Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0265-L/03
Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten bei Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0265-L/03vom 27.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung und von Familienheimfahrten gehören grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung. Ist der Beschäftigungsort vom Familienwohnsitz so weit enfernt, dass eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und ist aus gewichtigen Gründen die Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe des Beschäftigungsortes unzumutbar ist jedoch dem Grunde nach von einer Abzugsfähigkeit auszugehen.
Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes kann ihre Ursachen auch in der privaten Lebensführung haben, wobei die Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen als wesentlicher Grund anzusehen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Urfahr betreffend Einkommensteuer für die Jahre
1999 und 2000 entschieden:
Den
Berufungen wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezieht Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit.
In der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 wurden
123.951,80 S als Werbungskosten geltend gemacht. Diese
würden sich wie folgt zusammensetzen:
|
Doppelte
Haushaltsführung: Miete Jänner bis Oktober
|
43.100,00 S
|
Doppelte
Haushaltsführung: Miete November bis Dezember
|
9.658,00 S
|
Doppelte
Haushaltsführung: Vergebührung Mietvertrag
|
1.800,00 S
|
Familienheimfahrten
|
69.393,80 S
|
Summe:
|
123.951,80 S
Die Kosten für
Familienheimfahrten würden sich aus dem Kilometergeld von 4,90 S
für 146 km pro einfacher Strecke, insgesamt für 48 Hinfahrten und 49
Heimfahrten, ergeben. Der Wohnort des Bw. liegt in G., die
nichtselbständige Tätigkeit wird in S. ausgeübt, wo sich auch der
Zweitwohnsitz befindet. Mit Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 1999 vom 11. April 2000 wurden lediglich pauschale Werbungskosten
in Höhe von 1.800,00 S anerkannt. Dies mit folgender
Begründung: Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung
am Arbeitsort zum Familienwohnsitz seien nur Werbungskosten, wenn die
Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
vorlägen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des
Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit
ausübe. Würden die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte
doppelte Haushaltsführung nicht vorliegen, so könnten Kosten für
Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht
werden. Als vorübergehend werde bei einem verheirateten oder in
eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens einem
Kind ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen werden können. Da im Fall des
Bw. die Voraussetzungen nicht zutreffen würden, könnten die geltend
gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt
werden.
Binnen offener Frist wurde
Berufung gegen obigen Bescheid eingebracht. Dies im Wesentlichen mit
folgender Begründung: Die Berücksichtigung der Kosten
für den Zweitwohnsitz des Bw. als Werbungskosten sei mit der
Begründung abgelehnt worden, dass eine private Veranlassung für die
dauernde Beibehaltung des Wohnsitzes vorliege. Unbestritten sei wohl,
dass die vom Bw. vorgenommene Zweitwohnsitzbegründung beruflich veranlasst
sei, da die Entfernung von seiner damals neuen Arbeitsstätte bis zu seinem
Familienwohnsitz in G. mehr als 120 km betrage. Insgesamt würden
wohl auch nach Auffassung der Behörde die Voraussetzungen für die
Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen vorliegen, da die Anerkennung bei der
Veranlagung überhaupt kein Problem verursacht hätte bzw. im
Berufungswege für das gesamte Jahr 1998 positiv erledigt worden
sei. Die private Veranlassung werde auch hier nicht bestritten. Es sei
jedoch festzustellen, dass die Gründe, die ihn bewegen würden, seinen
Familienwohnsitz in G. zu belassen und nicht nach S. zu verlegen, so gelegen
seien, dass diese Verlegung als unzumutbar im Sinne der Judikatur des VwGH zu
bezeichnen sei. Die Mutter des Bw. sei am 13. Juni 1913
geboren, also 87 Jahre alt, pflegebedürftig und werde von der Gattin des
Bw. in deren Haus in G. betreut. Eine Übersiedelung nach S. könne
einer 87-jährigen Frau wohl nicht zugemutet werden, ohne dass man
lebensbedrohende gesundheitliche Folgen zu gewärtigen
hätte. Ebenso sei (als einzig bleibende Alternative bei einer
etwaigen Übersiedelung) die Einweisung in ein Seniorenheim für eine in
seine Familie seit vielen Jahren integrierte Person nicht zumutbar bzw.
überhaupt nicht zielführend und es würde dies außerdem der
Allgemeinheit ein Vielfaches an Kosten verursachen, die durch die steuerliche
Berücksichtigung seines Doppelwohnsitzes entstehen würden. Der
VwGH hätte in seinem Erkenntnis vom 9.10.1991, 88/13/0121, die
Pflegebedürftigkeit der Schwiegermutter als Hinderungsgrund für die
Wohnsitzverlegung steuerlich anerkannt. Umso mehr würden diese
Überlegungen, die übrigens auch von einem Mitarbeiter der
Bundesfinanzverwaltung besprochen worden seien (Eduard Müller vom Finanzamt
Oberwart in der Steuerzeitung 1993, 166) wohl, wie in seinem Fall, für
seine eigene Mutter zutreffen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 6. September 2000 wurde die Berufung durch die Abgabenbehörde
erster Instanz als unbegründet abgewiesen. Dies mit
folgender Begründung: Während die oft zum Zeitpunkt des
Dienstantrittes des Arbeitnehmers erforderliche Trennung von der Familie
zweifellos aus beruflichen Gründen erfolge und die damit verbundenen
Aufwendungen für getrennte Haushaltsführung, Familienheimfahrten und
dergleichen unter den Begriff Werbungskosten fallen würden, würden die
Kosten in weiterer Folge in den Bereich der Lebensführung gehören,
wenn der Familienwohnsitz aus rein persönlichen oder familiären
Gründen beibehalten werde (siehe auch die Erkenntnisse des VwGH vom
17.12.1969, 1642/68, vom 26.2.1971, 513/69, und vom 1.10.1971,
1286/70).
Mit Schreiben vom
6. Oktober 2000 wurde vom Bw. der Antrag zur Vorlage der Berufung zur
Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gestellt. Darin wurde begründet: Es werde
festgehalten, dass das gesamte Berufungsvorbringen vollinhaltlich aufrecht
erhalten werde, da es in keinem einzigen Punkt durch die Begründung in der
Berufungsvorentscheidung entkräftet hätte werden
können. Im Gegenteil, es sei auf die Argumente des Bw. nicht einmal
eingegangen worden. Während er die
Berücksichtigungswürdigkeit des gesundheitlichen Zustandes seine
Mutter mit dem VwGH-Erkenntnis vom 9.10.1991, 88/13/0121, unterlegt hätte,
sei seitens des Finanzamtes dieses Vorbringen schlicht negiert und stattdessen
die Judikatur bis 1972 zitiert worden. Nunmehr hätte der VwGH aber
im Erkenntnis vom 22.2.2000, 96/14/0018, wiederum betont, dass auch dann, wenn
die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung in der privaten Sphäre liege, die
Aufwendungen der Zweitwohnung und die Familienheimfahrten dennoch beruflich
veranlasst sein könnten. Das Finanzamt hätte sich mit der
Frage, ob ihm eine Wohnsitzverlegung zumutbar wäre oder nicht, leider mit
keinem einzigen Satz auseinander gesetzt. Er würde daher die zweite Instanz
bitten, dies nachzuholen.
Am 27. Dezember 2000
wurde obige Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorgelegt.
Am 15. März 2001
wurde über eine persönliche Vorsprache des Bw. bei der
Abgabenbehörde zweiter Instanz folgende Niederschrift
angefertigt: Die Gründe, die eine zukünftige
Wohnsitzverlegung nach S. unzumutbar gemacht hätten, würden einerseits
im Alter und der Pflegebedürftigkeit der Mutter des Bw. (88 Jahre) liegen,
sowie im Schulbesuch der Tochter des Bw. in der HBLA in Linz. Bis zur
Erreichung des Pensionsalters in cirka 20 Jahren werde der Status des Pendlers
voraussichtlich nicht beibehalten werden. Es hätten größere
Investitionen im Altbau in G. stattgefunden. Eine Wohnsitzverlegung sei
gegenwärtig nicht beabsichtigt, könne aber allenfalls bei Wegfall der
vorliegenden Gründe in Erwägung gezogen werden.
Mit Schreiben vom
9. April 2001 wurde durch den Bw. wie folgt
ausgeführt: Es sei im Zuge der Unterredung auf ein
VwGH-Erkenntnis hingewiesen worden (vom 18.5.1995, 93/15/0244), welches aus
Sicht der Abgabenbehörde bei der Entscheidungsfindung Berücksichtigung
finden werde. Auch im Lichte der jüngeren Rechtsprechung des VwGH,
zum Beispiel das Erkenntnis vom 22.2.2000, 96/14/0018, werde die erkennende
Behörde auch dann nicht umhin können, sich mit dem Vorbringen des Bw.
der Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung auseinander zu setzen (alte,
pflegebedürftige Mutter), wenn sie die Auffassung vertrete, die
Wohnsitzverlegung sei bisher aus privaten Gründen nicht erfolgt. Im
zitierten Erkenntnis vertrete der Gerichtshof eindeutig die Auffassung, dass
auch dann, wenn die Unzumutbarkeit im privaten Bereich liege, die steuerliche
Anerkennung der doppelten Haushaltsführung geboten sein
würde. Die Behörde, die die Auffassung vertreten habe, private
Gründe würden nur eine vorübergehende doppelte
Haushaltsführung als beruflich veranlasst erscheinen lassen, hätte
laut diesem Erkenntnis ihre Entscheidung auf eine wörtlich:
"unzutreffende Rechtsauffassung"
gestützt. Der Bw. denke, man könne davon ausgehen, dass der
VwGH sein obenzitiertes Erkenntnis unter Berücksichtigung der bisherigen
(seines Erachtens keineswegs unbedingt widersprechenden) Judikatur, insbesondere
also des zitierten Erkenntnisses des VwGH vom 18.5.1995, 93/15/0244,
gefällt habe. Das sei insofern von Bedeutung, als VwGH 93/15/0244 im
Gegensatz zu 96/14/0018 nicht die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung zum Thema
gehabt habe, sondern lediglich die Zweckmäßigkeit des
Wohnungswechsels. Somit könne die entscheidende Sachverhaltsfrage
seines Berufungsvorbringens, nämlich die Frage der Unzumutbarkeit der
Wohnsitzverlegung wegen der Pflegebedürftigkeit der Mutter des Bw., nicht
an Hand der Argumentationsschiene des VwGH 93/15/0244 beurteilt werden, sondern
müsse sich, um einer Überprüfung durch den VwGH standhalten zu
können, seines Erachtens unbedingt an 96/14/0018
orientieren.
Mit Berufungsentscheidung vom
23. März 2001 wurde die Berufung gegen obigen Bescheid durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz als unbegründet abgewiesen.
Die Abweisung erfolgt mit
folgender Begründung: Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
seien Werbungskosten die Aufendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten seien bei der Einkunftsart abzuziehen,
bei der sie erwachsen seien. Nach § 20 Abs. 1 EStG 1988
dürften bei den einzelnen Einkünften unter anderem nicht abgezogen
werden: 1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für
den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge. 2. Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringe und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen
würden. Liege der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann
würden die (Mehr-)Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung
nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die doppelte
Haushaltsführung beruflich bedingt sei. Sei die Wahl oder Beibehaltung des
Familienwohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom
Beschäftigungsort hingegen auf der privaten Sphäre zuzuordnenden
Gründe zurückzuführen, seien die daraus entstandenen Aufwendungen
nicht abzugsfähig (siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom 18.5.1995,
93/15/0244). Die Aufwendungen für die doppelte
Haushaltsführung seien nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen,
wenn die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des
Beschäftigungsortes privat veranlasst sei (vgl. Quantschnigg-Schuch,
Einkommensteuerhandbuch, § 16 Tz 102, Stichwort "Doppelte
Haushaltsführung" Z. 2, sowie Erkenntnisse des VwGH vom 3.3.1992,
88/14/0081, vom 30.11.1993, 90/14/00212, und vom 18.5.1995,
93/15/0244). Der Bw. vermeine, dass im gegenständlichen Fall
die von ihm beantragten Aufwendungen, die mit seiner beruflichen Tätigkeit
am Arbeitsort S. in Zusammenhang stehen würden, Kosten der doppelten
Haushaltsführung darstellen würden. In diesem Zusammenhang sei zu
beachten, dass die beantragten Aufwendungen für Familienheimfahrten, sowie
Aufwendungen für die Miete einer Zweitwohnung am Arbeitsort nur insofern
Werbungskosten darstellen könnten, als nicht nur die Entstehung, sondern
auch die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung beruflich veranlasst
wäre. Je länger die doppelte Haushaltsführung andauere, deren
Entstehung beruflich veranlasst gewesen wäre, umso stärker würden
private Gründe zu Tage treten, die einen Steuerpflichtigen veranlassen
würden, die doppelte Haushaltsführung beizubehalten. Der berufliche
Zusammenhang werde bei fortschreitender Dauer der doppelten
Haushaltsführung immer mehr gelockert, so dass die privaten Gründe die
ursprünglich berufliche Veranlassung letztendlich völlig
überlagern würden. Hinsichtlich der Beantwortung der Frage, wie lange
die berufliche Veranlassung währe, enthalte das Gesetz allerdings keine
Regelung. Auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung spreche die widerlegbare
Vermutung dafür, dass die Beibehaltung zumindest in den ersten zwei Jahren
beruflich veranlasst sei. Im vorliegenden Fall sei der Bw., der
seinen Hauptwohnsitz in G. habe, bereits seit 16. September 1996 in S.
nichtselbständig beschäftigt. Bis dato hätte der Bw., der
verheiratet sei und ein schulpflichtiges Kind habe, keine Wohnsitzverlegung an
den Ort der Arbeitsstätte vorgenommen und auch nicht ernsthaft in
Erwägung gezogen. Er begründe die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung
nach S. damit, dass einerseits seine pflegebedürftige Mutter eine solche
Übersiedelung nicht ohne größere psychische Probleme
überstehen würde bzw. seine Tochter eine Schulsprengelveränderung
auf sich nehmen müsste. Daraus sei abzuleiten, dass die Nichtverlegung des
Wohnsitzes nach S. oder Umgebung, somit die Beibehaltung des Familienwohnsitzes
in G. von Umständen getragen werde, die außerhalb der
Erwerbstätigkeit liegen würden. Die Unzumutbarkeit könne ihre
Ursache sowohl in der privaten Lebensführung haben (dies insbesondere aus
der Sicht der sofortigen Wohnsitzverlegung), als auch in einer weiteren
Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit
des Ehegatten. Unter Bedachtnahme auf vorliegenden Sachverhalt könnten
keine dieser Gründe erblickt werden, die eine Unzumutbarkeit der
Wohnsitzverlegung im Sinne obige Ausführungen erkennen ließen. Die
Ausführungen des Bw., dass das hohe Alter der Mutter einer
Wohnsitzverlegung entgegenstünde, seien rein privater (familiärer)
Natur, so dass die dadurch verursachten Mehrkosten nicht als Werbungskosten
anerkannt werden könnten. Außerdem halte der Bw. bereits seit 5
Jahren bis zum Ergehen der Berufungsentscheidung seinen Hauptwohnsitz in G. bei,
obwohl seine nichtselbständige Tätigkeit in S. liege und
voraussichtlich auch dort bleiben werde. Der besondere Grund des hohen Alters
der Mutter sei rein persönlicher Natur und eine Wohnsitzverlegung von einem
ungewissen Ereignis abhängig zu machen, vermag keine positive Erledigung
des Berufungsverfahrens zu bewirken. Andere Kriterien, wie die
Erwerbstätigkeit der Ehegattin oder eine weitere Erwerbstätigkeit des
Bw. würden gegenständlich nicht vorliegen, so dass darauf nicht weiter
einzugehen sei. Somit sei davon auszugehen, dass die Unterlassung der
Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe des Dienstortes des Bw. und
damit die doppelte Haushaltsführung einschließlich der
Familienheimfahrten nicht durch seine nichtselbständige
Erwerbstätigkeit, sondern durch Gesichtspunkte der Gestaltung der privaten
Lebensführung veranlasst seien. Die beantragten Aufwendungen seien
daher nicht als Werbungskosten anzuerkennen.
Mit Schreiben vom
25. Mai 2001 wurde gemäß Art 131 Abs. 1 Z 1 B-VG Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Diese wurde unter
anderem wie folgt begründet: Grundsätzlich werde der
Sachverhaltsdarstellung der Abgabenbehörde erster Insatz
zugestimmt. Der Bw. hätte allerdings in seinem Berufungsvorbringen
nicht die Ansicht vertreten, die Abgabenbehörde erster Instanz hätte
sich nicht mit der Frage der Wohnsitzverlegung als solcher nicht auseinander
gesetzt, sondern, und das sei entscheidend, nicht mit deren Unzumutbarkeit, die,
und soweit sei der Sachverhalt richtig ermittelt und dargestellt worden, darin
gelegen sei, dass der Beschwerdeführer in seiner derzeitigen
Lebenssituation im Falle eines Wohnsitzwechsels nach S. oder in die Nähe
davon zwei Familienmitglieder "zurücklassen", das heißt, deren
Zugehörigkeit zu seinem Haushalt beenden müsse. Diesen Fehler
hätte im weiteren Verfahren auch die 2. Instanz nicht behoben, sondern sich
weiter nur auf die (nie bestrittene) private Veranlassung eingelassen, da sie
sonst wohl zu einem anderen Ergebnis gekommen sein würde. Der VwGH vertrete
in ständiger Rechtsprechung (siehe unter anderem 88/13/0121, 95/14/0124,
96/14/0018) die Überzeugung, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes
aus der Sicht der Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von
diesem Wohnsitz ausgeübt werde, niemals durch die Erwerbstätigkeit,
sondern immer durch Umstände veranlasst werde, die außerhalb der
Erwerbstätigkeit lägen. Die damit verbundenen Aufwendungen
könnten aber solange als Werbungskosten berücksichtigt werden, als die
Wohnsitzverlegung in üblicher Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden könne. a. Unzumutbarkeit durch
Notwendigkeit der "Entfernung" der pflegebedürftigen Mutter aus dem
gemeinsamen Haushalt Die Mutter des Bw. wäre im
verfahrensgegenständlichen Kalenderjahr 86 Jahre alt gewesen und sei von
der Ehegattin des Bw. gepflegt worden. Sie lebe seit vielen Jahren im
gemeinsamen Haushalt mit der Familie des Bw. Es entspreche wohl
der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine 86-jährige eine
Übersiedelung über eine Distanz von etwa 100 Kilometern nicht ohne
Gefahr einer massiven seelischen und körperlichen Irritation
überstehe. Der Bw. müsse daher, um eine Wohnung in
üblicher Entfernung zu seinem Erwerbsort beziehen zu können, den
gemeinsamen Haushalt mit seiner pflegebedürftigen Mutter
aufgeben. Er würde sie also, in welcher Form auch immer,
"zurücklassen" müssen. Der Steuergläubiger, der in
diesem Fall die Frage der Zumutbarkeit dieser Gestaltung bejahen würde,
müsse also mit positivem Ergebnis abwiegen, dass diese Form der
Lebensgestaltung im Hinblick auf die Aufkommenssituation des Staates bei der
Einkommensteuer (zur Vermeidung von Werbungskosten) gegenüber der
gewählten doppelten Haushaltsführung vorzuziehen sei, also dem Bw.
zumutbar wäre. In diesem Sinne könne wohl das Gesetz als auch die
Rechtsprechung des VwGH nicht verstanden werden. b Unzumutbarkeit
durch die Notwendigkeit der "Entfernung" der minderjährigen Tochter des Bw.
auf Grund des Schulbesuches aus den gemeinsamen
Haushalt
Ähnlich würde es sich mit der
minderjährigen Tochter verhalten, die seit 1999 in Linz einen
Ausbildungszweig der HBLA besuche, den es in dieser Form in S. nicht gebe (dies
sei der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Zuge der persönlichen
Vorsprache des Bw. bekannt). Zumindest für die Dauer deren
Minderjährigkeit spreche daher auch diese Tatsache für eine
Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung, da auch hier das Ausscheiden aus dem
Haushalt, zumindest während der Woche, notwendig sein
würde. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hätte in
beiden Fällen diese Unzumutbarkeit nicht erkannt, da sie sich fast
ausschließlich und ernsthaft unter Verkennung der Rechtslage nur mit der
angeblich schädlichen privaten Veranlassung der doppelten
Haushaltsführung auseinander gesetzt habe.
In der Gegenschrift der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 16. Juli 2001 wurde unter
anderem wie folgt ausgeführt: Der Beschwerde sei Folgendes entgegen
zu halten: Aufwendungen des Steuerpflichtigen für eine doppelte
Haushaltsführung (Familienwohnsitz, weiterer Wohnsitz am
Beschäftigungsort) seien steuerlich nur dann zu berücksichtigen, wenn
eine berufliche Veranlassung für die doppelte Haushaltsführung
bestehe. Von einer beruflichen Veranlassung sei dem Grunde nach auszugehen, wenn
der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen so weit von seinem
Beschäftigungsort entfernt sei, dass ihm eine tägliche Rückkehr
nicht zugemutet werden könne und die Beibehaltung des Familienwohnsitzes
außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst sei. Eine
private Veranlassung wäre z.B. dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz
deswegen beibehalten werde, weil an diesem Ort ein Eigenheim errichtet worden
sei (im weiteren Sinne auch ausgebaut) oder die Infrastruktur für einen
allfälligen Schulbesuch der Kinder bevorzugt werde. Außerdem
müsse die Gründung des zweiten Hausstandes (S.) einen objektiven
Zusammenhang mit der Berufstätigkeit aufweisen. Zweifellos seien
auch die Gründe, die dem Bw. eine Wohnsitzverlegung unzumutbar erscheinen
ließen, privater Natur. Zumindest vermeine er, dass der
pflegebedürftigen Mutter eine Übersiedelung nicht zumutbar sein
würde. Da die Mutter ohnehin im gemeinsamen Haushalt mit dem Bw. betreut
werde, sei anzunehmen, dass diese Betreuung auch bei einer Verlegung des
gemeinsamen Haushaltes gesichert sein würde. Gründe, die gegen eine
Haushaltsverlegung sprechen würden, könnten daher nur in der
subjektiven Einstellung der Mutter gelegen sein. Dass private Gründe eines
Haushaltsmitgliedes keine steuerlich zu berücksichtigende Unzumutbarkeit
bewirken würden, sei zum Beispiel im Erkenntnis des VwGH vom 26.4.1989,
86/14/0030, oder vom 18.5.1995, 93/15/0244, bestätigt
worden. Im Hinblick auf die eingewendete Unzumutbarkeit des
Schulwechsels der Tochter des Bw.: Die Beibehaltung einer Schule
für Kinder am bisherigen Wohnsitz und die Beibehaltung des Schulortes sei
aus rein privaten Gründen verursacht und es gehörten die durch die
getrennte Haushaltsführung verursachten Kosten zu den
nichtabzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung (Doralt EStG 2,
§ 4 Tz 346 ff und Quantschnigg - Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 16
Tz 102 Stichwort "doppelte Haushaltsführung" und die dort angegebene
Judikatur). Der Bw. könne auch mit Hinweis auf die VwGH -
Erkenntnisse vom 9.10.1991, 88/13/0121, und vom 26.11.1996, 95/14/0124, nichts
für seinen Standpunkt gewinnen. Wenn auch der VwGH in diesen Erkenntnissen
die Unzumutbarkeit steuerlich berücksichtigt habe, so sei dennoch zu
ersehen, dass wesentlich für diese Entscheidungen gewesen sei, dass in
diesen Fällen die auswärtige Berufstätigkeit (wegen
Rückverlegung der Arbeit an den Wohnort bzw. geplanter Pensionierung) nur
mehr für wenige Jahre bestanden hätte, wohingegen im vorliegenden Fall
auf Grund des Alters des Bw. und der Art der Tätigkeit mit
langjähriger Arbeitsdauer in S. zu rechnen sein werde. In gleicher
Weise gelte dies auch für das zitierte Erkenntnis vom 22.2.2000,
96/14/0018, in dem lediglich strittig gewesen wäre, ob eine sofortige
Wohnsitzverlegung zumutbar sei, ein Problem das hier nicht vorliege, da der Bw.
bereits seit mehreren Jahren in S. beruflich tätig sei. Die belangte
Behörde halte daran fest, dass die Unterlassung der Verlegung des
Familienwohnsitzes in die Nähe des Dienstortes des Bw. und damit die
doppelte Haushaltsführung einschließlich Familienheimfahrten ab
Herbst 1996 nicht durch die nichtselbständige Erwerbstätigkeit des Bw.
veranlasst seinen, sondern durch Gesichtspunkte der privaten
Lebensführung. Die behauptete Verletzung der
Rechtswidrigkeit des Inhaltes liege daher nicht vor.
Am 27. Mai 2003
erging das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis 2001/14/0121, in dem der
gegenständliche Bescheid wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von
Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde. Der VwGH hätte wie
folgt erwogen: Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 seien
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten seien bei der Einkunftsart
abzuziehen, bei der sie erwachsen seien. Gemäß
§
20 Abs. 1 EStG 1988 dürften bei den einzelnen Einkünften unter anderem
nicht abgezogen werden: 1. Haushalt des Steuerpflichtigen und für
den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendete
Beträge. 2.a. Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringe und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgten. Der VwGH hätte schon wiederholt zum Ausdruck
gebracht, dass die Beibehaltung eines Familienwohnsitzes aus der Sicht der
Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem
Wohnsitz ausgeübt werde, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern
durch Umstände veranlasst sei, die außerhalb der
Erwerbstätigkeit lägen (vgl. die grundsätzlichen
Ausführungen im Erkenntnis vom 9.10.1991, 88/13/0121). In dem zitierten
Erkenntnis werde weiter ausgeführt: Der Grund, warum Aufwendungen
für Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten
bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften
Berücksichtigung fänden, liege darin, dass derartige Aufwendungen so
lange als durch die Erwerbstätigkeit als veranlasst gelten würden, als
dem Erwerbstätigen die Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort
der Erwerbstätigketi nicht zugemutet werden könne. Das bedeute aber
nicht, dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden
Gründen und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang
bestehen müsse. Die Unzumutbarkeit könne ihre Ursachen sowohl in der
privaten Lebensführung haben, als auch in einer weiteren
Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit
des Ehegatten. In dem dem zitierten Erkenntnis zu Grunde
liegenden Beschwerdefall hätte der Steuerpflichtige das Unterbleiben der
Verlegung des Familienwohnsitzes mit der Pflegebedürftigkeit seiner Mutter
und mit der beabsichtigten (Wieder-)Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit
an diesem Ort begründet. Der Gerichtshof hätte erkannt, dass beide
Umstände zumindest für die Streitjahre gewichtige Gründe
darstellen würden, die für die Beibehaltung des Hauptwohnsitzes
sprechen würden. Im gegenständlichen Fall hätte
der Beschwerdeführer wiederholt auf die Pflegebedürftigkeit
hingewiesen und im Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gerügt, das Finanzamt hätte sich
in keiner Weise mit der sich daraus für ihn ergebenden Unzumutbarkeit der
Wohnsitzverlegung auseinander gesetzt. In der Beschwerde bringe der Bw. vor,
dass auch die belangte Behörde nicht auf die Frage der Unzumutbarkeit der
Wohnsitzverlegung eingegangen sei. Diese Rüge sei
berechtigt. Der Beschwerdeführer hätte ein - nach der angeführten
Rechtsprechung des VwGH nicht von vornherein ungeeignetes - Sachvorbringen zum
Vorliegen einer Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung in Folge der
Pflegebedürftigkeit seiner Mutter erstattet und auf eine ihr im Falle der
Übersiedlung drohende Gefahr hingewiesen. Die Abgabenbehörde zweiter
Instanz hätte sich mit diesem Vorbringen nicht ausreichend auseinander
gesetzt. Der Hinweis, bei den vom Bw. angeführten Gründen für die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes würde es sich um ausschließlich
solche privater Natur handeln, verfange nach der referierten Rechtsprechung
nicht. Zu den Ausführungen in der Gegenschrift, der
Übersiedlung der Mutter würde wohl nur deren "subjektive Einstellung"
entgegengestanden sein, sei zu sagen, dass zu einer solchen Annahme im
fortgesetzten Verfahren Parteiengehör zu gewähren sein werde, in
dessen Rahmen der Bw. Gelegenheit habe, sein gegenteiliges Vorbringen durch
entsprechende Beweismittel (etwa ärztliche Atteste) glaubhaft zu
machen. Was den Schulbesuch der Tochter anlange, werde es im
fortgesetzten Verfahren am Bw. liegen, bereits im Verwaltungsverfahren
aufzuzeigen - ein derartiges Sachvorbringen gehe aus dem vom Bw. unterfertigten
Aktenvermerk nämlich nicht hervor - , dass im Streitjahr eine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Dienstortes nicht bestanden
hätte.
Laut Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 wurden vom
Bw. Werbungskosten im Höhe von 121.618,60 S geltend
gemacht. Diese würden sich wie folgt zusammensetzen:
|
Doppelte
Haushaltsführung: Miete
|
57.948,00 S
|
Familienheimfahrten
|
63.670,60 S
|
Summe:
|
121.618,60 S
Es würde sich bei den
Familienheimfahrten um 44 Heim- und 45 Hinfahrten zu je 146 km zu je 4,90 S
handeln.
Mit Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2000 vom 27. April 2001 wurden lediglich pauschale
Werbungskosten in Höhe von 1.800,00 S anerkannt. Begründet wurde
dies mit Hinweis auf den Vorjahresbescheid.
Binnen offener Frist wurde
Berufung gegen obigen Bescheid eingebracht. Dies im Wesentlichen mit
folgender Begründung: Der Bescheid würde mit einer
inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet sein. Er verletze den Bw. in seinem Recht
auf Abzug seiner beantragten Kosten der doppelten Haushaltsführung, sowie
Familienheimfahrten in einer Gesamthöhe von 121.618,60 S und zwar als
Werbungskosten gemäß
§ 16 EStG 1988. Unbestritten
sei wohl, dass die von ihm vorgenommene Zweitwohnsitzbegründung beruflich
veranlasst sei, da die Entfernung von seiner damals neuen Arbeitsstätte bis
zu seinem Familienwohnsitz in G. mehr als 120 km betrage. Insgesamt würden
wohl auch nach Auffassung der Behörde die Voraussetzungen für die
Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen vorliegen, da die Anerkennung bei den
Veranlagungen bis 1998 positiv erledigt worden seien. Eine private
Veranlassung werde jedoch - wie in den Vorperioden - nicht bestritten, wobei es
jedoch aus seiner Sicht unzumutbar sei, in seiner derzeitigen Lebenssituation im
Falle eines Wohnsitzwechsels nach S. zwei Familienmitglieder
"zurückzulassen", das heißt, deren Zugehörigkeit zu seinem
Haushalt zu beenden. Der VwGH vertrete in ständiger
Rechtsprechung (88/13/0121, 95/14/0124, 96/14/0018) die Überzeugung, dass
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht der Erwerbstätigkeit,
die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt werde,
niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände
veranlasst werde, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen
würden. Die damit verbundenen Aufwendungen könnten aber solange
als Werbungskosten berücksichtigt werden, als die Wohnsitzverlegung in
üblicher Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet
werden könne. Die weitere Begründung ist ident mit der
Argumentation in der oben angeführten VwGH-Beschwerde.
Am 8. Juli 2003 wurde
obige Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorgelegt.
Mit Ergänzungsvorhalt vom
28. Juli 2003 wurde der Bw. durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz aufgefordert, im Hinblick auf die Berufungen gegen die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 und 2000 nachstehende Fragen zu
beantworten bzw. Unterlagen einzureichen: Die Unzumutbarkeit der
Wohnsitzverlegung sei glaubhaft zu machen. 1. Werde von der
Mutter des Bw. Pflegegeld bezogen? Wenn ja, seit wann? Wenn ja, in welcher
Pflegegeldstufe jeweils ab welchem Zeitpunkt? 2. Auf Grund
welcher Beschwerden sei die Mutter des Bw. seit wann
pflegebedürftig? Aus welchen gesundheitlichen Gründen
würde der Bw. die Übersiedlung seiner Mutter als nicht zumutbar
ansehen? Die Antworten auf obige Fragen seien durch
ärztliche Befunde aus den Berufungsjahren zu untermauern. Der
Pflegegeldbezug sei durch die jeweiligen Bescheide glaubhaft zu
machen. 3. Laut den Angaben des Bw. besuche seine Tochter seit
1999 eine Schule in Linz, die es in dieser Form in S. nicht gebe. Um welche
Schule handle es sich dabei und welche Besonderheiten weise diese auf? Der Bw.
würde aufgefordert werden, durch Glaubhaftmachung zu untermauern, dass es
im Großraum S. keine gleichwertige Ausbildungsmöglichkeit gebe.
Hingewiesen werde darauf, dass die doppelte Haushaltsführung mit 1996
begonnen worden sei, der Beginn des Schulbesuches jedoch drei Jahre später,
1999, liege.
Mit den Schreiben vom 6. und
7. August 2003 wurde wie folgt geantwortet:
Es werde von der Mutter des Bw.
Pflegegeld bezogen, und zwar seit Inkrafttreten des OÖ.Pflegegeldgesetzes
per 1. Juli 1993: Bezüglich der Berufungsjahre 1999 und
2000 wäre ab 1. Juli 1993 Pflegegeld der Stufe 2 vorgelegen,
wobei die nächste Umstufung per 1. Juni 2001 vorgenommen worden
sei. Laut dem eingereichten ärztlichen Gutachten liege bei
der Mutter des Bw. seit 1998 die Diagnose des "Mb. Alzheimer" vor. Sie
sei nicht bettlägerig. Der die Mutter des Bw. behandelnde
Hausarzt sei nicht nur im Zuge der Beantwortung des Fragenkataloges, sondern
bereits in der ersten Phase der Erkennung hinsichtlich eines etwaigen
Ortswechsels seiner Mutter verschiedentlich kontaktiert worden. Seine
diesbezüglich auf Grund des Krankheitsbildes immer ablehnende Haltung aus
medizinischer und sozialer Sicht wäre natürlich auch für den Bw.
eine klare Richtungsweisung gewesen. Obwohl - soweit er informiert sei -
praktisch keine Heilungschancen bei "Mb. Alzheimer" vorlägen, zeige sich in
den letzten Jahren, dass - ohne Beachtung eines möglichen Steuervorteiles -
die Beibehaltung der Lebenssituation seiner Mutter jedenfalls eindeutig als
richtige Strategie anzusehen gewesen wäre und in Anknüpfung an die
Aussagen des behandelnden Arztes ("ansonsten wahrscheinlich massives
Fortschreiten der Demenz und damit einhergehend erhöhte
Pflegebedürftigkeit") das "Zurücklassen" seiner Mutter ein Vielfaches
an Kosten (in Vergleich zu seinem möglichen Steuervorteil) für den
Staat verursacht haben würde (was finanzwirtschaftlich komplex betrachtet -
man denke nur an die Kostenexplosionen der letzten Jahre im Sozialhilfebereich -
eine große Rolle spielen solle, aus der Sicht der Abgabenbehörde
vermutlich wiederum bei Beurteilung des Sachverhaltes nicht berücksichtigt
werden würde). Zur Forderung der Behörde nach
Untermauerung durch ärztliche Befunde aus den Berufungsjahren werde
schließlich angemerkt, dass sich bedauerlicherweise erst im Zuge des
Verfahrens - also drei oder vier Jahre später - die zuständige
Berufungsbehörde nach Entscheidung des VwGH vom 27. Mai 2003 mit
dem Thema "Unzumutbarkeit der Übersieldung der Mutter in den Jahren 1999
und 2000" ernsthaft auseinander gesetzt habe. Bis dato (dies gelte auch für
die damals wirklich ausführliche persönliche Vorsprache vom
15. März 2001 bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz)
wäre ja nicht einmal von Interesse gewesen, an welcher Krankheit die Mutter
des Bw. überhaupt leide bzw. gelitten habe. Deshalb würden
selbstverständlich bereits zu früheren Zeitpunkten entsprechende
schriftliche gutachterliche medizinische Stellungnahmen bzw. Befunde eingeholt
bzw. vorgelegt werden können. Die damals noch
minderjährige Tochter des Bw. hätte in den Schuljahren 1999/2000 und
2000/2001 die ersten beiden Klassen einer HBLA in Linz besucht, welche nach den
ihm damals vorliegenden Informationen weder in S. direkt, noch in den dortigen
Nachbargemeinden existiert habe. Es sei im Zusammenhang mit dieser Frage der
"Großraum S." erwähnt worden. Wie immer man dieses Gebiet dann
eingrenze, so müsse dabei auch eine täglich zu unterschiedlichen
Schulzeiten (verschiedene Tage in der Woche bis 18.00 Uhr Unterricht) Sommer wie
auch Winter mit öffentlichen Verkehrsmitteln akzeptabel erreichbare
Örtlichkeit eine wesentliche Rolle für eine Schülerin (mit nicht
allzu leichtem "Schulgepäck") spielen. Diese Voraussetzungen wären aus
der Sicht des Bw. damals zwar in Linz, nicht aber in S. vorgelegen. Da
die zweite Klasse im Schuljahr 2000/2001 aus verschiedensten Gründen
negativ abgeschlossen worden sei, hätte sich seine Tochter im Sommer 2001
nicht zu einer Wiederholung, sondern zu einem Schulwechsel entschlossen. Ab
diesem Zeitpunkt treffe dann diese Argumentation der Unzumutbarkeit eines
Schulwechsels nicht mehr zu, da die neue Schule auch in S.
existiere. Anschließend wolle noch hervorgehoben werden,
dass natürlich - sowohl kurz-, als auch mittelfristig - primär die
Unzumutbarkeit der Übersiedlung der pflegebedürftigen Mutter in den
Vordergrund zu stellen sei. Aber auch dem Bw. als Elternteil erscheine es doch
aus verschiedensten eigentlich logischerweise auf der Hand liegenden
Gründen unzumutbar, seine minderjährige Tochter einfach
"zurückzulassen", um ihr eine ihren damaligen Neigungen entsprechende
Ausbildung nicht verweigern zu müssen. Schon alleine aus der Sicht der
Verantwortlichkeit von Erziehungsberechtigten sei dies ganz kategorisch
abzulehen.
Beigelegt wurde ein Schreiben
vom 13. Juli 1993, das das Vorliegen der Voraussetzungen für den
Erhalt von Pflegegeld der Stufe 2 bestätigt. Des Weiteren
wurde ein Schreiben des die Mutter des Bw. behandelnden Arztes
eingereicht. Dies hat im Wesentlichen folgenden Inhalt: Die Mutter
des Bw. würde bei ihm seit 1990 in Behandlung stehen, wobei es im Laufe der
Jahre zu immer stärker werdenden Verwirrungszuständen und dementiellen
Erscheinungen gekommen sei. Seit dem Jahre 1998 bestehe die Diagnose des
Mb. Alzheimer, dessen Behandlung auch medikamentös durchgeführt
werde. Die Pflege der Mutter des Bw. sei im Familienverband möglich
und wie bei Alzheimer-Patienten durchaus wünschenswert. Eine Änderung
der Lebenssituation (Wohnsitzwechsel, Änderung der Bezugspersonen) sei aus
medizinischen und sozialen Gründen sicherlich aus Äußerste
abzulehnen, da sonst mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und
wahrscheinlich massivem Fortschreiten der Demenz und damit einhergehend
erhöhter Pflegebedürftigkeit zu rechnen sei. Ein Ortswechsel zu
Beginn der Erkrankung (1998) würde für den weiteren Verlauf sehr
schlecht gewesen sein und es sei damals schon von Veränderungen der
Lebenssituation abgeraten worden. Die Mutter des Bw. lebe seit cirka 50
Jahren in der gewohnten Umgebung und hätte nie größere
Ortswechsel vollführt. Es sei natürlich aus medizinischer Sicht ein
Ortswechsel und ein damit einhergehender Wechsel der Umgebung sowie der Verlust
von vorhandenen Bekannten bzw. von Nachbarn und der restlichen Familie
sicherlich als schlecht anzusehen.
Mit Schreiben vom
19. August 2003 wurde der Abgabenbehörde erster Instanz im Rahmen
des Parteiengehörs der bis dahin vorliegende Verfahrenstand
mitgeteilt. Mit Schreiben der Abgabenbehörde erster Instanz
vom 21. August 2003 wurde mitgeteilt, dass einer Stattgabe zugestimmt
werde. Weiters würde um Überprüfung der Aufwendungen der
Höhe nach und Erlassung einer Berufungsentscheidung ersucht werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.
1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der
Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen
sind. Gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei
einzelnen Einkünften unter anderem nicht abgezogen werden: 1. Die
für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. 2a. Aufwendungen
oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen. Unter die obigen Aufwendungen
können auch die vom Bw. geltend gemachten Kosten für die doppelte
Haushaltsführung und die Familienheimfahrten subsumiert
werden. Wie der VwGH etwa in seinem Erkenntnis vom 9.10.1991,
88/13/0121, ausführt, gelten solche Aufwendungen so lange als durch die
Erwerbstätigkeit veranlasst, als dem Erwerbstätigen eine
Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann. Wesentlich ist jedoch nicht, dass
zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und
der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Die
Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als
auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der
Erwerbstätigkeit seines Ehegatten haben (siehe auch die Erkenntnisse des
VwGH vom 22.2.2000, 96/14/0018, und vom 26.11.1996,
95/14/0124). Die Begründung eines eigenen Haushaltes am
Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes
(doppelte Haushaltsführung) ist dann beruflich veranlasst, wenn der
Familienwohnsitz - vom Beschäftigungsort des
Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche
Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder - der
Steuerpflichtige oder sein Partner am Familienwohnsitz relevante Einkünfte
aus einer Erwerbstätigkeit erzielen (mehr als 2.200,00 €
jährlich) oder - aus anderen gewichtigen Gründen die
Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe des Beschäftigungsortes
nicht zugemutet werden kann. Eine tägliche Rückkehr des
Steuerpflichtigen ist dann als unzumutbar anzusehen, wenn der Familienwohnsitz
vom Beschäftigungsort mehr als 120 km entfernt ist. Die einfache
Fahrtstrecke beträgt für den Bw. 146 km, weshalb diese Voraussetzung
als gegeben angesehen werden kann. Vom Bw. wird im
gegenständlichen Fall die Unzumutbarkeit mit der Pflegebedürftigkeit
seiner Mutter begründet. Auf Grund des Nachweises des Bezuges von
Pflegegeld und der vorgelegten ärztlichen Bestätigung ist davon
auszugehen, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes - und der Familie
gehört auch die Mutter des Bw. an - auf Grund der Krankheit und
Pflegebedürftigkeit der Mutter nicht zuzumuten ist. Eine solche
Verlegung würde den physischen und psychischen Zustand der Mutter des Bw.
massiv gefährden. Der VwGH selbst hat in seinen Erkenntissen
vom 9.10.1991, 88/13/0121, und vom 26.11.1996, 95/14/0124, die
Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen als triftigen Grund
für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes
angesehen. Es kann daher zusammengefasst werden, dass die
Unzumutbarkeit aus obigen Gründen gegeben ist und daher die doppelte
Haushaltsführung samt den Familienheimfahrten als durch die
Erwerbstätigkeit veranlasst anzusehen ist. Die geltend
gemachten Werbungskosten sind daher dem Grund nach als abzugsfähig
einzustufen. Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG
1988 sind jedoch jene Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeitsplatz und
Familienwohnsitz nicht abzugsfähig, soweit sie den auf die Dauer der
auswärtigen Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6
lit c EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen. Dieser beträgt
für den gegenständlichen Fall 28.800,00 S
jährlich. Die geltend gemachten Fahrtkosten sind daher mit
diesem Betrag pro Jahr zu beschränken. Für das Jahr
1999 ergeben sich folgende Werbungskosten:
|
Doppelte
Haushaltsführung: Miete Jänner bis Oktober
|
43.100,00 S
|
Doppelte
Haushaltsführung: Miete November bis Dezember
|
9.658,00 S
|
Doppelte
Haushaltsführung: Vergebührung Mietvertrag
|
1.800,00 S
|
Familienheimfahrten
|
28.800,00 S
|
Summe:
|
83.358,00 S
Für das Jahr 2000 ergeben
sich die Werbungskosten wie folgt:
|
Doppelte
Haushaltsführung: Miete
|
57.948,00 S
|
Familienheimfahrten
|
28.800,00 S
|
Summe:
|
86.748,00 S
Folglich ergibt sich
für beide Berufungsjahre eine teilweise Stattgabe der Berufung.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Linz,
27. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0265-L/03
- Stammnummer
- 6228
- Gültig
- 27.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF