Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0765-L/06
Zusatz oder Nachtrag zu einem Bestandvertrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0765-L/06vom 22.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 7. Oktober 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 28. September
2004 betreffend Rechtsgebühr entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das bisherige
Verfahren RV/0731-L/05, sowie das Erkenntnis des VwGH vom 29.6.2006,
2006/16/0030, verwiesen. In diesem Erkenntnis hat der Gerichtshof
ausgeführt: Mit der Ergänzungsvereinbarung wurden der
Bestandgegenstand und der Hauptmietzins abgeändert, der Bestandgegenstand
blieb im Übrigen unverändert. Von der Aufhebung, Ersetzung oder
wesentlichen Änderung des Rechtsgeschäftes oder auch einem Austausch
des Bestandobjektes innerhalb des Einkaufszentrums kann im Beschwerdefall nach
dem Inhalt und der Ergänzungsvereinbarung nicht ausgegangen werden,
vielmehr handelt es sich dabei um den nach dem Inhalt des Bestandvertrages
beabsichtigten und noch vorzunehmenden Nachtrag zum Bestandvertrag, weil es sich
darin beim Bestandobjekt erst um "vorläufige" Bestandflächen gehandelt
hat, die endgültig festzulegen waren.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
wurde mit Eingabe vom 21. August 2006 verzichtet.
Linz, am 22.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 21 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0765-L/06
- Stammnummer
- 23723
- Gültig
- 22.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF