Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0030-W/04
Identität der Vertragspartner bei Zusatz oder Nachtrag zu einem Vertrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0030-W/04vom 24.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Von einem Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits voll ausgefertigten Urkunde iS des § 21 GebG kann nur dann gesprochen werden, wenn der Vertragsgegenstand des neuen Vertrages vollkommen ident mit dem des ursprünglichen Vertrages ist. Ebenso ist es eine unabdingbare Voraussetzung, dass die Parteien, die den Zusatz oder Nachtrag vereinbart haben, dieselben sind wie die, welche laut der ursprünglichen Urkunde Parteien des Rechtsgeschäftes gewesen sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch ITB
Immobilientreuhand Gesellschaft m.b.H., 1015 Wien, Kärntner Ring 12,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 7. Dezember 1998, St. Nr. XY, betreffend Gebühren
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) als Vermieterin hat am 4. Juni
1998 mit der Firma KG vertreten durch den Geschäftsführer R.Kr. als
Mieterin einen Mietvertrag betreffend die Geschäftslokale, Verkaufs- und
Lagerflächen Top Nr. 4au.a. abgeschlossen.
Die Vertragsurkunde wurde von beiden Vertragspartnern
unterfertigt und dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
zur Vergebührung angezeigt.
Gemäß Punkt III. des Vertrages sollte das
Mietverhältnis mit 1. Jänner 1999 beginnen und wurde auf unbestimmte
Zeit abgeschlossen.
Betreffend den Mietzins wurde in Punkt IV. folgende
Vereinbarung getroffen: "1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 1999:
S 22.500,00 netto monatlich. Ab 1. Jänner 2000 beträgt der
Hauptmietzins monatlich netto S 25.000,00 zuzüglich der zwischenzeitlich
eingetretenen Indexerhöhungen........
.... Die oben angeführten Hauptmietzinse verstehen
sich zuzüglich der auf den Mietgegenstand entfallenden anteiligen
Betriebskosten sowie der jeweiligen Umsatzsteuer..."
In Punkt VIII., Schlussbestimmungen, wird ausdrücklich
festgehalten, dass mit Abschluss dieses Vertrages sämtliche bisherigen
Verträge, die mit Herrn Kl., der Fa. B. bzw. Fr. J.B. über das
Bestandobjekt Top 4a , 6, 14, 17 und 18 abgeschlossen worden sind, ihre
Gültigkeit verlieren.
Mit Schreiben vom 14. Juni 1998 teilte die Bw. dazu dem
Finanzamt mit, dass der neue Vertrag einerseits eine Vereinheitlichung der
bislang bestehenden Mietverträge bringen sollte und andererseits die
Änderung des Firmennamens auch offiziell beurkunden sollte. Die zu diesem
Zeitpunkt vereinbarte Gesamtmiete betrage jährlich S 400.500,12. Die
Bruttojahresmiete ab 1. Jänner 1999 betrage dann S 429.259,80.
Dementsprechend sei nur der Differenzbetrag in Höhe von S 28.759,80
für die Vergebührung heranzuziehen.
Für dieses Rechtsgeschäft hat das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit dem bekämpften Bescheid
der Bw. eine Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG
1957, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 1,287.779.4, in Höhe
von S 12.878,00 vorgeschrieben.
In der dagegen eingebrachten Berufung bringt die Bw. vor,
dass sämtliche Mietobjekte, die im berufungsgegenständlichen Vertrag
angeführt sind, auch bisher an die Firma KG bzw. an deren firmenrechtliche
Vorgänger vermietet waren. Nur war für jedes Mietobjekt in einem
eigenen Vertrag ein eigener Hauptmietzins vereinbart. Der gegenständliche
Vertrag sollte nur neben einer Erhöhung des gesamten Mietzinses eine
Vereinheitlichung der Mietenverrechnung bringen.
Nach Ansicht der Bw. sei daher nur der Differenzbetrag
zwischen der neuen Hauptmiete und den bisher bezahlten Hauptmieten als
Bemessungsgrundlage für die Mietvertragsgebühr
heranzuziehen.
Im Zuge eines seitens des Finanzamtes durchgeführten
Ermittlungsverfahrens wurden die ursprünglichen Mietverträge sowie ein
Firmenbuchauszug der Firma KG vorgelegt.
Mit Berufungsvorentscheidung hat das Finanzamt die Berufung
mit der Begründung abgewiesen, dass keine Identität der
Vertragspartner im Berufungsfall gegeben sei.
Mit Schriftsatz vom 6. Mai 1999 beantragte die Bw.
daraufhin die Vorlage der Berufung an die Berufungsbehörde II.
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 17 Abs. 1 GebG 1957 ist für
die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das
Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend.
Werden durch einen Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits
vollständig ausgefertigten Urkunde die darin zum Ausdruck gebrachten Rechte
oder Verbindlichkeiten ihrer Art oder ihrem Umfang nach geändert oder der
durch Zeitablauf erlöschende Vertrag verlängert, so ist
gemäß
§ 21 GebG dieser Zusatz oder Nachtrag nach Maßgabe
seines Inhaltes selbständig gebührenpflichtig.
Von einem Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits voll
ausgefertigten Urkunde iS des § 21 GebG kann nur dann gesprochen werden,
wenn der Vertragsgegenstand des neuen Vertrages vollkommen ident mit dem des
ursprünglichen Vertrages ist. Ebenso ist es eine unabdingbare
Voraussetzung, dass die Parteien, die den Zusatz oder Nachtrag vereinbart haben,
dieselben sind wie die, welche laut der
ursprünglichen Urkunde Parteien des Rechtsgeschäftes gewesen sind.
In seinem Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, 97/16/0473 hat
der Verwaltungsgerichtshof dazu ausgesprochen, dass die Beurteilung, ob eine
Urkunde in Bezug auf eine andere Urkunde die Qualifikation eines "Zusatzes
oder Nachtrages" gemäß
§ 21 GebG hat, nach dem eindeutigen
Gesetzeswortlaut ausschließlich durch einen Vergleich der "bereits
ausgefertigten Urkunde" und derjenigen Urkunde vorzunehmen ist, die den
Zusatz oder Nachtrag darstellen soll.
Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Berufungsfall
jedoch nicht vor.
Denn laut den von der Bw. vorgelegten 6 Mietverträgen
aus den Jahren 1957 bis 1979 ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Mietvertrag vom 14. März 1957 mietete Frau J.B. ,
Inhaberin der Papier- und Buchhandlung, von der Bw. ein an das schon bisher von
ihr gemietete Geschäftslokal anschließendes Geschäftslokal.
Dieser Mietvertrag wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Mit Mitvertrag vom 11. Dezember 1962 mietete Frau J.B. dazu
einen neu errichteten Anbau im Hof des gleichen Bestandobjektes als Magazin.
Dieser Bestandvertrag wurde auf die Dauer von 10 Jahren abgeschlossen. Nach
Ablauf der zehnjährigen Vertragsdauer war ein für beide
Vertragspartner geltendes Kündigungsrecht ohne Angabe von Gründen
vereinbart.
Mit Mietvertrag vom 3./4. Oktober 1974 mietete sodann Herr
H.K. auf unbestimmte Zeit ein im Hof gelegenes Magazin mit Verkaufsraum im
Ausmaß von ca 90
m2 zum Betrieb eines
Papier- und Bürobedarfgeschäftes.
Mit Mietverträgen vom 26. Jänner und 27. August
1979 mietete in der Folge die Fa. B&K die im 1. Stock gelegenen Tops Nr. 18,
14 und 17. Auch diese Verträge waren auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen.
Der gegenständliche Mietvertrag vom 4. Juni 1998 wurde
von der Firma KG abgeschlossen.
Laut beigelegtem Firmenbuchauszug ist persönlich
haftender Gesellschafter der KG die GesmbH., Kommanditist ist Herr R.Kr. als
Sonderrechtsnachfolger nach H.K. .
Aus dieser Auflistung ergibt sich, dass eine Identität
der Parteien nicht vorliegt. Die in den früheren Urkunden aufscheinenden
unterschiedlichen Privatpersonen als jeweilige Mieter lassen den Schluss auf
eine Gesamtrechtsnachfolge nicht zu. Das Vorliegen einer Gesamtrechtsnachfolge
wurde auch von der Bw. weder behauptet noch nachgewiesen.
Weiters ist zu sagen, dass, wie bereits ausgeführt,
für die Festsetzung der Gebühren gemäß
§ 17 Abs.
1 GebG der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift
(Urkunde) maßgebend ist.
Im Berufungsfall wurde im Mietvertrag vom 4. Juni 1998 in
Punkt VIII. (Schlussbestimmungen) im 6. Absatz folgende Bestimmung im
Vertragstext aufgenommen:
"Es wird ausdrücklich festgehalten, dass mit
Abschluss dieses Vertrages sämtliche bisherigen Verträge, die mit
Herrn Kl. , der Fa. B. bzw. Fr. J.B. über das Bestandobjekt Top 4a, 6, 14,
17 und 18 abgeschlossen worden sind, ihre Gültigkeit
verlieren."
Nach dem eindeutigen Urkundeninhalt wurde im Vertrag selbst
expressis verbis vereinbart, dass die früheren Mietverträge durch den
neuen Vertrag ihre Gültigkeit verlieren sollten. Der Wille der
Vertragsparteien war somit nicht auf einen Nachtrag oder Zusatz betreffend eine
Erhöhung des Mietzinses gerichtet, sondern auf einen vollkommen neuen
Mietvertrag mit einem neuen Vertragspartner und mit allen sich daraus ergebenden
Rechten und Pflichten.
Das beurkundete Rechtsgeschäft unterliegt daher nicht
nur hinsichtlich des Differenzbetrages im Zuge der Erhöhung des
(Gesamt)Mietzinses der Rechtsgeschäftsgebühr gemäß
§
33 TP 5 Abs. 1 GebG, sondern war als neuer, selbständiger Mietvertrag
entsprechend dem festgelegten Urkundeninhalt der Gebühr zu
unterziehen.
Der Berufung konnte somit kein Erfolg beschieden
sein.
Wien, am 24.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 21 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0030-W/04
- Stammnummer
- 22074
- Gültig
- 24.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF