Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0997-W/04
Berichtigung der Bescheidbegründung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0997-W/04vom 13.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., in W., vom 15. März
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom
13. Februar 2004 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002
beschlossen:
Die Berufung wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) trat mit 30. September 2000
als Komplementär in die Rechtsanwälte Partnerschaft KEG mit einer
Kapitaleinlage in Höhe von S 1,750.000,00 ein. Gemäß
Vertrag wurde seine Einlage nur in Höhe von S 300.000,00 auf eine
starre Kapitaleinlage verbucht. Weiters wurde in der Vereinbarung festgehalten,
dass dieser Kaufpreis innerhalb von fünf Jahren rückzahlbar ist,
sollte der Bw. aus der KEG ausscheiden.
Die Differenz in Höhe von S 1,450.000,00
betrachtete der Bw. als Kaufpreis für den Klientenstock und begehrte dessen
Absetzung als Sonderbetriebsausgabe, verteilt auf fünf Jahre (jährlich
S 290.000,00 bzw. € 21.075,12), im Rahmen seiner
Einkommensteuerveranlagungen.
Mit 30. September 2001 schied der Bw. aus der KEG aus
und eröffnete mit 1. Oktober 2001 eine eigene Rechtsanwaltskanzlei.
Der Einnahmen/Ausgaben-Rechnung der Rechtsanwaltskanzlei
des Bw. für das Jahr 2002 sowie den hiezu vorgelegten erläuternden
Beilagen zufolge wurden die Sonderbetriebsausgaben auch in diesem Jahr verbucht
und infolgedessen ein verminderter Jahresgewinn in der
Einkommensteuererklärung erklärt. Mit gleicher Erklärung
beantragte der Bw. einen Verlustvortrag in Höhe von € 82.582,00.
Im Einkommensteuerbescheid wurden weder die
Sonderbetriebsausgaben noch der Verlustvortrag anerkannt. Die
Bescheidbegründung lautet:
"1) Sonderbetriebsausgaben zur Beteiligung an einer KEG
sind n. § 188 BAO im Rahmen der Einkünfteermittlung zur
Personengesellschaft einheitlich und gesondert zu erfassen. Endet eine
Beteiligung, so ist im Rahmen der gesonderten und einheitlichen
Einkünfteermittlung zur KEG für den austretenden Mitgesellschafter ein
Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn (zum Zeitpunkt des Austritts) zu
rechnen, der sodann gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO in dessen
Einkommensteuerermittlung zu übernehmen ist. Hat ein Gesellschafter nur
seine Mitarbeit an der KEG eingestellt, ist jedoch weiterhin mit Kapital
beteiligt, so sind weiterhin entsprechende anteilige Einkünfte gem.
§ 188 BAO zu ermitteln. Eine gesonderte Ermittlung von
KEG-Einkünften bei der Einkommensteuer ist idS unzulässig. Der
beantragte Abzug von Sonderbetriebsausgaben war folglich zu versagen.
2) Der
Verlustabzug aus dem Jahre 2001 (anteiliger Verlust aus der Beteiligung an der
Firma ... KEG - Gewinnermittlung n. § 3/4) ist nicht im Sinne des
§ 18 Abs. 7 EStG vortragsfähig, da vermittels der
Beteiligung an einem bereits seit längerem bestehenden Betrieb kein Betrieb
eröffnet wurde."
Der Bw. erhob gegen den Einkommensteuerbescheid Berufung
und führte im Wesentlichen aus:
"Der Bescheid wird insofern angefochten, als in der
Bescheidbegründung ein Betrag von ATS 290.000,00 an Abschreibung
für Klientenstock und ein Verlustabzug aus dem Jahre 2001 releviert wurde.
Dieser Betrag ist - wie nachträglich hervorgekommen ist -
tatsächlich nicht absetzbar. Der Berufungswerber hat gemäß
herrschender Lehre einen Anspruch auf eine korrekte Begründung eines ihn
betreffenden Bescheides. Auch ist einem Bescheid die Sachlage, die im Zeitpunkt
seiner Erlassung gegeben ist und die Rechtslage, die im Zeitpunkt seiner
Erlassung maßgeblich ist, zugrundezulegen.
Entgegen der seinerzeitigen Annahme handelt es sich bei
keinem Teil des vom Einschreiter auf das Gesellschaftskonto der ... KEG
geleisteten Betrages von insgesamt ATS 1,750.000,00 um einen Kaufpreis
für Klientenstock.
Der Gesamtbetrag stellt eine in steuerlicher Hinsicht
neutrale Kapitaleinlage dar; eine steuerliche Absetzbarkeit dieses Betrages oder
eines Teiles hievon besteht daher nicht. ...
Dem angefochtenen Bescheid liegt daher ein unrichtiger
Sachverhalt zu Grunde und wird dessen Begründung sohin insofern zu
berichtigen sein, als der Betrag von ATS 1,750.000,00 bzw. anteilig
ATS 290.000,00 als Kapitaleinlage in die ... KEG steuerlich nicht abgesetzt
werden kann. Die Frage einer allfälligen Geltendmachung als
Sonderbetriebsausgabe bei der KEG stellt sich daher gar nicht. Ein Verlust aus
dem Jahre 2001 besteht daher womöglich gar nicht, so dass sich die Frage
eines Verlustabzuges aus dem Jahre 2001 womöglich gar nicht stellt."
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab; in der Bescheidbegründung wurde hervorgehoben,
dass in der Berufung keine Abweichungen zur steuerlichen Bemessungsgrundlage
gegenüber dem angefochtenen Bescheid begehrt wurde.
Daraufhin brachte der Bw. einen Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein, in dem
folgendes Begehren gestellt wird:
"Auf Grund der Berufung des Berufungswerbers wurde der
Steuerbescheid der ... KEG durch das Finanzamt M. sowie darauf basierend der
Einkommensteuerbescheid 2001 des Berufungswerbers abgeändert.
Die sachliche Grundlage für den angefochtenen Bescheid
ist damit geändert. Der Berufungswerber hat nicht nur Anspruch auf einen
zahlenmäßig korrekt erlassenen Bescheid. Der Berufungswerber hat
ebenfalls Anspruch auf korrekte rechtliche Beurteilung des zu Grunde liegenden
Sachverhalts. Auf Grund der geänderten Sachlage ist die Begründung des
angefochtenen Bescheides nunmehr unrichtig.
Der angefochtene Bescheid ist daher insofern zu
berichtigen, als ein Verlustvortrag, der nicht vortragsfähig wäre,
nicht mehr besteht. Der Berufungswerber stellt daher den Antrag auf Berichtigung
des angefochtenen Bescheides in obigen Sinn."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der im Vorlageantrag angesprochene und diesem beigelegte
Einkommensteuerbescheid 2001 vom 8. April 2004 erging als Änderung
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO auf Grund der geänderten
Mitteilung vom 5. April 2004 über die gesonderte Feststellung von
Einkünften. In dem dieser Mitteilung zugrundeliegenden
Feststellungsbescheid gemäß
§ 188 BAO wurde der Aberkennung
des Betriebsausgabencharakters von zuvor als Abschreibungen eines
Klientenstockes geltend gemachten Beträgen im Sinne der Darstellung des Bw.
in der Berufung Rechnung getragen. Infolgedessen gelangten in dem genannten
Einkommensteuerbescheid anstelle negativer nunmehr positive Einkünfte aus
selbständiger Arbeit zum Ansatz.
Wesentlich für die Beurteilung des
gegenständlichen Berufungsverfahrens ist jedoch, dass gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 Rechtsmittel erhoben wurden, ohne
dass eine inhaltliche Änderung des Bescheides, mit anderen Worten eine
Entscheidung in der Sache selbst, begehrt wurde. In der Berufung wird
eine "Abänderung der Begründung des seinerzeitigen
Einkommensteuerbescheides 2002" begehrt, im Vorlageantrag wird "auf Grund der
geänderten Sachlage ... die Begründung des angefochtenen Bescheides
(als) nunmehr unrichtig" bezeichnet.
Nach dem zuletzt im Vorlageantrag gemachten Vorbringen des
Bw. wäre der angefochtene Bescheid insofern zu berichtigen, als ein
Verlustvortrag, der nicht vortragsfähig wäre, nicht mehr besteht.
In dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid wurde ein
Verlustvortrag (schon ursprünglich) nicht berücksichtigt. Der Bw.
zeigt weder in der Berufung noch im Vorlageantrag das Bestehen einer Beschwer
durch den angefochtenen Einkommensteuerbescheid auf.
Die Abgabenbehörde hat nach § 273
Abs. 1 lit. a BAO eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen,
wenn die Berufung nicht zulässig ist.
Gemäß
§ 93 BAO werden als Bestandteile
der Bescheide u.a. der Spruch und die Begründung unterschieden.
Nur der Spruch eines Bescheides ist rechtskraftfähig;
nur er ist somit mit Berufung anfechtbar. Daher ist eine ausschließlich
gegen die Begründung eines Bescheides gerichtete Berufung als
unzulässig zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO,
Kommentar3,
Tz. 11 zu § 273 BAO).
Die Berufung des Bw. richtet sich erkennbar nicht auf eine
Abänderung des angefochtenen Bescheides, sondern bloß auf eine
Berichtigung der Begründung.
Die Berufung war daher im Sinne der obigen
Ausführungen als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 13.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0997-W/04
- Stammnummer
- 29481
- Gültig
- 13.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF