Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4255-W/02
Ist ein weiterer Mietvertrag ein Zusatz oder Nachtrag im Sinne des § 21 GebG?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4255-W/02vom 10.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Zusatz oder Nachtrag im Sinne des § 21 GebG liegt nicht vor, wenn im neuen Mietvertrag der ursprüngliche Mietgegenstand eingeschränkt wird (auch wenn ein weiteres Grundstück mit diesem neuen Mietvertrag Vertragsgegenstand wird) und Personenidentität (ursprünglich zwei Mieter, jetzt nur mehr ein Mieter) nicht gegeben ist. Personenidentität ist hier auch nicht gegeben, wenn der jetzige Mieter Rechtsnachfolger einer der beiden ursprünglichen Mieter ist. Weiter spricht hier der Vertragsinhalt (dass mit Abschluss dieses Mietvertrages alle früheren Vereinbarungen ersatzlos aufgehoben werden und dieser Mietvertrag die getroffenen Vereinbarungen wiedergibt) gegen einen Zusatz oder Nachtrag im Sinne des § 21 GebG.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid vom 8. Juli 2002 des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien betreffend Gebühren entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Bereits am 24. April 1997 wurde zwischen der
Ä. N. als Vermieterin und den Firmen K. G. und K & Co als
Mieter ein Mietvertrag abgeschlossen. Mietgegenstand war die gesamte
Liegenschaft 1 samt dem darauf errichteten Betriebsgebäude.
Am 8. November 2001 wurde zwischen der Ä. N.
als Vermieterin und der Bw. als Mieterin ein weiterer Mietvertrag abgeschlossen.
Der § 1 dieses Vertrages, Mietgegenstand, lautet
auszugsweise:
1. Den
Mietgegenstand bilden die rot umrandeten Flächen (Beilage ./1) sowie
Freiflächen und Parkplätze der .....(Liegenschaft 1) sowie
.....(Liegenschaft 2) samt dem darauf errichteten Betriebsgebäude im
derzeitigen, den Vertragsparteien bekannten Zustand.
2.
Die Vermieterin nimmt zur Kenntnis, dass sich in den nicht rot umrandeten
Räumen Betriebs- und Geschäftsausstattung im Eigentum der Mieterin
befindet. Die Räumung dieser nicht gemieteten Räumlichkeiten durch die
Mieterin erfolgt erst zum Zeitpunkt der Vermietung durch die Vermieterin an
Dritte und der räumlichen Abtrennung, Trennung der Elektroinstallationen,
Heizungssysteme, Computerverkabelung usw. sowie der Installation getrennter
Zugangssysteme durch die Vermieterin. ....."
Der Absatz 1 des § 13 (Schlussvorschriften)
des Vertrages lautet:
"Mit Abschluss dieses Vertrages werden alle
früheren Vereinbarungen ersatzlos aufgehoben. Dieser Mietvertrag gibt die
getroffene Vereinbarung vollständig wieder. Nebenabreden wurden nicht
getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform."
Weiters wird in diesem § 13 des Vertrages
(auszugsweise) festgehalten:
"..... Festgehalten wird, dass die Vermieterin
am 24. 4. 1997 mit der .....(K. G.) sowie .....(K & Co)
als Mieter einen Mietvertrag am 7. 5. 1997 beim Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien angezeigt und erfasst unter der
BRP-Zahl ....., geschlossen hat. Das Vermögen der .....(K & Co)
ist infolge Ausscheidens des einzigen Kommanditisten gem § 142 HGB im
Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die .....(Bw.), die "Mieterin",
übergegangen. Die .....(K: G:) als Mitmieterin ist einvernehmlich aus dem
Mietverhältnis ausgeschieden. ....."
Für den Mietvertrag vom 8. November 2001
wurde vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit Bescheid
vom 8. Juli 2002 gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1
Z. 1 GebG die Gebühr mit S 90.720,-- festgesetzt. Da unbestimmte
Vertragsdauer vereinbart wurde, hat das Finanzamt die wiederkehrenden Leistungen
mit dem Dreifachen des Jahreswertes angesetzt.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass mit dem gegenständlichen Mietvertrag der
ursprüngliche Mietvertrag von der Bw. als Gesamtrechtsnachfolgerin der
K & Co lediglich erweitert worden sei. Es handle sich bei diesem
Mietvertrag um eine Ergänzung im Sinne des § 21
GebG.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 GebG
unterliegen Bestandverträge, wodurch jemand den Gebrauch einer
unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis
erhält, einer Gebühr von 1 v.H. des Wertes. Nach Abs. 3 derselben
Tarifpost ist bei unbestimmter Dauer des Bestandvertrages als Wert das dreifache
Jahresentgelt anzunehmen.
Nach § 15 Abs. 1 GebG sind
Rechtsgeschäfte nur dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine
Urkunde errichtet wird, es sei denn, dass in diesem Bundesgesetz etwas
Abweichendes bestimmt ist.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 GebG ist
für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das
Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum
Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme
zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird.
Nach § 21 GebG ist ein Zusatz oder Nachtrag zu
einer bereits ausgefertigten Urkunde, durch den die darin beurkundeten Rechte
oder Verbindlichkeiten ihrer Art oder ihrem Umfang nach geändert oder die
vereinbarte Geltungsdauer des Rechtsgeschäftes verlängert wird, im
Umfang der vereinbarten Änderung oder Verlängerung als
selbstständiges Rechtsgeschäft gebührenpflichtig.
Die Beurteilung, ob eine Urkunde in Bezug auf eine andere
Urkunde die Qualifikation eines "Zusatzes oder Nachtrages"
gemäß
§ 21 GebG hat, ist nach dem eindeutigen
Gesetzeswortlaut ausschließlich durch einen Vergleich der "bereits
ausgefertigten Urkunde" (im gegenständlichen Fall somit der vom
24. April 1997) und derjenigen Urkunde vorzunehmen, die den Zusatz oder
Nachtrag darstellen soll.
In dem Mietvertrag vom 24. April 1997 war
Mietgegenstand die gesamte Liegenschaft 1 samt dem darauf errichteten
Betriebsgebäude. Mietgegenstand im Mietvertrag vom 8. November 2001,
welcher den Zusatz oder Nachtrag darstellen soll, waren die rot umrandeten
Flächen der Liegenschaft 1 sowie die Liegenschaft 2 samt dem
darauf errichteten Betriebsgebäude. Während im ersten Mietvertrag noch
das gesamte auf der Liegenschaft 1 errichtete Gebäude Mietgegenstand
war, ist im weiteren Mietvertrag nur mehr ein Teil dieses Gebäudes
Vertragsgegenstand. Nach den Beilagen zu diesem Mietvertrag ist nunmehr
flächenmäßig weniger als die Hälfte dieses Gebäudes
Mietgegenstand. Schon dieser Umstand spricht nicht für einen Zusatz oder
Nachtrag im Sinne des § 21 GebG, da durch einen solchen Zusatz oder
Nachtrag im Normalfall eine Erweiterung des ursprünglichen Mietgegenstandes
erfolgt, aber nicht eine Einschränkung der ursprünglich gemieteten
Flächen.
Von einem Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits
ausgefertigten Urkunde kann weiters nur dann gesprochen werden, wenn die
Parteien, die den Zusatz oder Nachtrag vereinbart haben, dieselben sind, die
auch nach der Urkunde über den ersten Vertrag Parteien des
Rechtsgeschäftes gewesen sind (vgl. VwGH 7.1.1959, 1995/58). Mieter im
ersten Mietvertrag waren die K. G. und die K & Co,
während im zweiten Mietvertrag nur mehr die Bw. als Rechtsnachfolgerin der
K & Co als Mieterin aufscheint. Laut dem Inhalt des zweiten Mietvertrages
ist die zweite Mieterin, nämlich die K. G., einvernehmlich aus dem
Mietverhältnis ausgeschieden. Personenidentität ist hier nicht
gegeben, da im ursprünglichen Mietvertrag zwei Personen als Mieter
aufscheinen und im weiteren Mietvertrag nur mehr eine Person als Mieterin
auftritt. Auch aus diesem Grund liegt hier kein Zusatz oder Nachtrag im Sinne
des § 21 GebG vor.
Laut § 13 Absatz 1 des Mietvertrages vom
8. November 2001 werden mit Abschluss dieses Vertrages alle früheren
Vereinbarungen ersatzlos aufgehoben und gibt dieser Mietvertrag die getroffene
Vereinbarung vollständig wieder. Im vorliegenden Fall handelt es sich
jedoch nicht um einen Zusatz oder Nachtrag im Sinne des § 21 GebG,
sondern um eine voll ausgefertigte Urkunde, in der nach dem oben genannten
Absatz alle Vereinbarungen der Parteien über das Pachtverhältnis
vollständig enthalten sind und in dem auch festgehalten ist, dass alle
früheren Vereinbarungen ersatzlos aufgehoben werden. Auch der Hinweis der
Bw. auf den letzten Absatz des § 13 des Vertrages kann nicht zum
Erfolg führen, da die Änderung (auch des ursprünglichen)
Mietgegenstandes und die Änderung auf der Mieterseite (ursprünglich
zwei Personen und nunmehr eine Person) dagegen sprechen, dass es sich bei dem
gegenständlichen Mietvertrag nur um eine Ergänzung des
ursprünglichen Mietvertrages handelt. Somit war das beurkundete neue
Rechtsgeschäft im vollen Umfange der Beurkundung der Gebührenbemessung
zu unterziehen.
Es war daher
die Berufung aus den zuvor genannten Gründen abzuweisen und demzufolge
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
10. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 21 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4255-W/02
- Stammnummer
- 7074
- Gültig
- 10.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF