Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1989-W/04
Doppelte Haushaltsführung und Unterstützung bei der Pflege der außerhalb des Arbeitsortes wohnenden Mutter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1989-W/04vom 25.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A., B.whft. , vom 28. Februar
2004 gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 2001
(Arbeitnehmerveranlagungen) des Finanzamtes Oberwart vom 29. Jänner
2004 entschieden:
Spruch
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw. genannt) war in den Jahren 1997
bis 2001 bei Firma D.. in 2380 Perchtoldsdorf als Werkzeugmacher
beschäftigt. Er bezog ausschließlich Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit. In C., unweit seiner Arbeitsstätte,
hatte er seit dem Jahr 1990 eine - nach seinen Angaben 33
m2 große
Mietwohnung - inne. In dieser Unterkunft hatte er auf Grundlage der amtlichen
Wohnsitzmeldung von 1990 bis November 2001 seinen Hauptwohnsitz. Er wohnte
während der Arbeittage in Wien und verbrachte die arbeitsfreie Zeit - die
Wochenenden, Feiertage und den Urlaub - im landwirtschaftlichen Elternhaus, in
B., dass seit 1983 in seinem Eigentum steht. An der Adresse in C. war von 1990
bis 2004 auch sein SohnM.. sowie seine Ehefrau F., gemeldet.
Die Ehe mit F. wurde mit Vergleich vom April 1996
geschieden. Laut der Vergleichsausfertigung wohnte die geschiedene Gattin ab
dieser Zeit mit dem Sohn in der Steiermark, in G..
Im November 2001 führte der Bw. eine Änderung
seiner Wohnsitzmeldung durch und meldete den Hauptwohnsitz im Haus in B an und
den Nebenwohnsitz in der Wohnung in Wien. Die Entfernung zwischen dem Wohnsitz
in B und seiner Arbeitsstätte in D beträgt 126 Kilometer (einfache
Wegstrecke).
Nach rechtskräftiger Veranlagung der Einkommensteuer
für die Jahre 1997 bis 2001 ersuchte der Bw. mit Schriftsatz vom
30.12.2002, eingebracht im zuständigen Finanzamt Oberwart am 7.1.2003 um
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO
betreffend die Einkommensteuer 1997 bis 2001 mit der Begründung, dass er
bislang nicht gewusst habe, dass ihm Werbungskosten wegen doppelter
Haushaltsführung zustehen. Er wolle nun nachträglich den Abzug dieser
Werbungskosten (1997-2000 ATS 40.800 und 2001 ATS 45.600). Diese bestünden
in Kosten für Familienheimfahrten in Höhe der
höchstzulässigen Pendlerpauschale sowie Wohnungskosten (Miete und
Betriebskosten) von monatlich ATS 1.000.
Bei dem Haus in B handle es sich um einen zurzeit nicht
bewirtschafteten Bauernhof an dem seine Mutter ein lebenslanges Wohnrecht habe.
Er habe die Verpflichtung übernommen, gegebenen Falls die Pflege und
Besorgungen für seine Mutter zu übernehmen. Seine Mutter habe einen
Schlaganfall erlitten und sei seit 1995 pflegebedürftig. Sie befinde sich
laut Amtsarzt derzeit in der Pflegestufe II. An den freien Wochenenden sowie im
Urlaub halte er sich in B auf, um für seine Mutter Besorgungen
(Einkäufe, alltägliche Arbeiten, Vorkochen usw.) zu erledigen und bei
ihrer Pflege behilflich zu sein. Unter der Woche übernehme seine Schwester
die Pflege seiner Mutter, soweit es ihren Möglichkeiten entspreche. Seine
Schwester sei nämlich arbeitsunfähig und deshalb in
Frühpension.
Sein zweiter Grund für die doppelte
Haushaltsführung sei, dass er - auf Grund der unsicheren Wirtschafts- und
Beschäftigungslage - den Wohnsitz in Wörterberg zur Absicherung seines
weiteren Lebensunterhaltes benötige.
Eigentlich habe er immer den Mittelpunkt seiner
Lebensinteressen und somit seinen Hauptwohnsitz in B gehabt und es sei ihm die
Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Wien eigentlich gar nicht zumutbar gewesen.
Der Wohnsitzwechsel nach Wien sei nur "pro Forma" erfolgt, weil das Finanzamt
etwa 1990 eine doppelte Haushaltsführung wegen der Zumutbarkeit der
Wohnsitzverlegung an den Arbeitsort abgelehnt habe und weil er hoffte durch die
Ummeldung eine Gemeindewohnung in Wien zu erhalten.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 28.8.2003 wurde der Bw.
vom Finanzamt aufgefordert, Angaben zum Zeitpunkt der erstmaligen Kenntnis des
behaupteten Wiederaufnahmegrundes sowie Angaben über sein Verschulden
bezüglich der Nichtgeltendmachung seines Begehrens vor Eintritt der
Rechtskraft der Veranlagungsverfahren 1997 bis 2001 zu machen.
Der Bw. nahm mit Schreiben vom 12.09.2003 zu dem
Mängelbehebungsauftrag Stellung und erklärte, er habe Mitte Dezember
2002 durch diverse Steuerinformationen erfahren, dass bei ihm die
Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer doppelten
Haushaltsführung vorliegen würden. Daher beantragte er sogleich Ende
Dezember 2002 die Wiederaufnahme der bezeichneten Einkommensteuerbescheide.
Mit Bescheiden vom 29.1.2004 nahm das Finanzamt
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO die Verfahren betreffend Einkommensteuer
der Jahre 1997 bis 2001 wieder auf. Gleichzeitig erließ das Finanzamt neu
Einkommensteuerbescheide, in denen dem Begehren des Bw. auf
Berücksichtigung von Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung
nicht entsprochen wurde und deren Bemessungsgrundlagen mit den früheren
Einkommensteuerbescheiden 1997 bis 2001 identisch waren.
In einer ausführlichen, ergänzenden
Bescheidbegründung teilte das Finanzamt mit, dass keine neu
hervorgekommenen Gründe oder Tatsachen dargelegt worden seien, die für
eine Wiederaufnahme des Verfahrens erforderlich wären. Zudem dürfe die
Behörde einem Antrag oder einer Anregung auf Wiederaufnahme des Verfahrens
nur dann stattgeben, wenn ein im Spruch anders lautender Bescheid zu erwarten
sei. Dies treffe im gegenständlichen Fall aber nicht zu, weil die
Wegverlegung des Wohnsitzes vom Tätigkeitsort in Wien (bzw. Perchtoldsdorf)
nach B nicht beruflich veranlasst sei und daher die Kriterien einer steuerlich
beachtlichen doppelten Haushaltsführung nicht erfüllt seien. Da bei
dieser Sachlage eine Änderung der Einkommensteuerbescheide ausgeschlossen
sei, war das Verfahren nicht wiederaufzunehmen und der Wiederaufnahmeantrag vom
30.12.2002, eingebracht am 7.1.2003, abzuweisen.
Dem Finanzamt unterlief bei der Erlassung der
Wiederaufnahmebescheide ein - durch die Aktenlage eindeutig erwiesener -
Erklärungsirrtum, weil sie entgegen ihrem erklärten Willen, den Antrag
oder die Anregung auf Wiederaufnahme abzuweisen, im Spruch der
Verfahrensbescheide die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich
Einkommensteuerveranlagung 1997 bis 2001 verfügte. Diese
Wiederaufnahmebescheide sind nach ihrem objektiven normativen
Erklärungsgehaltes zu beurteilen und sind rechtswirksam ergangen.
Mit Schriftsatz vom 28.2.2004 erhob der Bw. form- und
fristgerecht gegen die Einkommensteuerbescheide 1997 bis 2001 Berufung. In der
Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen, weshalb bei ihm eine
steuerlich relevante doppelte Haushaltsführung vorliege. Zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf das den Parteien bekannte Anbringen vom 28.2.2004
verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei
der sie erwachsen sind.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei
einzelnen Einkünften unter anderem nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des
Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge.
2a. Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Unter dieses Abzugsverbote fallen grundsätzlich auch
die vom Bw. geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit einer Zweitunterkunft,
es sei es liegen die besonderen Umstände einer steuerrechtlich erheblichen
doppelten Haushaltsführung vor.
Wie der VwGH etwa in seinem Erkenntnis vom 9.10.1991,
88/13/0121, ausführt, gelten solche Aufwendungen so lange als durch die
Erwerbstätigkeit veranlasst, als dem Erwerbstätigen eine
Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann.
Wesentlich ist jedoch nicht, dass zwischen den für
eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der
Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Die
Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als
auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der
Erwerbstätigkeit seines Ehegatten haben (siehe auch die Erkenntnisse des
VwGH vom 22.2.2000, 96/14/0018, und vom 26.11.1996, 95/14/0124).
Die Begründung eines eigenen Haushaltes am
Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes
ist dann beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz
vom Beschäftigungsort des
Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche
Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder
die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat
veranlasst ist oder die Verlegung des Familienwohnsitzes an den
Beschäftigungsort aus besonderen Umständen vom erheblichen objektivem
Gewicht nicht zugemutet werden kann.
Eine tägliche Rückkehr des Steuerpflichtigen ist
dann als unzumutbar anzusehen, wenn der Familienwohnsitz vom
Beschäftigungsort mehr als 120 km entfernt ist.
Die einfache Fahrtstrecke zwischen dem Wohnsitz in
Wörterberg und der Arbeitsstätte des den Bw. beträgt rund 126 km,
weshalb die Voraussetzung der Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr
als gegeben angesehen werden kann.
Es ist Sache des Steuerpflichtigen, der Abgabenbehörde
die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an
den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht. Die Abgabenbehörde
ist in einem solchen Fall nicht verhalten, nach dem Vorliegen auch noch anderer
als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete
Unzumutbarkeit zu suchen (VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083; VwGH 3.8.2004,
2001/13/0216).
Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein
verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger
Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner
(auch ohne Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988) einen gemeinsamen
Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser
Personen bildet
Auch ein allein stehender Steuerpflichtiger kann einen
"Familienwohnsitz" haben. Dies ist jener Ort, an dem er seine engsten
persönlichen Beziehungen (z.B. Eltern, Freunde) hat. Begründet ein
allein stehender Steuerpflichtiger am Beschäftigungsort einen Wohnsitz, ist
jedoch besonders zu prüfen, ob nicht entweder von einer erstmaligen
Hausstandsgründung oder von einer Wohnsitzverlegung auszugehen ist. In
diesen Fällen stehen ab der Wohnsitzbegründung bzw. -verlegung keine
Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung zu.
Beispiele:
Ein
allein stehender Steuerpflichtiger bewohnt im elterlichen Wohnhaus ein Zimmer
und mietet am Beschäftigungsort eine Wohnung an. In diesem Fall ist eine
erstmalige Gründung eines eigenen Hausstandes anzunehmen. Der
Steuerpflichtige kann auch dann keine Werbungskosten aus dem Titel einer
doppelten Haushaltsführung geltend machen, wenn die Tätigkeit
befristet ist und zudem die jederzeitige Möglichkeit einer Versetzung
besteht (vgl. VwGH 24.09.2007, 2006/15/0024).>
Ein
allein stehender Steuerpflichtiger verfügt über eine eigene Wohnung am
"Familienwohnsitz", mietet eine für ihn entsprechende weitere Wohnung am
Beschäftigungsort und verlegt damit seinen Wohnsitz (VwGH 09.09.2004,
2002/15/0119). Spätestens ab der Wohnsitzverlegung liegt keine steuerlich
anzuerkennende doppelte Haushaltsführung vor.
Bei einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes
außerhalb des Beschäftigungsortes ist keine private Veranlassung zu
unterstellen, wenn der Ehegatte (im Falle der eheähnlichen Gemeinschaft der
Partner) des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich relevante
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 aus einer
Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als 2.200 Euro jährlich erzielt
(vgl. VwGH 24.4.1996, 96/15/0006; VwGH 17.2.1999, 95/14/0059) oder die
Einkünfte in Bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung
sind (VwGH 20.4.2004, 2003/13/0154).
Betragen die Einkünfte des (Ehe)Partners
höchstens 2.200 Euro, machen sie jedoch mehr als ein Zehntel der
Einkünfte des Steuerpflichtigen aus, kommt den Einkünften des
(Ehe)Partners eine wirtschaftliche Bedeutung zu, die aus der Sicht des
Steuerpflichtigen die Unzumutbarkeit eines Wechsels des Familienwohnsitzes
bewirken kann.
Private Veranlassung ist hingegen zu unterstellen, wenn der
Steuerpflichtige in anderen Fällen den bisherigen Familienwohnsitz
beibehält, beispielsweise weil er dort die gute Wohnlage schätzt oder
etwa ein Eigenheim errichtet hat.
Die Verlegung des Familienwohnsitzes an den
Beschäftigungsort ist z.B. unzumutbar:
Bei ständig wechselnder
Arbeitsstätte (z.B. bei einem Bauarbeiter oder bei Vorliegen einer
Arbeitskräfteüberlassung). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
eine häufige Abberufung zu entsprechend weit entfernten Arbeitsstellen
gegeben ist. Die abstrakte Möglichkeit einer Abberufung reicht dazu aber
nicht aus, es muss sich vielmehr um eine konkret, ernsthaft und latent drohende
Möglichkeit einer solchen Abberufung handeln (VwGH 17.2.1999, 95/14/0059).
Wenn von vornherein mit
Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit mit vier bis
fünf Jahren befristet ist (vgl. VwGH 26.11.1996, 95/14/0124).
Wenn im gemeinsamen Haushalt am
Familienwohnsitz unterhaltsberechtigte und betreuungsbedürftige Kinder
wohnen und eine (Mit)Übersiedlung der gesamten Familie aus wirtschaftlichen
Gründen nicht zumutbar ist. Die Unterhaltsverpflichtung für Kinder
reicht als alleiniges Kriterium für die Unzumutbarkeit der Verlegung des
Familienwohnsitzes nicht aus. Es ist davon auszugehen, dass bei
volljährigen Kindern (ausgenommen z.B. bei Pflegebedürftigkeit des
Kindes) grundsätzlich keine Ortsgebundenheit des haushaltsführenden
Elternteils mehr besteht (zur Volljährigkeit siehe Rz 1407).
Bei Unzumutbarkeit der
(Mit)Übersiedlung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden,
pflegebedürftigen Angehörigen, dem der Steuerpflichtigen oder sein
(Ehe-)Partner die notwendige Pflege leistet (VwGH 27.5.2003, 2001/14/0121).
Die Frage der Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung ist
für jedes Veranlagungsjahr gesondert zu beurteilen.
Die Beibehaltung der bisherigen Wohnung am
Beschäftigungsort bei Verlegung des Familienwohnsitzes an einen
auswärtigen Ort ist grundsätzlich nicht beruflich veranlasst.
Der Bw. ist seit seiner Scheidung im Jahr 1996 allein
stehend und hatte im Berufungszeitraum seinen Hauptwohnsitz im Nahebereich
seines Arbeitsortes (Perchtoldsdorf). Grundsätzlich ist von der Einhaltung
der melderechtlichen Verpflichtungen auszugehen und zu vermuten, dass die vom
Staatsbürger vorgenommenen Wohnsitzmeldungen den wahren Gegebenheiten
entsprechen. Den behördlichen Wohnsitzmeldungen widersprechende Sachlagen,
sind dementsprechend von einem Steuerpflichtigen nicht bloß zu behaupten
sondern nachzuweisen. Ein solcher Nachweis wurde vom Bw. im Verfahren nicht
erbracht, sodass davon ausgegangen wird, dass der Bw. seinen Haupt- und
Familienwohnsitz in der Wohnung in C begründet hatte und diesen auch im
Berufungszeitraum bis November 2001 dort hatte.
Die Beibehaltung der bisherigen Wohnung am Arbeitsort bei
gleichzeitiger Verlegung des Familienwohnsitzes an einen auswärtigen Ort
ist i.d.R. nicht beruflich veranlasst, sondern beruht auf steuerlich nicht
erheblichen Gründen der persönlichen Vorliebe (VwGH 3.8.2004,
2000/13/0083). Solche Gründe der persönlichen Vorliebe für die
Verlegung des Familienwohnsitzes nach B liegen auch beim Bw. vor.
Der Bw. hat weder eine Verpflichtung zu Pflege seiner in B
wohnende Mutter nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, noch hat er nachgewiesen
oder glaubhaft dargelegt, dass er seiner Mutter die notwendige Pflege leiste. Er
räumt selbst ein, dass während der Arbeitstage seine dort lebende
Schwester die Mutter betreue. Als Betreuungsleistungen, die er erbringe nannte
er lediglich das Besorgen von Einkäufen und Vorkochen sowie allgemein das
Behilflichsein bei der Pflege. Das gesamte Vorbringen des Bw. hierzu ist recht
allgemein gehalten und hat den Charakter einer pauschalen Behauptung, die den
UFS nicht davon überzeugen konnte, dass der Bw. die maßgebende Person
sei, die seiner - in Wörterberg wohnenden - Mutter die notwendige Pflege
leiste.
Zudem hat der Bw. weder behauptet noch sustantiiert
dargelegt, weshalb seine Mutter nicht zum ihm in die Wohnung nach Wien ziehen
könne, sodass er in der Lage wäre über die ganze Woche die
notwendige Betreuung für seine Mutter zu leisten.
Eine teilweise Unterstützung der betagten Eltern durch
die Kinder bei ihrer Haushalts- und Lebensführung an den Wochenenden,
Feiertagen und im Urlaub entspringt dem familiären Beistandsgebot und
bildet allein keine ausreichende Grundlage für die Begründung einer
doppelten Haushaltsführung.
Der Bw. hat auch seit dem Schlaganfall seiner Mutter im
Jahr 1995 keine nach außen in Erscheinung tretenden Umstände
dargelegt, die darauf hinweisen würden, dass seither ein Änderung
seiner Wohnverhältnisse eingetreten wäre.
Da der landwirtschaftliche Betrieb stillgelegt ist und der
Bw. daraus derzeit keine Einkünfte erzielt, stellt auch dies keinen
Unzumutbarkeitsgrund dar.
Somit sind insgesamt keine steuerrechtlich erheblichen
Gründe für die Verlegung des Familienwohnsitzes von der Wohnung in
Wien nach B vorgelegen, sodass Werbungskosten wegen doppelter
Haushaltsführung nicht zu berücksichtigen waren.
Wien, am 25.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1989-W/04
- Stammnummer
- 40023
- Gültig
- 25.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF