Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1766-W/02
Voraussetzungen für eine gebührenfreie Umschuldung eines Kredites bzw. eines Darlehens in ein Gesellschafterdarlehen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1766-W/02vom 28.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Sinn der Umschuldungsbestimmung gemäß § 33 TP 19 Abs. 5 GebG ist, dass bei Umschuldungen eines Darlehens- oder Kreditverhältnisses das mit dem neuen Darlehens- oder Kreditgeber geschlossene und beurkundete Rechtsverhältnis als Zusatz oder Nachtrag iSd § 21 GebG zum ursprünglichen Rechtsgeschäft anzusehen und dementsprechend zu behandeln ist.
Dem Urkundenprinzip entsprechend muss der neue Kredit- bzw. Darlehensvertrag einen "Vermerk über die Umschuldung" enthalten.
Wird das zu Umschuldungszwecken gewährte Darlehen nur ersatzbeurkundet, so muss auch in die Ersatzurkunde ein Vermerk über die Umschuldung aufgenommen werden. Daher muss auch bei Gesellschafterdarlehen iSd § 33 TP 8 Abs. 4 GebG in die nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen des Darlehensschuldners, in die das Darlehen aufgenommen wurde, ein Umschuldungsvermerk eingefügt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
DDr. Georg Bahn, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern, Wien vom 18. Oktober 2000 betreffend Rechtsgebühr
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid
dahin abgeändert, dass die Bezeichnung als "Haftungs-" Bescheid
entfällt. Die im Bescheid ausgesprochene Festsetzung der Gebühr
"gem. § 33 TP 8 abs. 4 GebG" gemäß
§ 201 BAO bleibt dadurch
unberührt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 20. August 1997 wurde seitens der
Berufungswerberin (Bw.) dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
in Wien bekannt gegeben, dass die im beigelegten Buchhaltungskonto ausgewiesenen
Darlehen in Höhe von insgesamt S 849,620.901,37 im Zuge einer
Umschuldung von Seiten der Muttergesellschaft übernommen worden
seien.
Im Zuge eines daraufhin eingeleiteten Vorhalteverfahrens
hat die Bw. dazu mit Schreiben vom 21. November 1997 weiter
ausgeführt:
Die von der Bw. mit österreichischen und japanischen
Banken in den Jahren 1990 bis 1993 abgeschlossenen Kreditverträge wurden im
Jahr 1995 aufgehoben und die Kreditsummen von der TS., Japan, der
Muttergesellschaft der Bw., zurückgezahlt. Unter denselben Bedingungen habe
sodann die TS., Japan als Ersatz Kreditverträge mit der Bw. abgeschlossen.
Aus der Sicht der Bw. sei dieser Vorgang als Umschuldung
gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 5 GebG zu werten, sodass die
Ersatzbeurkundung durch Aufnahme der Darlehen in die Bücher keine
Gebühr gemäß
§ 33 TP 8 Abs. 4 GebG auslösen
könnte.
Ergänzend wurden die Kredit- bzw.
Darlehensverträge angeführt, die von dieser Umschuldung umfasst
wurden:
Vier
Darlehensverträge mit der Tokai-Bank aus den Jahren 1990, 1991 und
1992
Fünf
Darlehensverträge mit der Nippon-Bank aus den Jahren 1991 - 1993dabei
handelte es sich jeweils um Fremdwährungskredite mit Kreditgebern, die im
Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Die
Urkunden wurden in Japan errichtet und sind dort verblieben.
Drei
ERP-Kredite aus den Jahren 1990 - 1992, gebührenbefreit gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 6 GebG.
Zwei
Darlehensverträge mit der CA-BV, in Österreich errichtet und von der
Bank ordnungsgemäß vergebührt.
Fünf
Darlehensverträge mit der Bank of Tokyo-Mitsubishi, Ltd. Vienna Branch,
für welche bis dato keine Urkunden beigebracht werden konnten (laut
Aufstellung der einzelnen Kredite bezügl. Rückzahlung und Umschuldung
handelt es sich um sechs
Darlehensverträge).
Beigelegt wurden, bis
auf die Darlehensverträge mit der Bank of Tokyo-Mitsubishi, Ltd. Vienna
Branch, Abschriften der ursprünglichen Kredit- bzw. Darlehensverträge,
mit den darauf angebrachten Umschuldungsvermerken, sowie weitere
Umschuldungsvermerke allein auf extra Bögen.
Mit als Haftungs- Bescheid gemäß
§ 30 GebG
und gem. § 201 BAO bezeichneten Bescheid vom 29. Oktober 1999, hat das
Finanzamt sodann in der Folge der Bw. für Gesellschafterdarlehen von
insgesamt S 849,620.901,00 eine Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP
8 Abs. 4 GebG in Höhe von S 6,796.967,00 vorgeschrieben. Dieser Bescheid
wurde an die Bw. zu Handen ETW Europäische Treuhand GmbH
zugestellt.
Rechtzeitig wurde gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel
der Berufung erhoben.
Da die ETW Europäische Treuhand GmbH im
gegenständlichen Gebührenverfahren jedoch nicht
zustellungsbevollmächtigt war, wurde der Bescheid von ihr an die
Rechtsanwaltskanzlei DDr. Bahn als Zustellungsbevollmächtigten der Bw.
direkt weitergeleitet. Entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 24. März 1998, Zl. 97/14/0151 führte die Weiterleitung des
Bescheides an den Zustellungsbevollmächtigten und nicht an die Bw. selbst
zu keiner Sanierung des Zustellmangels im Sinne des § 7
Zustellgesetz.
Am 18. Oktober 2000 wurde daher ein gleichlautender
Gebührenbescheid an die Bw., diesmal zu Handen Herrn Rechtsanwalt DDr. Bahn
als zustellbevollmächtigtem Vertreter, erlassen.
Gegen diesen Bescheid wurde abermals fristgerecht eine
Berufung eingebracht.
Eingewendet wurde, dass es sich nach Ansicht der Bw. im
Berufungsfall um eine Umschuldung durch Neuabschluss, die gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 5 GebG iVm § 33 Tp 8 Abs. 4 GebG von der Gebühr
befreit ist, bzw. eine Umschuldung durch Einlösung gemäß
§
1422 ABGB handle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unbestritten ist im Berufungsfall, dass die
Muttergesellschaft die zum Zeitpunkt 31. Mai 1996 bzw. 31. Juli 1996
gegenüber den finanzierenden Banken aushaftenden Darlehen bzw. Kredite der
Bw. in Höhe von insgesamt S 849,620.901,37 bezahlt hat, indem sie auf die
Konten der Bw. bei den jeweiligen Banken die aushaftenden Beträge
überwies mit der Anweisung, diese Beträge unmittelbar an die
jeweiligen Darlehenskonten weiterzuleiten.
Diese von der Muttergesellschaft bezahlten Beträge
wurden von der Bw. in die Bilanz zum 31. Dezember 1996 als "Verbindlichkeiten
gegenüber verbundenen Unternehmen" aufgenommen und in den
Erläuterungen zum Jahresabschluss mit folgendem Passus versehen:
"Die Verbindlichkeiten resultieren ausschließlich aus
Gesellschafterdarlehen. Die Darlehensverträge sehen eine Verzinsung von 5%
p.a. und ein Restlaufzeit von über einem Jahr vor."
§ 33 TP 8 GebG 1957 in der zum Zeitpunkt des
Entstehens der Gebührenschuld maßgeblichen Fassung lautet
auszugsweise:
"Darlehensverträge:
(1) Darlehensverträge nach dem Werte der geliehenen
Sache ..........0,8 v.H.
......................
(4) Wurde über das Darlehen eines Gesellschafters an
seine Gesellschaft oder über das Darlehen eines Darlehensgebers, der im
Inland weder einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt noch seine
Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat, keine Urkunde in einer für das
Entstehen der Gebührenpflicht maßgeblichen Weise errichtet, so gelten
die nach den abgabenrechtlichen Vorschriften im Inland zu führenden
Bücher und Aufzeichnungen des Darlehensschuldners, in die das Darlehen
aufgenommen wurde, als Urkunde. Der Darlehensschuldner hat die Gebühr
selbst zu berechnen und innerhalb von drei Monaten nach dem Entstehen der
Gebührenschuld bei dem Finanzamt, in dessen Amtsbereich sich die
Geschäftsleitung des Darlehensschuldners befindet, zu entrichten. Ein
Auszug aus den Büchern oder Aufzeichnungen ist innerhalb derselben Frist an
dieses Finanzamt zu übersenden. Die Übersendung gilt als
Gebührenanzeige gemäß
§ 31."
Eingangs wird dazu bemerkt, dass seitens des Vertreters der
Bw. mit Schriftsatz vom 11. Februar 1998 auf das beim EUGH eingeleitete
Vorabentscheidungsverfahren C - 439/97 im Zusammenhang mit der Frage, ob Art.
73b und 73 EGV iVm der Richtlinie 88/36/EWG (Kapitalverkehrsrichtlinie) dem
"Ersatzurkundentatbestand" gemäß
§ 33 TP 8 abs. 4 GebG
entgegensteht, hingewiesen wurde
Dazu ist zu sagen, dass mit Urteil vom 14. Oktober 1999 der
Europäische Gerichtshof in der RechtssacheC-439/97 auf die ihm vorgelegten
Fragen für Recht erkannt hat:
1. Artikel 73b Absatz 1 und Artikel 73d Absatz1 Buchstabe b
und Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 Absatz 1 EG und 58 Absatz 1 Buchstabe
b und Absatz 3 EG) sind so auszulegen, dass sie der Besteuerung von in einem
anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Darlehen nach einer nationalen Bestimmung
wie § 33 Tarifpost 8 Absatz 1 GebG nicht entgegenstehen.
Damit ist nunmehr klargestellt, dass die Bestimmung des
§ 33 TP 8 Abs. 1 GebG nicht im Widerspruch mit dem Gemeinschaftsrecht steht
und auch Darlehensverträge mit einem Darlehensgeber aus einem anderen
Mitgliedstaat der EU grundsätzlich einer Gebühr unterzogen werden
dürfen.
§ 33 TP 8 Abs. 4 GebG sieht in seinem 1. Satz zwei
Arten von Ersatzurkundentatbeständen vor. Einerseits einen für
"Gesellschafterdarlehen" und andererseits einen für
"Ausländerdarlehen". Gegenstand des Verfahrens vor dem Europäischen
Gerichtshof war nur der Ersatzurkundentatbestand für
"Ausländerdarlehen", weshalb sich aus dem Urteil des EuGH nur ergibt, dass
seit dem Beitritt Österreichs zur EU der Ersatzurkundentatbestand für
"Auslandsdarlehen" nicht mehr anwendbar ist.
Dementsprechend ist der Ersatzurkundentatbestand des §
33 TP 8 Abs. 4 GebG weiterhin auch dann auf Gesellschafterdarlehen anzuwenden,
wenn der Darlehensgeber in einem anderen Mitgliedsstaat der EU ansässig
ist.
Die auch für Ersatzbeurkundungen gültige
Bestimmung des § 17 Abs. 2 GebG besagt, dass wenn aus der Urkunde die Art
oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die
Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu
entnehmen sind, bis zum Gegenbeweis der Tatbestand vermutet wird, der die
Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge
hat.
Gelten die im Inland zu führenden Bücher und
Aufzeichnungen als Urkunde über den Darlehens- oder Kreditvertrag, so
entsteht gemäß
§ 16 Abs. 6 GebG die Gebührenschuld mit der
Aufnahme in diese.
Durch Aufnahme des berufungsgegenständlichen Darlehens
als "Gesellschafterdarlehen" im Jahresabschluss für das Jahr 1996 ist daher
auch die Bestimmung des § 33 TP 8 Abs. 4 GebG erfüllt. Da die Aufnahme
in die Bücher, zu denen unzweifelhaft auch die Bilanz selber zählt,
einen Ersatztatbestand zu Abs. 1 leg.cit. darstellt, handelt es sich bei diesen
Aufzeichnungen um Urkunden über das Rechtsgeschäft. Deshalb hat auch
hier der Grundsatz des Gebührengesetzes zu gelten, dass für die
Festsetzung der Gebühr der Inhalt der über das Rechtsgeschäft
errichteten Urkunde maßgeblich ist (Urkundenprinzip).
Zum Einwand der Bw., dass durch die Zahlung der Darlehen
bei den entsprechenden Banken eine Forderungseinlösung gemäß
§ 1422 ABGB vorliege, ist Folgendes zu sagen:
Gemäß
§ 1422 ABGB kann, wer die Schuld
eines anderen, für die er nicht haftet (§ 1358), bezahlt, vor oder bei
der Zahlung vom Gläubiger die Abtretung seiner Rechte verlangen; hat er
dies getan, so wirkt die Zahlung als Einlösung der Forderung.
Nach herrschender Lehre ist die Forderungseinlösung
ein Sonderfall der Erfüllung. Eine Voraussetzung hierfür ist, dass der
Dritte die Schuld des anderen bezahlt, d.h. seine Leistung muss mit der
geschuldeten vollkommen gleichartig sein (Gschnitzer in Klang, 2. Auflage, VI,
397 lit b).
Als weitere Voraussetzung für den Übergang der
Gläubigerrechte kraft Gesetzes fordert das Gesetz, dass der Zahler
spätestens bei der Leistung die Abtretung der Gläubigerrechte vom
Gläubiger verlangt. Das heißt, dass der Zahler spätestens im
Augenblick der Zahlung dem Gläubiger bekannt geben muss, dass er eine
fremde Schuld tilgen will, wobei der Gläubiger die Zahlung annehmen muss.
Ob der Schuldner Kenntnis von der Einlösung seiner Schuld hat, ist dagegen
ohne Belang.
In seinem Erkenntnis vom 23. Jänner 1989, 87/15/0141
hat der Verwaltungsgerichtshof dazu dargetan, dass, auch wenn die
Einlösungserklärung zu ihrer Rechtswirksamkeit keiner
Willenserklärung (Zustimmung) des Gläubigers bedarf, es nur bei
Abgabe dieser Erklärung
zur Einlösung der Forderung i.S.d. § 1422 ABGB kommt, wobei dann die
Forderung selbst wie bei einer Legalzession unmittelbar kraft Gesetzes
übergeht. Denn durch das Abtretungsverlangen wird der Zweck des § 1422
ABGB erfüllt, einen automatischen Rechtsübergang herbeizuführen
und dadurch zu verhindern, dass der Zahlungsempfänger durch
Zustimmungsverweigerung den Rechtsübergang verzögern kann, wenn es im
Rahmen der Einlösung zu keiner Abtretungsvereinbarung kommt.
Überweist jedoch, wie im Berufungsfall, die
Muttergesellschaft die aushaftenden Beträge zuerst auf die Konten der
Schuldnerin (der Bw.) bei den jeweiligen Banken mit der ausdrücklichen
Anweisung, diese Beträge unmittelbar auf die jeweiligen Darlehenskonten
weiterzuleiten, kann nach dem oben Gesagten nicht mehr von einer direkten
Einlösung der Forderung gesprochen werden.
Auch wurde seitens der Bw. nie vorgebracht, dass an die
Gläubigerbanken tatsächlich Erklärungen betreffend die
Einlösung der Forderungen gemäß
§ 1422 ABGB ergangen sind.
Vielmehr ist aus der Behauptung der Bw. in ihrer Stellungnahme vom 15. Juni
2000, dass sie als "treuhändige Abwicklerin" die Einlösung der
Darlehen getätigt habe, zu ersehen, dass die Gläubigerbanken nicht nur
von der Schuldeinlösung durch die Muttergesellschaft nicht verständigt
wurden, sondern diese überhaupt nicht offenkundig werden
sollte.
Zum Einwand der Bw., dass im Berufungsfall eine
"Umschuldung durch Einlösung" vorliege, bei welcher Art von Umschuldung es
auf Grund der Einlösung gemäß
§ 1422 ABGB lediglich zu
einer Übernahme der Darlehensverträge und somit zu keinem Abschluss
eines neuen Darlehensvertrages komme, ist Folgendes zu sagen:
Wie bereits ausgeführt hat die Bw. selber die von der
Muttergesellschaft eingelösten Darlehensbeträge in ihrer Bilanz zum
31. Dezember 1996 als "Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen"
aufgenommen und in den Erläuterungen zum Jahresabschluss mit dem Passus
versehen, dass diese Verbindlichkeiten ausschließlich aus
Gesellschafterdarlehen resultierten.
Dadurch wurde klar und eindeutig beurkundet, dass es im Innenverhältnis
zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft sehr wohl zu einer Überlassung der
ursprünglichen Darlehensvaluta als (neues) Gesellschafterdarlehen gekommen
ist.
Strittig ist somit nunmehr die Frage, ob im Berufungsfall
die Voraussetzungen für eine gebührenfreie Umschuldung i.S. des §
33 TP 8 Abs. 5 GebG i.V. mit § 33 TP 19 Abs. 5 GebG vorliegen.
Gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 5 GebG gilt bei
Umschuldungen, wodurch ein Kreditvertrag aufgehoben, die Kreditsumme
zurückgezahlt und als Ersatz ein Kreditvertrag mit einem anderen
Kreditgeber abgeschlossen wird, der neue Kreditvertrag gebührenrechtlich
als Nachtrag (Aufstockung, Prolongation) des ursprünglichen
Kreditvertrages, wenn die Urkunde über den neuen Kreditvertrag einen
Vermerk über die Umschuldung enthält und Aufhebung sowie
Rückzahlung innerhalb eines Monates ab Beurkundung des neuen
Kreditvertrages erfolgen.
Gemäß
§ 33 TP 8 Abs. 5 leg. cit. ist bei
Umschuldungen von Darlehensverträgen § 33 TP 19 Abs. 5
sinngemäß anzuwenden.
Sinn dieser Bestimmung ist, dass bei Umschuldungen eines
Darlehens- oder Kreditverhältnisses das mit dem neuen Darlehens- oder
Kreditgeber geschlossene und beurkundete Rechtsverhältnis als Zusatz oder
Nachtrag iSd § 21 GebG zum ursprünglichen Rechtsgeschäft
anzusehen und dementsprechend zu behandeln ist.
Die Voraussetzungen der Gebührenpflicht nach § 21
GebG sind:
1.) eine bereits vollständig ausgefertigte Urkunde
über das ursprüngliche Rechtsgeschäft,
2.) ein Änderungs- oder
Verlängerungsgeschäft, sofern keine Novation vorliegt,
3.) eine Urkunde über das Änderungs- oder
Verlängerungsgeschäft (Zusatz oder Nachtrag).
Die mit Nachtrag iSd § 21 GebG verbundene Rechtsfolge
tritt demnach nur ein, wenn das ursprüngliche Rechtsgeschäft, das
abgeändert wird, beurkundet wurde. Auch wenn der Gesetzgeber in § 33
TP 19 Abs. 5 GebG bloß das Vorliegen eines Nachtrages fingiert, ohne die
Bedingungen des § 21 zu übernehmen, setzt eine gebührenfreie
Umschuldung dennoch eine bereits gebührenrechtlich relevante Urkunde
über das ursprüngliche Rechtsgeschäft voraus (siehe Glega,
ÖStZ 1984, 192).
Dem Urkundenprinzip entsprechend muss der
neue Kredit- bzw. Darlehensvertrag einen
"Vermerk über die Umschuldung" enthalten. Es handelt sich hierbei um eine
Bedingung für die Nachtragsfiktion, sodass auf andere Weise (i.S.d. §
17 Abs. 2 GebG) der Nachweis über das Vorliegen einer Umschuldung nicht
geführt werden kann.
Wird das zu Umschuldungszwecken gewährte Darlehen nur
ersatzbeurkundet, so muss auch in die Ersatzurkunde ein Vermerk über die
Umschuldung aufgenommen werden. Daher muss auch bei Gesellschafterdarlehen
i.S.d. § 33 TP 8 Abs. 4 GebG in die nach den abgabenrechtlichen
Vorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen des
Darlehensschuldners, in die das Darlehen aufgenommen wurde, ein
Umschuldungsvermerk eingefügt werden.
In der Bilanz und dem Jahresabschluss für das Jahr
1996 wird wohl das Vorliegen von Gesellschafterdarlehen beurkundet, ein
Umschuldungsvermerk wurde jedoch nicht beigefügt.
Die in der Eingabe vom 20. November 1997 als Beilagen 7 a
bis 7 e auf losen Blättern aufgelisteten "Umschuldungsvermerke" lassen im
Sinne des Urkundenprinzips nicht erkennen, dass bzw. wo diese Vermerke in die
Bücher und Aufzeichnungen der Bw. aufgenommen wurden.
Laut Vorbringen der Bw. wurden die Umschuldungsvermerke
auch nur auf den, soweit vorliegend, alten Darlehensverträgen angebracht,
was nicht einer Aufnahme in die Bücher und Aufzeichnungen entspricht.
Es fehlt im Berufungsfall somit eine der im Gesetz
ausdrücklich verlangten Voraussetzungen für eine gebührenfreie
Umschuldung gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 5 GebG i.V.m. § 33 TP 8
Abs. 5 GebG.
Der angefochtene Bescheid enthält sowohl die
Bezeichnung als Haftungsbescheid gemäß
§ 30 GebG als auch den
Ausspruch einer Abgabenfestsetzung gemäß
§ 201 BAO.
Diese gleichzeitige Inanspruchnahme als Haftender und als
Abgabenschuldner ist jedoch widersprüchlich.
Daher war der Spruch auf die zu Recht erfolgte
Abgabenfestsetzung einzuschränken.
Da mit dem gegenständlichen "Haftungsbescheid"
gegenüber der Bw. sowohl eine Haftungsinanspruchnahme ausgesprochen wurde,
wie auch dezidiert eine Inanspruchnahme als Abgabepflichtiger erfolgte, ist die
Bezeichnung "Haftungsbescheid" nicht ausschlaggebend.
§ 323 Abs. 12 BAO idF des
Abgabenrechtsmittelreformgesetzes, BGBl. I 2002/97, enthält eine
Übergangsregelung, wonach für am 1. Jänner 2003 unerledigte
Berufungen Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat bis
31. Jänner 2003 gestellt werden konnten. Solche Anträge waren
unabhängig davon zulässig, ob nach bisheriger Rechtslage über die
Berufung monokratisch oder durch Berufungssenat zu entscheiden war. Die
"Nachholung" solcher Anträge auf mündliche Verhandlung im Bereich
bisher monokratischer Entscheidungszuständigkeit konnten ab In-Kraft-Treten
des § 323 Abs. 12 BAO (Tag nach der Kundmachung des AbgRmRefG im BGBl,
daher erstmals am 26. Juni 2002) mit Wirkung zum 1. Jänner 2003 gestellt
werden. Ein solcher, gesonderter, Antrag ist im gegenständlichen Fall nicht
erfolgt. Die Fassung des § 260 Abs. 2 bzw. 261 BAO
vor dem AbgRmRefG enthielt eine taxative
Aufzählung der Senatszuständigkeiten, wonach bisher keine
Senatszuständigkeit für Berufungen im Bereiche der Gebühren und
Verkehrsteuern bestand. Aus diesem Grund liegt auch kein solcher, nach §
284 Abs. 1 BAO in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002
gestellter Antrag auf mündliche Verhandlung vor, welcher der
Übergangsbestimmung des § 323 Abs. 12 BAO zugänglich wäre,
wonach solche Anträge ab 1. Jänner 2003 als auf Grund des § 284
Abs. 1 Z 1 BAO gestellt gelten.
Mangels gültiger Antragstellung kommt daher im
vorliegenden Fall eine Senatszuständigkeit nicht in Betracht.
Die in der Stellungnahme vom 21. Jänner 2004
vorgebrachten Argumente waren nicht geeignet, der Berufung zu einem Erfolg zu
verhelfen.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
28. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 8 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 19 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
gebührenfreie UmschuldungUmschuldungsvermerkForderungseinlösung gem. § 1422 ABGBGesellschafterdarlehenErsatzbeurkundung durch Aufnahme in die Bücher und Aufzeichnungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1766-W/02
- Stammnummer
- 7924
- Gültig
- 28.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF