Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2785-W/02
Nicht nur die Option auf Verlängerung der vereinbarten Bestanddauer, sondern auch das mit Zusatz zum Mietvertrag für die optionale Verlängerung erhöhte Entgelt ist in die Bestandvertragsgebühr einzubeziehen (Option auf Verlängerung des Mietvertrages siehe UFS 29.4.2009, RV/2786-W/02).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2785-W/02vom 29.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 7. September 2001 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
8. August 2001, ErfNr. xxx, StNr. yyy betreffend Rechtsgebühr bzw.
Rechtsgebühren (Zusatzvereinbarung zum Bestandvertrag) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Option der Bw., den Mietvertrag auf
weitere fünf Jahre zu verlängern, eine gemäß
§ 17
Abs. 4 und § 26 GebG nicht beachtliche Bedingung bzw. unbedingte
Leistung ist, und ob im gegenständlichen Fall von dem mit
Zusatzvereinbarung für den Optionszeitraum von fünf Jahren
erhöhten Entgelt die Bestandvertragsgebühr festzusetzen ist.
Bemerkt wird, dass zur Frage der Option, den Mietvertrag
auf weitere fünf Jahre zu verlängern, mit heutigem Tag die
Entscheidung des UFS zu RV/2786-W/02 zu folgenden, dem gegenständlichen
Fall vorgelagerten Sachverhalt erging: Am 10. Februar 1997 wurde zwischen der V.
als Vermieterin und der Bw. als Mieterin ein Mietvertrag abgeschlossen. Die
Vermieterin vermietet an die Bw. die Geschäftsräumlichkeiten Top Nr.
2.4 im 2. Stock mit einer Nettonutzfläche von 315,29
m2 sowie 6
Abstellplätze in der Tiefgarage. Das Mietverhältnis beginnt am 1.
Februar 1997 und ist auf die Dauer von fünf Jahren ab Übergabe
abgeschlossen und endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Bw. ist
berechtigt, durch einseitige, schriftliche Erklärung, abzugeben bis
längstens sechs Monate vor Ablauf des Mietvertrages, eine Verlängerung
desselben um weitere fünf Vertragsjahre zu verlangen, sodass der
Mietvertrag in diesem Fall mit Ablauf der weiteren fünf Jahre endet, ohne
dass es einer Kündigung bedarf. Der monatliche Mietzins für die
Büroflächen beträgt S 130,00 pro
m2 somit insgesamt
S 40.987,70 netto. Für die Monate Februar, März und April 1997
hat die Bw. keinen Mietzins für die Büro- und Parkplätze, sondern
nur die auf das Mietobjekt entfallenden Betriebskosten zu tragen.
Zusatzvereinbarung:
Mit einer in einer eigenen Urkunde enthaltenen Zusatzvereinbarung vom selben Tag
wurde in Ergänzung des abgeschlossenen Mietvertrages zwischen den
Vertragsteilen vereinbart:
"1. Der Mietzins
pro
m
2
Bürofläche erhöht sich ab dem 6. Vertragsjahr, wenn es zu einer
Ausübung der Verlängerungsoption kommen sollte, auf S 145,00 pro
m
2
,
netto, wertgesichert auf Basis des Punktes 5.4. des Mietvertrages (Februar
1997)....."
Mit Bescheid vom 8. August 2001 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern für diese Zusatzvereinbarung die
Gebühr gemäß
§ 33 TP 5 GebG mit S 3.405,00 fest. Als
Begründung gab es an:
"Bei der
Vereinbarung lt. Pkt. 3.1. 2. Absatz des Mietvertrages handelt es sich um eine
Option, welche im Ergebnis nichts anderes als die Beifügung einer
Potestativbedingung bedeutet, bei deren Eintritt sich die Geltungsdauer des
Vertrages verlängert. Eine solche Bedingung ist nach § 26 GebG zu
behandeln. Gemäß
§ 21 GebG ist daher beim Nachtrag die
Gebühr für die vereinbarte Erhöhung des Mietzinses für den
Zeitraum der Verlängerungsoption festzusetzen. Die Bemessungsgrundlage
ergibt sich aus dem Erhöhungsbetrag von S 15,00/m2 x 315,29 m2
zuzüglich Umsatzsteuer x 12 x 5."
Fristgerecht wurde dagegen Berufung erhoben. Eingewendet
wurde, dass das Angebot der Vermieterin auf Verlängerung des Vertrages von
der Bw. nicht angenommen worden sei. Vielmehr sei der Mietvertrag vorzeitig
einvernehmlich aufgelöst und das im selben Haus befindliche Top 6.2
angemietet worden. Für diesen neuen Vertrag sei ebenfalls die Gebühr
an das Finanzamt bereits entrichtet worden. Da lediglich ein Anbot der
Vermieterin auf Verlängerung des Mietvertrages vorliege, sei davon
auszugehen, dass das Rechtsgeschäft noch nicht gültig zustande
gekommen sei und erst durch das von einem Vertragspartner auszuübende
einseitige Gestaltungsrecht den Vertrag rechtsgültig abgeschlossen
hätte. Bestritten werde auch, dass es sich um eine Potestativbedingung
handle. Dies deshalb, da die Formulierung des Mietvertrages der Bw. ein
Gestaltungsrecht in Form der Annahme des Verlängerungsangebotes der
Vermieterin zugestehe.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 1. Oktober 2001 ab.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wiederholte die Bw. ihr Vorbringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werden gemäß
§ 21 GebG durch einen
Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits ausgefertigten Urkunde die darin
beurkundeten Rechte oder Verbindlichkeiten ihrer Art oder ihrem Umfang nach
geändert oder wird die vereinbarte Geltungsdauer des Rechtsgeschäftes
verlängert, so ist dieser Zusatz oder Nachtrag im Umfang der vereinbarten
Änderung oder Verlängerung als selbständiges Rechtsgeschäft
gebührenpflichtig.
§ 21 GebG kommt erst dann zur Anwendung, wenn die
Gebührenschuld entstanden ist und nachträglich die darin beurkundeten
Rechte oder Verbindlichkeiten ihrer Art oder ihrem Umfang nach geändert
werden bzw. die Geltungsdauer des Rechtsgeschäftes verlängert wird
(VwGH 24.3.1994, Zl. 92/16/0130). Werden durch einen Zusatz oder Nachtrag zu
einer bereits ausgefertigten Urkunde die darin beurkundeten Rechte oder
Verbindlichkeiten ihrer Art oder ihrem Umfang nach geändert, ist dieser
Zusatz oder Nachtrag im Umfang der vereinbarten Änderung oder
Verlängerung als selbständiges Rechtsgeschäft
gebührenpflichtig (VwGH 16.3.1987, 85/15/0246, Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, 2. Teil Stempel und Rechtsgebühren, zu § 21 GebG,
2T, bzw. 2/1 D).
Gemäß
§ 33 TP 5 GebG unterliegen
Bestandverträge (§§ 1090 ff. ABGB) und sonstige
Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine
gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert im
Allgemeinen von 1vH.
Gemäß
§ 26 GebG gelten für die
Bewertung der gebührenpflichtigen Gegenstände grundsätzlich die
Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 mit der Maßgabe, dass bedingte
Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort
fällige zu behandeln sind.
Nicht nur § 26 GebG behandelt bedingte Leistungen als
unbedingte, sondern auch gemäß
§ 17 Abs. 4 GebG ist es
auf die Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit
eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines
der Beteiligten abhängt. Der Gesetzgeber zeigt in Gestalt des § 17
Abs. 4 GebG, dass er jene Bedingung, die in der Genehmigung durch einen der
Vertragsteile gelegen ist, als dem Eintritt der Gebührenpflicht nicht
entgegenstehend behandeln will. Aufgrund dieses eindeutigen und klaren
Gesetzeswortlautes ist daher die Bestimmung des § 17 Abs. 4 GebG
auf Optionen anzuwenden. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das,
dass von der Abgabenbehörde erster Instanz bei der Bemessung der
Gebühr auch der Wert der vom Optionsrecht umfassten Verlängerungszeit
zu Recht miteinbezogen wurde (UFS 30.11.2006, RV/2012-W/06, 28.8.2008,
RV/0366-I/08; http://ris.bka.gv.at, https://findok.bmf.gv.at).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes bedeutet eine Vertragsverlängerung durch
"Optionsausübung" nichts anderes als die Beifügung einer
Potestativ-Bedingung, bei deren Eintritt sich die Geltungsdauer des Vertrages
verlängert, und dass eine solche Bedingung nach § 26 GebG zu behandeln
ist, sodass die Gebühr von dem Entgelt zu entrichten ist, das auf die Summe
der ursprünglich vereinbarten und vom Optionsrecht umfassten
Verlängerungszeiten entfällt (vgl. VwGH 19.1.1994, 93/16/0159; VwGH
31.5.1995, 94/16/0237; VwGH 24.1.2001, 2000/16/0562; siehe auch: Fellner,
Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band I Stempel- und
Rechtsgebühren, Rzn. 39-41 zu § 26 mit weiterer Judikatur).
Der VwGH hat bereits im Erkenntnis vom 20.4.1967, 37/67
betont, dass dem Gebührengesetz eine Unterscheidung zwischen einem
bedingten und einem unvollständigen Rechtsgeschäft nicht bekannt ist,
und dass in der Einräumung einer Option (Potestativbedingung) ein unter
einer aufschiebenden Bedingung stehendes Rechtsgeschäft zu verstehen ist.
In den Erkenntnissen vom 1.9.1994, 93/16/0159 und vom 31.5.1995, 94/16/0237, die
in Fällen der Verlängerungsoption ergangen sind, hat der VwGH
ausdrücklich klargestellt, dass das Wesen der Option als Gestaltungsrecht,
wodurch einem Partner ermöglicht wird, ein inhaltlich vorausbestimmtes
Vertragsverhältnis durch einseitige Erklärung in Geltung zu setzen,
auch für die Verlängerungsoption gilt. Eine Verlängerungsoption
basiert auf einem bereits vorher abgeschlossenen Rechtsgeschäft. Das
Gebührengesetz möchte Rechtsgeschäfte besteuern und ein solches
liegt in Gestalt einer Option schon vor. Eine durch Ausübung einer Option
eingeräumte Vertragsverlängerung bewirkt nicht den Abschluss eines
neuerlichen Vertrages, sondern die Verlängerung der ursprünglich
befristeten Vertragsdauer. Im Falle einer Option bedarf es keiner neuerlichen
Willenseinigung beider Vertragsparteien, sondern lediglich der einseitigen
Willenskundgebung der optionsberechtigten Partei, ein inhaltlich
vorausbestimmtes Schuldverhältnis in Gang zu setzen.
Dem von der Bw
erhobenen Einwand, es liege lediglich ein Anbot der Vermieterin auf
Verlängerung des Mietvertrages vor, weswegen davon auszugehen sei, dass das
Rechtsgeschäft noch nicht gültig zustande gekommen sei und erst durch
das von einem Vertragspartner auszuübende einseitige Gestaltungsrecht den
Vertrag rechtsgültig abgeschlossen hätte, sowie, dass es sich um keine
Potestativbedingung handle, ist das Erkenntnis des VwGH vom 23.11.2005,
2005/16/0237, entgegenzuhalten, worin der VwGH ebenfalls zur Option bei einer
Bestandvertragsgebühr ausführt:
"Das
weitere Beschwerdevorbringen, wonach das vertraglich eingeräumte
Optionsrecht eine sehr wohl gebührenrechtlich relevante Rechtsbedingung
für das Zustandekommen des Rechtsgeschäftes sei, bietet keinen Anlass
dazu, von der wiedergegebenen, ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zur gebührenrechtlichen Bedeutung einer solchen
Potestativ-Bedingung abzugehen".
Zusammenfassend ist daher
zu sagen, dass Optionsrecht die Befugnis bedeutet, die Rechtslage
einseitig zu verändern, nämlich ein bereits vereinbartes
Vertragsverhältnis einseitig in Geltung zu setzen. Im Gebührengesetz
wird ein Optionsrecht als Bedingung behandelt - so auch die ständige
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Bedingungen gelten im
Gebührengesetz als nicht beigesetzt, hier in "zweifachem Sinn": Wird die
optionale Verlängerung der vereinbarten Dauer in das Obligationenband
eingelagert, liegt eine nicht beachtliche Bedingung iSd § 17 Abs. 4 GebG
vor, betrachtet man die optionale Verlängerung der vereinbarten Dauer als
Frage der Bemessungsgrundlage, stellt die Option eine nicht beachtliche bedingte
Leistung iSd § 26 GebG dar. Nicht nur die Option auf Verlängerung der
vereinbarten Bestanddauer, sondern auch das mit Zusatz zum Mietvertrag für
die optionale Verlängerung erhöhte Entgelt ist in die
Bestandvertragsgebühr einzubeziehen.
Die Option der Bw., den Mietvertrag auf weitere fünf
Jahre zu verlängern, ist daher eine gemäß
§ 17 Abs. 4
GebG und § 26 GebG unbedingte Leistung, weswegen von dem mit
Zusatzvereinbarung für den Optionszeitraum von fünf Jahren
erhöhten Entgelt die Bestandvertragsgebühr festzusetzen ist. Die
Bemessungsgrundlage für die Bestandvertragsgebühr ergibt sich bei der
Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag aus dem Betrag, durch den das
ursprüngliche Entgelt erhöht wurde: [S 15,00/m2 x 315,29 m2
zuzüglich Umsatzsteuer x 12] x den optionalen fünf weiteren
Jahren.
Aus all diesen Gründen war der Berufung der Erfolg zu
versagen.
Wien, am 29.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 21 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 26 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2785-W/02
- Stammnummer
- 40625
- Gültig
- 29.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF