, teils aus dem Lager der
von M. beauftragten Spedition G. in Wien abgeholt worden. Die H. hätte die
Lieferungen als innergemeinschaftlichen Erwerb in ihren
Umsatzsteuervoranmeldungen berücksichtigt; dazu wurden die monatlichen
Umsatzsteuervoranmeldungen von Jänner 1995 bis Juli 1996
vorgelegt.
Mit dem (nach den Angaben des Beschwerdeführers
später ersatzlos aufgehobenen) Bescheid vom 8. Juli 1999, Zahl
600/90229/01/99, schrieb das Hauptzollamt Salzburg der H. für die im
Zeitraum vom 6. Februar 1995 bis 28. Juni 1996 gemäß
§ 49 Abs. 1
AlkStMG, § 174 Abs. 3 lit. a ZolIgesetz 1988 (ZollG 1988) in
Verbindung mit § 120 Abs. 2 ZolIR-DG und § 217 BAO entstandene
Steuerschuld, entstanden durch den Bezug von Likör der HS-Position 22.08 zu
gewerblichen Zwecken von M., Deutschland, vor. Die Behörde ermittelte
aufgrund von 1.400,024 Liter Alkohol zu ATS 10.000,00 pro 100 Liter
Alkoholsteuer in der Höhe von ATS 140.002,00. Für die 1995 entstandene
Alkoholsteuer nahm die Behörde allerdings Verjährung an, sodass nur
ATS 15.737,00 vorgeschrieben wurden. Ausgehend vom oben genannten Reingewicht
der Getränke ermittelte die Behörde unter Heranziehung eines
Zollsatzes von ATS 1.400,00/100 kg einen Zoll von ATS 340.403,00. Außerdem
wurde ein Säumniszuschlag in Höhe von ATS 7.123,00 insgesamt daher ein
Betrag von ATS 363.263,00 vorgeschrieben. Bezüglich der Berechnung wurde
auf ein dem Bescheid angeschlossenes Berechnungsblatt verwiesen, aus dem sich
insbesondere ergibt, dass Zoll nur für die im Jahr 1995 durchgeführten
Lieferungen vorgeschrieben wurde, Alkoholsteuer hingegen auch für die
Lieferungen des Jahres 1996.
Das Hauptzollamt ging davon aus, dass die H. den Likör
zu gewerblichen Zwecken aus Deutschland von M. erworben hätte. Sie verwies
auf Art. 72 des Beitrittsvertrages, wonach Österreich bis 31. Dezember 1995
die Zölle beibehalten könne, die zum Zeitpunkt des Beitrittes auf
Spirituosen und nicht denaturierten Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von
weniger als 80 % Vol. der HS-Position 22.08 angewendet wurden. Die Zollschuld
sei gemäß
§ 174 Abs. 3 lit. a ZolIG 1988 entstanden.
Festgestellt wurde, die H. hätte in den Jahren 1995 und 1996 die
gegenständlichen Waren im innergemeinschaftlichen Verkehr zu gewerblichen
Zwecken bezogen, in das Steuer- und Zollgebiet verbracht bzw. verbringen lassen
und weder einem Zollverfahren noch einem Verfahren nach § 49 AlkStMG
zugeführt und die darauf lastenden Abgaben nicht entrichtet.
In einem in der Folge eingeleiteten Finanzstrafverfahren
gab M. als Verdächtiger einvernommen an, er hätte am Standort Adr1 im
Jahr 1994 mit dem Handel von alkoholischen Getränken begonnen. Das
österreichische Auslieferungslager in Adr2 bestünde erst seit 1996.
Der Bf. habe die Waren zunächst selbst in Adr1 abgeholt, in der Folge sei
die Ware über eine deutsche Spedition zum Lager der (österreichischen)
Spedition G. in Mondsee und von dort von G. nach Wien verbracht worden. Von dem
später errichteten Auslieferungslager in Adr2 seien keine Waren an die H.
geliefert worden.
Dem gegenüber gab der Bf. bei seiner Einvernahme an,
einmal hätte M. ihm die Ware direkt nach Wien gebracht, zweimal hätte
er bei einer Messe in Salzburg Waren von M. übernommen. Im Übrigen sei
vereinbart gewesen, dass M. für Lieferungen frei Haus Wien aufzukommen
hätte.
In der gegen den Haftungsbescheid erstatteten Berufung
brachte der Bf. im Wesentlichen vor, dass sich das Unternehmen in Liquidation
befinde und keine Löschung erfolgt sei. Die H. habe alle Alkoholika in
Österreich gekauft und daher diese weder importiert noch Dritte mit einer
Verbringung in das österreichische Steuer- und Zollgebiet beauftragt.
Einkäufe seien bei M. in Adr2 erfolgt. Weiters sei bereits Verjährung
eingetreten.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung vom
4. Februar 2000, Zahl 600/11766/8/99, durch das Hauptzollamt Salzburg erhob
der Bf. Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, M. hätte die
Alkoholika ohne entsprechende Zollverfahren nach Österreich verbracht.
Außerdem sei zumindest hinsichtlich der Alkoholsteuer bereits
Verjährung eingetreten.
Über Auftrag des damals zuständigen
Berufungssenates IV der Region Linz bei der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreichführte das
Hauptzollamt Salzburg eine weitere Beweisaufnahme durch, deren Ergebnis dem
Beschwerdeführer vorgehalten wurde. In seiner Stellungnahme widersprach er
diesen Beweisergebnissen und wiederholte seinen Standpunkt, dass er niemals
Alkoholika ins österreichische Zollgebiet verbracht
hätte.
Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat
IV wurde die Liefervereinbarung zwischen M. und der H. vom 1. Mai 1995
vorgelegt. Darin wird die Firma des M. als Lieferantin bezeichnet und dem
Beschwerdeführer Gebietsschutz für Teile Österreichs zugesagt,
wobei dies ausdrücklich als "Alleinimportrecht" bezeichnet wurde.
Bezüglich der vereinbarten Preise wurde festgehalten, dass die Preise ab
Lager Adr1 gelten würden.
Die in der Folge erlassene Berufungsentscheidung wurde vom
Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben, da
darin eine Zollsatz von ATS 3.500,00 pro 100 kg anstatt richtig ATS 1400,00
pro 100 kg herangezogen wurde.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 120
Abs. 1 lit. h ZollR-DG sind die §§ 85c und 85e leg. cit. in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 mit 1. Jänner 2003 in Kraft
getreten. Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden,
über die mit In-Kraft-Treten noch nicht entschieden worden ist, geht mit
diesem Zeitpunkt auf den unabhängigen Finanzsenat über. Aufgrund der
Aufhebung der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich (Berufungssenat IV) vom 15. Dezember 2000, GZ. ZRV
14/1-L4/2000, durch den Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom
30. April 2003, Zl. 2001/16/0252, gilt die Beschwerde vom 7. März
2000 wiederum als unerledigt. Über sie hat daher aufgrund der geltenden
Geschäftsverteilung des unabhängigen Finanzsenates der Zollsenat 4 (I)
zu entscheiden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
in seiner oben angeführten Entscheidung neben den Ausführungen
hinsichtlich des zutreffenden Abgabensatzes festgestellt:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Alkoholsteuergesetz (in der seit 1. Jänner 2001, also im
Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung BGBl. I
Nr. 142/2000; vorher: Alkohol-Steuer und Monopolgesetz 1995) unterliegen Alkohol
und alkoholhaltige Erzeugnisse, die im Steuergebiet hergestellt oder in das
Steuergebiet eingebracht werden, der Verbrauchsteuer-Alkoholsteuer. Die
Einbringung aus Mitgliedstaaten regelt § 49 Alkoholsteuergesetz, dessen
Abs. 1 und 5 lauten:
"§
49. (1) Wird ein Erzeugnis aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu
gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass der
Bezieher
1.
das Erzeugnis im Steuergebiet in Empfang nimmt oder
2.
das außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommene
Erzeugnis
in
das Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt. Steuerschuldner ist der
Bezieher. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht
dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.
(5)
Der Steuerschuldner hat für das Erzeugnis, für das die Steuerschuld
entstanden ist, unverzüglich bei dem Zollamt, in dessen Bereich der
Steuerschuldner seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung dessen
beim Hauptzollamt Innsbruck, eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu
berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der
Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach
Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Hat in
diesen Fällen der Steuerschuldner keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im
Steuergebiet, ist das als erstes befasste Zollamt
zuständig."
Mit
der Feststellung, die Gesellschaft habe das deutsche Erzeugnis vom deutschen
Lieferanten M. bezogen, ist der Steuertatbestand des § 49 Abs. 1
AlkoholsteuerG erfüllt. Dabei ist ohne Belang, ob die Gesellschaft die Ware
erst im Steuergebiet in Empfang nahm oder in das Steuergebiet verbrachte bzw.
verbringen ließ; entscheidend ist allein, dass die Gesellschaft Bezieher
des Erzeugnisses aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates war und dass das
Erzeugnis zu gewerblichen Zwecken bezogen wurde.
Die
Tatsachenrüge des Beschwerdeführers, wonach die Gesellschaft Bezieher
von Inlandsware gewesen sei, die von M. nach Österreich verbracht worden
sei, überzeugt nicht: Aus allen Rechnungen geht hervor, dass Verkäufer
des Kaufgeschäftes M. mit dem Sitz in Laufen, Deutschland, gewesen ist.
Lediglich die letzte Rechnung vom 28. Juni 1996 enthält im Adressenkopf
unterhalb der deutschen Adresse auch einen Hinweis auf ein Lager in
Österreich; auch diese Rechnung wie alle anderen Rechnungen mit Ausnahme
der ersten Rechnung vom 6. Februar 1995 enthält aber seinen
ausdrücklichen Vermerk "Gilt nur für Lieferungen ins Ausland!"; alle
Rechnungen enthalten weiters die Umsatzsteueridentifikationsnummer des
Empfängers, also der Gesellschaft, was in logischer Abfolge dazu
führte, dass die Gesellschaft in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen von
Jänner 1995 bis Juni 1996 stets innergemeinschaftliche Erwerbe
anführte. Dazu kommt schließlich, dass in der vorgelegten
Liefervereinbarung vom 1. Mai 1995 M. mit seiner deutschen Adresse als Lieferant
angeführt wurde und der Gesellschaft ein Alleinimportrecht eingeräumt
wurde.
Somit
kann der behördlichen Feststellung, dass die Gesellschaft die Ware
(unmittelbar) vom deutschen Lieferanten bezogen hat, im Rahmen der vom
Verwaltungsgerichtshof vorzunehmenden Schlüssigkeitsprüfung (vgl. das
hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1995, ZI.
85/02/0053) nicht entgegengetreten werden. Der Steuertatbestand des § 49
Abs. 1 AlkoholsteuerG ist daher erfüllt, die Gesellschaft als
Steuerschuldnerin ist ihren aus dem Abs. 5 dieser Bestimmung resultierenden
Verpflichtungen nicht nachgekommen, weshalb die Vorschreibung grundsätzlich
zu Recht erfolgte.
Gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO (in der Fassung BGBl. Nr. 68/1994) beträgt die
Verjährungsfrist bei Verbrauchssteuern drei Jahre; bei hinterzogenen
Abgaben beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. In Anwendung des
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO begann die Verjährung teils mit Ablauf des
Jahres 1995, teils mit Ablauf des Jahres 1996; die Verjährung wurde
frühestens durch den Vorhalt vom 31. Mai 1999 unterbrochen, sodass
hinsichtlich der für 1996 vorgeschriebenen Alkoholsteuer keinesfalls
Verjährung angenommen werden kann. Bezüglich der für 1995
vorgeschriebenen Alkoholsteuer kommt es darauf an, ob die Abgabe hinterzogen
wurde.
Die
Verjährungsfrist beim Zoll ist seit dem EU-Beitritt in § 74 Abs. 2
ZolIR-DG geregelt; der oben zitierte § 120 Abs. 2 letzter Unterabsatz
ZolIR-DG erlaubt hinsichtlich der gegenständlichen Zollschuld zwar die
Anwendung des ZolIG 1988, nicht aber die Anwendung des § 207 Abs. 2 BAO in
der vor dem EU-Beitritt geltenden Fassung.
Die
3. Zollrechtsdurchführungsgesetz-Novelle BGBl. Nr. 13/1998, BGBl. 1 Nr.
13/1998, enthielt bezüglich des § 74 Abs. 2 leg. cit. keine
Übergangsbestimmung; der zweite Satz dieser Bestimmung
lautete:
"Bei
hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben beträgt diese Frist zehn Jahre,
bei Einfuhr- und Ausfuhrabgaben jedoch nur dann, wenn die Zollbehörden den
gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag infolge eines ausschließlich vor
einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgenden Finanzvergehens nicht oder
nicht genau ermitteln konnten."
In
diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5.
Juli 1999, ZI. 96/16/0073, zu verweisen, in welchem wörtlich
ausgeführt
wurde:
"Es
waren daher nach dieser Rechtslage ab 1. Jänner 1995 für die nach dem
Beitritt entstandenen Eingangsabgaben die Verjährungsbestimmungen des
§ 74 Abs. 2 ZolIR-DG, für vor dem Beitritt entstandenen
Eingangsabgaben aber die vor dem 1. Jänner 1995 in Kraft gestandenen
Verjährungsbestimmungen anzuwenden. Dafür sprach auch die nach 'altem'
Recht unbekannte Unterscheidung in Eingangs- und Ausgangsabgaben einerseits und
andererseits in Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im § 74 Abs. 2 ZolIR-DG. Das
ZolIG 1988 kannte nur die Begriffe Eingangs- bzw. Ausgangsabgaben und nicht die
Begriffe Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und es wäre nicht verständlich,
warum die ins ZolIR-DG übernommene Terminologie des Zollkodex auch im
Anwendungsbereich des ZolIG 1988 und damit unterschiedliche
Verjährungsfristen für den Zoll und die sonstigen Eingangs- bzw.
Ausgangsabgaben gelten sollten."
Für
die gegenständliche Zollvorschreibung, die auf Art. 72 EU-Beitrittsvertrag
beruht, ist abermals auf die Anwendbarkeit des ZolIG 1988 im Sinne der schon
mehrfach zitierten Übergangsbestimmung zu verweisen. Da das ZollG 1988 nur
den Begriff Eingangs-, nicht aber den Begriff Einfuhrabgaben kannte, hängt
die Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist somit
ausschließlich davon ab, ob die Eingabe hinterzogen wurde (siehe in diesem
Sinne auch das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 2002, ZI.
99/16/0522).
Damit
erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Tatbestandsmerkmal des §
74 Abs. 2 zweiter Satz ZolIR-DG, dass die Zollbehörde den gesetzlich
geschuldeten Abgabenbetrag nicht oder nicht genau ermitteln konnte; dieses
seinerzeit auch im Art. 221 Abs. 3 ZK enthaltene Tatbestandsmerkmal wurde durch
die VO (EG) Nr. 2700/2000 entfernt und ist daher in der geltenden Fassung des
§ 74 Abs. 2 (BGBl. 1 Nr. 61/2001) nicht mehr enthalten. Richtig wurde im
angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, dass zur Ahndung der Hinterziehung
jedenfalls der Spruchsenat zuständig gewesen wäre.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass Anzeigepflichten nicht erfüllt
wurden und dass eine Abgabenverkürzung bewirkt wurde. Nach § 8 Abs. 1
FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der
einem gesetzlichen Tatbild entspricht, wobei es genügt, dass der Täter
diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Nach
den getroffenen Feststellungen kann am Vorliegen eines bedingten Vorsatzes kein
Zweifel bestehen. Der Gesellschaft wurde das Alleinimportrecht für ein aus
einem anderen Mitgliedstaat stammendes Erzeugnis eingeräumt. Aus jeder der
vorgelegten Rechnungen hat sich klar ergeben, dass ein innergemeinschaftlicher
Erwerb vorliegt, was zu entsprechenden Erklärungen der Gesellschaft
anlässlich der Umsatzsteuervoranmeldungen führte. Trotzdem bietet das
Beweisverfahren nicht den geringsten Hinweis, dass die Gesellschaft auch nur
ansatzweise ihrer Gestellungspflicht bzw. ihrer aus § 49 Abs. 5
AlkoholsteuerG resultierenden Meldepflicht entsprochen hätte. Vielmehr hat
sich der Beschwerdeführer als Organ der Gesellschaft damit abgefunden, dass
die Ware ohne die erforderlichen Erklärungen und Meldungen importiert
werde.
Aus
der somit zu bejahenden Hinterziehung der Eingangsabgaben folgt, dass einerseits
der Zollschuldentstehungstatbestand des § 174 Abs. 3 lit. a zweiter Fall
ZolIG 1988 eingetreten ist und andererseits für beide Abgaben die
zehnjährige Verjährungsfrist gilt.
Der
Beschwerdeführer hat seine Heranziehung zur Haftung für die
Abgabenverbindlichkeiten der Gesellschaft zwar ausdrücklich als
Beschwerdepunkt geltend gemacht, die Beschwerde enthält aber keine weiteren
Ausführungen dazu. Allerdings ergibt sich nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus der Tatsache der
Nichteröffnung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens
zweifelsfrei, dass nicht entrichtete Abgaben bei einer davon betroffenen GmbH
nicht mehr einbringlich sind (siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 24.
Oktober 2000, ZI. 95/14/0090).
Im gegenständlichem Fall
bedeutet dies, dass die Heranziehung des Bf. als Haftender zu Recht erfolgt ist,
da die H. ihrer Gestellungspflicht bzw. ihrer aus § 49 Abs. 5 AlkStG
resultierenden Meldepflicht nicht entsprochen hat und die Nichteröffnung
des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens zweifelsfrei ergibt, dass
die nicht entrichteten Abgaben bei der H. nicht mehr einbringlich sind.
Abgabenrechtliche Haftungen setzen den Bestand einer Abgabenschuld voraus. Eine
Haftungsinanspruchnahme setzt jedoch nicht voraus, dass die Abgaben dem
Erstschuldner gegenüber, im vorliegendem Fall die H., auch geltend gemacht
wurde (vgl. VwGH 17.9.1996, 92/14/0138). Die Alkoholsteuer war jedoch neu
festzusetzen, da entgegen der Annahme des Hauptzollamtes Salzburg im
Haftungsbescheid, die im Jahr 1995 entstandene Alkoholsteuerschuld noch nicht
verjährt ist und daher auch hinsichtlich dieses Betrages eine Abgabenschuld
besteht. Die Alkoholsteuer wurde aufgrund der getroffenen Feststellungen (auf
die oben wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes darf
verwiesen werden) hinterzogen. Die Verjährungsfrist beträgt aus diesem
Grund gemäß
§ 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO zehn Jahre und ist
somit noch nicht abgelaufen. Daraus ergibt sich auch eine Änderung beim
Säumniszuschlag, da die sich im Jahr 1995 ergebenden
Alkoholsteuerbeträge in die Berechnung einzubeziehen waren. Ansonsten war
die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
22. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 49 Abs. 5 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 174 Abs. 3 lit. a ZollG, Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644/1988
- § 74 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- Art. 72 EGV, EG-Vertrag, ABl. Nr. C 241 vom 29.08.1994 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0066-Z4I/03
- Stammnummer
- 5141
- Gültig
- 22.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF