Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0029-W/05
Devolution im Berufungsverfahren, Zurückweisung wegen Unzulässigkeit
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0029-W/05vom 01.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht unter die des § 311 BAO.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des P.K, NÖ, vertreten
durch Stb., betreffend die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid des FA
für das Jahr 2002 entschieden:
Der
Devolutionsantrag wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 22. März 2005, eingelangt beim
unabhängigen Finanzsenat am 24. März 2005, stellte P.K mit folgender
Begründung einen Devolutionsantrag gemäß
§ 311
BAO:
Mit Schreiben vom 15. September 2004 habe er die Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 beim Finanzamt eingereicht. Die
Behörde habe keine Berufungsvorentscheidung innerhalb von sechs Monaten
nach Einlangen der Berufung erlassen. Es liege daher eine Verletzung der
Entscheidungspflicht vor und werde daher ein "Devolutionsantrag gemäß
§ 311 BAO" auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung
auf den unabhängigen Finanzsenat sowie gemäß
§ 311
Abs. 6 iVm § 284 BAO der Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung gestellt.
Über
den Devolutionsantrag wurde erwogen:
Gemäß
§ 311 Abs. 1 BAO sind die
Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien
ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Gemäß
§ 311 Abs. 2 BAO kann jede Partei,
der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der
Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz
beantragen (Devolutionsantrag), wenn Bescheide der Abgabenbehörden erster
Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der
Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen
Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden.
Ein Devolutionsantrag ist zurückzuweisen, wenn er
unzulässig ist. Dies ist etwa im Berufungsverfahren der Fall oder wenn
keine Entscheidungspflicht besteht (Ritz, BAO-Handbuch, S 264).
Dem Rechtsschutz vor Säumnis dient im
Berufungsverfahren ausschließlich die Säumnisbeschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof. So hat der VwGH im Erkenntnis vom 29.5.1996, 92/13/0310
ausgesprochen, dass ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die
Abgabenbehörde zweiter Instanz" wegen der für Berufungsentscheidungen
bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter
Instanz ins Leere geht. Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über
Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht
unter die des § 311 BAO (vgl. Stoll, BAO, Kommentar, 3013; VwGH 13.10.1993,
91/13/0058).
Nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab Einbringen der
Berufung besteht nur die Möglichkeit auf Grund des Art. 132 B-VG in
Verbindung mit § 27 VwGG unmittelbar Säumnisbeschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof erheben. Ein Devolutionsantrag im Sinne des § 311
BAO ist in diesem Fall jedenfalls ausgeschlossen und muss von der
Abgabenbehörde als unzulässig zurückgewiesen werden (zB VwGH v
18.4.1986, Zl 86/17/0084; Rombold, SWK 2001, S 591, Kein Devolutionsantrag im
Rechtsmittelverfahren, mwN).
Abschließend ist unter Verweis auf § 284
Abs. 3 iVm. Abs. 5 BAO noch festzuhalten, dass ungeachtet eines rechtzeitigen
Antrags von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann, wenn eine
Formalentscheidung (Zurückweisung nach § 273 BAO) zu erfolgen
hat.
Wien, am 1.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 132 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 27 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0029-W/05
- Stammnummer
- 16173
- Gültig
- 01.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF