Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1010-W/04
§ 3 Abs. 2 FLAG bei behaupteter rechtswidriger Verweigerung des Aufenthaltsrechtes nicht anwendbar?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1010-W/04vom 26.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es ist vertretbar, die Zeiten, für die der Aufenthalt im Inland rechtswidrig verweigert wurde, unter analoger Anwendung des VfGH-Erkenntnis vom 9.6.1999, B 1045/98, in die 60-Monatsfrist des § 3 Abs. 2 FLAG einzurechnen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Herbert
Pochieser, Rechtsanwalt, 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 21/22 betreffend Familienbeihilfe ab 1. September
1998 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist polnische
Staatsangehörige. Sie war mit einem österreichischen
Staatsangehörigen verheiratet. Der Ehegatte verstarb am 14. Juni 1998.
Strittig ist, ob der Bw. für
die aus dieser Ehe stammende Tochter N., geb. am 15. September 1998, die
Familienbeihilfe ab September 1998 zusteht.
Das Finanzamt erließ am 1.
Juli 2003 einen abweisenden Bescheid mit folgender Begründung:
"Gemäß
§ 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 haben Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen.
Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch Personen, die sich seit mindestens
sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie
Staatenlose und gesetzlich anerkannte Flüchtlinge. Diese gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen liegen in Ihrem Fall nicht vor, weil Sie weder in
Österreich jemals einer unselbständigen Beschäftigung
nachgegangen sind noch ständig seit mindestens fünf Jahren
nachweislich im Bundesgebiet leben noch der Status "Staatenlose"
oder "Flüchtling" auf Sie zutrifft. Die österreichische
Staatsbürgerschaft Ihres Kindes ist mangels gesetzlicher Voraussetzungen
für einen Familienbeihilfenanspruch nicht relevant. Ein Anspruch auf
Familienbeihilfe ist somit vorerst nicht gegeben."
Der Rechtsvertreter der Bw. erhob
namens seiner Mandantin am 21. Juli 2003 Berufung und begründete diese
unter anderem wie folgt:
"Der Bescheid
wird seinem gesamten Umfange nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit
angefochten: § 3 FLAG 1967 kann mir nicht entgegengehalten
werden:
Mir wurde jahrelang
durch rechtswidrige Auffassungen der Niederlassungsbehörden das mir
zustehende Aufenthaltsrecht und damit auch der Zugang zu einer
Beschäftigung rechtswidrig versagt.
In einem
richtungsweisenden Erkenntnis (VfGH vom 9.6.1999, B 1045/98) hat der VfGH
ausgesprochen, dass Umstände, die durch die rechtswidrige Versagung der
Aufenthaltsbewilligung durch die Aufenthaltsbehörden herbeigeführt
wurden, einem sonstigen Recht, dass ein Ausländer in Anspruch nimmt nicht
entgegengehalten werde. Dies gilt jedenfalls auch in Ansehung des § 3
FLAG.
Mir wurde jahrelang
durch rechtswidrige Entscheidungen der Aufenthaltsbehörden das
Niederlassungsrecht und der Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt. Als derartige
Umstände (im Sinne der VfGH Judikatur) mache ich die
Aufenthaltsverweigerung entsprechend der von mir am 4.9.2000 an den VwGH
erstatteten Beschwerde (protokolliert zu 2000/19/0131) wie folgt
geltend..."
In der Folge wird vom
Rechtsvertreter die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde
betreffend den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien
vom 2.3.2000 wiedergegeben. Beantragt wurde "Parteienvernehmung, Akt. Zl.
MA 20..."
Das in der Berufung
angeführte VfGH-Erkenntnis vom 9.6.1999, B 1045/98, betreffend Versagung
der Arbeitserlaubnis enthält folgende Kernaussage:
"Im vorliegenden
Fall haben die Aufenthaltsbehörden die Unmöglichkeit, weiter in
Österreich beschäftigt zu bleiben, durch die rechtswidrige Versagung
der Aufenthaltsbewilligung herbeigeführt. Diesen Umstand muß auch das
für die Arbeitserlaubnis zuständige Arbeitsmarktservice
berücksichtigen. Daß die Zuständigkeiten auf verschiedene
Behörden verteilt sind, darf am Endergebnis nichts ändern. Das
Arbeitsmarktservice durfte daher den Mangel einer Beschäftigung seit diesem
Zeitpunkt bis zur möglich gewordenen Rückkehr der
Beschwerdeführerin nicht zum Anlaß einer Versagung der
Verlängerung der Arbeitserlaubnis nehmen, sondern hätte diese Zeit -
wie in VfSlg. 14049/1995 das Fehlen einer Beschäftigungsbewilligung -
unberücksichtigt lassen müssen. Indem sie dies verkannte, hat sie die
Beschwerdeführerin in dem durch Art I Abs 1 des BVG zur Durchführung
des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen
rassischer Diskriminierung gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von
Fremden untereinander verletzt (vgl. VfSlg. 14989/1997 und die dort genannte
ständige Rechtsprechung)."
Das Finanzamt erließ am 19.
April 2004 eine Berufungsvorentscheidung, mit der es die Berufung mit folgender
Begründung abwies:
Gemäß
§ 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 haben Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen.
Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch Personen, die sich seit mindestens
sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie
Staatenlose und gesetzlich anerkannte Flüchtlinge. Da Sie weder in
Österreich jemals einer unselbständigen Beschäftigung
nachgegangen sind noch einen mindestens fünfjährigen ständigen
Aufenthalt im Bundesgebiet glaubhaft machen konnten, bestand die Abweisung der
Familienbeihilfe ab September 1998 zu Recht."
Der steuerliche Vertreter stellte
am 21. Mai 2004 den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
II. Instanz zur Entscheidung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
über die von der Bw. durch ihren Rechtsvertreter eingebrachte Beschwerde
gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 2.3.2000 betreffend
Niederlassungsbewilligung mit Erkenntnis vom 19.1.2001, 2000/19/0131,
entschieden. Die wesentlichsten Sachverhaltselemente und Rechtsausführungen
werden an dieser Stelle wiedergegeben.
"Die
Beschwerdeführerin heiratete (nach der Aktenlage 1994) einen
österreichischen Staatsangehörigen.
Mit Bescheid der
Bundespolizeidirektion Wien vom 27. Dezember 1996 wurde über die
Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren
erlassen. Auf Grund dieses Aufenthaltsverbotes wurde die Beschwerdeführerin
am 21. Jänner 1997 abgeschoben. Am 14. Juni 1998 verstarb der Ehegatte der
Beschwerdeführerin. Am 15. September 1998 brachte die
Beschwerdeführerin ein eheliches Kind zur Welt, welches die
österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
Mit einem am 12.
November 1998 bei der Bundespolizeidirektion Wien eingelangten Antrag begehrte
die Beschwerdeführerin die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Sie
verwies in diesem Zusammenhang auf die österreichische
Staatsangehörigkeit ihres verstorbenen Ehegatten sowie ihrer Tochter. Sie
brachte vor, sie beziehe eine Witwenpension samt Ausgleichszulage, ihre Tochter
eine Waisenpension.
Mit Bescheid der
Bundespolizeidirektion Wien vom 3. September 1999 wurde der Antrag der
Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen. Die
erstinstanzliche Behörde vertrat in diesem Zusammenhang die Auffassung, die
Beschwerdeführerin sei nicht begünstigte Drittstaatsangehörige im
Verständnis der §§ 49 Abs. 1, 47 Abs. 3 des Fremdengesetzes 1997
(FrG 1997). Ihr österreichischer Ehegatte sei verstorben, ihre
österreichische Tochter leiste der Beschwerdeführerin keinen
Unterhalt. Letztere sei daher weder gemäß
§ 47 Abs. 3 Z. 1 noch
gemäß
§ 47 Abs. 3 Z. 3 FrG 1997 begünstigte
Drittstaatsangehörige.
Die
Beschwerdeführerin erhob Berufung. Darin vertrat sie die Auffassung, §
47 Abs. 3 Z. 3 FrG 1997 könne aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen
nur so verstanden werden, dass ein selbsterhaltungsfähiger Elternteil eines
österreichischen Staatsangehörigen jedenfalls niederlassungsberechtigt
sei. Andernfalls wäre die Bestimmung verfassungswidrig. Der durch die
Versagung der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an die
Beschwerdeführerin entstehende Zwang zur Auswanderung für ihr Kind
widerspräche dem Art. 3 des 4. ZPMRK. In einer im Berufungsverfahren
erstatteten Stellungnahme verwies die Beschwerdeführerin weiters auf das
Verbleiberecht von Familienangehörigen von aus Mitgliedstaaten der
Europäischen Union stammenden Wanderarbeitern in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union nach dem Tod des Wanderarbeiters
gemäß Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70. Zur Vermeidung einer
Inländerdiskriminierung wäre daher auch der Beschwerdeführerin
als Witwe eines Österreichers, der (von seiner Staatsangehörigkeit
abgesehen) die Tatsachenvoraussetzungen nach Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr.
1251/1970 erfüllt habe, eine Niederlassungsbewilligung zu
erteilen.
Mit dem
angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. März 2000 gab
diese der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge und bestätigte
den erstinstanzlichen Bescheid gemäß
§ 66 Abs. 4 AVG mit der
Maßgabe, dass der Antrag gemäß
§ 89 Abs. 2 in Verbindung
mit § 49 Abs. 1 und § 47 Abs. 3 Z. 3 FrG 1997 wegen
Unzuständigkeit der Behörde zurückgewiesen
werde.
Begründend
führte die belangte Behörde aus, gegen die Beschwerdeführerin sei
mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 27. Dezember 1996 ein
Aufenthaltsverbot "wegen Mittellosigkeit" erlassen worden. In Vollstreckung
dieser Maßnahme sei die Beschwerdeführerin am 21. Jänner 1997 in
ihr Heimatland abgeschoben worden. Nach dem Tod ihres Ehegatten am 14. Juni 1998
habe die Beschwerdeführerin einen Pensionsanspruch erlangt und beziehe
seitdem eine Witwenpension in der Höhe von S 6.692,40 sowie eine
Ausgleichszulage von S 1.339,60 pro Monat. Die Tochter der
Beschwerdeführerin beziehe eine monatliche Waisenpension von S 2.661,--.
Während die Berufungswerberin im verfahrensgegenständlichen Antrag
ihre Angehörigeneigenschaft offensichtlich von ihrem verstorbenen Ehegatten
abgeleitet habe, mache sie nunmehr geltend, dass ihre Tochter
österreichische Staatsbürgerin sei und für die Berufungswerberin
sohin die Bestimmung des § 47 Abs. 3 Z. 3 FrG 1997 zur Anwendung kommen
müsse. Gemäß
§ 89 Abs. 2 FrG 1997 setze die
Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörde vorliegendenfalls voraus, dass
die Beschwerdeführerin als Drittstaatsangehörige anzusehen wäre,
die nach dem 4. Hauptstück des FrG 1997 Niederlassungsfreiheit
genießt. Unbestritten sei, dass die österreichische Tochter der
Beschwerdeführerin ihrer Mutter nicht Unterhalt gewähre. Die
Voraussetzungen des in § 49 Abs. 1 FrG 1997 verwiesenen § 47 Abs. 3 Z.
3 FrG 1997 lägen daher nicht vor. Der Erstbehörde sei daher keine
Entscheidungskompetenz zugekommen. Vielmehr wäre der Landeshauptmann bzw.
eine von diesem ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde gemäß
§ 89 Abs. 1 FrG 1997 zur Entscheidung berufen gewesen. Die
Verfassungsmäßigkeit des § 47 Abs. 3 Z. 3 FrG 1997 sei von der
belangten Behörde nicht zu prüfen gewesen.
...
Der
Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
...
Die Auffassung der
belangten Behörde, die erstinstanzliche Behörde sei zur Entscheidung
über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung unzuständig gewesen, ist aus folgenden
Erwägungen nicht zu beanstanden:
Wie die belangte
Behörde zutreffend erkannt hat, setzt die Zuständigkeit der
erstinstanzlichen Behörde gemäß
§ 89 Abs. 2 Z. 1 FrG 1997
voraus, dass es sich um einen Drittstaatsangehörigen handelt, der nach dem
4. Hauptstück Niederlassungsfreiheit genießt. Die
Beschwerdeführerin hat sich schon in ihrem Antrag sowohl auf ihre
Eigenschaft als Witwe nach einem österreichischen Staatsangehörigen
als auch auf ihre Eigenschaft als Mutter einer österreichischen
Staatsangehörigen berufen. Der Antrag auf Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung war also nach beiden Aufenthaltszwecken hin zu
untersuchen. Eine unzulässige Änderung des Aufenthaltszweckes im Sinne
des § 13 Abs. 3 erster Satz FrG 1997 liegt nicht vor.
Der
Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17. März 2000, Zl.
99/19/0003, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß
§ 43 Abs.
2 VwGG verwiesen wird, ausgeführt, dass Witwer von Österreichern nicht
dem in § 49 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 3 FrG 1997
umschriebenen Personenkreis angehören. Insbesondere stelle § 47 Abs. 3
Z. 1 FrG 1997 auf die Eigenschaft als Ehegatte, nicht aber auf jene als Witwer
ab. Weiters legte der Verwaltungsgerichtshof dar, dass eine am Zweck der
Vorschrift orientierte Auslegung aus folgenden Gründen nichts anderes
ergebe:
"Durch § 49
Abs. 1 FrG 1997 sollte - von geringfügigen Modifikationen abgesehen - die
Rechtsstellung von Angehörigen von Österreichern, die
Staatsangehörige eines Drittstaates sind, jener von Angehörigen von
EWR-Bürgern, die ihrerseits ebenfalls Staatsangehörige eines
Drittstaates sind, angeglichen werden. Offenbar wollte der Gesetzgeber des
Fremdengesetzes 1997 damit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.
Juni 1997, Slg. Nr. 14.863, Rechnung tragen. Wie sich aus den Erläuterungen
zu dieser Gesetzesbestimmung ableiten lässt, sollte von § 47 Abs. 3
FrG 1997 jedenfalls jener Personenkreis erfasst werden, der durch Art. 10 der
Verordnung (EWG) 1612/68 begünstigt wird. Eine Erweiterung des
begünstigten Personenkreises (gegenüber der in Rede stehenden
Verordnung) sollte dadurch herbeigeführt werden, dass bewusst davon Abstand
genommen wurde, beim Begriff der Familienangehörigen gleich dem
einschlägigen Gemeinschaftsrecht danach zu unterscheiden, ob es sich um
Familienangehörige eines zum Aufenthalt berechtigten Arbeitnehmers,
selbstständig Erwerbstätigen oder Dienstleistungserbringers, eines
Studenten, eines aus dem Erwerbsleben Ausgeschiedenen oder anderer
EWR-Bürger handelt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 5. November 1999,
Zl. 99/19/0197, und vom 4. Februar 2000, Zl. 99/19/0125). Durch Art. 10 Abs. 1
lit. a der in Rede stehenden Verordnung wird nun dem Ehegatten eines
'Arbeitnehmers' im Sinne dieser Verordnung das Recht eingeräumt, bei diesem
Wohnung zu nehmen. Daraus ist zweifelsfrei ersichtlich, dass diese Bestimmung
des Europarechtes auf ein aufrechtes Eheband abstellt, und nicht etwa auch
verwitwete Angehörige eines 'Arbeitnehmers' erfasst."
Die
Beschwerdeführerin vertritt nun die Auffassung, dass bei dieser Auslegung
des § 47 Abs. 3 FrG 1997 das Regelungssystem des § 49 Abs. 1 in
Verbindung mit § 47 Abs. 3 FrG 1997 verfassungsrechtlich bedenklich
wäre. Sie verweist darauf, dass ihr verstorbener österreichischer
Ehegatte, wäre er Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union gewesen, die Voraussetzungen des Art. 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 1251/70 erfüllt hätte. Dann wäre der
Beschwerdeführerin aber nach Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung ein
Bleiberecht zugekommen. Im Übrigen wären bei ihr auch die
Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung erfüllt gewesen. Zur
Vermeidung einer "verfassungsrechtlich verpönten
Inländerdiskriminierung" wäre ihr daher die beantragte
Niederlassungsbewilligung zu erteilen gewesen.
Diesen
Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Wie der
Verwaltungsgerichtshof in dem oben zitierten Erkenntnis vom 17. März 2000
zum Ausdruck brachte, sollte durch § 47 Abs. 3 FrG 1997 der Kreis der
familiären Beziehungen der begünstigten Personen zum jeweiligen
EWR-Bürger nicht gegenüber Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68
erweitert werden. Insbesondere sind daher Verwitwete nach EWR-Bürgern von
der Regelung des § 47 Abs. 3 FrG 1997 nicht umfasst. Daraus folgt, dass
diese Bestimmung nicht der näheren Ausgestaltung der dem verwitweten
Angehörigen von Arbeitnehmern aus Mitgliedstaaten nach den Art. 3 und 6 der
Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 eingeräumten Rechte im innerstaatlichen
Rechtsbereich dient. Insbesondere legt § 47 Abs. 3 FrG 1997 in Verbindung
mit § 89 Abs. 2 FrG 1997 nicht die innerstaatliche Zuständigkeit der
Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Bundespolizeibehörde für
Anträge verwitweter Angehöriger von EWR-Bürgern auf Erteilung des
ihnen gemäß Art. 3 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 zustehenden
Aufenthaltstitels fest.
Wie die
Beschwerdeführerin zutreffend erkennt, räumt Art. 3 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 den dort umschriebenen Familienangehörigen
eines Arbeitnehmers ein Bleiberecht ein. Auch bei dem in Art. 3 Abs. 2 dieser
Verordnung den verwitweten Familienmitgliedern eingeräumten Recht handelt
es sich, wenngleich dies aus dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht
ausdrücklich hervorgeht, um ein solches Bleiberecht (vgl. hiezu das Urteil
des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Oktober 1990
in den Rechtssachen C-297/88 und C-197/89, Massam Dzodzi gegen Etat Belge,
insbesondere Rz 51 dieses Urteiles).
Die Rechtsstellung
von sichtvermerkspflichtigen Drittstaatsangehörigen, welche auf Grund eines
unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union ein Bleiberecht
genießen (wie die in Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 umschriebenen
verwitweten Angehörigen), regelt innerstaatlich § 30 Abs. 3 FrG 1997.
Sie haben nach Maßgabe des unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes (hier: des
Art. 6 der in Rede stehenden Verordnung) Anspruch auf Erteilung eines weiteren
Aufenthaltstitels.
Da § 30 Abs. 3
FrG 1997 nicht Teil des 4. Hauptstückes des FrG 1997 ist, wäre
für die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen an verwitwete
Angehörige von EWR- Bürgern, die die Voraussetzungen des Art. 3 und 6
der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 erfüllen, nicht gemäß
§ 89
Abs. 2 Z. 1 die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Bundespolizeibehörde,
sondern gemäß
§ 89 Abs. 1 FrG 1997 der Landeshauptmann
zuständig.
Selbst wenn die
gleichheitsrechtlichen Überlegungen der Beschwerdeführerin also
zuträfen, wäre die sich aus der Interpretation des einfachen Gesetzes
ergebende Festlegung der Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur
Entscheidung über ihren Antrag verfassungsrechtlich keinesfalls bedenklich,
zumal diese Zuständigkeit nach dem Vorgesagten auch für die durch die
Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 begünstigten verwitweten Angehörigen von
Arbeitnehmern aus Mitgliedstaaten bestünde.
Ergänzend sei
aber noch angemerkt, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
17. Juni 1997, Slg. Nr. 14.863, als Grund für die seines Erachtens
gebotene Gleichbehandlung von Ehegatten von EWR-Bürgern und Ehegatten von
Österreichern in Ansehung des Rechtes auf Erlangung eines Sichtvermerkes
nach § 29 des Fremdengesetzes 1992 die Vermeidung einer Schlechterstellung
österreichischer Staatsbürger gegenüber ausländischen
Staatsangehörigen ins Treffen geführt hat. Eine solche Diskriminierung
österreichischer Staatsbürger kommt aber vorliegendenfalls schon im
Hinblick auf das Ableben des österreichischen Ehegatten der
Beschwerdeführerin nicht in Betracht.
Schlussendlich ist
darauf zu verweisen, dass der Erwerb des Bleiberechtes nach Art. 3 Abs. 1
zweiter Satz der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 (und nur dieses käme für
verwitwete Angehörige von Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen des Art. 2
erfüllen, in Betracht) zur Voraussetzung hat, dass der Angehörige beim
Arbeitnehmer im Zeitpunkt seines Ablebens im Hoheitsgebiet jenes Mitgliedstaates
wohnt, in dem das Bleiberecht erworben werden soll.
Nach dem
Akteninhalt bestehen aber keine Hinweise darauf, dass die
Beschwerdeführerin, welche 1997 aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde, im
Zeitpunkt des Todes ihres Ehegatten am 14. Juni 1998 bei diesem gewohnt
hätte.
Die
Beschwerdeführerin hat weiters ihre behauptete Stellung als
begünstigte Drittstaatsangehörige gemäß
§ 49 Abs. 1 in
Verbindung mit § 47 Abs. 3 FrG 1997 daraus abgeleitet, dass ihre Tochter
die österreichische Staatsbürgerschaft besitze. Unstrittig ist in
diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführerin von ihrer Tochter kein
Unterhalt gewährt wird.
Damit kommt aber
der Beschwerdeführerin nicht die Stellung einer begünstigten
Drittstaatsangehörigen gemäß
§ 49 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 47 Abs. 3 Z. 3 FrG 1997 zu. Verwandte in aufsteigender Linie sind
nämlich nur dann begünstigte Drittstaatsangehörige nach der
letztgenannten Bestimmung, wenn ihnen Unterhalt gewährt wird. Eine
planwidrige Unvollständigkeit weist diese Bestimmung in Ansehung sonstiger
Verwandter in aufsteigender Linie nicht auf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5.
November 1999, Zl. 99/19/0197, auf dessen Entscheidungsgründe
gemäß
§ 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).
Anders als die
Beschwerdeführerin hegt der Verwaltungsgerichtshof auch keine auf
Gleichheitsüberlegungen fußende verfassungsrechtliche Bedenken gegen
die Einschränkung der in Rede stehenden Begünstigungen auf Verwandte
in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird. Die - im Übrigen
dem Art. 10 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 entsprechende -
Sonderregelung findet ihre sachliche Rechtfertigung in der Integration des
EWR-Bürgers im Inland und in der bei typisierender Betrachtungsweise
anzunehmenden Abhängigkeit des Verwandten in aufsteigender Linie, dem vom
im Inland ansässigen EWR-Bürger Unterhalt gewährt wird, von
seinem Nachkommen. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, dass das hier
geltend gemachte Interesse der im Ausland lebenden Beschwerdeführerin auf
die Begründung eines gemeinsamen inländischen Wohnsitzes mit ihrer am
15. September 1998 geborenen österreichischen Tochter demjenigen
begünstigter Drittstaatsangehöriger, die die Voraussetzungen des
§ 47 Abs. 3 Z. 3 FrG 1997 erfüllen, vergleichbar
wäre.
Schließlich
führt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht dem Kreise
begünstigter Drittstaatsangehöriger gemäß
§ 49 in
Verbindung mit § 47 Abs. 3 FrG 1997 angehört, nicht dazu, dass ihr
schlechthin keine Niederlassungsbewilligung zum Zwecke des Zusammenlebens mit
ihrer österreichischen Tochter im Inland erteilt werden könnte. Bei
fehlender Erwerbsabsicht der Beschwerdeführerin käme in diesem
Zusammenhang die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für Private im
Rahmen einer auf § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 5 FrG 1997
gestützten Ermessensentscheidung in Betracht. Auch insoferne bestünde
die Zuständigkeit des Landeshauptmannes gemäß
§ 89 Abs. 1
FrG 1997.
Wenn die
Beschwerdeführerin schließlich darauf verweist, dass die Versagung
der hier in Rede stehenden Niederlassungsbewilligung gegen Art. 8 MRK
verstoße und überdies einen durch Art. 3 des 4. ZPMRK verpönten
Zwang zur Auswanderung für ihr Kind zur Folge hätte, ist ihr
Nachstehendes zu entgegnen:
Aus dem Umstand,
dass die erstinstanzliche Behörde zur Entscheidung über den Antrag der
Beschwerdeführerin nicht zuständig war, folgt keinesfalls, dass ihr
die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung schlechthin zu versagen wäre.
Wie oben angeführt, könnte eine solche Niederlassungsbewilligung in
Anwendung der §§ 8 Abs. 1, 19 Abs. 5 zweiter Satz FrG 1997 erteilt
werden. Insoweit die von der Beschwerdeführerin erwähnten Bestimmungen
der Europäischen Menschenrechtskonvention und des 4. Zusatzprotokolles bei
der Frage, ob der Beschwerdeführerin eine Niederlassungsbewilligung zu
erteilen wäre, überhaupt eine Rolle spielen könnten, wären
sie im Rahmen einer derartigen Ermessensentscheidung zu
berücksichtigen.
Festzuhalten sei in
diesem Zusammenhang auch, dass der Verfassungsgerichtshof mit seinem Beschluss
vom 15. Mai 2000, B 780/00-3, einen von der Beschwerdeführerin in der
gegenständlichen Sache gestellten Antrag auf Bewilligung der
Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof
gegen den hier angefochtenen Bescheid wegen offenbarer Aussichtslosigkeit
abgewiesen hat, weil kein Anhaltspunkt für die Annahme bestand, dass der
Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruhe oder dass bei der
Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler
unterlaufen wäre.
Obwohl die belangte
Behörde nach dem Vorgesagten die Zuständigkeit der erstinstanzlichen
Behörde zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung zu Recht verneint hat, leidet der angefochtene
Bescheid aus folgenden Erwägungen an inhaltlicher
Rechtswidrigkeit:
Der
Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30.
Mai 1996, Zl. 94/05/0370, Folgendes zum Ausdruck
gebracht:
Ein Spruch, der
dahin lautet, dass ein Antrag zurückgewiesen wird, kann grundsätzlich
nicht in der Weise umgedeutet werden, dass er eine bloße Feststellung der
Unzuständigkeit der Berufungsbehörde darstellt, die nicht als
abschließende Entscheidung über diesen Antrag qualifiziert werden
könnte. Vielmehr führt die Zurückweisung einer Berufung zur
Erledigung derselben. Dies hat zur Folge, dass eine neuerliche Entscheidung der
zuständigen Behörde über diese Berufung nicht mehr zulässig
ist. Aus diesem Grund ist die Zurückweisung einer Berufung durch die
angerufene unzuständige Behörde auch dann unzulässig, wenn die
Partei auf einer Entscheidung dieser Behörde beharrt. Vielmehr hat die
unzuständige Berufungsbehörde in jedem Fall die Berufung
gemäß
§ 6 AVG an die zuständige Berufungsbehörde zu
übermitteln.
Diese für die
Einbringung der Berufung selbst entwickelte Rechtsprechung hat der
Verwaltungsgerichtshof in der Folge auch auf Anträge übertragen, die,
obwohl keine Berufungen, an die Berufungsbehörde gerichtet wurden, für
deren Erledigung aber die erstinstanzliche Behörde zuständig war (vgl.
etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Dezember 1996, Zl.
96/21/0041).
Nichts anderes hat
aber für an eine unzuständige erstinstanzliche Behörde gerichtete
Anträge zu gelten. Die erstinstanzliche Behörde hätte daher
vorliegendenfalls den Antrag der Beschwerdeführerin weder wegen
Unzulässigkeit noch wegen Unzuständigkeit zurückweisen
dürfen, sie hätte ihn vielmehr gemäß
§ 6 AVG dem
Landeshauptmann von Wien zur Entscheidung, ob eine Niederlassungsbewilligung
für Private erteilt wird, zu übermitteln gehabt.
Ebenso wenig
wäre die belangte Behörde im Instanzenzug zu einer Zurückweisung
des in Rede stehenden Antrages berechtigt gewesen. Sie hätte vielmehr den
erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid ersatzlos aufzuheben
gehabt.
Indem sie dies
unterließ, belastete die belangte Behörde ihren Bescheid mit
Rechtswidrigkeit des Inhaltes, sodass er gemäß
§ 42 Abs. 2 Z. 1
VwGG aufzuheben war.
In diesem
Zusammenhang kann es dahingestellt bleiben, ob der angefochtene
Berufungsbescheid auch deshalb rechtswidrig wäre, weil die
Berufungsbehörde die Sache des erstinstanzlichen Verfahrens
überschritten hätte, indem sie an Stelle einer Zurückweisung
wegen Unzulässigkeit eine Zurückweisung wegen Unzuständigkeit
gesetzt hat.
Der
Berufungsbescheid wäre aber jedenfalls infolge Änderung der "Sache"
des erstinstanzlichen Bescheides rechtswidrig, wenn man ihm entgegen der
zitierten Vorjudikatur auf Grund des im Spruch erfolgten Hinweises auf die
Unzuständigkeit als Feststellung, die erstinstanzliche Behörde sei
unzuständig gewesen, werten würde. Diesfalls hätte die belangte
Behörde nämlich eine Zurückweisung wegen Unzulässigkeit in
eine Feststellung, die erstinstanzliche Behörde sei unzuständig
gewesen, umgewandelt."
Über telefonischen Vorhalt der Abgabenbehörde
zweiter Instanz erstattete die Bw. eine Stellungnahme; sie sei aufgrund ihrer
Verehelichung im Jahr 1994 mit einem österreichischen Staatsbürger,
der am 14.6.1998 verstorben sei, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt
gewesen.
Das von der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro,
verhängte Aufenthaltsverbot wegen Mittellosigkeit und ihre Abschiebung im
Dezember 1996 seien somit rechtswidrig gewesen. Zum Zeitpunkt der
Verhängung des Aufenthaltsverbotes wäre sie aber anwaltlich nicht
vertreten gewesen und wurde von ihr nicht bekämpft, sodass es in
Rechtskraft erwachsen sei.
Am 16.10.1998 habe sie dann durch ihren nunmehrigen
rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes
gestellt, dem erst ein Jahr später mit Bescheid vom 3.9.1999 auch
stattgegeben worden sei..
Da sie aufgrund ihrer Verehelichung als Angehörige
eines Österreichers seit dem Jahr 1994 zum Aufenthalt in Österreich
berechtigt gewesen sei, hätte über sie das Aufenthaltsverbot gar nicht
verhängt werden dürfen, da auch ihr verstorbener Ehegatte für sie
unterhaltspflichtig gewesen und somit eine Mittellosigkeit gar nicht gegeben
wäre.
Weiters habe der VwGH in seinem Erkenntnis vom 19.1.2001,
2000/19/0131, ausgesprochen, dass die BPD Wien ihren Antrag nicht als
unzulässig hätte zurückweisen dürfen, sondern zwecks
Prüfung, ob eine Niederlassungsbewilligung für Private erteilt werde,
an das Amt der Wr. Landesregierung zu überweisen gehabt hätte. Diese
Niederlassungsbewilligung sei dann auch erteilt worden. Durch die Erlassung der
rechtswidrigen Bescheide der BPD und der SID sei über ihren Antrag erst im
Jahr 2003 entschieden worden, sodass ihr über viereinhalb Jahre hindurch
die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung verweigert worden
sei.
Der unabhängige Finanzsenat richtete an die Bw. am 4.
März 2005 einen Ergänzungsauftrag folgenden Inhalts:
"Bezugnehmend
auf Ihre ... Berufung werden Sie ersucht, nachstehende Fragen innerhalb von vier
Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu beantworten und die angesprochenen
Unterlagen vorzulegen:
Fest steht, dass
Sie ab September 1998 nicht im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt waren und sich auch nicht mindestens 60 Kalendermonate
ständig in Österreich aufgehalten haben. Damit sind die
Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe nach § 3
Abs. 1 und 2 FLAG nicht erfüllt.
Sie bringen in
Ihrer Berufung allerdings vor, es sei Ihnen durch rechtswidrige Auffassungen der
Niederlassungsbehörden das Ihnen zustehende Aufenthaltsrecht verwehrt
worden.
Der
unabhängige Finanzsenat vertritt vorläufig die Ansicht, dass diesfalls
die Gewährung von Familienbeihilfe zumindest denkbar wäre.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass nachgewiesen wird, dass eine
rechtswidrige Verweigerung des Aufenthaltsrechtes tatsächlich vorliegt, und
dass weiters mit höchster Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass
Sie sich bei Gewährung des Aufenthaltsrechtes in Österreich mehr als
60 Monate aufgehalten hätten.
Sie werden daher
gebeten, sämtliche Unterlagen vorzulegen, die die (Verweigerung oder
Erteilung der) Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung
betreffen.
Es wird jedoch
schon jetzt darauf hingewiesen, dass sich aus dem von Ihnen angesprochenen
VwGH-Erkenntnis vom 19.1.2001, 2000/19/0131, nichts für Ihren Standpunkt
gewinnen lässt. Der Gerichtshof hat vielmehr ausdrücklich die
Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Niederlassungsbewilligung
bestätigt und den angefochtenen Bescheid bloß deshalb aufgehoben,
weil die belangte Behörde den Bescheid der unzuständigen Behörde
erster Instanz nicht aufgehoben hat."
Eine Beantwortung des Vorhaltes
ist bis zum heutigen Tag unterblieben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Rechtsgrundlagen des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Gemäß
§ 3 Abs. 1 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) haben Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert.
Gemäß
§ 3 Abs. 2 FLAG gilt Abs. 1 nicht
für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig
im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und für
Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl.Nr. 55/1955, und des
Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
BGBl.Nr. 78/1974.
2.
Folgender Sachverhalt ist unbestritten:
Die Bw. war ab 1998 im Bundesgebiet bei keinem Dienstgeber
beschäftigt; sie bezog seit Juni 1998 eine Witwenpension nach ihrem
verstorbenen Gatten.
Ebenso hielt sie sich nicht die geforderte Mindestzeit von
sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet auf. Auch der Status
"Staatenlos" oder "Flüchtling" traf auf sie nicht
zu.
3.
Rechtlich folgt daraus:
Da Pensionsbezüge nicht einer Beschäftigung bei
einem Dienstgeber gleichzuhalten sind, erfüllt die Bw. weder die
Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 noch des Abs. 2 FLAG. Aufgrund des
Gesetzeswortlautes wäre damit der Berufungsfall bereits zuungunsten der Bw.
entschieden.
4.
Rechtswidrige Verweigerung des Aufenthaltsrechtes?
4.1. Die Bw. wendet allerdings ein, es sei ihr zu Unrecht
die Niederlassungsbewilligung verweigert worden. Der unabhängige
Finanzsenat ist hierzu der Auffassung, dass es vertretbar ist, die Zeiten,
für die der Aufenthalt im Inland rechtswidrig verweigert wurde, unter
analoger Anwendung des VfGH-Erkenntnis vom 9.6.1999, B 1045/98, in die
60-Monatsfrist einzurechnen. Wie schon im Ergänzungsauftrag vom 4.3.2005
ausgeführt wurde, wäre hierfür weiters erforderlich, dass mit
höchster Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass sich die Bw. bei
Gewährung des Aufenthaltsrechtes mehr als 60 Monate in Österreich
aufgehalten hätte.
4.2. Die Bw. stützt sich vor allem auf das sie selbst
betreffende VwGH-Erkenntnis vom 19.1.2001, 2000/19/0131. Hieraus ist jedoch zu
entnehmen, dass der Bw. nicht die Stellung einer begünstigten
Drittstaatsangehörigen gem. § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 3 FrG 1997
zukommt.
Der Gerichtshof verweist aber darauf, dass bei fehlender
Erwerbsabsicht der Bw. die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für
Private im Rahmen einer auf § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 5
FrG 1997 gestützten Ermessensentscheidung des Landeshauptmannes in Betracht
käme. Nach dem Vorbringen der Bw. in der Stellungnahme vom 10.2.2005 wurde
eine solche Niederlassungsbewilligung - offenbar 2003 - bereits
erteilt (wobei allerdings die Richtigkeit dieser Angaben mangels Beantwortung
des Ergänzungsauftrages nicht beurteilt werden kann).
4.3. Dennoch wäre auch hieraus für die Bw. nichts
gewonnen; besteht nämlich auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels kein
Rechtsanspruch, sondern hängt sie von einer Ermessensentscheidung des
zuständigen Organs ab, so kann nicht von Vornherein von einer
rechtswidrigen Verweigerung ausgegangen werden. Hinzuzufügen ist, dass die
Bw. selbst den Antrag auf eine unzutreffende Grundlage gestützt und an die
unzuständige Stelle gerichtet hat.
Selbst wenn aber die Niederlassungsbewilligung bereits 1999
erteilt worden wäre, wäre die 60-Monatsfrist erst 2004 erfüllt
gewesen.
Im Übrigen wäre nicht ohne weiteres anzunehmen
gewesen, dass sich die Bw. tatsächlich ständig im Bundesgebiet
aufgehalten hätte; nach den vorliegenden Meldedaten war sie nämlich
vom 21.8.2003 bis zum 29.12.2004 - also auch in Zeiträumen nach der
Erteilung der Niederlassungsbewilligung laut Stellungnahme vom 10.2.2005 -
nicht in Österreich gemeldet.
5. Da der
Sachverhalt aus den Eingaben der Bw. sowie aus dem in weiten Teilen
wörtlich wiedergegebenen VwGH-Erkenntnis 19.1.2001, 2000/19/0131 klar
hervorgeht, konnte von einer Parteienvernehmung sowie Einsicht in einen Akt der
MA 20 als unerheblich iSd § 183 Abs. 3 BAO Abstand genommen werden. Weitere
Unterlagen wurden von der Bw. trotz Aufforderung im Ergänzungsauftrag vom
4.3.2005 nicht vorgelegt.
Der unabhängige Finanzsenat kann auch keine
Veranlassung sehen, nach Art. 234 EG ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH
zu richten. Zur Beantragung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim VfGH ist
der unabhängige Finanzsenat nicht berechtigt.
Die Berufung musste somit abgewiesen werden.
Wien, am 26.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1010-W/04
- Stammnummer
- 15584
- Gültig
- 26.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF