Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0073-W/04
Devolutionsantrag im Berufungsverfahren; Zurückweisung wegen Unzulässigkeit;
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0073-W/04vom 09.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des Dw, vertreten durch NN,Wien,
vom 16.9.2004, eingelangt am 24.9.2004, entschieden:
Der
Devolutionsantrag wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Devolutionswerber (Dw) brachte im Devolutionsantrag vom
16.9.2004, eingelangt am 24.9.2004,
vor: "Devolutionsantrag (§
311) Die Berufungen gegen den rechtswidrigen Bescheid zu Steuer Nr
123456 des Finanzamtes für Körperschaften wurden bis dato nicht
erledigt. Lediglich am 12.9.1990 wurden dem Unterzeichneten sogenannte
"endgültige Bescheide" zur Kenntnis zugemittelt. Eine rechtsgültige
Zustellung ist weder an den Verein, noch an den Masseverwalter
erfolgt. Aus diesem Grunde hat auch der Verwaltungsgerichtshof die Klage
nicht angenommen. Auch die Löschungsklage beim LgXY wurde mangels
eines rechtskräftigen FA-Bescheides zurückgewiesen. Der
gegenständliche Antrag wird daher eingebracht, um einen
rechtskräftigen Bescheid für den Verein in Liquidation zu erhalten.
Dieser ermöglicht dann die Klage sowohl vor dem Verwaltungsgerichtshof als
auch vor dem LgXY ."
Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) trug der
Abgabenbehörde erster Instanz mit Schreiben vom 13.10.2004 auf, innerhalb
der Frist von drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden
und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheids vorzulegen oder anzugeben, warum
eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die
Abgabenbehörde erster Instanz führte aG des Berichtsauftrages iW aus,
im gegenständlichen Devolutionsantrag seien keine Bescheid- und
Jahresangaben enthalten; gegen die Abgabenbescheide seien bis zum Jahre 1993
unzählige Berufungen ohne genaue Bescheidangaben eingebracht worden; es
seien Mängelbehebungsaufträge, Zurücknahmebescheide und
Berufungserledigungen erfolgt; der Verein habe Ende 1993 seine Tätigkeit
eingestellt; im Jahre 2002 sei vom Handelsgericht Wien das Konkursverfahren
eröffnet und im Jahre 2004 der Akt gelöscht worden. Eine
Verletzung der Entscheidungspflicht sei nicht feststellbar.
Über den
Devolutionsantrag wurde erwogen:
Gem § 311 Abs 1 BAO sind die Abgabenbehörden
verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen
Aufschub zu entscheiden. Gem § 311 Abs 2 BAO kann jede Partei, der
gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der
Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz
beantragen (Devolutionsantrag), wenn Bescheide der Abgabenbehörden erster
Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der
Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen
Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden.
Ein Devolutionsantrag ist zurückzuweisen, wenn er
unzulässig ist. Dies ist etwa im Berufungsverfahren der Fall oder wenn
keine Entscheidungspflicht besteht (S Ritz, BAO-Handbuch, S 264).
Dem Rechtsschutz vor Säumnis dient im
Berufungsverfahren ausschließlich die Säumnisbeschwerde beim VwGH (s
Ritz, BAO-Kommentar, 2. Auflage, S 761). § 311 BAO ist im
Berufungsverfahren in Abgabensachen nicht anwendbar. Der Berufungswerber kann
somit nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab Einbringen der Berufung auf
Grund des Art 132 B-VG in Verbindung mit § 27 VwGG unmittelbar
Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erheben. Ein
Devolutionsantrag im Sinne des § 311 BAO ist in diesem Fall jedenfalls
ausgeschlossen und muss von der Abgabenbehörde als unzulässig
zurückgewiesen werden (s zB VwGH v 18.4.1986, Zl 86/17/0084;Rombold, SWK
2001, S 591, Kein Devolutionsantrag im Rechtsmittelverfahren, mwN). Eine
Devolution ist nur hinsichtlich der erstinstanzlichen Bescheide vorgesehen, weil
das Abgabenverfahren nur einen zweistufigen Instanzenzug kennt, der beim UFS
endet. Es handelt sich bei der Berufungsentscheidung um keinen Bescheid der
Abgabenbehörde erster Instanz (sondern der Abgabenbehörde zweiter
Instanz), sodass § 311 BAO nicht zur Anwendung gelangen kann.
Damit
ist das Schicksal des vorliegenden Devolutionsantrags entschieden. Darin ist
explizit von, "Berufungen gegen den rechtswidrigen Bescheid...", die nicht
erledigt worden wären, die Rede. Der Devolutionswerber hätte
daher allenfalls mit Säumnisbeschwerde beim VwGH vorgehen können, da
es sich nach seinem eigenen Vorbringen um ein anhängiges Berufungsverfahren
handelt, sodass der Devolutionsantrag schon aus diesem Grund zurückgewiesen
werden muss. Darüber hinaus wird festgestellt, dass der
Devolutionsantrag nicht näher konkretisiert, welche Berufungen gegen welche
Bescheide (Abgabenart, Jahr, Datum des Bescheides, Datum der Berufung etc)
gemeint sind, sodass auch nach den vom Finanzamt durchgeführten
Ermittlungen und dem vorliegenden Akteninhalt von einer Säumigkeit der
Abgabenbehörde erster Instanz nicht ausgegangen werden kann, was auch aus
diesem Grund zur Zurückweisung des Antrags führt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 9.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0073-W/04
- Stammnummer
- 13071
- Gültig
- 09.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF