Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0206-S/02
Berufung gegen die Zurückweisung einer Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0206-S/02vom 31.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des N, in B, vom 15. September 1999
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 14. September 1999
betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) 1999
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit dem nunmehr
angefochtenen Bescheid vom 14. September 1999 wies das Finanzamt Salzburg-Land
die gegen den Bescheid über die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung
vom 28. Juli 1999 erhobene Berufung des Berufungswerbers (Bw) N vom 31. Juli
1999 gem. § 273 Abs. 1 BAO als unzulässig zurück. In der
Begründung wurde ausgeführt, dass am 29. Juli 1999 der Ablauf
über die Aussetzung der Einhebung verfügt und der
Finanzlandesdirektion zur Entscheidung vorgelegt wurde.
Gegen diesen
Bescheid brachte der Bw mit Schriftsatz vom 15. September 1999 das Rechtsmittel
der Berufung ein. Der Bescheid werde wegen Rechts - und Sachwidrigkeit dem
Grunde und der Höhe nach angefochten und werde auf die in diesem
Zusammenhang bereits mehrmals übersandten Unterlagen
hingewiesen. Insbesondere verweist der Bw auf mehrere Aufhebungsbescheide
der FLD Salzburg aus 1992 bezüglich der Zurechnung von Umsätzen an ihn
als Geschäftsführer, auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zur
Zurechnungsfrage, sowie auf eine Stellungnahme des Bundesministeriums für
Finanzen vom Februar 1999 aus denen die Rechtslage klar ersichtlich sei und eine
Zurechnung an ihn als Einzelfirma rechtswidrig sei.
Ebenso sei
wegen der gleichen falschen Rechtsauffassung des Finanzamtes gegenwärtig
zusätzlich noch eine eigene VwGH-Beschwerde anhängig und wären
die vom Finanzamt angeführten Umstände nur zutreffend, wenn sei eine
stichhaltige rechtliche Unterlage hätten, was nicht der Fall
sei.
Die
überdies behauptete formale Abgabenschuld sei im Hinblick auf die
Regelungen der Europäischen Menschenrechtskonvention Art. 6 und 1 ZP EMRK
verfassungswidrig. Die zitierten VwGH-Erkenntnisse seien wegen des grundlegend
divergierenden Sachverhaltes nicht anwendbar. Eine grundsätzliche
Steuerpflicht für die fingierte Einzelfirma unter dem Nahmen des Bw sei
somit nicht nicht gegeben.
Diese Berufung
wurde seitens des Finanzamtes Salzburg-Land ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung unmittelbar der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§
273 Abs. 1 BAO lautet:
Die
Abgabenbehörde erster Instanz hat eine Berufung, die gegen einen von ihr
erlassenen Bescheid eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen,
wenn die Berufung a) nicht zulässig ist oder b) nicht
fristgerecht eingebracht wurde.
Im
gegenständlichen Fall erfolgte die Zurückweisung wegen angenommener
Unzulässigkeit der Berufung. Wie aus dem Kommentar zur
Bundesabgabenordnung "Ritz" zu § 273 zu ersehen ist, ist eine
Berufung beispielsweise bei mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters, bei
mangelnder Bescheidqualität bzw. bei Beseitigung des angefochtenen
Bescheides aus dem Rechtsbestand vor Erledigung der Berufung, bei
Rechtsmittelausschluss oder bei Rechtsmittelverzicht,
unzulässig.
Derartig
vergleichbare, für eine Zurückweisung ausreichende Gründe, liegen
im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Begründung wonach der
Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt wurde geht ins Leere, da der
Ablauf bei vorliegen der Voraussetzungen des § 212 a Abs. 5 BAO zu
verfügen ist und damit lediglich der durch die Aussetzung gewährte
Zahlungsaufschub endet. Der Bescheid über die Aussetzung der Einhebung
scheidet damit nicht aus dem Rechtsbestand aus. Ebenso führt eine damit in
Zusammenhang stehende Vorlage an die Finanzlandesdirektion nicht zur
Unzulässigkeit der zu Grunde liegenden Berufung bzw. ist eine solche aus
dem Akteninhalt nicht ersichtlich.
Da sich somit
aus der Begründung des Zurückweisungsbescheides Gründe für
eine Zurückweisung gem. § 273 Abs. 1 BAO nicht ableiten lassen und
auch aus der Aktenlage nicht als gegeben anzunehmen sind, ist die
Zurückweisung der Berufung vom 31. Juli 1999 zu Unrecht
erfolgt.
Die
Begründung des Bw, die sich ausschließlich gegen die zugrunde
liegenden Abgabenfestsetzungen richtet (welche nicht Gegenstand dieses
Berufungsverfahrens ist) geht ebenfalls ins Leere, doch war der Berufung aus
anderen Gründen, wie oben dargestellt, Folge zu geben.
Über die Berufung war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
31. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0206-S/02
- Stammnummer
- 11574
- Gültig
- 31.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF