…oder Nachtrages" gemäß § 21 GebG hat, ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ausschließlich durch einen Vergleich der bereits ausgefertigten Urkunde (im gegenständlichen Fall somit der Bestandvertrag vom 16.4.2007, das ist der von Herrn D "übernommene" Vertrag) und derjenigen Urkunde vorzunehmen, die den Zusatz oder…
…Ersetzung oder wesentlichen Änderung des Rechtsgeschäftes oder auch einem Austausch des Bestandobjektes innerhalb des Einkaufszentrums kann im Beschwerdefall nach dem Inhalt und der Ergänzungsvereinbarung nicht ausgegangen werden, vielmehr handelt es sich dabei um den nach dem Inhalt des Bestandvertrages beabsichtigten und noch vorzunehmenden Nachtrag zum…
…nach Art III UmgrStG ein Nachtrag zum ursprünglichen Leasingvertrag aus dem Jahre 1986 vorliegt. Gemäß § 17 Abs. 1 GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Werden durch einen Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits vollständig…
…nach Art III UmgrStG ein Nachtrag zum ursprünglichen Leasingvertrag aus dem Jahre 1986 vorliegt. Gemäß § 17 Abs. 1 GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Werden durch einen Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits vollständig…
…nach Art III UmgrStG ein Nachtrag zum ursprünglichen Leasingvertrag aus dem Jahre 1986 vorliegt. Gemäß § 17 Abs. 1 GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Werden durch einen Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits vollständig…
…wie etwa Anfechtungs- und Kündigungsrechte. Dieser Umstand ändert allerdings nichts daran, dass eine Auswechselung eines der Vertragspartner stattgefunden hat. Ein Einzelrechtsnachfolger kann daher keinen im Sinn des § 21 GebG begünstigten Zusatz oder Nachtrag abschließen, sondern nur eine Neubeurkundung, welche (hier) nach § 33 TP 5 Abs…
…Personenidentität ist hier nicht gegeben, da im ursprünglichen Mietvertrag zwei Personen als Mieter aufscheinen und im weiteren Mietvertrag nur mehr eine Person als Mieterin auftritt. Auch aus diesem Grund liegt hier kein Zusatz oder Nachtrag im Sinne des § 21 GebG vor. Laut § 13 Absatz 1…
…dass die früheren Mietverträge durch den neuen Vertrag ihre Gültigkeit verlieren sollten. Der Wille der Vertragsparteien war somit nicht auf einen Nachtrag oder Zusatz betreffend eine Erhöhung des Mietzinses gerichtet, sondern auf einen vollkommen neuen Mietvertrag mit einem neuen Vertragspartner und mit allen sich daraus…
…die damit erfüllte Anzeigepflicht dem Finanzamt gegenüber waren zur grundbücherlichen Eintragung der Dienstbarkeit notwendig. Rechtlich gesehen handle es sich beim gegenständlichen Vertrag um einen Zusatz oder Nachtrag zum ursprünglichen Übergabsvertrag. Demgemäß sei lediglich der Zusatz/Nachtrag im Umfang der vereinbarten Änderung als selbständiges Rechtsgeschäft gebührenpflichtig…
…17 Abs. 1 GebG der Urkundeninhalt für die Abgabenberechnung maßgeblich ist. Die Berufungsbehörde kommt unter Berücksichtigung aller Umstände zum Ergebnis, dass die Ergänzungsvereinbarung vom 13.2.2004 nicht als Zusatz oder Nachtrag im Sinne des § 21 GebG anzusehen ist, sondern als selbstständiger gebührenpflichtiger Bestandvertrag, welcher…
…der vereinbarten Änderung oder Verlängerung als selbständiges Rechtsgeschäft gebührenpflichtig." Im Erkenntnis vom 14.3.1988, 87/15/0150 führt der VwGH aus: "Aus dem Wortlaut des § 21 GebG - WERDEN DURCH EINEN ZUSATZ ODER NACHTRAG ZU EINER BEREITS AUSGEFERTIGTEN URKUNDE DIE DARIN BEURKUNDETEN RECHTE ODER VERBINDLICHKEITEN …
…seien. Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 13. Juni 2005 im wesentlichen mit der Begründung, die einmal entstandene Gebührenschuld sei auch durch (einschränkende) Nachträge bzw. Zusätze nicht zu beseitigen oder abzuändern, als unbegründet ab. Der Bw. legte wiederum "Berufung" ein und hielt das…
…dieser Zusatz oder Nachtrag im Umfang der vereinbarten Änderung oder Verlängerung als selbständiges Rechtsgeschäft gebührenpflichtig ist. Diese Bestimmung soll bewirken, dass nachträgliche Änderungen nur im Unfang dieser Änderung oder Ergänzung und nicht zur Gänze neuerlich der Gebühr unterzogen werden. Eine nachträgliche Änderung des Rechtsgeschäftes ändert…
…einmal entstandene Gebührenschuld ist auch durch (einschränkende) Nachträge oder Zusätze nicht zu beseitigen oder abzuändern (Fellner, aaO, § 17 Rz 44). Der Bw. begründet seine Berufung im Wesentlichen damit, dass der (ursprüngliche) Kreditvertrag vom 23. September 2004 nachträglich abgeändert worden sei (es sei letztlich nur eine…
…einmal entstandene Gebührenschuld ist auch durch (einschränkende) Nachträge oder Zusätze nicht zu beseitigen oder abzuändern (Fellner, aaO, § 17 Rz 44). Die Bw. begründet ihre Berufung im Wesentlichen damit, dass der (ursprüngliche) Kreditvertrag vom 23. September 2004 nachträglich abgeändert worden sei (es sei letztlich nur eine…
…die Gebührenschuld entstanden ist und nachträglich die darin beurkundeten Rechte oder Verbindlichkeiten ihrer Art oder ihrem Umfang nach geändert werden bzw. die Geltungsdauer des Rechtsgeschäftes verlängert wird (VwGH 24.3.1994, Zl. 92/16/0130). Werden durch einen Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits ausgefertigten…
…dieser Zusatz oder Nachtrag im Umfang der vereinbarten Änderung oder Verlängerung als selbständiges Rechtsgeschäft gebührenpflichtig. Kommt jedoch § 21 GebG nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.12.1974, 1531/74 mit Vorjudikatur) nur zum Zug, wenn die Parteien, die den Zusatz oder Nachtrag vereinbart…
…Voraussetzungen der Gebührenpflicht nach § 21 GebG sind: 1.) eine bereits vollständig ausgefertigte Urkunde über das ursprüngliche Rechtsgeschäft, 2.) ein Änderungs- oder Verlängerungsgeschäft, sofern keine Novation vorliegt, 3.) eine Urkunde über das Änderungs- oder Verlängerungsgeschäft (Zusatz oder Nachtrag). Die mit Nachtrag iSd § 21 GebG verbundene Rechtsfolge…
…und der E-GmbH. neu begründete Bestandverhältnis beurkundet. Da von einem Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits voll ausgefertigten Urkunde iSd § 21 GebG nur dann gesprochen werden kann, wenn die Parteien, die den Zusatz oder Nachtrag vereinbart haben, dieselben sind wie die, die laut der…
…Dazu wurde als Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass nach § 21 GebG Zusätze oder Nachträge im Umfang der vereinbarten Änderung gebührenpflichtig wären. Betrifft das Änderungsgeschäft für die Gebührenhöhe maßgebliche Umstände, so wäre es in dem Ausmaß gebührenpflichtig ,in dem das seinerzeit zu Stande gekommene Rechtsgeschäft höher…