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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0765-L/06

Zusatz oder Nachtrag zu einem Bestandvertrag

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0765-L/06vom 22.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

  Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 7. Oktober 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 28. September 2004 betreffend Rechtsgebühr entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Entscheidungsgründe Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das bisherige Verfahren RV/0731-L/05, sowie das Erkenntnis des VwGH vom 29.6.2006, 2006/16/0030, verwiesen. In diesem Erkenntnis hat der Gerichtshof ausgeführt: Mit der Ergänzungsvereinbarung wurden der Bestandgegenstand und der Hauptmietzins abgeändert, der Bestandgegenstand blieb im Übrigen unverändert. Von der Aufhebung, Ersetzung oder wesentlichen Änderung des Rechtsgeschäftes oder auch einem Austausch des Bestandobjektes innerhalb des Einkaufszentrums kann im Beschwerdefall nach dem Inhalt und der Ergänzungsvereinbarung nicht ausgegangen werden, vielmehr handelt es sich dabei um den nach dem Inhalt des Bestandvertrages beabsichtigten und noch vorzunehmenden Nachtrag zum Bestandvertrag, weil es sich darin beim Bestandobjekt erst um "vorläufige" Bestandflächen gehandelt hat, die endgültig festzulegen waren. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Eingabe vom 21. August 2006 verzichtet. Linz, am 22. August 2006

Normen und Schlagworte

Zusatz oder Nachtrag zu einem Bestandvertrag

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0765-L/06
Stammnummer
23723
Gültig
22.08.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF