Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0328-S/04
Ist ein nachträglicher einseitig erklärter - in Form eines Angebotes verfasster - Kündigungsverzicht als Nachtrag gebührenpflichtig.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0328-S/04vom 10.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für einen Zusatz und Nachtrag gilt auch das Urkundenprinzip, allerdings mit der Maßgabe, dass sie nicht allein Beweis für das geänderte oder verlängerte Rechtsgeschäft abgeben müssen, sondern dass dies bloß im Verein mit der ursprünglichen Urkunde der Fall sein muß.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., Adr., vom 9. Juni 2004
gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom 2. Juni 2004, StNr.
093/5624, betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:
Den Berufungen
wird teilweise Folge gegeben.
1.) Der
Bescheidspruch hinsichtlich der Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP
5 Abs. 1 GebG wird abgeändert: Die Rechtsgebühr
gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 GebG wird festgesetzt mit Euro
3.927,09. Davon wurden bereits selbst berechnet Euro 2.781,41, sodass
sich eine Nachforderung von Euro 1.145,68 ergibt. Die Bemessungsgrundlage ist in
der Begründung dargestellt.
2.) Die
Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 2 GebG
wird ersatzlos aufgehoben.
3.) Der
Bescheidspruch hinsichtlich der Bogengebühr nach § 6 Abs. 2 GebG wird
abgeändert: "Die Gebühr gemäß
§ 6 Abs. 2 GebG
beträgt Euro 209,3. Davon wurden bereits selbst berechnet Euro
65,41, sodass sich eine Nachforderung von Euro 143,89 ergibt. Die
Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG wird mit 50
v.H. festgesetzt und beträgt Euro 71,95."
Entscheidungsgründe
Angefochten ist der Bescheid gemäß
§ 201
BAO betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung aus 2001 vom 28.
Juli 2004, StNr. 093/5624, mit dem - nach Selbstberechnung der Gebühren
durch die Bw. - eine erstmalige Festsetzung dieser Abgabe von Amts wegen erfolgt
ist.
Folgende Mietverträge der Bw. wurden in dem Bescheid
gemäß
§ 201 BAO zusammengefasst:
a.) Betreffend Rechtgebühr gemäß
§ 33
TP 5 GebG und Gebührenerhöhung gemäß
§ 9
Abs. 2 GebG
A.AG D.GmbH Mieterin
b.) Betreffend Bogengebühr gemäß
§ 6
Abs. 2 GebG und Gebührenerhöhung gemäß
§ 9
Abs. 1 GebG
A.AG D.GmbH Mieterin
u.w.Mieter.
Im Zuge einer Nachschau der Abgabenbehörde I. Instanz
wurden die von der Bw. abgeschlossenen und im Wege der Selbstberechnung
gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 5 Z. 3 und gemäß
§ 6
Abs. 2 GebG vergebührten Mietverträge überprüft.
Dabei stellte die Abgabenbehörde I. Instanz fest, dass
1. der Mietvertrag vom 28.8.2000 mit der "D.GmbH"
hinsichtlich der Dauer des Mietverhältnisses nicht richtig berechnet worden
war, weil der mit Schreiben der Bw. vom 24.8.2000 angebotene
Kündigungsverzicht unberücksichtigt blieb und die Gebühr
lediglich von der dreifachen Jahresmiete berechnet worden war,
2. der Mietvertrag vom 10.7.2001 mit Mieterin hinsichtlich
der Dauer des Mietverhältnisses nicht richtig berechnet worden war, weil
der mit Schreiben der Bw. vom 18.7.2001 angebotene Kündigungsverzicht
unberücksichtigt blieb und die Gebühr lediglich von der dreifachen
Jahresmiete berechnet worden war,
3. der Mietvertrag vom 30.11.2001 mit der A.AG nicht
vergebührt wurde und
4. sämtliche Verträge in zweifacher Ausfertigung
erstellt worden waren, aber nur für eine Ausfertigung die Bogengebühr
nach § 6 Abs. 2 GebG entrichtet worden war.
Strittig ist im gegenständlichen Falle zu Punkt 1. und
2., ob der mit Schreiben der Bw. vom 24.8.2000 bzw. 18.7.2001 angebotene
Kündigungsverzicht ("wir können Ihnen anbieten, auf die Kündigung
des gegenständlichen Mietvertrages fünfzehn (im 2. Falle zehn) Jahre
ab Übergabe des Mietgegenstandes zu verzichten") bei der
Gebührenbemessung zu berücksichtigen ist.
Die Abgabenbehörde I. Instanz ging - lt.
Begründung in der BVE - bei der Abgabenfestsetzung davon aus, dass die
schriftlichen Angebote der Bw. auf die Kündigung für einen bestimmten
Zeitraum zu verzichten, einseitige
rechtsgeschäftliche Erklärungen der Bw. darstellen, in denen der Wille
zum Ausdruck gelangt, auf die Möglichkeit der Kündigung auf eine
bestimmte Dauer zu verzichten. Eine Annahme dieses Anbots durch die Mieter in
dem Sinn, dass dadurch die ursprüngliche Vereinbarung abgeändert wird,
ist für die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 17 Abs. 1 GebG keine
Voraussetzung. Da somit die einseitigen rechtsgeschäftlichen
Erklärungen als Schriftstücke im Sinne des § 17 Abs. 1 2. Satz
GebG anzusehen sind, erfolgte die Festsetzung zurecht.
Im Erstbescheid wurde das Angebot der Bw. an die Mieter als
Nebenvereinbarung bezeichnet, das durch die Bezugnahme zum
rechtsgeschäftlichen Inhalt des Mietvertrages wurde.
Dazu führte die Bw. aus, dass lediglich ein nach
Abschluss des Mietvertrages gestelltes Angebot an die Mieter vorliege, welches
nie angenommen wurde. Es gibt weder ein Annahmeschreiben noch existiere eine
Bezugnahme auf dieses Schreiben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 15 Abs. 1 GebG sind das Vorliegen eines
Rechtsgeschäftes und die Errichtung einer Urkunde über dieses
Rechtsgeschäft Voraussetzung für die Gebührenpflicht. Nach Abs. 2
gelten als Urkunden auch bei schriftlicher Annahme eines Vertragsanbotes das
Annahmeschreiben. Wird die mündliche Annahme eines Vertragsanbotes
beurkundet, so gilt diese Schrift als Annahmeschreiben.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 1 lit a GebG entsteht
die Gebührenschuld bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften - wie
beim Mietvertrag -, wenn die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet wird,
im Zeitpunkt der Unterzeichnung, wenn die Urkunde von einem Vertragsteil
unterzeichnet wird, im Zeitpunkte der Aushändigung (Übersendung) der
Urkunde an den anderen Vertragsteil oder an dessen Vertreter oder an einen
Dritten.
Als wesentlicher Grundsatz des Gebührenrechtes ist im
§ 17 Abs. 1 GebG bestimmt, dass für die Festsetzung der Gebühr
der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift
maßgebend ist. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von
Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht
wird. Andere Tatsachen oder Abreden, auf die in der Urkunde nicht Bezug genommen
ist, sind für ihre gebührenrechtliche Beurteilung
unmaßgeblich.
"Nach dem im § 17
Abs 1 GebG festgelegten Urkundenprinzip ist allein der Inhalt der Urkunde
für die Festsetzung der Rechtsgebühr maßgebend. Das
Rechtsgeschäft unterliegt der Gebühr, wie es beurkundet ist. Der
Gebührenfestsetzung können andere als die in der Urkunde
festgehaltenen Umstände nicht zugrundegelegt werden, mögen auch die
anderen Umstände den tatsächlichen Vereinbarungen entsprechen. Dies
ist auch unter dem Aspekt zu sehen, dass eine Urkunde auch nur Beweis über
das schafft, was in ihr beurkundet ist" (VwGH vom 14.11.1996, 95/16/0278
unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 11.9.1980, Zl. 2909/79 in dem
ausgeführt ist: "Jede Urkunde, die eine
Rechtsgebühr auslöst, ist für sich nach Maßgabe ihres
Inhaltes zu vergebühren. Auf andere Urkunden ist nur Bedacht zu nehmen,
wenn dem Gebührenschuldner ein Gegenbeweis zusteht oder wenn ein
Schriftstück über einzelne gebührenrechtlich bedeutsame
Umstände keinerlei Angaben enthält, ohne damit den Urkundencharakter
zu verlieren. Als Prinzip (URKUNDENPRINZIP) gilt jedenfalls, dass das
Rechtsgeschäft der Gebühr unterliegt, so wie es beurkundet
ist."
Im Berufungsfall gilt der Mietvertrag entsprechend den in
§§ 15-17 GebG normierten Grundsätzen und in Verbindung mit §
33 TP 5 GebG zunächst als auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. In den
beiden Mietverträgen hat lediglich die Mieterin für einen bestimmten
Zeitraum auf die Kündigung verzichtet.
Nach einhelliger Ansicht von Lehre und Rechtsprechung
(Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und
Rechtsgebühren, Rz 145 zu § 33 TP 5 GebG, unter Hinweis auf zahlreiche
Judikate des VwGH) sind auf unbestimmte Dauer abgeschlossene
Bestandverträge, bei denen aber zunächst für eine bestimmte Zeit
ein beiderseitiger Kündigungsverzicht vereinbart wurde, für die Zeit
des Kündigungsverzichtes als Verträge mit bestimmter Dauer und
für die anschließende unbestimmte Zeit als solche von unbestimmter
Vertragsdauer zu vergebühren. In derartigen Fällen ist die
Rechtsgebühr von der Summe der Jahreswerte der bestimmten und der
unbestimmten Vertragsdauer zu bemessen. Bemessungsgrundlage sind bei einer
solchen Sachverhaltskonstellation die Jahresentgelte, die während der
bestimmten Dauer des Vertragsverhältnisses zu entrichten sind, vermehrt um
das dreifache Jahresentgelt für die unbestimmte Dauer (VwGH 19.2.1998,
95/16/0281, 29.6.1992, 91/15/0040).
In Streit steht die Qualifikation der Schreiben der Bw. vom
24.8.2000 bzw. 18.7.2001 in denen ein Kündigungsverzicht ("wir können
Ihnen anbieten, auf die Kündigung des gegenständlichen Mietvertrages
fünfzehn (im 2. Falle zehn) Jahre ab Übergabe des Mietgegenstandes zu
verzichten") seitens der Vermieterin angeboten wurde.
§ 21 GebG lautet:
"Werden durch einen
Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits ausgefertigten Urkunde die darin
beurkundeten Rechte oder Verbindlichkeiten ihrer Art oder ihrem Umfang nach
geändert oder wird die vereinbarte Geltungsdauer des Rechtsgeschäftes
verlängert, so ist dieser Zusatz oder Nachtrag im Umfang der vereinbarten
Änderung oder Verlängerung als selbständiges Rechtsgeschäft
gebührenpflichtig."
Im Erkenntnis vom 14.3.1988, 87/15/0150 führt der VwGH
aus: "Aus dem Wortlaut des § 21
GebG - WERDEN DURCH EINEN ZUSATZ ODER NACHTRAG ZU EINER BEREITS AUSGEFERTIGTEN
URKUNDE DIE DARIN BEURKUNDETEN RECHTE ODER VERBINDLICHKEITEN ... - ist in
unmißverständlicher Weise zu entnehmen, dass ein Zusatz oder Nachtrag
iZm einem in einer Urkunde festgehaltenen Rechtsgeschäft
gebührenpflichtig wird. Dies entspricht auch dem Sinngehalt der Begriffe
Zusatz oder Nachtrag, weil diese Bezeichnung nur jenen Vereinbarungen zukommt,
die eine andere Vereinbarung (in Teilbereichen) abändern (oder
verlängern), nicht aber für sich betrachtet, ein eigenes
Rechtsgeschäft begründen. Der gemeinsamen gebührenrechtlichen
Betrachtung von Zusätzen oder Nachträgen zu bereits beurkundeten
Rechtsgeschäften mit diesen steht § 17 GebG keineswegs
entgegen."
"Die entscheidende
Aussage dieses VwGH-Erkenntnisses sehe ich darin, dass auch für Zusatz und
Nachtrag die Urkundenregelung gilt, allerdings mit der Maßgabe, dass sie
nicht allein Beweis für das geänderte oder verlängerte
Rechtsgeschäft abgeben müssen, sondern dass dies bloß im Verein
mit der ursprünglichen Urkunde der Fall sein muß", Arnold in
AnwBl 1988/8, 462.
Grundsätzlich kann ein
Kündigungsverzicht(svertrag) einen gebührenpflichtigen Nachtrag
darstellen (siehe Arnold, Rechtsgebühren, 5. Aufl., § 21 RZ
19).
Ein Kündigungsverzicht
(Kündigungsverzichtsvertrag), der einen bisher auf unbestimmte Zeit
abgeschlossenen Vertrag zu einem solchen macht, der gebührenrechtlich als
auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen zu qualifizieren ist, löst
Gebührenschuld aus (VwGH 16.6.1983, 82/16/0019).
Diesem Erkenntnis lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem
nach dem ursprünglichen Vertrag lediglich die Mieterinnen einen
Kündigungsverzicht auf 15 Jahre abgegeben hatten, aber im
gebührenrechtlich relevanten Nachtrag (Schreiben der Vermieterin) die
Vermieterin ihr Kündigungsrecht für die Dauer von 15 Jahren auf jene
wichtigen Kündigungsgründe im Sinne des MG eingeschränkt hatte,
die auf Umständen beruhen, die die Mieterinnen zu vertreten haben. In
diesem gebührenrechtlich relevanten Nachtrag (Schreiben der Vermieterin)
hat somit die Vermieterin ihre Rechtstellung so geändert, dass das
Mietverhältnis nicht mehr als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen
qualifiziert werden konnte.
Auch im vorliegenden Falle ist neben der Beschränkung
der Kündigungsmöglichkeit seitens der Mieterinnen in den
ursprünglichen Mietverträgen, ein zusätzlicher
Kündigungsverzicht seitens der Vermieterin mit einem an die Vertragspartner
(Mieter) übermittelten Schreiben beurkundet.
In den verfahrensgegenständlichen Schreiben ist der
Kündigungsverzicht seitens der Vermieterin (Bw.) in die Form eines
Angebotes gekleidet. Allerdings ist im Angebot keine Frist zur Annahme genannt,
sodass eine unbefristete Bindung der Bw. an ihr Angebot gegeben ist. Damit ist
aber ein Kündigungsverzicht erklärt worden, der auch nach
zivilrechtlichen Bestimmungen zulässig und rechtswirksam ist (vgl.
Dittrich-Tades, ABGB, 35. Auflage, § 1116, E11, 1518 und Würth in
Rummel, ABGB, 2. Auflage, 1. Band, RZ 7 zu § 1116, 1959).
Damit ist aber seitens der Bw. als Vermieterin ein
Kündigungsverzicht erklärt worden, der gemeinsam mit dem bisherigen
Vertrag (in dem der einseitige Kündigungsverzicht der Mieterinnen enthalten
ist) gebührenrechtlich als im Ausmaß des sich deckenden Zeitraums des
Kündigungsverzichtes als auf bestimmte Zeit (fünf Jahre) abgeschlossen
zu beurteilen ist.
Bei einem Kündigungsverzicht zu einem bereits
abgeschlossenen Rechtsgeschäft ist der einseitig erklärte Verzicht
bereits rechtswirksam und die erklärende Vertragspartei an ihre
Erklärung gebunden. Für eine solche Urkunde entsteht die
Gebührenpflicht bereits nach § 16 Abs. 1 Z. 1 lit b iVm. § 21
GebG, also mit der Übersendung an die andere Vertragspartei.
Wenn nunmehr die Bw. eine Erklärung der Mieterin vom
1.7.2004 vorlegt, dass seitens der Mieterin an der Annahme des Angebotes kein
Interesse bestehe, so ist dies ein Umstand, der nach dem Entstehen der
Gebührenschuld eingetreten ist, eine neuerliche Vertragsänderung
bedeutet, die allerdings nach § 17 Abs. 5 GebG keinen Einfluss auf die
einmal entstandene Gebührenschuld hat.
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 14.1.1991, 90/15/0040
wörtlich ausgeführt:
"Anknüpfungspunkt
für die Gebührenpflicht eines Rechtsgeschäfts ist
gemäß
§ 15 Abs. 1 leg. cit. die Urkunde als schriftliches
Beweismittel über das Rechtsgeschäft. Soweit die Urkundenerrichtung
nicht bereits Voraussetzung für das Zustandekommen des
Rechtsgeschäftes ist (rechtserzeugende Urkunde), kann ein Schriftstück
(als Urkunde) nur dann eine Gebührenpflicht auslösen, wenn es Beweis
zu machen geeignet ist (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 22. April 1985, Zl. 84/15/0176).
Beweis zu machen geeignet
ist grundsätzlich auch ein Schriftstück, das bei einem zweiseitig
verbindlichen Rechtsgeschäft nur einer der beiden Vertragsteile ausfertigt
(und unterfertigt) und dann dem anderen Vertragsteil aushändigt
(übersendet). Die Eignung des Schriftstückes, als Beweismittel zu
dienen, kann dabei aber, wie Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum
Gebührengesetz, aus den Vorschriften des § 16 Abs. 1 Z. 1 lit. b und
des § 16 Abs. 1 Z. 2 lit. a GebG 1957 überzeugend abgeleitet haben,
nicht auf die vom Aussteller des Schriftstückes dort behaupteten eigenen
Ansprüche bezogen werden. Das Schriftstück muß vielmehr geeignet
sein, die Ansprüche desjenigen unter Beweis zu stellen, dem es
ausgehändigt wird. Mit dem vom anderen Vertragsteil ausgestellten
(unterfertigten) Schriftstück, das die Ansprüche des Empfängers
beurkundet, ist dieser dann imstande, den Beweis des ihm zustehenden Anspruches
zu führen. Aus der Sicht des die Urkunde ausstellenden (unterfertigenden)
Vertragsteiles muß das Schriftstück Aufschluß
über Art und
Umfang der von ihm geschuldeten Leistung geben, soll ein zur Begründung der
Gebührenpflicht taugliches Beweismittel und damit eine die
Gebührenpflicht auslösende Urkunde vorliegen (siehe insbesondere
Frotz-Hügel-Popp, aaO, §§ 15-18 B II 1 b dd und B II 1 b
gg).
Aufschluß
über
Art und Umfang der vom Urkundenaussteller geschuldeten Leistung gibt nach
Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch ein Schriftstück, aus dem Art
und Umfang der geschuldeten Leistung im Hinblick auf die vom Urkundenaussteller
in Anspruch genommene Weitergeltung eines bereits beurkundeten
Rechtsgeschäftes bestimmbar sind. Diesem Erfordernis wird das eingangs
erwähnte Schreiben durch Bezugnahme auf den Vertrag vom 25. März 1977
gerecht."
Im vorliegenden Falle ermöglicht das Schreiben der Bw.
an die Mieterin die Feststellung, dass auch seitens der Bw. ein
Kündigungsverzicht erklärt wurde, der im Zusammenhalt mit dem
ursprünglichen Vertrag gebührenrechtlich als ein - während der
Zeit des beiderseitigen Kündigungsverzichtes - auf bestimmte Zeit
abgeschlossener Mietvertrag zu beurteilen ist.
Anders verhält es sich
mit dem Schreiben der Bw an die D.GmbH. In diesem Falle wurde das "Angebot", auf
die Kündigung des gegenständlichen Mietvertrages fünfzehn Jahre
ab Übergabe des Mietgegenstandes zu verzichten, in einem Zeitpunkt
(24.8.2000) erstellt, in dem der gegenständliche Mietvertrag noch nicht
unterfertigt (28.8.2000) war. Da die Urkunde über den Mietvertrag diesen
Kündigungsverzicht nicht enthält und auch keinen Verweis auf diese
frühere Urkunde im Vertrag enthalten ist, liegt weder ein "Nachtrag" noch
eine Bezugnahme vor, sodass - wie oben ausführlich dargestellt -
gemäß
§ 17 Abs. 1 GebG nur der Inhalt der Vertragsurkunde
maßgeblich ist, auch wenn tatsächlich mündlich etwas anderes
vereinbart sein sollte. Die Urkunde liefert
darüber aber keinen Beweis.
Vor dem Abschluss des
Rechtsgeschäftes ausgestellte Urkunden können den
Gebührenanspruch nicht zur Entstehung bringen (VwGH vom 8.11.1973,
1090/73).
|
Berechnung:
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
§
33 TP 5 GebG:
|
Beträge
|
Betrifft
|
Bemessungs-
|
Selbstbe-
|
BP
|
BE
|
|
Anzahl
|
|
grundlage
|
rechnung
|
|
|
Mieterin
|
96x1.983,75
24x18.000
24x20.000
12x22.000
36x22.000
|
BK
Miete
+
20%
Ust
|
2,590.128
|
10.361,00
|
25.901,28
|
25.901,00
|
|
|
|
|
€
752,96
|
|
€
1.882,30
|
D.GmbH
|
57.785
6.825
12.922
36
x 77.532
|
Miete
BK
Ust
|
2.791.152
|
27.912,00
|
97.690,32
|
27.912,00
|
|
|
|
|
|
|
€
2.028,44
|
A.AG
|
625,20
|
36
|
22.507,2
|
0
|
225,07
|
225,00
|
|
|
|
|
|
|
€
16,35
|
|
|
|
|
38.273,00
|
123.816,67
|
54.038,00
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
in
Euro
|
2.781,41
|
8.998,11
|
3.927,09
Die Abänderung des Bescheidspruches gegenüber
dem Erstbescheid war erforderlich, da bei Bescheiden nach § 201 BAO die
Abgabe insgesamt festzusetzen ist und nicht nur die sich aufgrund der falschen
Selbstberechnung ergebende Nachforderung. Als Differenz zwischen der
Abgabenfestsetzung und der Anrechnung der selbst berechneten Abgabenbeträge
ergibt sich dann erst der nachzufordernde Betrag.
Zur
Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 2 GebG:
Dazu ist im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass
unter Berücksichtigung der Ausführungen des § 9 Abs. 2 GebG die
Erhöhung mit 50 % der verkürzten Gebühr festgesetzt
wurde. Der unabhängige Finanzsenat sieht in der nicht vorgenommenen
Selbtberechnung hinsichtlich des Vertrages mit der A.AG eine Verletzung der
Gebührenbestimmungen, wobei allerdings das Ausmaß der verkürzten
Gebühr lediglich € 16,35 beträgt.
Die gegenständliche Rechtsfrage, ob die beiden
Schreiben der Bw. - in denen die Bw. ihrerseits das Angebot eines
Kündigungsverzichtes unterbreitet - als gebührenpflichtige Schriften
im Sinne des § 16 GebG zu beurteilen sind, ist so komplex, dass hier im
Sinne der Billigkeit von der Festsetzung einer Gebührenerhöhung nach
§ 9 Abs. 2 GebG abgesehen werden kann.
Zur Bogengebühr nach
§ 6 Abs. 2 GebG:
Hinsichtlich der Bogengebühr, die in der Berufung
nicht angefochten wurde, darf auf die Ausführungen im Bescheid vom 2.6.2004
verwiesen werden. Dabei wird insbesonders auf die diesem Bescheid angeschlossene
Aufstellung über die einzelnen Vertragsurkunden und deren Vergebührung
hingewiesen.
Zur
Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG:
Wird eine Gebühr, die
nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken oder in einer anderen im
§ 3 Abs. 2 vorgesehenen Weise entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt,
so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der
verkürzten Gebühr zu erheben.
Wie aus dem Gesetzestext klar
und eindeutig hervorgeht, ist diese Rechtsfolge zwingend anzuwenden und dem
Ermessen der Behörde entzogen. Der starre Erhöhungsprozentsatz
lässt auch keine Möglichkeit der Entschuldigung oder einer Abstufung
der Erhöhung nach dem Grad des Verschuldens zu, ist also völlig
verschuldensunabhängig. Ebenso sind die Kriterien des
§ 9 Abs. 2 2. Satz GebG hier unbeachtlich.
Infolge der Ausgestaltung der
Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG als
objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von
Billigkeitsgründen kein Raum (VwGH 19.3.1990, 89/15/0066 und 26.6.1996,
93/16/0082).
Salzburg, am
10. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 1 lit. b GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 21 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0328-S/04
- Stammnummer
- 17599
- Gültig
- 10.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF