Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1653-W/08
Zurückweisung wegen Zustellung an nicht existenten Bescheidadressaten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1653-W/08vom 16.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M als ehemaliger Gesellschafter der
M-KEG, geb. 1972, unbekannten Aufenthalts, vertreten durch Mag. Walter Heissig,
Steuerberater, 1100 Wien, Puchsbaumgasse 25-27, vom 21. Jänner
2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk,
vertreten durch Rudolf Stadler, vom 3. April 2008 betreffend die Abweisung
eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des
Verfahrens über die Festsetzung der IZP gem. § 108e EStG 1988 für
den Zeitraum 2004 entschieden:
Die Berufung wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung wirkt gegenüber allen
Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen
(§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der Zustellung dieser
Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person
gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als
vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Entscheidungsgründe
Beim Berufungswerber (Bw.) fand im Jahr 2006 eine
Betriebsprüfung statt, in der unter anderem hinsichtlich der
Investitionszuwachsprämie festgestellt wurde, dass im Jahr 2004 für
die Anschaffung einer hydraulischen Guillotine Schrottschere (Fabrikat. Lefert,
Type 450 T Conqueror) eine Investitionszuwachsprämie in Höhe von
10 % von € 248.985,-- somit € 24.898,50 in Anspruch genommen
wurde.
Diese sei gemäß den Aufzeichnungen bzw.
Aufstellungen nahezu ausschließlich im Ausland eingesetzt (Rumänien,
Bulgarien, Ungarn, usw.) worden. Sie dort ansässigen Unternehmungen zur
Verfügung gestellt und sei als Gegenleistung vereinbart worden, dass der
Mieter, je 100 Tonnen gepressten Schrott und 10 Tonnen Guss der Fa. M-KEG
schulde. Zum Zeitpunkt des Prüfungsabschlusses habe die Fa. M-KEG aufgrund
dieser Vereinbarung über ca. 840 Tonnen in Bulgarien gelagerten Guss,
verfügt.
Seitens der Betriebsprüfung werde daher die
Investitionszuwachsprämie (§ 108e Abs. 2 EStG) in Höhe
von € 24.898,50 aberkannt und auf dem Abgabenkonto zur Vorschreibung
gebracht.
Unter Tz. 5 des Betriebsprüfungsberichtes wurde
ein Rechtsmittelverzicht niedergehalten.
Gemäß
§ 255 Abs. 2 BAO wurde
seitens des Abgabepflichtigen und dessen steuerlicher Vertretung auf die
Einbringung eines Rechtsmittels der Berufung gegen die nachfolgenden Bescheide
sowie die aufgrund der Übersicht der Bemessungsgrundlagen,
Abgabenhöhen und Abweichungen von den bisherigen Festsetzungen zu
erteilenden Bescheiden verzichtet. Der Rechtsmittelverzicht wurde am
5. September 2007 vom steuerlichen Vertreter des Abgabepflichtigen
unterfertigt. Eindeutig ausgewiesen wurde in diesem Verzicht die Hinzurechnung
der Investitionszuwachsprämie in Höhe von € 24.898,50. Der
auf der Betriebsprüfung fußende Bescheid über die Festsetzung
der Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG wurde
am 12.9.2007 erlassen.
Am 21. Jänner
2008 brachte die steuerliche Vertretung namens der Fa. M-KEG einen
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gemäß
§ 308 BAO hinsichtlich des Rechtsmittels
gegen den Bescheid über die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG für das Jahr 2004 vom 12.9.2007 ein.
Die Betriebsprüfung sei mit Rechtsmittelverzicht
abgeschlossen worden. Voraussetzung hierfür sei die richtige rechtliche
Beurteilung des betreffenden Vorgangs. Nach der ständigen Rechtssprechung
des Verwaltungsgerichtshofes führe ein wesentlicher Irrtum, der von der
Behörde veranlasst worden sei, zur Ungültigkeit der
Verzichtserklärung. Der wesentliche Irrtum liege darin, dass übersehen
worden sei, dass die Maschine im Ausland nicht entgeltlich überlassen,
sondern für die Durchführung von Lohnarbeiten eingesetzt worden sei.
Aufgrund des vom Finanzamt eingeleiteten
Finanzstrafverfahrens sei die Rechtslage noch einmal überprüft worden.
Zum Zeitpunkt der schriftlichen Rechtfertigung vom 26.11.2007 sei festgestellt
worden, dass in dieser Angelegenheit ein Fehler unterlaufen sei. Die nach
§ 3 Abs. 3 für die Einbringung des Antrages normierte Frist
von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses sei eingehalten worden. Das
Hindernis habe am 25.11.2007 aufgehört.
Mit Datum vom 3.4.2008 wurde dieser Antrag mit
Bescheid, adressiert an die M-KEG zH.
des damaligen steuerlichen Vertreters Hubert Lausch, abgewiesen. Begründend
wurde ausgeführt, dass gemäß
§ 308 Abs. 1 BAO
eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann möglich sei, wenn eine
Partei glaubhaft mache, dass sie durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares
Ereignis verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten.
Im Schreiben vom 21.1.2008 werde nicht behauptet, dass die
Rechtsmittelfrist durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis nicht
eingehalten werden konnte.
Am 15.5.2008 legte der nunmehrige steuerliche Vertreter
Berufung ein und brachte vor, dass der Wiedereinsetzungsantrag mit der
Begründung abgewiesen worden sei, dass im Antrag nicht behauptet worden
sei, dass die Rechtsmittelfrist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis nicht eingehalten werden konnte.
Das unvorhergesehene Ereignis liege darin, dass die
Betriebsprüfung einem Rechtsirrtum unterlegen sei. Aus diesem Grund sei
auch ein Rechtsmittelverzicht abgegeben worden. Ein durch Behördenverhalten
verursachter Irrtum stelle aber einen Wiedereinsetzungsgrund dar. Ob die
Betriebsprüfung die Rechtslage richtig beurteilt habe oder einem
Rechtsirrtum unterlegen habe solle im Rahmen des materielle rechtlichen
Verfahrens geklärt werden. Dem Bw. treffe jedenfalls kein grobes
Verschulden.
Am 10. Juni 2008 legte das Finanzamt die Berufungen
dem Unabhängigen Finanzsenat vor.
Eine Anfrage des UFS beim Firmenbuch zeitigte das Ergebnis,
dass die Fa M-KEG mit 6.12.2007 in die Fa. M-GesmbH unter Ausscheiden der beiden
Gesellschafter der M-KEG geändert wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 308 BAO normiert, dass die Partei unter den
angeführten Voraussetzungen gegen die Versäumung einer Frist einen
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen kann.
Gemäß
§ 78 BAO ist Partei im
Abgabenverfahren der Abgabepflichtige (§ 77
BAO).
Wie oben ausgeführt war die Fa M-KEG mit 6.12.2007
nicht mehr existent. Sie war daher nicht mehr Partei des Abgabeverfahrens. Einen
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte nur Hr. M als
ehemaliger Gesellschafter der M-KEG, bzw. dessen steuerliche Vertretung stellen
können.
Das Finanzamt hätte den Antrag wegen
Unzulässigkeit (mangelnde Antragslegitimation) zurückweisen
müssen. Dennoch wurde ein, an die M-KEG gerichteter Bescheid erlassen.
Gegen diesen Bescheid erhob die nicht mehr existente M-KEG
Berufung.
Nach der Bestimmung des § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat
die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn
die Berufung nicht zulässig ist. Nach der Bestimmung des § 246 Abs. 1
BAO ist zur Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand
der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
In der Lehre wird hinsichtlich der vorangeführten
Berufungslegitimation die Auffassung vertreten, dass der angefochtene Bescheid
gegenüber dem Bw. auch wirksam geworden sein muss.
Hinsichtlich der Wirksamkeit einer Erledigung normiert
§ 97 Abs. 1 BAO, dass Erledigungen dadurch wirksam werden, dass sie
demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt
sind.
Wie ausgeführt ergingt der Bescheid an die M-KEG.
Diese Firma ist bereits am 6.12.2007 im Firmenbuch gelöscht worden und war
somit wie wiederholt ausgeführt zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht
mehr existent. Der bekämpfte Bescheid ist somit nicht wirksam ergangen und
als rechtlich nicht existent anzusehen.
Demzufolge war die Berufung nach § 273 Abs. 1 lit a
BAO als unzulässig zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist unter Verweis auf
§ 284 Abs. 3 iVm Abs. 5 BAO noch auszuführen, dass ungeachtet eines
rechtzeitigen Antrags von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden
kann, wenn die Berufung zurückzuweisen ist.
Wien, am 16. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1653-W/08
- Stammnummer
- 40363
- Gültig
- 16.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF