Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2631-W/08
Zurückweisung wegen Unzulässigkeit der Berufung
geltende FassungSonstiger BescheidRV/2631-W/08vom 25.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der VerlassenschaftnachXY, Wien,
vertreten durch ASteuerberatung, Wien1, vom 23. Jänner 2008 gegen den
Bescheid des FA vom 9. Jänner 2008 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die
Berufung wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe:
Am 5.12.2007 gab XY als Erbe
seines Vaters XY die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2006 ab. In
Ergänzung der Einkommensteuererklärung wurde dem Finanzamt mit
Schreiben vom 20.12.2007 der Beschluss des Bezirksgerichtes B vom 16.10.2007,
mit welchem die Verlassenschaft des am 9.2.2007 verstorbenen XY seinem Sohn XY ,
geb. am x.x.1963, zur Gänze eingeantwortet wurde, übermittelt.
Das Finanzamt erließ mit
Datum vom 9.1.2008 einen an die "Verl n YX, z H FA-x" gerichteten
Einkommensteuerbescheid 2006.
Dabei blieb eine
außergewöhnliche Belastung in Höhe von € 5.425,00
betreffend Begräbniskosten unberücksichtigt, da Begräbniskosten
höchstens mit € 3.000,00 als zwangsläufig anzuerkennen seien und
gegenständlich der Selbstbehalt in Höhe von € 3.515,82 nicht
überschritten sei.
Mit Schriftsatz vom 23.1.2008
wurde eine Berufung namens der "Verl n XY " eingebracht und die
Berücksichtigung von Begräbniskosten in Höhe von € 5.079,25
beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 3.7.2008, gerichtet an "YX Erbe nach YX ", wies das Finanzamt diese Berufung
als unbegründet ab.
Mit Schriftsatz der "Verl. n.
XY " vom 25.7.2008 wurde die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen
Finanzsenat beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit Berufung anfechtbar sind
nur Bescheide. Daher sind Berufungen gegen Schriftstücke ohne
Bescheidcharakter gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als
unzulässig zurückzuweisen.
Gemäß
§ 93 Abs.
2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den
Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung,
Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Erledigungen des Finanzamtes,
die an ein nicht mehr existierendes Rechtssubjekt gerichtet sind, gehen ins
Leere und können daher keine Rechtswirksamkeit entfalten (vgl. Ritz, BAO
Kommentar, 3. Aufl., § 273 Anm. 6; Verwaltungsgerichtshof vom 3.7.2003,
2003/15/0024 und vom 21.12.1999, 95/14/0095).
Mit der Einantwortung tritt die
Universalsukzession des Erben nach dem Erblasser ein. Der Zustand des ruhenden
Nachlasses hört auf; Besitz, Eigentum, Forderungen und sonstige Rechte
gehen auf den Erben über, er erlangt die volle Herrschaft über den
Nachlass, wird Schuldner der Erbschaftsgläubiger und Gläubiger der
Erbschaftsschulden (Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts, Band
II, 13. Aufl., S. 445 und 573).
Gemäß
§ 19 Abs.
1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften
ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den
Rechtsnachfolger über.
Wird daher nach erfolgter
Einantwortung ein Bescheid an den ruhenden Nachlass gerichtet, so liegt ein
Nichtbescheid vor, welcher keine Rechtswirksamkeit entfaltet
(Verwaltungsgerichtshof vom 9.12.1992, 91/13/0013).
Im Berufungsfall wurde der
Nachlass des XY mit Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 16. Oktober
2007 seinem Sohn XY , geboren x.x.1963, eingeantwortet. Dies wurde auch dem
Finanzamt in Ergänzung der Arbeitnehmererklärung 2006 des "XY als Erbe
nach XY " mit Schreiben vom 20.12.2007 mitgeteilt. Durch die Einantwortung ist
die Gesamtrechtsnachfolge des XY als Erbe seines Vaters XY eingetreten. Die
Verlassenschaft nach XY verlor mit diesem Zeitpunkt ihre
Rechtspersönlichkeit.
Dessen ungeachtet erließ
das Finanzamt mit Datum vom 9. Jänner 2008 eine als Einkommensteuerbescheid
2006 bezeichnete Erledigung, welche als Bescheidadressat die "Verl n YX "
ausweist.
Da zu diesem Zeitpunkt die
Verlassenschaft nach XY , also der ruhende Nachlass, nicht mehr dem
Rechtsbestand angehörte, konnte die als Einkommensteuerbescheid 2006
bezeichnete Erledigung keine Rechtswirksamkeit entfalten.
Die mit Schriftsatz vom
23.1.2008 vom steuerlichen Vertreter betreffend die "Verl. n. XY " erhobene
"Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2006" war daher als unzulässig
zurückzuweisen. Gemäß
§ 284 Abs. 3 BAO konnte ungeachtet
des diesbezüglich in der Berufung gestellten Antrages von der Abhaltung
einer mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden.
Die in weiterer Folge an "YX E
n YX " gerichtete Berufungsvorentscheidung und der Vorlageantrag vom 25.7.2008
entfalten, da ein bezughabender rechtswirksamer Erstbescheid fehlt, gleichfalls
keine Rechtswirksamkeit.
Ergänzend wird angemerkt,
dass im Ergebnis die Veranlagung 2006 des XY als Erbe nach XY noch offen ist, da
sowohl der Erstbescheid als auch die Berufungsvorentscheidung Nichtbescheide
darstellen. Die Einkommensteuererklärung 2006 wurde nach erfolgter
Einantwortung korrekt von "XY als Erbe nach XY " eingebracht; an diesen
Bescheidadressaten wird der noch zu erlassende Bescheid betreffend
Einkommensteuer 2006 zu richten sein.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 25.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/2631-W/08
- Stammnummer
- 40003
- Gültig
- 25.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF