Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2708-W/02
Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits früher ausgefertigten Urkunde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2708-W/02vom 12.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der H.GmbH, I-straße, vertreten
durch Dr. Helmut Marsoner, Wirtschaftstreuhänder, 6020 Innsbruck,
Andreas Hoferstraße 43, vom 1. Februar 2000 gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
25. Jänner 2000, St.Nr., betreffend Rechtsgebühr
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die L.I.L.GmbH als Leasinggeberin und die Bw. als
Leasingnehmerin haben am 3. August 1999 eine Vereinbarung betreffend das
Leasingobjekt EZ 1640, Grundstück Nr. 838/9 abgeschlossen.
Darin heißt es unter Punkt I. Präambel:
"Die Leasinggeberin hat am 24. 02. 1984 mit der
Rechtsvorgängerin der Leasingnehmerin einen Immobilienleasingvertrag
betreffend die Liegenschaft EZ 1640 Grundstück Nr. 838/9 abgeschlossen,
welcher im folgenden als "Leasingvertrag" bezeichnet wird. .........
Die Leasinggeberin und die Leasingnehmerin vereinbaren
nunmehr einvernehmlich die Änderung der Bestimmungen des Leasingvertrages
wie folgt: ....."
Die Änderung betraf u.a gemäß Punkt II. (4)
die Umstellung der Vertragskalkulation sowie Schweizer Franken Umfinanzierung
und beinhaltet eine Neuberechnung des Leasingentgeltes aufgrund einer
Verlängerung des von der Bw. abgegebenen Kündigungsverzichtes und der
von der Bw. zu leistenden Refinanzierung in der Währung Schweizer
Franken.
Unter der hilfsweisen Annahme eines Devisengeldkurses von
ATS 855,87 für CHF 100,00 wurde das Leasingentgelt nunmehr vorläufig
monatlich mit CHF 2.319,86 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer
festgesetzt.
Für dieses Rechtsgeschäft hat das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit dem bekämpften
Bescheid der Bw. vorläufig eine Rechtsgebühr gemäß
§
33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG 1957 in Höhe von S 8.577,00 vorgeschrieben.
In der dagegen eingebrachten Berufung bringt die Bw. vor,
dass der berufungsgegenständliche Bestandvertrag auf dem Vertrag vom
24.Februar 1984 fuße und nur erforderlich gewesen wäre, da eine
Umfinanzierung auf Basis Schweizer Franken der Bw. einen Zinsvorteil durch
geringere Refinanzierungskosten gebracht hätte.
Durch die Einbringung nach Art III UmgrStG sei zwar von
einer Einzelrechtsnachfolge auszugehen, doch sehe § 42 UmgrStG für
Vertragsübernahmen eine Befreiung von den Rechtsgebühren vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im Berufungsfall, ob in der Vereinbarung vom
3. August 1999, abgeschlossen zwischen der Bw. als Einzelrechtsnachfolgerin der
Leasingnehmerin und der Leasinggeberin ein neuer Mietvertrag zu sehen ist, oder
ob auf Grund einer Vertragsübernahme infolge Einbringung nach Art III
UmgrStG ein Nachtrag zum ursprünglichen Leasingvertrag aus dem Jahre 1986
vorliegt.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 GebG ist für die
Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft
errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend.
Werden durch einen Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits
vollständig ausgefertigten Urkunde die darin zum Ausdruck gebrachten Rechte
oder Verbindlichkeiten ihrer Art oder ihrem Umfang nach geändert oder der
durch Zeitablauf erlöschende Vertrag verlängert, so ist
gemäß
§ 21 GebG dieser Zusatz oder Nachtrag nach Maßgabe
seines Inhalts selbständig gebührenpflichtig.
Von einem Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits voll
ausgefertigten Urkunde iS des § 21 GebG kann nur dann gesprochen werden,
wenn die Parteien, die den Zusatz oder Nachtrag vereinbart haben,
dieselben sind wie die, welche laut der
ursprünglichen Urkunde Parteien des Rechtsgeschäftes gewesen sind.
Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht
vor, da, wie in der Präambel zum Vertrag ausgeführt, die
Rechtsvorgängerin der Bw. den ursprünglichen Leasingvertrag mit der
Leasinggeberin im Jahre 1984 abgeschlossen hat.
In der Folge wurde sodann mit Einbringungsvertrag vom 24.
September 1996 der Betrieb der Rechtsvorgängerin nach Art. III UmgrStG
eingebracht.
Unbestritten ist, dass der Vermögensübergang im
Rahmen der Einbringung nach Art. III UmgrStG im Wege einer Einzelrechtsnachfolge
erfolgt. Dieser tritt, im Gegensatz zur Gesamtrechtsnachfolge hinsichtlich der
übernommenen Rechte und Pflichten nicht an die Stelle des
Rechtsvorgängers.
Tritt nun in einen bestehenden Bestandvertrag ein anderer
Bestandnehmer ein, so kommt ein neuer Bestandvertrag zustande. Ebenso muss daher
auch eine vom Einzelrechtsnachfolger der Leasingnehmerin mit der Leasinggeberin
abgeschlossene nachträgliche Vereinbarung als Neuabschluss des Vertrages
angesehen werden.
Zum Einwand der Bw., dass gemäß
§ 42
UmgrStG Rechtsgeschäfte, mit denen anlässlich eines gebühren-
oder kapitalverkehrsteuerbegünstigten Vorganges nach Art. III bis VI
UmgrStG eine Vertragsstellung übertragen wird (Vertragsübernahme), von
den Stempel und Rechtsgebühren befreit sind, ist Folgendes zu sagen:
Anlässlich bedeutet, dass die
Umgründungsmaßnahme das auslösende Glied in der ablaufenden
Kausalkette bildet.
Damit die Befreiung zur Anwendung kommt, muss einerseits
ein kausaler Zusammenhang mit der entsprechenden Umgründungsmaßnahme
gegeben sein. Andererseits muss es sich um einen gebühren- oder
kapitalverkehrsteuerbegünstigten Vorgang handeln, weshalb für die
Gebührenfreiheit von Vertragsübernahmen die Zweijahresfrist
Voraussetzung ist.
Hinsichtlich der Frage einer zeitlichen Begrenzung ist zu
sagen, dass ein kausaler und in gewisser Weise auch zeitlicher Zusammenhang mit
dem Vorgang zur Bedingung gemacht wird (siehe Arnold Rechtsgebühren, 7.
Aufl. § 21 Rz 6).
Enthält die Urkunde über das mit dem
Rechtsnachfolger abgeschlossene neue Rechtsgeschäft eine Änderung,
oder bereits eine Verlängerung des ursprünglichen
Rechtsgeschäftes, so ist insoweit nach § 21 GebG vorzugehen. Diese
Aussage ist bereits durch die Anordnung der Gebührenfreiheit sowohl im
Gesetzestext des § 13 Abs. 5 StruktVG als auch in der Nachfolgebestimmung
des § 42 UmgrStG bedingt. Der Abschluss eines neuen Vertrages und dann erst
der Abschluss eines Zusatzes/Nachtrages wird nicht gefordert, sodass der Teil,
der die Änderung oder Verlängerung darstellt, bereits als Zusatz
angesehen werden muss.
Eine zeitliche Limitierung für den Abschluss des
Rechtsgeschäftes ist nicht vorgesehen. Es ist daher davon auszugehen, dass
auch eine, einige Zeit nach der Umgründung durchgeführte Beurkundung
einer Vertragsübernahme nach § 42 UmgrStG gebührenfrei ist, wenn
die kausale Verknüpfung mit der Umgründung gegeben ist.
Die Bestimmung des § 42 UmgrStG gibt jedoch keineswegs
Raum für eine Befreiung auf unbestimmte Zeit. Der gesetzlichen Regelung ist
nicht zu entnehmen, dass alle, wann immer erfolgenden Vertragsabschlüsse
und Nachträge in den Genuss der Befreiungsbestimmung und damit des §
21 GebG kommen. Denn durch das Erfordernis eines kausalen Zusammenhanges wird
zwangsläufig eine zeitliche Nähe erforderlich sein müssen.
Im Berufungsfall wurden neue Verträge
(Vertragsübernahmen) weder zur Zeit der Einbringung im Jahre 1996 noch in
der verfahrensgegenständlichen Vereinbarung vom 3. August 1999 von den
Beteiligten abgeschlossen. Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates kann
daher aus dem Umstand allein, dass drei Jahre nach der Einbringung ein Nachtrag
wegen einer Umfinanzierung auf Basis Schweizer Franken erforderlich war, ein
kausaler Zusammenhang mit der Einbringung nicht mehr gesehen werden.
Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Wien, am 11.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 21 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 42 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2708-W/02
- Stammnummer
- 11261
- Gültig
- 12.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF