Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1617-W/05
Berufung gegen Nichtbescheid infolge fehlender Unterschrift
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1617-W/05vom 18.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zu den unverzichtbaren Bestandteilen eines Bescheides gehören neben der Bezeichnung der Behörde (§ 96) und dem Spruch (§ 93 Abs. 2 BAO) die Unterschrift (nach Maßgabe des § 96 BAO, vergleiche Ritz, BAO3, § 93 Tz 22; VwGH 28.9.2004, 2002/14/0035). Abgesehen von den in § 96 BAO genannten Fällen, in denen eine Erledigung keine Unterschrift (Beglaubigung) aufweisen muss, führt das Fehlen der Unterschrift auf einer Erledigung dazu, dass kein Bescheid vorliegt (VwGH 10. Oktober 1991, 91/17/0096). Da nur Bescheide mit Berufung anfechtbar sind, sind Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (Ritz, BAO3, § 273, Tz. 6).
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Firma , vertreten durch Dr. Eric
Agstner, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Tuchlauben 11, vom 2. Juni 2000
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom
4. Mai 2000 betreffend Zurückweisung eines Antrages
entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
In der Eingabe vom 10. April
2000 führte die Berufungswerberin (Bw.) unter Beifügung von Kopien von
die Bw. betreffenden Buchungsmitteilungen und eines Urteils des Landesgerichtes
aus, dass gemäß Buchungsmitteilung Nr. 5 vom 5. September 1996
ein Steuerguthaben der Bw. von ATS 29,464.153,87 bestanden hätte.
Dieses Vorsteuerguthaben sei seitens der Behörde aufgrund von
Vorwürfen über behauptete Scheinrechnungen einer Firma A. als
angeblich nicht der Bw. zustehend aberkannt und stattdessen aufgrund von
Strafbescheiden ein Rückstand ausgewiesen über ATS 35,522.149,00.
Nach drei Hauptverhandlungen im
Jahr 1999 sei der angeklagte Liquidator Ing. P.M. vom Vorwurf eines
Finanzvergehens mit der Begründung freigesprochen worden, dass die Firma A.
tatsächlich als Subunternehmer gearbeitet habe, sodass der Vorwurf der
Geltendmachung von Vorsteuer durch Scheinrechnungen nicht zutreffe.
Mit Buchungsmitteilung 1 vom
21. Jänner 2000 des Finanzamtes für den 23. Bezirk sei der am selben
Tag gebuchte Rückstand von ATS 35,522.149,00 auf "Null" gesetzt worden,
nachdem vor Festsetzung des Rückstandes der Kontostand angeblich "0,00"
betragen habe.
Daher habe die Behörde zu
Unrecht das Guthaben von ATS 29,464.153,87 außer Acht gelassen und werde
der Antrag gestellt,
1. das Guthaben von
ATS 29,464.153,87 durch entsprechende Buchungsmitteilung wiederherzustellen
und
2. diesen Betrag binnen vier
Wochen an den ausgewiesenen Rechtsanwalt zu überweisen.
Als Begründung wurde
ausgeführt, dass die gegen den einschreitenden Liquidator erhobenen
Vorwürfe nicht nur vom Landesgericht als zuständiges
Finanzstrafgericht als unzutreffend verworfen worden seien, es sei darüber
hinaus rechtskräftig festgestellt worden, dass die Firma A. als
Subunternehmer tätig gewesen sei, sodass die Vorsteuer und das daraus
resultierende Vorsteuerguthaben berechtigt seien. Die von der
Abgabenbehörde vertretene Ansicht habe zum Zusammenbruch des Unternehmens
geführt. Zur Vermeidung einer Prozessführung wegen Amtshaftung werde
daher um fristgerechte Überweisung ersucht.
Dem in Kopie vorgelegten Urteil
des Landesgerichtes vom 8. Oktober 1999, GZ., ist in der Begründung zu
Punkt II zu entnehmen, dass "mit der für
das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht festgestellt werden konnte,
dass es sich bei diesen Rechnungen tatsächlich um Scheinrechnungen
handelte. Festgestellt werden kann, dass Herr
A. mit Arbeitern für die Firma
S-AG tätig wurde; dahingestellt
bleiben mag, ob Herr A. für sein
Unternehmen ordnungsgemäß Steuern zahlte und seine Arbeiter
angemeldet hatte. Insoweit war daher in dubio pro reo mit einem Freispruch
vorzugehen."
Mit Bescheid des Finanzamtes
für den 4., 5. und 10. Bezirk vom 4. Mai 2000 wurde der Antrag vom 10.
April 2000 "betreffend/gegen Anerkennung von Vorsteuerguthaben"
zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das
Landesgericht für die Beurteilung zuständig sei, wieweit eine
natürliche Person durch einen Sachverhalt eine strafbare Handlung
verwirklicht habe und ob eine Strafe auszusprechen sei.
Durch den Freispruch des
Beschuldigten im gerichtlichen Verfahren würden jedoch keinesfalls die
Feststellungen der BP in Bezug auf die Bw., somit ein anderes Rechtssubjekt,
außer Kraft gesetzt werden. Die fraglichen Umsatzsteuererklärungen
seien zwischenzeitig rechtskräftig geworden, weiters würden auch
keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, die für die Anerkennung der fraglichen
Vorsteuergutschriften sprechen würden.
Da das Landesgericht und die
Abgabenbehörde die Kompetenz für unterschiedliche Hauptfragen haben,
für deren Entscheidung manchmal auch die Beurteilung von Vorfragen aus dem
Bereich der jeweils anderen Behörde gehören, seien die jeweiligen
Entscheidungen, insbesondere über Vorfragen, für die jeweils andere
Behörde nicht bindend.
Da sich nach Auffassung der
Abgabenbehörde an den Grundlagen für die Anerkennung von Vorsteuern
und sich auch an der Wirksamkeit dieser Entscheidung nichts geändert habe,
weiters aber gesetzlich auch nicht vorgesehen sei, dass aufgrund des
Freispruches eines Beschuldigten die Abgabenbehörde die Nachforderungen,
die zum Anlass für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gemacht worden
seien, rückgängig zu machen habe, weiters die Abgabenbehörde von
der Richtigkeit der Abgabenfestsetzung gegenüber der GmbH überzeugt
sei, sei das gegenständliche, gesetzlich nicht vorgesehene Anbringen als
unzulässig zurückzuweisen gewesen.
In der dagegen eingebrachten
Berufung vom 2. Juni 2000 wurde ausgeführt, dass der zugestellte Bescheid
jeglicher - auch maschineller - Unterschrift ermangle. Der Bescheid
werde unrichtigerweise damit "begründet", dass durch den Freispruch des
Beschuldigten, d.h. des Geschäftsführers im gerichtlichen Verfahren
die Feststellungen der Betriebsprüfung in Bezug auf die Bw. nicht
außer Kraft gesetzt werden würden, da es sich um ein anderes
Rechtssubjekt handle. Die Behörde übersehe elementare
Rechtsgrundsätze. Der beschuldigte Geschäftsführer sei das Organ
der einschreitenden bzw. geprüften Gesellschaft und somit kein gesondertes
Rechtssubjekt, er unterliege nur als Organ den Strafbestimmungen des
Finanzstrafgesetzes.
Der angefochten Bescheid
übersehe, dass sich die bindende Wirkung eines rechtskräftigen
Strafurteiles nach ständiger Rechtsprechung auf die im Spruch
festgestellten Tatsachen erstrecke; ein von einem bindenden strafgerichtlichen
Urteil abweichendes verwaltungsbehördliches
Finanzverfahren/Finanzstrafverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit
und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und
einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die
Verwaltung gleichkommen (VwGH 5.9.1985, 85/16/0044). Die Zuständigkeit des
Landesgerichtes ergebe sich "nur" aus den Zuständigkeitsvorschriften
aufgrund des in Frage stehenden Betrages.
Im gegenständlichen Fall
habe das Landesgericht als Schöffengericht über Anzeige des
Finanzamtes, das dem Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen war,
aufgrund eines ausführlichen Beweisverfahrens rechtskräftig und
unanfechtbar festgestellt, dass Ing. P.M. als Geschäftsführer der S-AG
von der Anklage gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG freigesprochen
worden sei, vorsätzlich eine Verkürzung diverser
bescheidmäßig festzusetzender Abgaben bzw. durch Abgabe
wahrheitswidriger Jahreserklärungen, nämlich "Nichtfatierung"
sämtlicher Erlöse und Behauptungen fingierter Aufwendungen durch
Berücksichtigung von im Rechenwerk aufgenommener Scheinrechnungen für
Umsatzsteuer 1991 bis 1993 sowie Körperschaftsteuer 1992 sowie der selbst
zu berechnenden Kapitalertragsteuer 1991 und 1992 mit näher dargestellten
strafbestimmenden Wertbeträgen bewirkt zu haben.
Im rechtskräftigen
Freispruch werde ausdrücklich angeführt, dass für den Zeitraum
1991 bis 1993 eine Betriebsprüfung abgehalten worden sei, in der
beanstandet wurde, dass aufgrund von Scheinrechnungen einer Firma M. A.
Vorsteuer für Subunternehmerleistungen geltend gemacht worden seien.
Das Urteil habe
ausdrücklich festgestellt, dass nicht mit der für das Strafverfahren
erforderlichen Sicherheit festgestellt werden habe können, dass es sich
tatsächlich um Scheinrechnungen gehandelt habe.
Es könne nicht
festgestellt werden, dass Herr A. mit Arbeiten für die Firma H-AG
tätig geworden sei bzw. als Subunternehmer für die H-AG gearbeitet
habe; es könne dahingestellt bleiben, ob Herr A. für sein Unternehmen
ordnungsgemäß Steuern bezahlt habe und seine Arbeiter gemeldet
habe.
Damit erweisen sich die
Ergebnisse der Betriebsprüfung als falsch und ist dem angefochtenen
Bescheid der Rechtsgrund entzogen. Der angefochtene Bescheid sei daher auch
dahingehend verfehlt, dass angeblich keine Anhaltspunkte vorliegen würden,
die für eine Anerkennung der fraglichen Vorsteuergutschriften sprechen
würden. Der angefochtene Bescheid irre daher auch, dass die Entscheidungen
des Landesgerichtes für die Abgabenbehörde nicht bindend
seien.
Richtigerweise sei
festzustellen, dass
1. die Entscheidung des
Landesgerichtes für die Abgabenbehörde bindend sei; die
Abgabenbehörde habe aufgrund eines Verdachts eine in die Zuständigkeit
des Gerichts fallende Anklage erhoben, von welcher der Geschäftsführer
der geprüften Gesellschaft ausdrücklich freigesprochen worden sei mit
der Feststellung, dass keine Scheinrechnungen vorliegen würden, da die
Firma M. A. für die Einschreiterin gearbeitet habe.
Tatsächlich versuche die
Behörde nur ihr Problem der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei A.
rechtswidrig auf die H-AG, nunmehr die Bw. zu verlagern.
2. aufgrund der festgestellten
Umstände (Subunternehmerschaft) daher - entgegen der unrichtigen
Behauptung im angefochtenen Bescheid - nicht nur sogar wesentliche
"Anhaltspunkte", sondern begründete Beweise für die Anerkennung der
Vertragsgutschriften vorliegen, sodass dem Antrag ohne weiteres stattzugeben
sei.
Aus dem genannten Grund habe
die Bw. den Antrag vom 10. April 2000 auf Wiederherstellung und Überweisung
des Guthabens gestellt; sollte die Behörde ihre rechtswidrige ablehnende
Haltung nicht ändern, sei daher die Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens
unumgänglich. Die Zurückweisung wegen behaupteter Unzulässigkeit
sei unrichtig und rechtswidrig.
Allein die Vorgangsweise der
Abgabenbehörde, mit Buchungsmitteilung Nr. 1 vom 21. Jänner 2000 den
Rückstand vom selben Tag von ATS 35,522.149,00 auf Null zu setzen erweise
die teilweise "Einsicht" und auch die Rechtswidrigkeit der Vorgangsweise der
Abgabenbehörde. Anhand welchen "Anhaltspunktes" sonst als dem
freisprechenden Urteil wäre der Rückstand auf Null gestellt
worden?
Im Entwurf einer
Sachverhaltsdarstellung als Beilage zu einer Eingabe vom 16. Juli 1997 gehe das
Finanzamt unrichtigerweise davon aus, dass "der Vorgang ein Gebäude auf
fremdem Grund und Boden betreffe", obwohl im selben Schriftsatzentwurf darauf
hingewiesen worden sei, dass das Grundstück mit Vertrag vom 9.8.93 durch
notariellen Vertrag an die S-AG, d.h. die Rechnungsempfängerin, verkauft
worden sei, sodass bereits der Titel zum Rechtserwerb vorgelegen sei, und
lediglich der Modus der bücherlichen Eintragung gefehlt habe.
Der Liquidator habe bereits bei
seiner Einvernahme am 12. November 1997 darauf hingewiesen, dass bei einem
Superädifikat keine Umsatzsteuer zu entrichten wäre, sodass die
Vorgangsweise keinen Sinn ergeben würde, andererseits, dass bei einer
Bauleistung die Abgabepflicht bei der Verkäuferin liege, sodass die von der
H-AG entrichtete Umsatzsteuer ihr wieder gutzuschreiben sei. Sämtliche
Vorgange seien aktenkundigerweise von einer Steuerberatungskanzlei geprüft
worden.
Das Finanzamt sei in seiner
Anzeige vom 29. April 1997 bereits unrichtigerweise davon ausgegangen, dass die
so genannte Bürosiedlung ein Superädifikat gewesen sei; es seien keine
beglaubigten Kaufverträge ausgestellt worden, grundbücherliche
Formvorschriften seien nicht eingehalten worden.
Dies sei nachweislich
unrichtig: im Grundbuchsauszug sei unter TZ-123 die Rangordnung für die
Veräußerung bis 10. August 1994 angemerkt gewesen. Der Kaufvertrag
zwischen der E-AG als Verkäuferin einerseits und der S-AG als Käuferin
andererseits vom 9. August 1993 trage die Beurkundungsregisterzahl des Notars in
B..
Die Fakturierung der
Bauleistung durch die S-GmbH an die S-AG (F-AG) sei daher zurecht erfolgt und
sei der Bw. die von ihr an das Finanzamt abgeführte Mehrwertsteuer
gutzuschreiben, nachdem der Grundstücksverkauf aufgrund der Eröffnung
des Ausgleichsverfahrens storniert worden sei. Auch daran sei die
Abgabenbehörde gebunden.
Beweis für die Richtigkeit
dieser Behauptung sei die Tatsache, dass das vom Finanzamt unrichtigerweise
behauptete Scheingeschäft von der Staatsanwaltschaft nicht einmal angeklagt
worden sei.
Da dem Finanzamt als
Privatbeteiligten dies bekannt gewesen sei, bedeute der angefochtene
Zurückweisungsbescheid vom 4. Mai 2000 eine grobe
Rechtswidrigkeit.
Es werde daher der Antrag
gestellt,
1. den angefochtenen Bescheid
ersatzlos zu beheben und dem Antrag auf Wiederherstellung und Überweisung
des aufgrund des Urteiles des Landesgerichtes vom 8. Oktober 1999 Folge zu
geben 2. einen unabhängigen und weisungsfreien Spruchsenat zur
Durchführung der allfälligen mündlichen Verhandlung und
Entscheidungsfällung zu bestellen.
Das Finanzamt wies mit
Berufungsvorentscheidung vom 6. Juni 2000 diese Berufung als unbegründet ab
und führte begründend aus, dass die Entscheidung im Strafverfahren
gegen den Geschäftsführer der GmbH keine bindende Wirkung für die
Abgabenbehörde habe; andernfalls könnte der Strafrichter
Abgabengrundlagen ermitteln und auf dieser Grundlage Abgabenbescheide erlassen.
Diese Aufgaben fallen nicht in die Kompetenz der Gerichte. Soweit der Richter
Sachverhaltsfragen anders beurteilt als die die Hauptfrage lösende
Abgabenbehörde, habe dies keine Bindungswirkung für die in der
Hauptfrage zur Entscheidung, d.h. zur Abgabenerhebung berufen gewesene
Abgabenbehörde.
Aus welchem Grunde die
rechtskräftig gewordenen Abgabenbescheide auf Grundlage der Feststellungen
der Betriebsprüfung aufgehoben werden sollten, sei für die
Abgabenbehörde nicht nachvollziehbar. Aus der Begründung des
Freispruches gehe deutlich hervor, dass den urteilenden Richtern der Unterschied
zwischen dem zivilrechtlichen Zustandekommen von Verträgen und ihre
Beseitigung und jenem aus steuerrechtlicher Sicht nicht berücksichtigt
haben und vermeinen, wenn ein Vertrag nachträglich rückgängig
gemacht würde, wären damit auch alle steuerlichen Begünstigungen,
die im Zusammenhang mit diesem Vertrag geltend gemacht wurden, hinfällig
und ungeschehen gemacht worden. Die Frage, ob aus den fraglichen Geschäften
tatsächlich Steuergelder ungerechtfertigt lukriert worden wären, sei
nicht einmal angerissen worden. Die Tatsache, dass die Gegenstände der
fraglichen Kaufverträge buchhalterisch nicht ordnungsgemäß im
Rechenwerk der beteiligten Personen Niederschlag gefunden haben und über
die Realisation der fraglichen Kaufgeschäfte keine hinreichenden
Beweismittel gefunden werden haben können, lasse den Willen der
Beteiligten, diese Verträge tatsächlich wirksam werden zu lassen,
zweifelhaft erscheinen. Ohne die rechtliche Möglichkeit, aus den Rechnungen
über die fraglichen Vertragsleistungen Vorsteuern zu lukrieren, wären
diese in der vorliegenden Form sicherlich nicht abgeschlossen
worden.
Für die
Abgabenbehörde bestehe daher nicht der geringste Anlass, auf den ihrer
Ansicht nach rechtlich unfundierten Antrag auf Anerkennung von Vorsteuern in
Höhe von mehr als 29 Mill. ATS einzugehen. Der fragliche Antrag benenne
nicht einmal eine Gesetzesbestimmung, die für das Handeln der Behörde
bei Gutschrift der fraglichen Vorsteuern bindend sein sollte.
Die in der Begründung des
Zurückweisungsbescheides genannten Gründe, warum das zugrunde liegende
Begehren nicht in Behandlung genommen werden könne, seien daher
aufrechtzuerhalten.
Mit Vorlageantrag vom 6. Juli
2000 beantragte die Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Das Finanzamt für den 4.,
5. und 10. Bezirk in Wien erließ in der Folge am 12. November 2001 eine
zweite Berufungsvorentscheidung, mit welcher der Zurückweisungsbescheid vom
4. Mai 2000 aufgehoben wurde. Gleichzeitig erließ das Finanzamt den
bescheidmäßigen Mängelbehebungsauftrag betreffend die als
"Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens iSd § 303 Abs. 1 BAO zu
wertende" Eingabe.
Dagegen brachte die Bw. mit
Eingabe vom 12. Dezember 2001 den Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz mit dem Hinweis ein, dass die angeblichen
Mängel nicht bestehen würden und dass die Wertung als Antrag auf
Wiederaufnahme unrichtig und unzulässig sei.
Mit Bescheid vom 3. Jänner
2002 erklärte das Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien den
Antrag vom 10. April 2000 auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO gemäß
§ 85 Abs. 2 BAO als
zurückgenommen, da dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen worden
sei.
Dagegen erhob die Bw. am 7.
Jänner 2002 Berufung und führte aus, dass die angeblichen Mängel
im Antrag vom 12. Dezember 2001 behoben worden wären. Selbst wenn
unrichtiger Weise ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens unterstellt
werde, seien durch verschiedene Ausführungen im Zuge des
gegenständlichen Verfahrens die im Mängelbehebungsauftrag vermissten
Angaben getätigt worden.
Mit Bescheid vom 26. September
2002, RV-2002, wies die Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland als Abgabenbehörde zweiter Instanz
(unter anderem) die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom 4. Mai
2000 als unbegründet ab
Mit Erkenntnis vom 29.6.2005,
2003/14/0058, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom
26. September 2002 wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde auf, da
im Zeitpunkt der Zustellung an die Bw. am 11. Juni 2003 die
Finanzlandesdirektion nicht mehr zur Entscheidung über die Berufung
zuständig gewesen sei.
In den Finanzamtsakten erliegt
ein "Antrag auf Wiederaufnahme" der Bw. vom 28. Juli 2003, da der vormalige
Liquidator der Bw. durch gefährliche Drohung seitens eines Organwalters des
Finanzamtes zur Zurücknahme einer Berufung genötigt worden sei. Eine
Erledigung dieses Antrages durch das Finanzamt ist aus den vorliegenden Akten
nicht ersichtlich.
Mit Note vom 2. September 2005
beantragte der rechtsfreundliche Vertreter der Bw. "eine Senatsbesetzung
für die Berufungsentscheidung sowie gemäß
§ 284 Abs. 1 Z 1
BAO die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
Zwischenzeitig hat der
unabhängige Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom 15. September
2005, GZ. RV/xxx/05, der Berufung der Bw. vom 7. Jänner 2002 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien vom 3.
Jänner 2001, wonach die Eingabe der Bw. "vom 10. April 2000 betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO"
gemäß
§ 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen gelte,
Folge gegeben und den Bescheid aufgehoben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 96 BAO müssen alle schriftlichen Ausfertigungen der
Abgabenbehörden die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum
und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat.
An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in
Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die
Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des
betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das
Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist.
Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung
erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung
und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen,
als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde
genehmigt.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung, die
gegen einen von ihr erlassenen Bescheid eingebracht worden ist, durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig
ist.
§ 96 BAO normiert für alle schriftlichen
Erledigungen der Abgabenbehörden zwingend drei Bestandteile: Bezeichnung
der Behörde, Datum und Unterschrift bzw. Beglaubigung (Ausnahmen siehe
§ 96 letzter Satz BAO), wobei diese Erfordernisse auch für
schriftliche Bescheide gelten (vgl. Ritz,
BAO3, §96
Tz. 1).
Zu den unverzichtbaren Bestandteilen eines Bescheides
gehören die Bezeichnung der Behörde (§ 96), der Spruch (§ 93
Abs. 2 BAO) sowie die Unterschrift (nach Maßgabe des § 96 BAO, vgl.
Ritz, BAO3, § 93
Tz 22) (VwGH 28.9.2004, 2002/14/0035).
Abgesehen von den in § 96 BAO genannten Fällen,
in denen eine Erledigung keine Unterschrift (Beglaubigung) aufweisen muss,
führt das Fehlen der Unterschrift auf einer Erledigung dazu, dass kein
Bescheid vorliegt (VwGH 10. Oktober 1991, 91/17/0096).
Mit Berufung anfechtbar sind nur Bescheide. Daher sind
Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig
zurückzuweisen (Ritz,
BAO3, § 273,
Tz. 6).
Die Bw. hat in ihrer Berufung vom 2. Juni 2000 schon in den
Eingangsausführungen darauf hingewiesen, dass der zugestellte Bescheid
jeglicher - auch maschineller - Unterschrift ermangle, was von der
Abgabenbehörde erster Instanz bzw. dem Verwaltungsgerichtshof in den
bisherigen Entscheidungen keine Berücksichtigung fand.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist eine Unterschrift ein
Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den
Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch
herauslesen kann. Sie muss nicht lesbar sein. Nötig ist aber ein die
Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller
Schriftzug, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als
Unterschrift eines Namens darstellt. Auf die Beurteilung des Schriftzuges, der
auf dem in den Akten erliegenden Geschäftsstück aufscheint, kommt es
nicht an (VwGH 17.5.2001, 2001/16/0062).
Der an die Bw. zugestellte angefochtene "Bescheid" des
Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom 4. Mai 2000 wurde nicht
mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt und
enthält weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung und hat folglich
keinen Bescheidcharakter. Dass der im Abgabenakt erliegende Bescheid approbiert
ist, ist dabei für die Prüfung der Frage, ob der an die Partei
zugestellte Bescheid eine Unterschrift trägt, irrelevant. Die gegen den
"Bescheid" des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom 4. Mai 2000
erhobene Berufung vom 2. Juni 2000 ist daher gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Auch wenn das Eingehen auf das weitere Vorbringen der Bw.
obsolet ist, seien doch einige Hinweise gestattet.
Kommt behördlichen
Mitteilungen oder Information wie einer Buchungsmitteilung der Charakter eines
Bescheides nicht zu, kann auch ein diesbezüglicher Antrag einer Partei
dieser behördlichen Erledigung kein Mehr an rechtlichem Inhalt zuweisen,
als vom Gesetzgeber vorgesehen. Buchungsmitteilungen gehen im Abgabenverfahren
rechtlich relevante Ereignisse (Abgabenbescheide, gegen die entsprechende
Rechtsmittel eingebracht werden können) voraus, die Informationen über
Abgabenvorschreibungen, -zahlungen und Fälligkeitstage beinhalten und sich
zahlenmäßig in den Buchungsmitteilungen widerspiegeln.
Auch wenn die Bw. recht
umfangreich (siehe obige umfangreiche Darstellungen) zahlreiche Rechtsfragen wie
z.B. die Frage der Bindung der Abgabenbehörden an rechtskräftige
Urteile von Strafgerichten dargelegt hat, darf darauf verwiesen werden, dass
allein die Frage zu klären sein wird, ob ein Antrag auf "Wiederherstellung
eines Guthabens von ATS 29,464.153,87 durch entsprechende
Buchungsmitteilung" zulässig ist.
Zwar hat der
Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 29. Juni 2005, 2003/14/0058-7,
den in dieser Angelegenheit erlassenen Bescheid der damaligen
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom
26. September 2002, RV-2002, betreffend Zurückweisung eines
Antrages und Erklärung eines Antrages als zurückgenommen wegen
Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde
aufgehoben hat, doch hat sich zwischenzeitig die den Antrag betreffende
Rechtslage nicht geändert. Schon mit der aufgehobenen Entscheidung wurde in
der Sache selbst die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid als
unbegründet abgewiesen.
Es kann nur neuerlich darauf
hingewiesen werden, dass Buchungsmitteilungen nicht normativ über
rechtliche Interessen absprechen und daher auch nicht Grundlage
(Abgabenbescheid) für die Gutschrift eines Betrages von
ATS 29,464.153,87 sein können. Auch der Verwaltungsgerichtshof weist
in seiner Rechtsprechung darauf hin, dass Buchungsmitteilungen der Information
des Abgabepflichtigen dienen, aber keine Bescheide ersetzen (VwGH 24.2.1999,
98/13/0234), weswegen sie auch keine Rechtswirkungen entfalten (VwGH 31.3.2003,
97/14/0128). Buchungsmitteilungen sind keine Bescheide (VwGH 27.3.1996,
92/13/0299; Ritz
BAO-Kommentar3, §
216 Tz 1).
Gemäß
§ 92 Abs.
1 BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen,
wenn sie für einzelne Personen a) Rechte oder Pflichten
begründen, abändern oder aufheben, oder b) abgabenrechtlich
bedeutsame Tatsachen feststellen, oder c) über das Bestehen oder
Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.
Die Wiederherstellung eines
Guthabens von ATS 29,464.153,87 durch Erlassung einer entsprechenden
Buchungsmitteilung, die die im § 92 BAO normierten Voraussetzungen nicht
erfüllt, ist im Gesetz nicht vorgesehen, weshalb ein entsprechender Antrag
- wie von der Abgabenbehörde erster Instanz grundsätzlich
richtig erkannt - als unzulässig zurückzuweisen wäre.
Zu dem in der Berufung
gestellten Antrag, einen unabhängigen und weisungsfreien Spruchsenat zur
Durchführung der allfälligen mündlichen Verhandlung und
Entscheidungsfällung zu bestellen, sei erwähnt, dass ein Spruchsenat
nur in Finanzstrafverfahren tätig wird und nicht über Anträge im
Abgabenverfahren zu entscheiden hat.
Zu dem am 2. September 2005
eingebrachten Antrag auf Senatsentscheidung und mündliche
Berufungsverhandlung ist auszuführen, dass gemäß
§ 323 Abs.
12 BAO Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat
abweichend von § 282 Abs. 1 Z 1 BAO bis 31. Jänner 2003 bei den
im § 249 BAO genannten Abgabenbehörden für am 1. Jänner 2003
noch unerledigte Berufungen gestellt werden können; solche Anträge
können weiters in Fällen, in denen nach der vor 1.1.2003 geltenden
Rechtslage durch den Berufungssenat zu entscheiden war und diese Entscheidung
durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben
wird, innerhalb eines Monats ab Zustellung der Aufhebung gestellt werden.
Anträge auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
können abweichend von § 284 Abs. 1 Z 1 BAO bis 31. Jänner 2003
bei den im § 249 BAO genannten Abgabenbehörden für Berufungen,
über die nach der vor 1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage nicht
durch den Berufungssenat zu entscheiden war, gestellt werden. Nach § 284
Abs. 1 BAO in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002, gestellte
Anträge auf mündliche Verhandlung gelten ab 1. Jänner 2003 als
auf Grund des § 284 Abs. 1 Z 1 BAO gestellt.
Dem Erkenntnis des VwGH vom 29.
Juni 2005 zufolge war die gegenständliche Berufung am 1. Jänner 2003
noch unerledigt und wurde erst mit Zustellung vom 11. Juni 2003 - durch
die unzuständige Behörde - erledigt. Den zahlreichen Eingaben
ist zu entnehmen, dass entsprechende Anträge fristgerecht nicht gestellt
worden sind.
Wien, am 18.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1617-W/05
- Stammnummer
- 19482
- Gültig
- 18.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF