Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2990-W/07
Zurückweisung einer Berufung als unzulässig.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2990-W/07vom 16.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Helmut Krenn, gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 2005 (zuständiges Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt)
beschlossen:
Die
Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist Meinungsforscherin. Im Zuge einer
abgabenbehördlichen Prüfung wurden steuerliche Feststellungen
dahingehend getroffen, dass es zu einer Erhöhung der erklärten
Honorare kam und diverse Betriebsausgaben (Extraspesen Sonderstudie,
Telefonkosten, Porti, Werbegeschenke, Kosten für Geschäftsanbahnung,
Kilometergelder) nicht anerkannt wurden.
Gegen die im Anschluss an die abgabenbehördliche
Prüfung ergangenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre
1999 bis (einschließlich) 2005 und Einkommensteuer für die Jahre 1999
bis (einschließlich) 2004, alle datiert mit 20. März 2006, erhob
der rechtsfreundliche Vertreter der Bw. Berufung.
Über diese wird der Unabhängige
Finanzsenat gesondert absprechen (mit Ausnahme des gegen den
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2005 erhobenen Rechtsmittels,
hinsichtlich dessen am 13. Juli 2007 ein Zurücknahmebescheid des
Finanzamtes ergangen ist).
Weiters hat der rechtsfreundliche Vertreter der Bw. gegen
den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 Berufung erhoben; ein solcher
ist jedoch bis dato nicht ergangen. Nur diese
Berufung bildet den Gegenstand dieser Berufungsentscheidung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a
BAO, BGBl. Nr. 194/1961, hat die Abgabenbehörde eine Berufung
durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.
Mit Berufung anfechtbar sind nur Bescheide (Ritz, BAO,
3. Auflage, § 273 Tz 6).
Im gegenständlichen Fall hat der rechtsfreundliche
Vertreter der Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005
berufen, dabei jedoch offensichtlich übersehen, dass ein solcher bis jetzt
nicht erlassen wurde, weshalb die dagegen erhobene Berufung zurückzuweisen
ist.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
16. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2990-W/07
- Stammnummer
- 31042
- Gültig
- 16.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF