…dass Zahlungen an die Masse bzw. Absonderungsgläubiger bzw. wegen persönlicher Haftungen geleistet worden seien. Letztlich wird beantragt, der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. In einem nächsten Schritt hat das Finanzamt am 29.1.2009 ua. einen Mängelbehebungsbescheid an AA erlassen…
Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der VerlassenschaftnachXY, Wien, vertreten durch ASteuerberatung, Wien1, vom 23. Jänner 2008 gegen den Bescheid des FA vom 9. Jänner 2008 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden: Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung (BAO…
Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag gemäß § 311 BAO des A., Adresse, vom 1. Dezember 2009 betreffend die Berufung vom 3. April 2009 gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 19. März 2009 des Finanzamtes Wien 6/7/15 entschieden: Der Devolutionsantrag wird gemäß § 273…
…92/13/0310 ausgesprochen, dass ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz" wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere geht. Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion…
…sind, sodass auch nach den vom Finanzamt durchgeführten Ermittlungen und dem vorliegenden Akteninhalt von einer Säumigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz nicht ausgegangen werden kann, was auch aus diesem Grund zur Zurückweisung des Antrags führt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 9. Dezember 2004
Bescheid Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., in W., vom 15. März 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 13. Februar 2004 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 beschlossen: Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Der…
…M als ehemaliger Gesellschafter der M-KEG, bzw. dessen steuerliche Vertretung stellen können. Das Finanzamt hätte den Antrag wegen Unzulässigkeit (mangelnde Antragslegitimation) zurückweisen müssen. Dennoch wurde ein, an die M-KEG gerichteter Bescheid erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob die nicht mehr existente M-KEG Berufung…
…276 Abs. 1 BAO). Die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung ist somit nur zulässig, wenn keine Formalerledigung der Berufung zu erfolgen hat (z.B. Zurückweisung wegen Unzulässigkeit oder Fristablaufs). Die auf § 289 BAO gestützten Berufungserledigungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz sind nur zulässig, wenn keine der im § 289…
…Vertreter abweisend abgesprochen worden ist, wird als unbegründet abgewiesen. Dieser angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass er statt der Abweisung nunmehr die Zurückweisung des ihm zugrundeliegenden Antrages wegen Unzulässigkeit ausspricht. 2.) Die Berufung gegen den mit 15. Oktober 2003 datierten Bescheid, mit dem über den…
…ist. Des Weiteren wird beantragt, den angefochtenen Zurückweisungsbescheid vom 06. Dezember 2006 dahingehend abzuändern, dass er hinsichtlich der Berufung gegen den vorbezeichneten Kapitalertragsteuerbescheid statt der Zurückweisung wegen mangelnder Rechtzeitigkeit nunmehr die Zurückweisung wegen Unzulässigkeit mangels Vorliegens eines Bescheides (§ 273 Abs. 1 lit. a BAO) ausspricht…
…des Verfahrens) erlassen worden. Damit sei aber die Berufung keine Bedingung bzw. Voraussetzung für die Erlassung des Einkommensteuerbescheides 1996 gewesen. Selbstverständlich könne auch eine bloß formelle Erledigung einer Berufung (zB Zurückweisung wegen Unzulässigkeit oder Gegenstandsloserklärung) eine Erledigung einer Berufung iSd § 209a Abs. 2 BAO sein…
…auf die Unzuständigkeit als Feststellung, die erstinstanzliche Behörde sei unzuständig gewesen, werten würde. Diesfalls hätte die belangte Behörde nämlich eine Zurückweisung wegen Unzulässigkeit in eine Feststellung, die erstinstanzliche Behörde sei unzuständig gewesen, umgewandelt." Über telefonischen Vorhalt der Abgabenbehörde zweiter Instanz erstattete die Bw. eine Stellungnahme…
…die gegen einen von ihr erlassenen Bescheid eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Zurückweisung wegen angenommener Unzulässigkeit der Berufung. Wie aus dem Kommentar zur Bundesabgabenordnung "Ritz" zu…
…Überweisung des Guthabens gestellt; sollte die Behörde ihre rechtswidrige ablehnende Haltung nicht ändern, sei daher die Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens unumgänglich. Die Zurückweisung wegen behaupteter Unzulässigkeit sei unrichtig und rechtswidrig. Allein die Vorgangsweise der Abgabenbehörde, mit Buchungsmitteilung Nr. 1 vom 21. Jänner 2000 den Rückstand…
…d.h. der Abspruch über den Antrag wird über die Zurückweisung wegen genereller Unzulässigkeit eines derartigen Antrages hinausgehen | daher wird sich die von § 311 BAO gebotene bescheidmäßige Entscheidung über einen Antrag auf amtswegige Wiederaufnahme in der Zurückweisung des Antrages, weil er seiner Art nach…
…habe sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Über die Berufung wurde erwogen: Der Unabhängige Finanzsenat ist im fortgesetzten Verfahren an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes gebunden. Aus diesem Grund war er verpflichtet, die Berufung - wie im Spruch angeführt - wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen. Wien, am 3. Februar 2011
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2005 (zuständiges Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart) beschlossen: Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches…
… 156 Abs. 1 FinStrG mit Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzulässigkeit vorzugehen. Auf die Einwendungen gegen den Inhalt des Einleitungsbescheides brauchte daher nicht eingegangen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Hinweis…
BerufungsentscheidungDer Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Helmut Krenn, gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2005 (zuständiges Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt) beschlossen: Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO…
BerufungsentscheidungDer Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Helmut Krenn, gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2005 (zuständiges Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt) beschlossen: Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO…