…oder Nachtrages" gemäß § 21 GebG hat, ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ausschließlich durch einen Vergleich der bereits ausgefertigten Urkunde (im gegenständlichen Fall somit der Bestandvertrag vom 16.4.2007, das ist der von Herrn D "übernommene" Vertrag) und derjenigen Urkunde vorzunehmen, die den Zusatz oder…
…Ersetzung oder wesentlichen Änderung des Rechtsgeschäftes oder auch einem Austausch des Bestandobjektes innerhalb des Einkaufszentrums kann im Beschwerdefall nach dem Inhalt und der Ergänzungsvereinbarung nicht ausgegangen werden, vielmehr handelt es sich dabei um den nach dem Inhalt des Bestandvertrages beabsichtigten und noch vorzunehmenden Nachtrag zum…
…nach Art III UmgrStG ein Nachtrag zum ursprünglichen Leasingvertrag aus dem Jahre 1986 vorliegt. Gemäß § 17 Abs. 1 GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Werden durch einen Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits vollständig…
…nach Art III UmgrStG ein Nachtrag zum ursprünglichen Leasingvertrag aus dem Jahre 1986 vorliegt. Gemäß § 17 Abs. 1 GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Werden durch einen Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits vollständig…
…nach Art III UmgrStG ein Nachtrag zum ursprünglichen Leasingvertrag aus dem Jahre 1986 vorliegt. Gemäß § 17 Abs. 1 GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Werden durch einen Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits vollständig…
…wie etwa Anfechtungs- und Kündigungsrechte. Dieser Umstand ändert allerdings nichts daran, dass eine Auswechselung eines der Vertragspartner stattgefunden hat. Ein Einzelrechtsnachfolger kann daher keinen im Sinn des § 21 GebG begünstigten Zusatz oder Nachtrag abschließen, sondern nur eine Neubeurkundung, welche (hier) nach § 33 TP 5 Abs…
…oder Verlängerung als selbständiges Rechtsgeschäft gebührenpflichtig." Die Beurteilung, ob eine Urkunde in Bezug auf eine andere Urkunde die Qualifikation eines "Zusatzes oder Nachtrages" gemäß § 21 GebG hat, ist ausschließlich durch einen Vergleich der "bereits ausgefertigten Urkunde" und derjenigen Urkunde vorzunehmen, die den Zusatz oder Nachtrag…
…Personenidentität ist hier nicht gegeben, da im ursprünglichen Mietvertrag zwei Personen als Mieter aufscheinen und im weiteren Mietvertrag nur mehr eine Person als Mieterin auftritt. Auch aus diesem Grund liegt hier kein Zusatz oder Nachtrag im Sinne des § 21 GebG vor. Laut § 13 Absatz 1…
…dass die früheren Mietverträge durch den neuen Vertrag ihre Gültigkeit verlieren sollten. Der Wille der Vertragsparteien war somit nicht auf einen Nachtrag oder Zusatz betreffend eine Erhöhung des Mietzinses gerichtet, sondern auf einen vollkommen neuen Mietvertrag mit einem neuen Vertragspartner und mit allen sich daraus…
…die damit erfüllte Anzeigepflicht dem Finanzamt gegenüber waren zur grundbücherlichen Eintragung der Dienstbarkeit notwendig. Rechtlich gesehen handle es sich beim gegenständlichen Vertrag um einen Zusatz oder Nachtrag zum ursprünglichen Übergabsvertrag. Demgemäß sei lediglich der Zusatz/Nachtrag im Umfang der vereinbarten Änderung als selbständiges Rechtsgeschäft gebührenpflichtig…
…17 Abs. 1 GebG der Urkundeninhalt für die Abgabenberechnung maßgeblich ist. Die Berufungsbehörde kommt unter Berücksichtigung aller Umstände zum Ergebnis, dass die Ergänzungsvereinbarung vom 13.2.2004 nicht als Zusatz oder Nachtrag im Sinne des § 21 GebG anzusehen ist, sondern als selbstständiger gebührenpflichtiger Bestandvertrag, welcher…
…der vereinbarten Änderung oder Verlängerung als selbständiges Rechtsgeschäft gebührenpflichtig." Im Erkenntnis vom 14.3.1988, 87/15/0150 führt der VwGH aus: "Aus dem Wortlaut des § 21 GebG - WERDEN DURCH EINEN ZUSATZ ODER NACHTRAG ZU EINER BEREITS AUSGEFERTIGTEN URKUNDE DIE DARIN BEURKUNDETEN RECHTE ODER VERBINDLICHKEITEN …
…zu § 21 samt angeführter Rechtsprechung). Für die gebührenrechtliche Beurteilung dieser Änderungen in der Zusatzvereinbarung ist von entscheidender Bedeutung, ob dadurch das Bestandobjekt ausgetauscht wurde und deswegen nicht mehr von einem Zusatz oder Nachtrag des ursprünglichen Bestandvertrages, sondern von einem Abschluss eines weiteren Bestandvertrages auszugehen ist…
…und daneben eine Neuanpassung der mtl. Leasingrate, die sich verringere. Aufgrunddessen liege kein Zusatz oder Nachtrag ("selbständig gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft") iSd § 21 GebG vor. Die abweisende Berufungs-/Beschwerdevorentscheidung (BVE) wurde dahin begründet, dass für die Gebührenbemessung der Vertragsinhalt maßgebend sei. Bei Abgabe eines Kündigungsverzichtes durch beide…
…Urkunde in Bezug auf eine andere Urkunde die Qualifikation eines "Zusatzes oder Nachtrages" gemäß § 21 GebG hat, ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ausschließlich durch einen Vergleich der "bereits ausgefertigten Urkunde" und derjenigen Urkunde vorzunehmen, die den Zusatz oder Nachtrag darstellen soll (VwGH 18.12.1997…
…seien. Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 13. Juni 2005 im wesentlichen mit der Begründung, die einmal entstandene Gebührenschuld sei auch durch (einschränkende) Nachträge bzw. Zusätze nicht zu beseitigen oder abzuändern, als unbegründet ab. Der Bw. legte wiederum "Berufung" ein und hielt das…
…dieser Zusatz oder Nachtrag im Umfang der vereinbarten Änderung oder Verlängerung als selbständiges Rechtsgeschäft gebührenpflichtig ist. Diese Bestimmung soll bewirken, dass nachträgliche Änderungen nur im Unfang dieser Änderung oder Ergänzung und nicht zur Gänze neuerlich der Gebühr unterzogen werden. Eine nachträgliche Änderung des Rechtsgeschäftes ändert…
…dessen Undeutlichkeit oder Mehrdeutigkeit in Betracht (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, Band I zu §17 GebG samt Judikaturhinweisen). Gegenständliche Urkunde lässt aber keine verschiedenen Deutungen zu. Der Vertrag vom 20.05.2015 ist als Dienstbarkeitsvertrag zu beurteilen. Werden durch einen Zusatz oder Nachtrag zu einer…
…geändert oder wird die vereinbarte Geltungsdauer des Rechtsgeschäftes verlängert, so ist dieser Zusatz oder Nachtrag im Umfang der vereinbarten Änderung oder Verlängerung als selbständiges Rechtsgeschäft gebührenpflichtig. (§ 21 GebG) Im zu beurteilenden Fall ist strittig, ob in der Vereinbarung vom 22.08.2011 ein Nachtrag iSd…
…VwGH 29.7.2004, 2004/16/0075). Im vorliegenden Fall ist die Auswechslung einer der Vertragsparteien hinsichtlich eines Wechsels der Bestandgeberin erfolgt. Ein Einzelrechtsnachfolger kann keinen im Sinn des § 21 GebG begünstigten Zusatz oder Nachtrag abschließen, sondern nur eine Neubeurkundung, welche hier nach § 33 TP…