Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1236-W/05
Nachträgliche Änderung der Gegenleistung für die Einräumung einer Dienstbarkeit.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1236-W/05vom 08.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Rechtsvermutung des §17 Abs.2 GebG kommt nur bei unklaren Textierungen des Urkundeninhaltes bzw. dessen Undeutlichkeit oder Mehrdeutigkeit in Betracht. Bei eindeutigem Urkundeninhalt bleibt für §17 Abs.2 GebG jedoch kein Raum.
Einschränkende Nachträge können, wenn die Gebührenpflicht für den ursprünglichen Vertrag bereits entstanden war, im Sinne des §17 Abs.5 keine Berücksichtigung finden.
Eine nachträgliche Änderung des Rechtsgeschäftes ändert nichts mehr an der für das ursprüngliche Rechtsgeschäft bereits entstandenen Gebührenschuld.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. D., -, gegen den Bescheid des
Finanzamtes A vom 19. Mai 2005, Erf.Nr. x, St.Nr. y, betreffend
Rechtsgebühr entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 10. März 2005 haben der Berufungswerber (Bw.) und
Fr. Dr. U. einen Dienstbarkeitsbestellungsvertrag in Form eines Notariatsaktes
beurkundet. Dieser Vertrag lautet auszugsweise:
"
DIENSTBARKEITSBESTELLUNGSVERTRAG
ERSTENS
Frau
Doktor
U. ist Alleineigentümerin der
Liegenschaft:
Grundbuch
09128 Rohrbach
Einlage 491 mit dem
Grundstück 1050/2 Baufläche (Gebäude), Baufläche
(begrünt), Wald, Rohrbach 107 im Ausmaß von 6.321
m
2
(in Worten:
sechstausenddreihunderteinundzwanzig Quadratmeter.)
ZWEITENS
Herr
Doktor
D. hat im obgenannten Hause mit der
Adresse 3710 Rohrbach 107 Investitionen zur Finanzierung von Aus- und
Umbauarbeiten, sowie von Sanierungsarbeiten getätigt und hiefür einen
Betrag von €95.000,00 (Euro fünfundneunzigtausend)
aufgewendet.
Frau
Doktor
U. anerkennt Herrn
Doktor
D. diesen Betrag aufrecht zu schulden.
In gegenseitigem Einvernehmen rechnet nun Herr
Doktor
D. die ihm gegenüber seiner Frau
Doktor
U. zustehende obgenannte Forderung
gegen die ihm eingeräumte nachstehende Dienstbarkeit des Wohnungs- und
Gebrauchsrechtes auf, sodass die obgenannte Forderung zur Gänze beglichen
ist.
Frau
Doktor
U. räumt hiemit für sich und
ihre Rechtsnachfolger im Eigentume und Besitze der im Vorabsatze genannten
Liegenschaft, Herrn
Doktor
D. auf seine ganze Lebenszeit die
folgende unentgeltliche Dienstbarkeit ein, zu deren Duldung sie sich für
sich und ihre Rechtsnachfolger verpflichtet wie folgt:
Herr
Doktor
D. hat zusammen mit Frau
DoktorU. und nach deren Ableben das alleinige
lebenslängliche unentgeltliche Wohnungs- und Gebrauchsrecht im ganzen Hause
3710 Rohrbach 107, sowie steht ihm die Benützung des Hofes, des Gartens,
des Waldes und sämtlicher Nebengebäude zu, dies alles mit dem Rechte
des freien Ein- und Ausganges, Zu- und Abganges zu allen diesen
Lokalitäten, Gründen und Gegenständen, das Recht, seine
Angehörigen und Bekannten jederzeit bei sich zu Besuch zu empfangen und
jederzeit bei sich zu beherbergen.
Diese Dienstbarkeit des
Wohnungs- und Gebrauchsrechtes ist ausdrücklich ein dem
Wohnungsberechtigten eingeräumtes höchstpersönliches Recht.
Dieser ist daher nicht berechtigt dieses Recht ganz oder teilweise, entgeltlich
oder unentgeltlich und insbesondere nicht im Wege der Begründung von
Bestandverhältnissen an dritte Personen zu übertragen. Herr
Doktor
D. nimmt die ihm hiemit unentgeltlich
eingeräumte Dienstbarkeit des Wohnungs- und Gebrauchsrechtes
rechtsverbindlich an.
Die Kosten für
Strom, Beleuchtung und Beheizung, sowie die Betriebskosten trägt Herr
Doktor
D. zusammen mit Frau
Doktor
U.beziehungsweise nach deren Ableben
alleine. Lediglich die mit dem Haus- und Grundeigentum verbundenen Beiträge
und Abgaben und alle Versicherungsprämien, sowie die Erhaltungsarbeiten,
sind von der Liegenschaftseigentümerin zu tragen.
Diese Dienstbarkeit ist
auf der im Punkt "ERSTENS" dieses Vertrages genannten Liegenschaft
grundbücherlich sicherzustellen.
DRITTENS
Die Einräumung und
Ausübung der im Vorabsatze vereinbarten Dienstbarkeit erfolgt mit Fertigung
dieses Vertrages.
VIERTENS
Frau
Doktor
U.und ihr Ehegatte Herr
Doktor
D.vereinbaren gemäß Paragraph
dreihundertvierundsechzig c (§ 364 c) des Allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches ein Belastungs- und Veräußerungsverbot bezüglich
der im Punkt ERSTENS dieses Vertrages genannten Liegenschaft, sodass Frau
Doktor
U.und deren Nachkommen ohne Zustimmung
ihres Ehegatten diese Liegenschaft weder belasten noch veräußern
darf.
Dieses Belastungs- und
Veräußerungsverbot wird zur Sicherung und Erhaltung der Liegenschaft,
insbesondere auch für die gemeinsamen Nachkommen abgeschlossen und gilt auf
Lebensdauer der Unterfertigten, unabhängig vom Bestand der Ehe und ist bei
der gegenständlichen Liegenschaft grundbücherlich
sicherzustellen.
FÜNFTENS
Frau
Doktor
U.erteilt ihre Einwilligung, dass auf der
ihr allein gehörigen Liegenschaft
09128 Rohrbach -
Einlage 491
a) die Dienstbarkeit des
Wohnungsgebrauchsrechtes gemäß Absatz "ZWEITENS" dieses Vertrages
und
b) das Belastungs- und
Veräußerungsverbot gemäß Vertragspunkt "VIERTENS" je zu
Gunsten
Herrn Doktor
D.,
geboren 14.04.1939 einverleibt
werde.
SECHSTENS
Die Vertragsparteien
versichern an Eidesstatt, dass sie deutsche Staatsbürger und
Deviseninländer sind.
SIEBENTENS
Die mit der Errichtung
und Durchführung dieses Vertrages verbundenen Kosten, Steuern und Auslagen
jeder Art trägt Herr
Doktor
D..
ACHTENS
Von der Vertragsparteien
wird einverständlich festgestellt, dass Herr
Doktor
D.in den letzten zehn Jahren vor
Errichtung dieses Vertrages von Frau
Doktor
U.keine wie immer gearteten
Vorschenkungen erhalten hat...."
Am 16. März 2005 wurde vor demselben Notar folgender
Nachtrag beurkundet:
"Am zehnten März
zweitausendfünf (10.03.2005) haben die Vertragsparteien anlässlich der
Errichtung des obgenannten Dienstbarkeitsbestellungsvertrages angegeben, dass
zur Finanzierung von Aus- und Umbauarbeiten bzw. Sanierungsarbeiten ein Betrag
von € 95.000,00 (Euro fünfundneunzigtausend) von Herrn
Doktor
D.an dessen Ehegattin Frau
Doktor
U.geleistet wurde. Unmittelbar nach
Abschluss des Vertrages sei den Vertragsparteien bei genauerer Durchsicht der
aufbewahrten Aus- und Umbaurechnungen klar geworden, dass dieser Betrag auf
einem Rechenfehler basiert. Richtigerweise wurde nur eine Summe von €
70.000,00 (Euro siebzigtausend) für die Finanzierung von Aus- und
Umbauarbeiten und Sanierungsarbeiten im Haus 3710 Rohrbach 107 von Herrn
Doktor
D.an seine Ehegattin Frau
Doktor
U.geleistet.
Weiters fehlt nach
Ansicht der vorgenannten Vertragsparteien im obgenannten
Dienstbarkeitsbestellungsvertrag die Klarstellung, dass im Fall, dass Herr
Doktor
D.auf das gegenständliche Wohnungs-
und Gebrauchsrecht verzichtet Frau
Doktor
U.beziehungsweise deren Rechtsnachfolger
die gesamten Kosten für Strom, Beleuchtung, Heizung und die Betriebskosten
zu tragen haben.
In diesem Sinne wurde Vertragspunkt II abgeändert,
alle anderen Punkte blieben unverändert.
Mit dem berufungsgegenständlichen Bescheid setzte das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien die Gebühr
betreffend "Dienstbarkeitsbestellungsvertrag und Nachtrag" ausgehend von einer
Bemessungsgrundlage von Euro 95.000,00 mit Euro 1.900,00 fest. Fristgerecht
wurde Berufung eingebracht. Der Berufungswerber bringt vor, der
gegenständliche Vertrag beinhalte die Einräumung eines Wohnrechtes
für ihn als Gegenleistung für getroffene Zahlungen (zB. Einbau einer
Zentralheizung, Renovierungsarbeiten am Haus) in Höhe von Euro 70.000,00.
Dieser ursprünglich dem vertragserrichtenden Notar angegebene Betrag sei
von diesem auf Euro 95.000,00 erhöht worden, mit dem Hinweis, der Betrag
müsse der Höhe nach dem Mietwert des Hauses inklusive Betriebskosten
für eine Dauer von 14 Jahren entsprechen. Nach Rücksprache mit einem
anderen Notar habe dieser diese Angaben verneint, woraufhin der Vertrag auf den
richtigen Betrag abgeändert worden sei. Es sei für ihn deshalb nicht
nachvollziehbar, weshalb nunmehr Gebühren für Euro 95.000,00 zu
bezahlen seien.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 13. Juni 2005 im wesentlichen mit der
Begründung, die einmal entstandene Gebührenschuld sei auch durch
(einschränkende) Nachträge bzw. Zusätze nicht zu beseitigen oder
abzuändern, als unbegründet ab.
Der Bw. legte wiederum "Berufung" ein und hielt das
Berufungsbegehren aufrecht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§472 ABGB wird durch das Recht der
Dienstbarkeit ein Eigentümer (einer Liegenschaft) verbunden, zum Vorteil
eines anderen, nämlich des Berechtigten, in Rücksicht seiner Sache
etwas zu dulden oder zu unterlassen. Das Recht der Fruchtnießung ist ein
dingliches, gegen jeden Besitzer der dienstbaren Sache wirksames Recht.
Gemäß
§33 TP9 GebG 1957 (GebG) unterliegen
Dienstbarkeiten, wenn jemand der Titel zur Erwerbung einer Dienstbarkeit
entgeltlich eingeräumt, oder die entgeltliche Erwerbung von dem
Verpflichteten bestätigt wird, einer Rechtsgebühr in Höhe von 2
v. H vom Wert des bedungenen Entgeltes.
Voraussetzung für die Gebührenpflicht nach dieser
Tarifpost ist, dass die Einräumung der Dienstbarkeit entgeltlich erfolgt.
Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend liegt
ein solches entgeltliches Rechtsgeschäft vor, wenn nach dem Willen der
Parteien eine Leistung im Sinne einer subjektiven Äquivalenz durch die
andere "vergolten" werden soll (VwGH 18.2.1983, 81/17/0030, 16. 10 2003,
2003/16/0126, 4. 12. 2003, 2003/16/0143, sowie Koziol/Welser, Bürgerliches
Recht 12 I 106). Auf das Vorhandensein einer solchen Äquivalenz kann dabei
auch aus dem Sachverhalt geschlossen werden.
Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist nicht der
Wert der Dienstbarkeit, sondern der Wert des bedungenen Entgeltes.
Unbestritten ist, dass der Bw. wie aus "Punkt Zweitens" des
ursprünglichen Dienstbarkeitsbestellungsvertrages vom 10. März 2005
sowie auch des Nachtrages vom 16. März 2005 ersichtlich, im Gegenzug zur
Einräumung der Dienstbarkeit des Wohnungs- und Gebrauchsrechtes einen
Betrag zur Finanzierung von Aus- und Umbauarbeiten sowie Sanierungsarbeiten
getätigt hat.
Strittig ist jedoch die Höhe dieses Betrages.
Gemäß
§16 Abs.1 Z1 lit. a GebG entsteht die
Gebührenschuld bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn die
Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet wird, im Zeitpunkt der
Unterzeichnung.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 GebG ist für die
Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft
errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt
auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum
rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird.
Gemäß
§ 17 Abs. 2 GebG wird, wenn aus der
Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere
für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht
deutlich zu entnehmen sind, bis zum Gegenbeweise der Tatbestand vermutet, der
die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur
Folge hat.
Aus den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 und 2 GebG folgt,
dass ein zustande gekommenes Rechtsgeschäft bei
eindeutigem
Urkundeninhaltdiesem
Urkundeninhalt entsprechend zur Gebührenbemessung heranzuziehen ist. Im
Abs. 1 des § 17 GebG ist damit als Prinzip - Urkundenprinzip - festgelegt,
dass für die Beurteilung der Gebührenschuld der schriftlich
festgelegte Inhalt der Urkunde maßgebend ist. Der Abs. 2 des § 17
GebG sieht als Milderung des im Abs. 1 verankerten Urkundenprinzips eine
widerlegbare gesetzliche Vermutung
derart vor, dass die Beweislast den Abgabenpflichtigen trifft (vgl. hiezu
Fellner, Stempel und Rechtsgebühren, 10. Auflage, zu § 17
GebG).
Voraussetzung für die Anwendung des §17 Abs.2
GebG ist, dass der Urkundeninhalt nicht
deutlich ist. Die Rechtsvermutung des §17 Abs.2 GebG kommt also nur
bei unklaren Textierungen des Urkundeninhaltes bzw. dessen Undeutlichkeit oder
Mehrdeutigkeit in Betracht (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, Band
I zu §17 GebG samt Judikaturhinweisen).
Gegenständliche Urkunde lässt aber keine
verschiedenen Deutungen zu.
In §17 Abs.5 Geb ist angeordnet, dass die Aufhebung
des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung die
entstandene Gebührenschuld nicht aufheben (VwGH 6.12.1973, 512/73,
4.7.1990, 89/15/0140).
§21 GebG bestimmt, dass, werden durch einen Zusatz
oder Nachtrag zu einer bereits ausgefertigten Urkunde die darin beurkundeten
Rechte oder Verbindlichkeiten ihrer Art oder ihrem Umfang nach geändert
oder wird die vereinbarte Geltungsdauer des Rechtsgeschäftes
verlängert, dieser Zusatz oder Nachtrag im Umfang der vereinbarten
Änderung oder Verlängerung als selbständiges Rechtsgeschäft
gebührenpflichtig ist.
Diese Bestimmung soll bewirken, dass nachträgliche
Änderungen nur im Unfang dieser Änderung oder Ergänzung und nicht
zur Gänze neuerlich der Gebühr unterzogen werden.
Eine nachträgliche Änderung des
Rechtsgeschäftes ändert aber nichts mehr an der für das
ursprüngliche Rechtsgeschäft bereits entstandenen Gebührenschuld
(vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, Band I zu §21 GebG samt
Judikaturhinweisen).
In diesem Sinne war der Dienstbarkeitsbestellungsvertrag
vom 10. März 2005 seinem Vertragsinhalt entsprechend zu bemessen,
hinsichtlich des Nachtrages vom 16. März 2005 war - da das Entgelt keine
Erhöhung erfahren hat - keine weitere Gebühr festzusetzen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 8.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 21 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1236-W/05
- Stammnummer
- 21265
- Gültig
- 08.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF