Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0604-W/06
Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO einer Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0604-W/06vom 17.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO idF AbgRmRefG, BGBl Nr I 2002/97, einer von einer Finanzlandesdirektion ergangenen Berufungsentscheidung ist unzulässig, weil weder nach der bis 31.12.2002 noch nach der ab 1.1.2003 geltenden Rechtslage des § 299 BAO für eine Berufungsentscheidung ein Antragsrecht auf Aufhebung vorgesehen war. Dass im sog. monokratischen Berufungsverfahren ergangene Berufungsentscheidungen bis 31.12.2002 einer allenfalls von der Partei angeregten im Wege der Dienstaufsicht ausgeübten Maßnahme der amtswegigen Aufhebung nach § 299 BAO zugänglich waren, vermag an dieser Rechtsansicht nichts zu ändern.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der EK, gegen die die Anträge
gemäß
§ 299 BAO in einer Abgabenangelegenheit (Festsetzung
von Mutwillensstrafen) zurückweisenden Bescheide des Finanzamtes 9/18/19
Klosterneuburg vom 7. Februar 2006 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw) bringt bei der Amtspartei folgende auf § 299
Abs. 1 BAO gestützten Anträge zu Mutwillensstrafen festsetzenden
Bescheiden ein.
1.
RV/0604-W/06: Mitauf
§ 299 Abs. 1 BAO gestütztem Antrag vom 27.7.2005 begehrt die Bw
die Aufhebung des Bescheides vom 11.1.2001, mit welchem über sie zu ihrem
Antrag auf Auskunft vom 6.11.2000 von der Amtspartei eine Mutwillenstrafe von
ATS 2.000,- verhängt worden war. Begründend führt sie aus,
es sei bereits aus dem dem Antrag beigelegten, an LP gerichteten Schreiben der
Amtspartei vom 24.9.1996 ersichtlich, dass ihr Antrag nicht mutwillig gewesen
sei, denn aus diesem Schreiben ergebe sich, dass das Finanzamt die Vorrangigkeit
der EU-Richtlinien nicht anerkannt habe. Im beigelegten Schreiben führte
die Amtspartei aus, dass die EU-Richtlinien nur Vorschläge seien und keine
Gesetzeskraft besäßen. Diese würden von den einzelnen
Mitgliedstaaten unterschiedlich umgesetzt. In Österreich habe
ausschließlich das nationale Umsatzsteuergesetz Gültigkeit.
Mit Bescheid
vom 7.2.2006 weist die Amtspartei den Antrag wegen Verspätung zurück.
Der Antrag auf Aufhebung gemäß
§ 299 BAO sei nur bis zum
Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides zulässig
(§ 302 Abs. 1 BAO).
In der
fristgerecht erhobenen Berufung vom 20.2.2006 führt die Bw unter Hinweis
auf § 302 Abs. 2 lit. c BAO begründend aus, dass Aufhebungen
nach § 299 BAO, die wegen Widerspruchs mit zwischenstaatlichen
abgabenrechtlichen Vereinbarungen oder mit Gemeinschaftsrecht der
Europäischen Union erfolgen, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist oder
wenn der Antrag auf Aufhebung innerhalb dieser Frist eingebracht ist, auch nach
Ablauf dieser Frist zulässig sind (Ritz, BAO-Handbuch, § 302 BAO
pag. 253, Linde Verlag 2002).
2.
RV/0607-W/06 Auch diesem Verfahren liegt in rechtserheblicher
Hinsicht derselbe Sachverhalt zu Grunde wie der zur GZ RV/0604-W/06
geschilderte, doch ist hier der als mutwillig beurteilte Antrag auf Auskunft vom
12.2.2001 über § 11 Abs.14 UStG betroffen, dessentwegen mit
Bescheid vom 25.5.2001 eine Mutwillensstrafe von ATS 4.000,- über die
Bw verhängt worden war. Die verfahrensgegenständliche Berufung
betrifft den Bescheid vom 7.2.2006, mit welchem der Antrag gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO vom 4.8.2005 ebenfalls wegen Verspätung
zurückgewiesen wurde.
3.
RV/0608-W/06 Schließlich liegt auch diesem Verfahren in
rechtserheblicher Hinsicht derselbe Sachverhalt wie der zuvor geschilderte zu
Grunde, doch geht hier der als mutwillig beurteilte Antrag auf Auskunft aus den
vorgelegten Schriftsätzen und Erledigungen nicht hervor. Der auf
§ 299 Abs. 1 BAO gestützte Antrag vom 8.8.2005 betrifft den
eine Mutwillensstrafe iHv ebenfalls ATS 4.000,- festsetzenden Bescheid vom
25.5.2001, der ebenso mit Bescheid vom 7.2.2006 wegen Verspätung
zurückgewiesen wurde.
Zu allen drei,
den verhängten Mutwillensstrafen zu Grunde liegenden Anträgen auf
Auskunft gibt es bereits eine Vorgeschichte. In allen drei Fällen berief
die Bw fristgerecht gegen die die Mutwillensstrafen festsetzenden Bescheiden.
Die gegen den unter Punkt 1 angeführten Mutwillensstrafenbescheid vom
11.1.2001 erhobene Berufung hat die Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland (FLD Wien, NÖ und Bgld.) gemeinsam mit
vier weiteren mit Berufungsentscheidung vom 25.5.2001, RV/246-16/14/2001, jene
gegen die unter Punkt 2 und 3 angeführten Mutwillensstrafenbescheide
erhobenen Berufungen mit Berufungsentscheidung vom 21.2.2002, RV/557-16/14/2001,
gemeinsam mit zwei weiteren als unbegründet abgewiesen.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen: 1. 1: Wortlaut des § 299 BAO in der bis
31.12.2002 geltenden Fassung BGBl. Nr. 151/1980:
Absatz 1
lautete: In Ausübung des Aufsichtsrechtes kann ein Bescheid von der
Oberbehörde unter den in lit. a bis c näher ausgeführten
Gründen aufgehoben werden.
Absatz 2
lautete: Ferner kann ein Bescheid von der Oberbehörde wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.
Absatz 3
lautete: Die Entscheidung eines Berufungssenates darf wegen Rechtswidrigkeit
ihres Inhaltes (Abs. 2) nur aufgehoben werden, wenn diese Entscheidung mit
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof
angefochten ist.
Absatz 4
lautete: Ohne Rücksicht auf die einschränkenden Bestimmungen des Abs.
3 kann ein Bescheid von der Oberbehörde aufgehoben werden, wenn er mit
zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen im Widerspruch
steht.
Absatz 5
lautete: Durch die Aufhebung eines Bescheides tritt das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden
hat.
1. 2: Wortlaut
des § 299 BAO in der ab 1.1.2003 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 97/2002,
AbgRmRefG. bzw. zum Absatz 1 in der ab 20.12.2003 geltenden Fassung BGBl I
Nr. 124/2003
Absatz 1
lautet: Die Abgabenbehörde erster Instanz kann auf Antrag der Partei oder
von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben,
wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Absatz 2
lautet: Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid
ersetzende Bescheid zu verbinden.
Absatz 3
lautet: Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das
Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1)
befunden hat.
2.
Rechtliche Beurteilung: Zu lösen ist die Frage, ob
Berufungsentscheidungen der ehemaligen Finanzlandesdirektion nach
In-Kraft-Treten des Abgabenrechtsmittelreformgesetzes (AbgRmRefG) und nach der
Neustrukturierung der Abgabenbehörden des Bundes einer beantragten
Aufhebung gemäß
§ 299 BAO zugänglich sind.
Durch das
Abgabenrechtsmittelreformgesetz ist der normative Gehalt des § 299 BAO
ein gänzlich anderer geworden. Nach der bis 2002 geltenden Rechtlage war
§ 299 BAO eine Maßnahme der Dienstaufsicht. So konnten
zutreffendenfalls Bescheide der Finanzämter von den Finanzlandesdirektionen
und Bescheide der Finanzlandesdirektionen vom Bundesministerium für
Finanzen im Wege der Dienstaufsicht aufgehoben werden. Die Entscheidung
über gegen Mutwillensstrafen festsetzende Bescheide erhobene Berufungen
fiel nach der bis 31.12.2002 geltenden Rechtslage in die Zuständigkeit des
Einzelorgans der Finanzlandesdirektion und es wäre dem Bundesministerium
für Finanzen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen bis 31.12.2002
sogar möglich gewesen, von amts wegen die Berufungsentscheidung(en) nach
dieser Bestimmung aufzuheben. Die alte Rechtslage sah jedoch einen Antrag der
Partei für diese Dienstaufsichtsmaßnahme nicht vor. Die Partei konnte
lediglich die amtswegige Aufhebung anregen.
Nach der ab
2003 geltenden Rechtslage ist § 299 BAO keine Maßnahme der
Dienstaufsicht mehr und die Möglichkeit einer Beantragung einer
Bescheidaufhebung nach dieser Norm ist ein gänzlich neues Parteienrecht.
Seit 1.1.2003 können nur noch Bescheide der Abgabenbehörden
I. Instanz von den Abgabenbehörden I. Instanz selbst aufgehoben
werden. Es steht dem Finanzamt als Abgabebehörde I. Instanz daher zu,
eine innerhalb der Jahresfrist ab In-Kraft-Treten des
Abgabenrechtsmittelreformgesetzes ergangene Berufungsvorentscheidung auf Antrag
der Partei oder von amts wegen aufzuheben.
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO idF AbgRmRefG, BGBl. I Nr. 97/2002, hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz außer in den Fällen des Abs. 1
immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch
als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener
der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Da für
eine Berufungsentscheidung weder nach der bis 31.12.2002 noch nach der ab
1.1.2003 geltenden Fassung des § 299 BAO ein Antrag vorgesehen war,
erweisen sich gegenständliche Anträge als unzulässig. Eine
Auseinandersetzung mit den Fristen erübrigt sich daher.
Eine die
Rechtskraft durchbrechende Maßnahme, wie zB nach § 299 BAO, kann
nur bei den den rechtskräftigen Verfahrensabschluss bildenden
Berufungsentscheidungen RV/246-16/14/2001 und RV/557-16/14/2001, und nicht bei
den angefochtenen Erstbescheiden erfolgen, wie es die Bw gegenständlich
beantragt hat. Zufolge des § 289 Abs. 2 BAO setzt die
Abgabenbehörde II. Instanz im Fall einer Sachentscheidung ihre
Berufungsentscheidung an die Stelle des angefochtenen Bescheides, sofern sie
diesen nicht aufhebt. Eine Berufungsentscheidung ersetzt daher alle bisherigen
Verfahrensschritte und bildet den rechtskräftigen Abschluss eines
Verfahrens. Die von der Bw angeführten Erstbescheide sind durch die
Berufungsentscheidungen RV/246-16/14/2001 und RV/557-16/14/2001 verdrängt
und gehören nicht mehr dem Rechtsbestand an. Die Aufhebung eines nicht mehr
im Rechtsbestand befindlichen Bescheides ist jedoch denkunmöglich.
Bereits mit
Erkenntnis vom 15.2.2006, 2005/13/0133, stellte der Verwaltungsgerichtshof fest,
dass die Bw offenbar im selbst errichteten Verfahrenslabyrinth ihre Orientierung
verloren zu haben scheint. Dass es für die Bw einfacher ist, jeweils beim
Verfahrensbeginn ohne Beachtung nachfolgender Entscheidungen ihre zahlreich
initiierten Verfahren zu überschauen, ist zwar einleuchtend, doch kann es
nicht ausschließlich die Aufgabe der Abgabenbehörden sein, durch eine
nur noch schwer zu durchschauende Anzahl an Verfahren den jeweils letzten
gültigen rechtskräftigen Verfahrensabschluss ausfindig zu machen. Die
Bw wird daher künftig die eine Sache abschließenden Bescheide zu
beachten haben, denn es ist auch darin eine die Zurückweisung
begründende Unzulässigkeit zu erblicken, dass eine die Rechtskraft
durchbrechende Maßnahme bei nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden
Bescheiden begehrt wird.
Wien, am 17.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0604-W/06
- Stammnummer
- 22414
- Gültig
- 17.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF