Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0562-I/07
Familienheimfahrten - Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung bei Einkünften des Ehemannes aus Land- und Forstwirtschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0562-I/07vom 27.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw U x, vom 7. April
2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes R, vom 19. März 2003
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 im fortgesetzten
Verfahren entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Einkommensteuergutschrift sind dem
als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) war seit 1990 im Pflegeheim der
Stadtgemeinde H als Pflegehelferin beschäftigt. Ihr
Beschäftigungsausmaß betrug im Jahr 2002 60% der
Vollzeitbeschäftigung. Am Arbeitsort stand ihr seit Beginn ihres
Dienstverhältnisses ein vom Arbeitgeber angemietetes Zimmer zur
Verfügung. Bis zum Jahr 1996 hatte sie ihren Hauptwohnsitz in L in S, einem
Ort der rund 180 km vom Beschäftigungsort entfernt liegt, dort
verfügte sie über eine eigene Wohnung. Anlässlich ihrer
Eheschließung im Jahr 1996 begründete sie mit ihrem Ehemann an dessen
bisherigem Wohnsitz in dem rd. 10 km von L entfernten U einen gemeinsamen
Familienwohnsitz. Ihr Ehemann ist Bergbauer und bezieht seit Erreichung seines
65. Lebensjahres im Jahr 1995 von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern
eine geringe Pension.
In der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 beantragte die Bw die
Berücksichtigung von Werbungskosten für wöchentliche
Familienheimfahrten zwischen ihrer Arbeitsstätte in H und dem
Familienwohnsitz in U in der Höhe von 2.094 €.
In dem am 19. März 2003 erlassenen
Einkommensteuerbescheid für 2002 versagte das Finanzamt den beantragten
Aufwendungen für Familienheimfahrten die Anerkennung als Werbungskosten mit
der Begründung, die Beibehaltung des Familienwohnsitzes sei nicht beruflich
veranlasst, weil ihr Ehemann mit seiner am Familienwohnsitz betriebenen Land-
und Forstwirtschaft keine einkommensteuerpflichtigen Einkünfte
erziele.
In der am 7. April 2003 erhobenen Berufung führte
sie im Wesentlichen aus, ihr Ehemann bewirtschafte eine Landwirtschaft von
insgesamt ca. 36 ha Fläche, davon ca. 16 ha Waldfläche. Er
habe im Jahresdurchschnitt fünf bis sechs Kühe, dazu Kälber und
diverses Kleinvieh. Er lebe seit mehr als vierzig Jahren als Vollerwerbsbauer
ausschließlich von der Landwirtschaft, die jährlichen Erlöse,
die er aus der Landwirtschaft erziele, setzten sich im Wesentlichen aus Milch-
(ca. 3.000 €), Vieh- (ebenfalls ca. 3.000 €) und
Holzverkäufen (ca. 3.500 €) zusammen. Dazu komme seit einigen
Jahren eine kleine Bauernpension von rund 3.500 € im Jahr und der
Bergbauernzuschuss. Wie man unter diesen Umständen behaupten könne,
ihm wäre die Verlegung des Wohnsitzes nach H zumutbar bzw. es gäbe
keine berücksichtigungswürdigen Gründe für die Beibehaltung
des Wohnsitzes am derzeitigen Familienwohnsitz, sei ihr vollkommen
unverständlich. Wäre ihr Mann in einem anderen Beruf in U tätig,
beispielsweise als Tischler oder Maurer, dann würde die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes steuerlich zweifelsfrei anerkannt, obwohl er in diesen
Berufen viel leichter an ihrem Arbeitsort einen Arbeitsplatz bekommen
könnte, als ein durch den Hof ortsgebundener Landwirt. Der Umstand, dass
ihr Ehemann aus seiner Tätigkeit als Landwirt positive Einkünfte in
nicht unbeträchtlicher Höhe erwirtschafte, ergebe sich schon allein
daraus, dass er mehrere Jahrzehnte ausschließlich davon gelebt habe.
Wären die Einkünfte aus der Landwirtschaft unter der vom
Verwaltungsgerichtshof einmal genannten Grenze von damals 20.000 S, dann
hätte ihr Ehemann sicherlich nicht davon leben können. Der Umstand,
dass die Einkünfte in pauschaler Form ermittelt und dadurch unter der
genannten Grenze liegen würden, könne nicht dazu führen, dass ihm
deswegen die Wohnsitzverlegung zugemutet werden könne und ihre
Familienheimfahrten daher nicht absetzbar seien. Die Absetzbarkeit von
Familienheimfahrten bzw. die Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung könne nicht
von der Art der Gewinnermittlung abhängig sein. Eine derartige Auslegung
finde im Gesetz keine Deckung.
Nach einer abweisenden Berufungsvorentscheidung stellte die
Bw den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Der Unabhängige Finanzsenat wies die vom Finanzamt
vorgelegte Berufung mit Berufungsentscheidung vom 3. November 2004,
GZ. RV/0480-I/04, als unbegründet ab und führte nach näherer
Darstellung von Lehre und Rechtsprechung dazu im Wesentlichen aus, die
Beibehaltung des Hauptwohnsitzes in L sei bereits vor der Verehelichung als
privat veranlasst und somit nicht (mehr) als beruflich bedingt anzusehen
gewesen. Der Umstand, dass die Bw anlässlich der Eheschließung im
Jahr 1996 ihren (Familien)wohnsitz aus privaten Gründen in das nur wenige
Kilometer von L entfernte U x verlegt habe, stelle keinen in der beruflichen
Sphäre der Bw gelegenen Anlass dar, der die doppelte Haushaltsführung
als beruflich bedingt und damit die Familienheimfahrten (wiederum) zu
berücksichtigungswürdigen Werbungskosten werden lasse. Wäre die
Bw bereits zu Beginn ihres Dienstverhältnisses nach einer angemessenen
Übergangsfrist ihrer zumutbaren Wohnsitzverlegung an den
Beschäftigungsort nachgekommen und hätte sie anlässlich ihrer
Verehelichung ihren Hauptwohnsitz von H nach U verlegt, läge eine
Wegverlegung des Hauptwohnsitzes vom Beschäftigungsort vor und wären
die Aufwendungen für Familienheimfahrten gleichfalls nicht als
Werbungskosten anzuerkennen. Erst recht könne daher die aufgrund der
Eheschließung erfolgte Verlegung ihres Hauptwohnsitzes von L in das nahe
gelegene U zu keinen anzuerkennenden Werbungskosten für Familienheimfahrten
vom Beschäftigungsort zum Familienwohnsitz führen, wenn die Bw ihren
Hauptwohnsitz in L bis zur Verehelichung beibehalten habe, obwohl ihr die
Verlegung des Hauptwohnsitzes an den Beschäftigungsort schon lange zuvor
zumutbar gewesen sei.
Da nach der angeführten Rechtsprechung bei Verlegung
des (Familien)wohnsitzes an einen auswärtigen Ort, (Familien)heimfahrten
auch dann als privat veranlasst anzusehen seien, wenn der Ehegatte des
Steuerpflichtigen am Familienwohnort einkommensteuerlich relevante
Einkünfte beziehe, brauche auf die diesbezüglichen Ausführungen
der Bw nicht mehr näher eingegangen werden.
Gegen diese Berufungsentscheidung brachte die Bw beim
Verwaltungsgerichtshof Beschwerde ein, der diese Entscheidung mit Erkenntnis vom
26. Juli 2007, 2006/15/0047, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob.
Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Erkenntnis ua. aus wie folgt:
"Wie
der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. Juni 2007,
2005/15/0079, zu einem vergleichbaren Sachverhalt ausgesprochen hat, ist die
Unzumutbarkeit aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen.
Unterhält ein Steuerpflichtiger einen vom Beschäftigungsort entfernten
(Familien)Wohnsitz, und ist in einem Streitjahr die Verlegung des
Familienwohnsitzes - etwa im Hinblick auf den dort wohnhaften,
berufstätigen Ehepartner - unzumutbar, sind die Voraussetzungen für
die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen für Familienheimfahrten
gegeben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob in einem früheren Zeitraum,
insbesondere bei Eingehen der Beschäftigung (am neuen
Beschäftigungsort), die Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung gegeben war. Die
persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen in einem
Streitjahr hängt nämlich nicht davon ab, ob in einem Vorjahr die -
tatsächlich nicht erfolgte - Verlegung des Wohnsitzes zumutbar gewesen ist.
Wenn dem Abgabepflichtigen im Streitjahr die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes
nicht zumutbar ist, macht es keinen Unterscheid, ob die Unzumutbarkeit bereits
früher vorlag oder nicht. Darauf abzustellen, ob der Steuerpflichtige die
Lebensgemeinschaft mit einem (Einkommen erzielenden) Ehepartner schon vor oder
erst nach der Aufnahme seiner Berufstätigkeit an einem anderen Ort
begründet hat, verstieße gegen das durch Art. 7 Abs. 1 B-VG
verankerte Sachlichkeitsgebot.
War
die zusätzliche Wohnsitznahme der Beschwerdeführerin in
H beruflich veranlasst, was zwischen
den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unstrittig ist, dann konnte
sich an dieser beruflichen Veranlassung der doppelten Haushaltsführung auch
durch den Umzug der Beschwerdeführerin anlässlich der
Eheschließung in das einige Kilometer von ihrem bisherigen Wohnsitz
entfernte U nichts ändern (vgl.
das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, 96/13/0129).
Indem
die belangte Behörde die Zumutbarkeitsprüfung für die dem
Streitjahr vorangehenden Jahre für wesentlich erachtete, hat sie sich in
Verkennung der Rechtslage nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die von der
Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Erwerbstätigkeit ihres
Ehemannes - die Feststellungen zur teilweisen Verpachtung der Landwirtschaft
werden in der Beschwerde im Übrigen ausdrücklich bestritten - die
Wohnsitzverlegung im Streitjahr als unzumutbar erkennen ließ. Eine
allenfalls nur in früheren Jahren (und nicht mehr im Streitjahr) gegebene
Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung steht als solche - wie ausgeführt - dem
Werbungskostenabzug nicht entgegen".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis
festgestellt hat, ist die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung an den
Beschäftigungsort allein aus der Sicht des jeweiligen Veranlagungsjahres zu
beurteilen. Ob in einem früheren Zeitraum, insbesondere bei Eingehen der
Beschäftigung, die Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung gegeben war, ist
für die Beurteilung im Streitjahr unerheblich.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist im fortgesetzten
Verfahren daher zu prüfen, ob der Bw aufgrund der von ihr eingewendeten
Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes die Wohnsitzverlegung an den
Beschäftigungsort nach H unzumutbar war.
Berufstätigkeit des Ehepartners am Ort des
(Familien)wohnsitzes hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach als Grund für
die Unzumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung unter der Bedingung bejaht, dass der
Ehepartner des Steuerpflichtigen aus seiner Berufstätigkeit nachhaltig
Einkünfte nicht bloß untergeordneten Ausmaßes erzielt (VwGH ua
8.2.2007, 2004/15/0102; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch,
§ 16 Tz 102, und Doralt,
EStG7, § 4
Tz 351). Entscheidend ist das Gewicht des Beitrags der vom Ehepartner am
Ort des Familienwohnsitzes erzielten Einkünfte zum Familieneinkommen der
Eheleute. Ist dieser Beitrag im Verhältnis zum Einkommen des
Steuerpflichtigen vernachlässigbar, dann stellt die Berufstätigkeit
des Ehepartners am Ort des (Familien)wohnsitzes - aus der Sicht des
Steuerpflichtigen - keinen Grund für eine Unzumutbarkeit der Verlegung des
(Familien)wohnsitzes an den Ort der Beschäftigung dar (VwGH 20.4.2004,
2003/13/0154).
Der Ehemann der Bw betreibt in U Zeit seines Berufslebens
einen Bergbauernhof mit einer Fläche von 36,5 ha, von der nach dem
vorliegenden Einheitswertbescheid 13,2 ha landwirtschaftlich und
23,3 ha forstwirtschaftlich genutzt wird. Wie auch durch eine Anfrage bei
der Gemeinde U bestätigt werden konnte, bewirtschaftet er seinen Hof als
Vollerwerbsbauer und hielt - wie aus einer Aufzeichnung der Gemeinde hervorgeht
- im Berufungsjahr 9 Rinder. Die Angabe der Bw, wonach ihr Ehemann seinen
Lebensunterhalt über Jahrzehnte ausschließlich aus seiner Land- und
Forstwirtschaft bestritten hat, erscheint daher glaubhaft. Da ihr Ehemann diesen
Hof im Berufungsjahr noch bewirtschaftet hat, kann davon ausgegangen werden,
dass er seinen Lebensunterhalt weitgehend aus den Einkünften seiner Land-
und Forstwirtschaft bestritten hat, zumal er daneben nur eine äußerst
geringe Pension von jährlich nur 3.700 € netto bezieht.
Die vom Finanzamt nach der LuF PauschVO aus dem für
seine land- und forstwirtschaftlichen Flächen (aufgrund des geringen
Hektarsatzes äußerst niedrig) ausgewiesenen Einheitswert von
1.600 € ermittelten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
für das Jahr 2002 von 490 €, vermögen die tatsächliche
Ertragslage des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht wiederzugeben,
zumal allgemein bekannt ist, dass die Gewinndurchschnittssätze für die
Land- und Forstwirtschaft nicht (mehr) den Erfahrungswerten entsprechen und zum
Teil im krassen Missverhältnis gegenüber den tatsächlichen
Einkünften stehen (vgl. Doralt,
EStG9, Rz 121 zu
§ 21). Die so ermittelten Einkünfte bilden daher keine taugliche
Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob den tatsächlich erzielten
Einkünften des Ehegatten im Verhältnis zum Einkommen der Bw in
wirtschaftlicher Hinsicht jene Bedeutung zukommt, die aus Sicht der Bw eine
Wohnsitzverlegung an den Beschäftigungsort als unzumutbar erscheinen
lassen.
Auch wenn der Ehemann der Bw die tatsachlichen Einnahmen
aus seiner Land- und Forstwirtschaft nicht aufgezeichnet hat, zu der er auf
Grund der Vollpauschalierung nicht verpflichtet war und sie daher gegenüber
dem Finanzamt im Detail nicht nachweisen konnte, so besteht auf Grund des
Umstandes, dass er als Vollerwerbsbauer seinen Lebensunterhalt weitgehend aus
den Einkünften seiner Land- und Forstwirtschaft bestritten hat, kein
Zweifel daran, dass diese Einkünfte von nicht bloß untergeordneten
Ausmaß sind und damit sein Beitrag zum (Familien)einkommen im
Verhältnis zu dem von der Bw erzielten Jahresnettoeinkommen von rd.
16.000 € keineswegs als vernachlässigbar anzusehen ist.
Aus Sicht des Streitjahres war der Bw die Verlegung des
(Familien)wohnsitzes an den Beschäftigungsort aus wirtschaftlichen
Gründen nicht zumutbar. Die Voraussetzungen für die steuerliche
Anerkennung der Aufwendungen für Familienheimfahrten waren daher
gegeben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 27. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0562-I/07
- Stammnummer
- 30270
- Gültig
- 27.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF