…anlässlich ihrer Verehelichung ihren Hauptwohnsitz von H nach U verlegt, läge eine Wegverlegung des Hauptwohnsitzes vom Beschäftigungsort vor und wären die Aufwendungen für Familienheimfahrten gleichfalls nicht als Werbungskosten anzuerkennen. Erst recht könne daher die aufgrund der Eheschließung erfolgte Verlegung ihres Hauptwohnsitzes von L in das…
…das Jahr 2000 strittig. In der Bescheidbegründung (FA-Akt, Blatt 18/2000) führt das Finanzamt aus, dass nach ständiger Rechtsprechung bei einem alleinstehenden Steuerpflichtigen nach einem Ablauf von ca. sechs Monaten davon auszugehen ist, dass eine Verlegung des (Haupt-)Wohnsitzes an den (neuen) Beschäftigungsort zumutbar…
…ihren Hauptwohnsitz in St. bis zur Verehelichung beibehalten hat, obwohl ihr die Verlegung des Hauptwohnsitzes an den Beschäftigungsort nach H schon lange vorher zumutbar gewesen wäre. Da nach der oben angeführten Rechtsprechung bei Verlegung des Familienwohnsitzes an einen auswärtigen Ort Familienheimfahrten auch dann als privat…
…und somit seinen Hauptwohnsitz in B gehabt und es sei ihm die Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Wien eigentlich gar nicht zumutbar gewesen. Der Wohnsitzwechsel nach Wien sei nur "pro Forma" erfolgt, weil das Finanzamt etwa 1990 eine doppelte Haushaltsführung wegen der Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung an…
…in der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 25.5.2010, RV/0684-I/09 - vorgelegen war. Die zum gegenständlichen Streitjahr abgeführten Ermittlungsergebnisse des Finanzamtes lassen nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates keine entscheidungsrelevanten Gründe erkennen die gegen eine Zumutbarkeit der Verlegung des Hauptwohnsitzes (Ledigenhaushaltes) des Bw…
…wohnen muss und die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, die Mehraufwendungen Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind. Es geht somit in meinem Fall in erster Linie um die Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes. …
…dass der Berufungswerberin die tägliche Heimreise vom Beschäftigungsort I zu dem rd. 180 km entfernten Wohnort A unzumutbar ist. Strittig ist lediglich, ab wann ihr die Verlegung des Hauptwohnsitzes an den Beschäftigungsort zumutbar ist und wie lange somit die Kosten der Familienheimfahrten als Werbungskosten anzuerkennen…
…dem Hauptwohnsitz in S und der Wohnung am Arbeitsort in G nicht entgegen. Es kommt vielmehr auf die - im Einzelfall zu beurteilende - Frage der Zumutbarkeit der Verlegung des Hauptwohnsitzes in den Bereich des Berufsortes an. Dabei kann sich die Unzumutbarkeit insbesondere auch aus Umständen der…
…oder # die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann. Es kommt nicht darauf an, ob in einem früheren Zeitraum, insbesondere bei Eingehen der Beschäftigung (am neuen Beschäftigungsort), die Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung gegeben gewesen ist. Die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen in einem Streitjahr…
…nicht. Zumutbarkeit der Verlegung des Wohnsitzes von yx. nach V. ? Bei Prüfung dieses Kriteriums werden nach der Rechtsprechung Umstände berücksichtigt, die außerhalb der Erwerbstätigkeit der Steuerpflichtigen liegen, so z.B. auch eine Erwerbstätigkeit des Ehepartners (oder des Lebenspartners). Berufstätigkeit des Lebenspartners am Hauptwohnsitz der Bwin…
…Ist die Beibehaltung der Wohnmöglichkeit an einem auswärtigen Ort für den Steuerpflichtigen mit keinerlei Kosten verbunden (z.B. Wohnmöglichkeit bei den Eltern) oder werden Kosten nicht nachgewiesen, so könne von keinen Mehrkosten ausgegangen werden und die Frage der Zumutbarkeit des Verlegens des Familienwohnsitzes stelle sich…
…in der Erwerbstätigkeit des (Ehe)Partners bzw Partners einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Somit kommt es auf die - im Einzelfall zu beurteilende - Frage der Zumutbarkeit der Verlegung des Hauptwohnsitzes in den Bereich des Berufsortes an. Dass die Erziehung und Betreuung der minderjährigen Kinder und die Bewahrung des…
…beurteilende - Frage der Zumutbarkeit der Verlegung des Hauptwohnsitzes in den Bereich des Berufsortes an. Dabei kann sich die Unzumutbarkeit insbesondere auch aus Umständen der privaten Lebensführung ergeben (vgl. das hg Erkenntnis vom 20. September 2007, 2006/14/0038). Dass die Erziehung und Betreuung der minderjährigen…
…der Beschwerdeführer nun endgültig übersiedle. Die belangte Behörde ist somit nicht im Recht, wenn sie die vorgebrachten Gründe des Beschwerdeführers in Richtung auf seine nur vorübergehende Tätigkeit in X als nicht ausreichend angesehen hat, um die Unzumutbarkeit einer Verlegung seines Hauptwohnsitzes nach X darzutun. Der…
…des VwGH vom 20. September 2007, 2006/14/0038, das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2006, 2006/14/0027 und das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, 2007/15/0297). Es kommt auf die - im Einzelfall zu beurteilende - Frage der Zumutbarkeit der Verlegung des Hauptwohnsitzes…
…Die Verlegung des ordentlichen Hauptwohnsitzes nach B. ist daher für mich unzumutbar, da jederzeit mein Einsatzort verlegt werden kann und ich in andere konzerninterne Direktionen versetzt werden kann (siehe Bestätigung des AG). Zu Punkt 4.: Zwischen den beiden Aussagen der Vorhaltsbeantwortung und dem Vorlageantrag wurde…
…mit dem Standardfall (Beibehaltung des Hauptwohnsitzes, Begründung eines Zweitwohnsitzes), die doppelte Haushaltsführung ab dem Zeitpunkt in dem die Ehegattin Einkünfte von mehr als 2.200,00 Euro steuerlich anzuerkennen. Schließlich führt der Bw an, eine Verlegung des Familienwohnsitzes und die Begründung des Zweitwohnsitzes in B…
…der kurzfristigen Verlegung des Familienwohnsitzes (und damit des Wegverlegung des Wohnsitzes vom Ort der Berufstätigkeit) nach B aufgrund der Erkrankung des Vaters ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen. Die Frage der Zumutbarkeit der Aufgabe eines Familienwohnsitzes war daher nicht weiter zu prüfen, weshalb auch der fehlende Nachweis der…
…Unterbleiben der Verlegung des Familienwohnsitzes mit der Pflegebedürftigkeit seiner Mutter und mit der beabsichtigten (Wieder-)Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit an diesem Ort begründet. Der Gerichtshof hätte erkannt, dass beide Umstände zumindest für die Streitjahre gewichtige Gründe darstellen würden, die für die Beibehaltung des Hauptwohnsitzes sprechen…
…nämlich das Verlegen des Hauptwohnsitzes und des Familienwohnsitzes von L nach B im Jahr 1992 und die neuerliche Begründung eines Zweitwohnsitzes in L 1993. Die in der Berufungsvorentscheidung angeführte Begründung beziehe sich bloß auf das erste von beiden Ereignissen, nämlich das Vorliegen des Wohnsitzes nach…